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   BVerwG, 16.05.1974 - III C 67.73   

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BVerwG, 16.05.1974 - III C 67.73 (https://dejure.org/1974,2189)
BVerwG, Entscheidung vom 16.05.1974 - III C 67.73 (https://dejure.org/1974,2189)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Mai 1974 - III C 67.73 (https://dejure.org/1974,2189)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Angemessenheit einer Gegenleistung beim Erwerb eines Vermögensgegenstandes von einem Verfolgten - Bestimmung des Verkehrswertes eines Grundstücks - Angemessenheit des Kaufpreises bei Unterschreitung des Einheitswertes oder des Ersatzeinheitswertes - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZLA 1974, 171
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.11.1972 - III C 41.71

    Angemessene Gegenleistung für entzogene Grundstücke - Schadensfeststellung im

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1974 - III C 67.73
    Angemessen ist in der Regel bei entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 RepG die Gegenleistung dann, wenn sie 90 v.H. des gemeinen Werts (Verkehrswerts) erreicht (ständige Rechtsprechung, u.a. Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - [BVerwGE 41, 145]).

    Der Verkehrswert ist, wie der Senat in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1972 - BVerwG III CB 41.69 - und dem Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 -, a.a.O., ausgeführt hat, der gemeine Wert im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG.

    Denn der Einheitswert und der Ersatzeinheitswert kommen lediglich als Hilfsmaßstäbe zur Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung in Betracht (Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 -, a.a.O.).

    Zutreffend ist daran nur, daß der Ersatzeinheitswert im Rahmen des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV kein absoluter Maßstab ist: Da es sich hier nicht um die Schadensfeststellung selbst handelt, für die die Anwendung der Feststellungsverordnungen zwingend vorgeschrieben ist, sondern lediglich um die Frage, ob die Gegenleistung angemessen war, geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, daß in besonderen Fällen der Kaufpreis auch bei Unterschreitung des Einheitswertes oder des Ersatzeinheitswertes angemessen sein kann (Beschluß vom 24. September 1969 - BVerwG III CB 95.69 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 8]; Beschluß vom 30. Oktober 1972 - BVerwG III CB 41.69 - [ZLA 1972, 198]; Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - a.a.O. mit Nachweisen).

  • BVerwG, 30.10.1972 - III CB 41.69

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Begründetheit einer

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1974 - III C 67.73
    Der Verkehrswert ist, wie der Senat in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1972 - BVerwG III CB 41.69 - und dem Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 -, a.a.O., ausgeführt hat, der gemeine Wert im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG.

    Zutreffend ist daran nur, daß der Ersatzeinheitswert im Rahmen des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV kein absoluter Maßstab ist: Da es sich hier nicht um die Schadensfeststellung selbst handelt, für die die Anwendung der Feststellungsverordnungen zwingend vorgeschrieben ist, sondern lediglich um die Frage, ob die Gegenleistung angemessen war, geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, daß in besonderen Fällen der Kaufpreis auch bei Unterschreitung des Einheitswertes oder des Ersatzeinheitswertes angemessen sein kann (Beschluß vom 24. September 1969 - BVerwG III CB 95.69 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 8]; Beschluß vom 30. Oktober 1972 - BVerwG III CB 41.69 - [ZLA 1972, 198]; Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - a.a.O. mit Nachweisen).

  • BVerwG, 14.05.1970 - III C 196.67

    Beginn des Vertreibungsjahres als letzter Feststellungszeitpunkt -

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1974 - III C 67.73
    Er vertritt nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern klagt aus eigenem Recht als Prozeßinstitution eigener Art (Urteil vom 14. Mai 1970 - BVerwG III C 196.67 - [ZLA 1970, 201 = RLA 1970, 172]).
  • BVerwG, 08.03.1973 - III C 25.71
    Auszug aus BVerwG, 16.05.1974 - III C 67.73
    Das Urteil vom 8. März 1973 - BVerwG III C 25.71 - (BVerwGE 42, 59) bestätigt dies für die Fälle, in denen der Käufer zur Minderung berechtigt gewesen wäre.
  • BVerwG, 24.09.1969 - III CB 95.69

