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   OVG Niedersachsen, 22.06.1995 - 1 M 1801/95   

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OVG Niedersachsen, 22.06.1995 - 1 M 1801/95 (https://dejure.org/1995,7662)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.06.1995 - 1 M 1801/95 (https://dejure.org/1995,7662)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Juni 1995 - 1 M 1801/95 (https://dejure.org/1995,7662)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 493 (Ls.)
  • ZMR 1995, 612
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 29.09.1992 - 7 CS 92.2512
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.06.1995 - 1 M 1801/95
    Die Wohnung dient zum Schlafen, zur Einnahme der Mahlzeiten, der Pflege der Familiengemeinschaft und zur Entfaltung der Geselligkeit sowie in vielfacher Beziehung zur Freiheitsgestaltung allgemein (BayVGH, Beschluß vom 29.9.1992 - 7 CS 92.2512 -, ZMR-1993, 137).

    Vielmehr genügt es, wenn er die Wohnung auch nur sporadisch benutzt und sein Aufenthalt nur in Teilen die genannten Merkmale des Wohnens erfüllt (BayVGH, Beschluß vom 29.9.1992, a.a.O., unter Hinweis auf Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl. 1988, C 563).

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.06.1995 - 1 M 1801/95
    Daraus folgt, daß das Gesetz nur anwendbar ist auf Wohnraum, der im Rahmen des durchschnittlichen, auch außerhalb der besonders gefährdeten Wohngebiete anzutreffenden Standards noch als bewohnbar gilt, oder der noch mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbarem Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand in einen derartigen Zustand versetzt werden kann (BVerfG, Urteil vom 4.2.1975 - 2 BvL 5/74 -, ZMR 1975, 210 = BVerfGE 38, 348).

    Art. 6 MRVerbG führt nämlich keine Wohnraumbewirtschaftung im herkömmlichen Sinne ein, sondern beläßt dem Verfügungsberechtigten das Recht, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, wieviel Wohnraum er zur Deckung seines Eigenbedarfs in Anspruch nehmen will (BVerfG, Urteil vom 4.2.1975, a. a. O.).

  • BayObLG, 10.09.1981 - 3 ObOWi 128/81
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.06.1995 - 1 M 1801/95
    Ob allerdings bei einer Zweitwohnung soweit gegangen werden kann, daß generell nicht einmal die Möglichkeit einer Übernachtung gegeben sein muß (so unter Umständen Bay0bLG, Beschluß vom 10.9.1981 - 3 Ob OWi 128/81 -, ZMR 1982, 59 = MDR 1982, 167), läßt der Senat offen.
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.06.1995 - 1 M 1801/95
    Der Wohnraum soll dem Inhaber das Heim bieten; die Wohnung soll Mittelpunkt seiner privaten Existenz sein, auf deren Gebrauch er zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen ist (BVerfG, Beschluß vom 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 -, ZMR 1993, 405 = BVerfGE 89, 1).
  • OVG Niedersachsen, 18.09.2014 - 1 KN 123/12

    Koexistenz von Ferienwohnungen und Dauerwohnungen als Regelnutzungenin einem

    Es handelt sich um Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung und nicht um eine der Erzielung von Einkünften dienende Nutzung (vgl. Senat, Beschl. v. 12.12.2013, a. a. O., juris Rn. 13; ähnlich bereits Senat, Beschl. v. 22.6.1995 - 1 M 1801/95 -, juris Rn. 5 = ZMR 1995, 612, zur Abgrenzung gegenüber dem Leerstand).
  • OVG Niedersachsen, 12.12.2013 - 1 LA 123/13

    Tragweite der Berechtigung der Festsetzung der Zweckbestimmung von Sondergebieten

    Es handelt sich mit anderen Worten um Wohnen im Sinne der BauNVO und nicht um eine gewerbliche Nutzung (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 3 Nr. 1.2; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 BauNVO Rn. 39 ; in anderem Zusammenhang auch Senat, Beschl. v. 22.6.1995 - 1 M 1801.95 -, juris Rn. 5 = ZMR 1995, 612).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.1997 - 14 A 1261/94

    Zulässigkeit der Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leerstehenlassen;

    Zum Wohnen gehört die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten, wie z.B. Schlafen, Essen, Pflege der Familiengemeinschaft, Entfaltung von Geselligkeit usw. vgl. Senatsbeschluß vom 7. August 1996 - 14 B 789/96 - und Niedersächsisches OVG, Beschluß vom 22. Juni 1995 - 1 M 1801/95 -, ZMR 1995, 612.

    Unter den Wohnzweck fällt zwar grundsätzlich auch eine künstlerische, wissenschaftliche oder handwerkliche Betätigung, soweit sie nicht beruflich ausgeübt wird vgl. Bay.OLG vom 10. September 1981 - 3 Ob Owi 128/81 -, ZMR 1982, 59, und Niedersächsisches OVG, Beschluß vom 22. Juni 1995, a.a.O..

  • VG Ansbach, 22.12.2021 - AN 3 S 21.02026

    Rückführungsanordnung für zweckentfremdeten Wohnraum

    Subjektive Erwägungen und Vorstellungen des Benutzers können diesen objektiven Eindruck zwar im Einzelfall ausräumen, treten aber sonst nur ergänzend hinzu (OVG Lüneburg, B.v. 22.6.1995 - 1 M 1801/95 - juris Rn. 5f.).
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