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   BVerwG, 27.11.1975 - III C 9.75   

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BVerwG, 27.11.1975 - III C 9.75 (https://dejure.org/1975,2268)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.1975 - III C 9.75 (https://dejure.org/1975,2268)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 1975 - III C 9.75 (https://dejure.org/1975,2268)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Neugründung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) mit aus Nationalitätenvermögen stammenden Wirtschaftsgütern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZLA 1976, 83
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 09.11.1972 - III C 41.71

    Angemessene Gegenleistung für entzogene Grundstücke - Schadensfeststellung im

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1975 - 3 C 9.75
    Danach ist eine Gegenleistung grundsätzlich nur dann angemessen, wenn sie mindestens 90 vom Hundert des gemeinen Wertes im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG (Verkehrswertes) des jeweiligen Wirtschaftsgutes betragen hat (vgl. für Grundstücke das Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - [BVerwGE 41, 145]).

    Der Senat hat seit seiner die Rechtsprechung zusammenfassenden grundlegenden Entscheidung vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - (BVerwGE 41, 145) in zahlreichen Entscheidungen die Auffassung vertreten (vgl. hierzu zuletzt u.a. Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG III C 56.74 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 33]), daß - abgesehen von der bei Grundstücken geltenden Ausnahme, nach der die Fest Stellung des preisrechtlich zulässigen Höchstpreises der Feststellung des gemeinen Wertes im Sinne von § 10 Abs. 2 BewG vorgeht - bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zunächst zu prüfen ist, ob der Kläger oder sonstige Personen oder die Heimatauskunftstelle über den tatsächlichen Zustand des fraglichen Grundstücks im maßgeblichen Bewertungszeitpunkt Auskünfte erteilen können, die ausreichen, um durch ein Sachverständigengutachten den Verkehrswert im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG zu ermitteln Erst wenn diese Möglichkeiten ergebnislos ausgeschöpft worden sind, ist zu prüfen, ob die tatsächlichen Feststellungen es ermöglichen, den Ersatzeinheitswert nach feststellungsrechtlichen Vorschriften zu ermitteln; der Ersatzeinheitswert kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung im Rahmen des § 2 Abs. 2 7. FeststellungsDV als Hilfsmaßstab erst herangezogen werden, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Ermittlung des gemeinen Wertes im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG keine ausreichenden Feststellungen ergeben haben.

  • BVerwG, 22.10.1974 - III C 99.72

    Voraussetzungen der Feststellung eines Schadens an einem Pachtbetrieb -

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1975 - 3 C 9.75
    Der erkennende Senat hat ferner bereits entschieden, daß "Erwerb" von Nationalitätenvermögen auch in einem Fall anzunehmen ist, in dem die Verfügungsgewalt über den von der deutschen Verwaltung beschlagnahmten nichtdeutschen Betrieb z.B. auf Grund eines Pachtvertrages erlangt worden ist (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1974 - BVerwG III C 99.72 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 23]).

    Kommt das Verwaltungsgericht danach zum Ergebnis, daß im vorliegenden Fall eine Schadensfeststellung nach § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht schlechthin ausgeschlossen werden kann, wird es für eine Schadensfeststellung nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV weiterhin zu prüfen haben, ob und inwieweit das aus Nationalitätenvermögen erworbene Betriebsvermögen im Sinne der Rechtsprechung des Senats tatsächlich mit eigenen Mitteln angeschafft worden ist (vgl. hierzu die im Urteil vom 22. Oktober 1974 zusammengefaßten Grundsätze - BVerwG III C 99.72 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 23 = ZLA 1975, 66] und Urteil vom 7. November 1974 - BVerwG III C 50.73 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 25]).

  • BVerwG, 07.11.1974 - III C 50.73

    Investitionen des Erwerbers aus eigenen Mitteln während seiner voraufgegangenen

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1975 - 3 C 9.75
    Dabei wird das Verwaltungsgericht auch die in den Urteilen des Senats vom 22. Februar 1973 und vom 7. November 1974 (vgl. BVerwG III C 101.71 und BVerwG III C 50.73 [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 22 und Nr. 31]) ausgesprochenen Grundsätze zu berücksichtigen haben.

    Kommt das Verwaltungsgericht danach zum Ergebnis, daß im vorliegenden Fall eine Schadensfeststellung nach § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht schlechthin ausgeschlossen werden kann, wird es für eine Schadensfeststellung nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV weiterhin zu prüfen haben, ob und inwieweit das aus Nationalitätenvermögen erworbene Betriebsvermögen im Sinne der Rechtsprechung des Senats tatsächlich mit eigenen Mitteln angeschafft worden ist (vgl. hierzu die im Urteil vom 22. Oktober 1974 zusammengefaßten Grundsätze - BVerwG III C 99.72 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 23 = ZLA 1975, 66] und Urteil vom 7. November 1974 - BVerwG III C 50.73 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 25]).