    Berücksichtigung eines Kaufpreises für ein Grundstück als angemessene

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1974 - III C 67.73
    Zutreffend ist daran nur, daß der Ersatzeinheitswert im Rahmen des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV kein absoluter Maßstab ist: Da es sich hier nicht um die Schadensfeststellung selbst handelt, für die die Anwendung der Feststellungsverordnungen zwingend vorgeschrieben ist, sondern lediglich um die Frage, ob die Gegenleistung angemessen war, geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, daß in besonderen Fällen der Kaufpreis auch bei Unterschreitung des Einheitswertes oder des Ersatzeinheitswertes angemessen sein kann (Beschluß vom 24. September 1969 - BVerwG III CB 95.69 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 8]; Beschluß vom 30. Oktober 1972 - BVerwG III CB 41.69 - [ZLA 1972, 198]; Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - a.a.O. mit Nachweisen).
  • BVerwG, 22.08.1985 - 3 C 67.84

    Anspruch auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz (RepG) wegen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats bilden demzufolge der Einheitswert oder der Ersatzeinheitswert eines Grundstücks lediglich einen Hilfsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung, wenn der Verkehrswert sich nicht mehr auf andere Weise, insbesondere durch Sachverständigengutachten, ermitteln läßt (vgl. Urteile vom 9. November 1972 - BVerwG 3 C 41.71 - [BVerwGE 41, 145 = ZLA 1973, 61], vom 16. Mai 1974 - BVerwG 3 C 67.73 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 28 = ZLA 1974, 171], vom 13. Juni 1975 - BVerwG 3 C 56.74 - [BVerwGE 48, 363 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 33 = ZLA.
  • BVerwG, 27.11.1975 - 3 C 4.75

    Unangemessenheit des Kaufpreises - Anspruch auf Kriegslastenausgleich -

    Sollte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß auch die vollen Werte der vier Grundstücke zum Gründungsvermögen gehörten, so wird es im Rahmen der weiteren Frage, inwieweit bei der Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises für die Grundstücke deren tatsächlicher Zustand im maßgebenden Erwerbszeitpunkt für die Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV Bedeutung hat, bei der insoweit noch erforderlichen Sachaufklärung die Grundsätze des § 37 Abs. 3 Satz 1 BewDV entsprechend zu beachten haben (vgl. Urteil vom 16. Mai 1974 - BVerwG III C 67.73 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 28] und Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG III C 56.74 -).
  • BVerwG, 27.11.1975 - 3 C 9.75

    Neugründung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) mit aus

    Sollte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß auch die vollen Werte der vier Grundstücke zum Gründungsvermögen gehörten, so wird es im Rahmen der weiteren Frage, inwieweit bei der Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises für die Grundstücke deren tatsächlicher Zustand im maßgebenden Erwerbszeitpunkt für die Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV Bedeutung hat, bei der insoweit noch erforderlichen Sachaufklärung die Grundsätze des § 37 Abs. 3 Satz 1 BewDV entsprechend zu beachten haben (vgl. Urteil vom 16. Mai 1974 - BVerwG III C 67.73 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 28] und Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG III C 56.74 -).
  • BVerwG, 09.12.1976 - 3 C 23.76

    Schädigung jüdischer Vermögenswerte zur Zeit des Nationalsozialismus

    Hinsichtlich des Ausmaßes einer möglichen Ermäßigung eines hilfsweise herangezogenen Einheits- bzw. Ersatzeinheitswertes im Rahmen des Wertvergleichs nach § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV sind gegebenenfalls die Grundsätze des § 37 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz (BewDV) entsprechend anzuwenden (vgl. hierzu: Urteile vom 16. Mai 1974 - BVerwG III C 67.73 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 28] und vom 13. Juni 1975 - BVerwG III C 56.74 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 33]).
  • BVerwG, 10.09.1984 - 3 B 64.84

    Zulassung einer Revision wegen Divergenz

    Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen worden Das angefochtene Urteil weicht von in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (3 C 67.73, 3 C 56.74 und 3 C 9.75) ab.
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