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   OLG Düsseldorf, 08.02.1990 - 10 U 127/89   

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https://dejure.org/1990,4315
OLG Düsseldorf, 08.02.1990 - 10 U 127/89 (https://dejure.org/1990,4315)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.02.1990 - 10 U 127/89 (https://dejure.org/1990,4315)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Februar 1990 - 10 U 127/89 (https://dejure.org/1990,4315)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 551
  • ZMR 1990, 218
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 19.12.1991 - 6 U 108/90

    Unzulässige Klauseln in Formularmietverträgen

    Im übrigen entspricht die Klausel zwar der allgemeinen Auffassung, wonach der Mieter verpflichtet ist, Einrichtungen zu entfernen, mit denen er die Mietsache versehen hat, und zwar auch dann, wenn sie mit Zustimmung des Vermieters geschehen sind (OLG Düsseldorf ZMR 1990, 218; Palandt/Putzo, § 556Rn. 4; Sternel, IV 599) .
  • LG Berlin, 06.07.2010 - 65 S 355/09

    Rückbaupflicht des Mieters bei Mietvertragsende

    Der Mieter ist von seiner Rückbaupflicht allerdings befreit, wenn er die Mietsache bei Vertragsbeginn auf Dauer in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt hat (OLG Düsseldorf Urteil v. 08.02.1990 - 10 U 127/89 Rn. 2f., zit. nach juris).
  • KG, 28.04.2008 - 8 U 154/07

    Wohnraummiete: Fälligkeit von Schönheitsreparaturen

    Eine Verpflichtung zur Beseitigung besteht jedoch nicht, wenn es sich um eine notwendige Einrichtung handelt, durch die erst der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache möglich wird oder wenn der Vermieter zugestimmt hat, dass die Einrichtung mit der Mietsache verbunden wird (Emmerich/Sonnenschein/Rolfs, Miete, Handkommentar, 9. Auflage, § 546 BGB, Rdnr. 11; AG Dortmund WuM 1992, 125; OLG Düsseldorf ZMR 1990, 218; LG Mannheim WuM 1975, 50 und 74, 202; Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 2. Auflage,3. Teil, B. Rdnr. 5ff., Seite 194).
  • OLG Hamburg, 08.11.2000 - 4 U 205/99

    Mietvertrag - Wiederaufbau einer Lagerhalle nach Brandschaden - Duldung des

    Allerdings kann sich in solchen Fällen auch aus weiteren Umständen ergeben, dass das Bauwerk über das Mietende hinaus auf dem Grundstück verbleiben soll, insbesondere dann, wenn der Vermieter den Bau genehmigt hat, und wenn darüber hinaus aus der Sicht des Mieters Grund zu der Annahme besteht, dass der Vermieter auf die Beseitigung verzichtet habe (vergl. dazu OLG Düsseldorf, MDR 1990, 551).
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