  • BVerwG, 13.06.1975 - III C 56.74

    Entzogenes Betriebsvermögen - Schadensfeststellung - Angemessene Gegenleistung -

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1975 - 3 C 9.75
    Der Senat hat seit seiner die Rechtsprechung zusammenfassenden grundlegenden Entscheidung vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - (BVerwGE 41, 145) in zahlreichen Entscheidungen die Auffassung vertreten (vgl. hierzu zuletzt u.a. Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG III C 56.74 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 33]), daß - abgesehen von der bei Grundstücken geltenden Ausnahme, nach der die Fest Stellung des preisrechtlich zulässigen Höchstpreises der Feststellung des gemeinen Wertes im Sinne von § 10 Abs. 2 BewG vorgeht - bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zunächst zu prüfen ist, ob der Kläger oder sonstige Personen oder die Heimatauskunftstelle über den tatsächlichen Zustand des fraglichen Grundstücks im maßgeblichen Bewertungszeitpunkt Auskünfte erteilen können, die ausreichen, um durch ein Sachverständigengutachten den Verkehrswert im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG zu ermitteln Erst wenn diese Möglichkeiten ergebnislos ausgeschöpft worden sind, ist zu prüfen, ob die tatsächlichen Feststellungen es ermöglichen, den Ersatzeinheitswert nach feststellungsrechtlichen Vorschriften zu ermitteln; der Ersatzeinheitswert kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung im Rahmen des § 2 Abs. 2 7. FeststellungsDV als Hilfsmaßstab erst herangezogen werden, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Ermittlung des gemeinen Wertes im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG keine ausreichenden Feststellungen ergeben haben.

    Sollte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß auch die vollen Werte der vier Grundstücke zum Gründungsvermögen gehörten, so wird es im Rahmen der weiteren Frage, inwieweit bei der Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises für die Grundstücke deren tatsächlicher Zustand im maßgebenden Erwerbszeitpunkt für die Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV Bedeutung hat, bei der insoweit noch erforderlichen Sachaufklärung die Grundsätze des § 37 Abs. 3 Satz 1 BewDV entsprechend zu beachten haben (vgl. Urteil vom 16. Mai 1974 - BVerwG III C 67.73 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 28] und Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG III C 56.74 -).

  • BVerwG, 11.02.1971 - III C 39.70

    Feststellung eines Vertreibungsschadens

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1975 - 3 C 9.75
    Der Senat hat weiter in seinem Urteil vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 39.70 - (Buchholz 427.207 § 9 Nr. 12) entschieden, daß unter § 9 der 7. FeststellungsDV auch ein Betrieb fällt, der mit Wirtschaftsgütern neu gegründet worden ist, die ganz oder überwiegend als Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV erworben worden sind.
  • BVerwG, 20.01.1972 - III C 98.70

    Vertreibungsschäden an Grundvermögen - Anspruch auf Kriegslastenausgleich

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1975 - 3 C 9.75
    Denn die Feststellungslast, daß die Voraussetzungen für einen Ausschluß von der Schadensfeststellung nach § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV vorliegen, hat die Ausgleichsbehörde zu tragen (vgl. Urteil vom 20. Januar 1972 - BVerwG III C 98.70 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 14]; seither ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 03.02.1972 - III C 108.70

    Feststellung eines Vertreibungsschadens - Anspruch auf Kriegslastenausgleich -

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1975 - 3 C 9.75
    Nationalitätenvermögen in diesem Sinne ist jedes Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1937 in einem im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelegenen Gebiet durch einen deutschen Volks zugehörigen oder Staatsangehörigen erworben worden ist und bis zur Einbeziehung dieses Gebietes einem nichtdeutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen gehört hatte (vgl. grundlegend Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [BVerwGE 39, 278 = Buchholz 427.207 § 9 Nr. 16]; seither ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 16.05.1974 - III C 67.73

    Beurteilung der Angemessenheit einer Gegenleistung beim Erwerb eines

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1975 - 3 C 9.75
    Sollte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß auch die vollen Werte der vier Grundstücke zum Gründungsvermögen gehörten, so wird es im Rahmen der weiteren Frage, inwieweit bei der Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises für die Grundstücke deren tatsächlicher Zustand im maßgebenden Erwerbszeitpunkt für die Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV Bedeutung hat, bei der insoweit noch erforderlichen Sachaufklärung die Grundsätze des § 37 Abs. 3 Satz 1 BewDV entsprechend zu beachten haben (vgl. Urteil vom 16. Mai 1974 - BVerwG III C 67.73 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 28] und Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG III C 56.74 -).
  • BVerwG, 10.10.1974 - III C 11.73

    Erforderlichkeit einer Reise zum Termin

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1975 - 3 C 9.75
    Schließlich steht nach den bisherigen Feststellung des Verwaltungsgerichts der Annahme, daß es sich im vorliegenden Fall um den Verlust von Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 der 7. FeststellungsDV gehandelt hat, auch nicht die Entscheidung des Senats vom 10. Oktober 1974 - BVerwG III C 11.73 (BVerwGE 47, 73 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 29) entgegen, die - anders als im vorliegenden Fall - nicht die Neugründung eines Betriebes mit Nationalitätenvermögen, sondern lediglich die Frage betraf, ob und in welchem Umfang bei späterem Hinzuerwerb von Nationalitätenvermögen die sogenannten Gründungsanschaffungen im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV makelfrei gewesen und insoweit einer Schadensfeststellung nach den allgemeinen Vorschriften des Feststellungsrechts zugänglich sind.
  • BVerwG, 27.11.1975 - 3 C 4.75

    Angemessene Gegenleistung für von der Haupttreuhandstelle Ost erworbenes

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1975 - 3 C 9.75
    Aus diesem Grunde wurde im Frühjahr 1941 die Firma "Vereinigte Baumwollwebereien Z.-... (W.-...) A., H. & Co., Offene Handelsgesellschaft" (im folgenden: OHG) in Z.-W. gegründet, an der bei Eintritt des Vertreibungsschadens u.a. der Kläger zu 10/29 Anteil, der Beigeladene zu 4/29 Anteil und der Kläger des Parallelverfahrens (BVerwG III C 4.75) zu 5/29 Anteil als Mitgesellschafter beteiligt gewesen sein sollen.
  • BVerwG, 22.02.1973 - III C 101.71
  • BVerwG, 13.02.1979 - 3 B 37.78

    Beweislast für die Höhe der tatsächlich erbrachten Gegenleistungen -

    Er hat u.a. in den Urteilen vom 27. November 1975 - BVerwG 3 C 4.75 - (Buchholz 427.207 § 2 Nr. 36) und BVerwG 3 C 9.75 - (ZLA 1976, 83) ausgeführt, daß der Erwerber von Nationalitätenvermögen eine Schadensfeststellung nach § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV nicht mit Erfolg geltend machen kann, wenn er den von ihm tatsächlich entrichteten (nicht aus Nationalitätenvermögen stammenden) Kaufpreis nicht nachweist oder glaubhaft macht.

    Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, daß das angefochtene Urteil nicht, wie die Beschwerde meint, von dem oben angeführten Urteil vom 27. November 1975 - BVerwG 3 C 9.75 - abweicht.

  • BVerwG, 22.08.1985 - 3 C 67.84

    Anspruch auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz (RepG) wegen

    1976, 37] und vom 27. November 1975 - BVerwG 3 C 9.75 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 36 = ZLA 1976, 83]).
  • BVerwG, 27.11.1975 - 3 C 4.75

    Unangemessenheit des Kaufpreises - Anspruch auf Kriegslastenausgleich -

    Aus diesem Grunde wurde im Frühjahr 1941 die Firma "... Baumwollwebereien Z.-W. (W.) A., H. & Co., Offene Handelsgesellschaft" (im folgenden: OHG) in Z.-W. gegründet, an der bei Eintritt des Vertreibungsschadens u.a. der Kläger zu 5/29 Anteil, der Beigeladene zu 4/29 Anteil und der Kläger des Parallelverfahrens (BVerwG III C 9.75) zu 10/29 Anteil als Mitgesellschafter beteiligt gewesen sein sollen.
  • BVerwG, 09.12.1982 - 3 C 54.81

    Währungsausgleichsentschädigung für den Verlust von Spareinlagen - Beweiskraft

    Soweit es sich um die Anerkennung der Ersatzurkunde im Hinblick auf den im Zeitpunkt des Rücknahmebescheides vom 14. April 1972 bereits unanfechtbaren Zuerkennungsbescheid vom 5. Juli 1968 handelt, wird in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats verwiesen, nach der derjenige die Feststellungslast einer unaufklärbar gebliebenen entscheidungserheblichen Tatsache zu tragen hat, der sich auf sie beruft und daraus eine für ihn günstige Rechtsfolge ableitet (vgl. hierzu u.a. Urteil vom 27. November 1975 - BVerwG 3 C 4.75 - [BVerwGE 50, 1 [BVerwG 27.11.1975 - III C 4/75] = IFLA 1976, 55]; ebenso Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 3 C 9.75 - [ZLA 1976, 83]).
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