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   BVerfG, 14.09.1995 - 1 BvR 1471/94   

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BVerfG, 14.09.1995 - 1 BvR 1471/94 (https://dejure.org/1995,4064)
BVerfG, Entscheidung vom 14.09.1995 - 1 BvR 1471/94 (https://dejure.org/1995,4064)
BVerfG, Entscheidung vom 14. September 1995 - 1 BvR 1471/94 (https://dejure.org/1995,4064)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 1996, 12
  • WM 1995, 1958
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92

    Parabolantenne I

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1995 - 1 BvR 1471/94
    Auf eine erste Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hin hob das Bundesverfassungsgericht das Berufungsurteil durch Beschluß vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 1687/92 - (BVerfGE 90, 27) wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 90, 27 ).

    Das Landgericht hat zwar richtig gesehen, daß der Beschwerdeführer nicht zum Kreis der ausländischen Mieter gehört, die nach den im Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. August 1993 (NJW 1993, S. 2815 ff.) entwickelten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. BVerfGE 90, 27 ) Grundsätzen in der Regel einen Anspruch auf Genehmigung einer Parabolantenne haben.

    Zu den Grundsätzen, die einen verfassungskonformen Ausgleich der betroffenen Mieter- und Vermieterinteressen gewährleisten, gehört es, daß die Zivilgerichte prüfen müssen, ob zur Vermeidung oder Abmilderung optischer Beeinträchtigungen die Errichtung einer Gemeinschaftsparabolantenne in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 90, 27 ; OLG Karlsruhe NJW 1993, S. 2815 ).

  • OLG Karlsruhe, 24.08.1993 - 3 REMiet 2/93

    Mietrecht; Anbringung einer Parabolantenne durch ausländischen Mieter

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1995 - 1 BvR 1471/94
    Das Landgericht hat zwar richtig gesehen, daß der Beschwerdeführer nicht zum Kreis der ausländischen Mieter gehört, die nach den im Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. August 1993 (NJW 1993, S. 2815 ff.) entwickelten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. BVerfGE 90, 27 ) Grundsätzen in der Regel einen Anspruch auf Genehmigung einer Parabolantenne haben.

    Zu den Grundsätzen, die einen verfassungskonformen Ausgleich der betroffenen Mieter- und Vermieterinteressen gewährleisten, gehört es, daß die Zivilgerichte prüfen müssen, ob zur Vermeidung oder Abmilderung optischer Beeinträchtigungen die Errichtung einer Gemeinschaftsparabolantenne in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 90, 27 ; OLG Karlsruhe NJW 1993, S. 2815 ).

  • LG Essen, 25.05.1994 - 10 S 258/92
    Auszug aus BVerfG, 14.09.1995 - 1 BvR 1471/94
    Das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Mai 1994 - 10 S 258/92 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes.
  • VerfGH Sachsen, 27.10.2005 - 10-IV-05
    Mit Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SächsVerf ist es nicht vereinbar, dieses allgemeine, typischerweise gegebene Interesse an einer Auswahl zwischen mehreren Heimatprogrammen bei der Abwägung unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerfG WuM 1995, 693 [694]).

    Entgegen der Ausführungen der angegriffenen Entscheidung ist vom Schutzbereich des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf auch die Möglichkeit umfasst, sich nach eigenem Geschmack durch eine Vielzahl von Sendern zu unterrichten (vgl. BVerfG WuM 1995, 693 [694]).

  • AG Halle/Saale, 13.11.2012 - 95 C 4392/11

    Wohnraummiete: Verweisung des Mieters auf Nutzung des Internets zum Empfang

    In Ausübung dieser Abwägung kann ein ausländischer Mieter von Wohnraum, der zwar über ein Breitbandkabelanschluss verfügt, über welchen jedoch keine Programme aus dem Heimatland des Mieters angeboten werden, in der Regel vom vermietenden Hauseigentümer verlangen, dass er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang von Satellitenprogrammen aus seinem Heimatland tauglichen Ort gestattet, an dem sie nach Einschätzung des Vermieters am wenigsten stört (OLG Karlsruhe vom 24.08.1993 - 3 RE Miet 2/93; verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden gemäß BVerfG vom 14.09.1995 - 1 BvR 1471/94).

    Ein greifbares Interesse des Mieters, neben einem Heimatprogramm aus dem Kabel noch weitere per Satellit auswählen zu können, liegt auch ohne nähere Begründung auf der Hand (BVerfG vom 14.09.1995 - 1 BvR 1471/94).

  • AG Kerpen, 23.08.2011 - 104 C 392/10

    Interesse des Vermieters an einer "parabolspiegelfreien" Fassade eines Hauses

    vom 9.6.1994 - 1 BvR 439/93 -, "Parabolantenne II", NJW 1994, 2143, vom 15.6.1994 - 1 BvR 1879/93 -, WuM 1994, 365, vom 21.6.1994 - 1 BvR 641/94 -, "Parabolantenne III", NJW-RR 1994, 1232, vom 29.6.1994 - 1 BvR 1737/93 -, zitiert nach juris, vom 30.6.1994 - 1 BvR 1478/93 -, NJW-RR 1994, 1232, vom 19.7.1994 - 1 BvR 764/94 -, zitiert nach juris, vom 13.3.1995 - 1 BvR 1107/92 -, "Parabolantenne V", ZMR 1995, 241, vom 14.9.1995 - 1 BvR 1471/94 -, ZMR 1996, 12, vom 10.11.1995 - 1 BvR 739/94 -, zitiert nach juris und.

    Da es schon an jeglichem Vortrag dazu fehlt, welche weiteren Sender von den Beklagten mit der Parabolantenne empfangen werden können, ist - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch nicht das "durch das Kabelprogramm nicht befriedigte Informationsinteresse in seinem konkreten Gewicht zu ermitteln" (vgl. dazu BVerfG - 1 BvR 1471/94 -, zitiert nach juris, stattgebender Kammerbeschluss vom 14.9.1995 bei Rz. 15).

  • LG Konstanz, 23.11.2001 - 6 S 52/01

    Installation einer mietereigenen Parabolantenne bei vorhandenem Kabelanschluss

    Bei der Anhörung des Bekl. im Termin vom 2.11.2001 hat die Kammer jedoch das individuelle Interesse des Bekl. an der durch eine Parabolantenne eröffneten Möglichkeit einer umfassenderen Wahl- und Informationsfreiheit und mithin das durch das angebotene Kabelfernsehen nicht befriedigte Interesse des Bekl. in seinem konkreten Gewicht ermittelt (siehe hierzu BVerfG, WM 1995, 1958).

    Die nach der Rechtsprechung des BVerfG gebotene Ermittlung dieses Interesses durch das Gericht (siehe BVerfG, WM 1995, 1958 [1959]), hat daher im vorliegenden Fall ergeben, dass diesem Belang hier kein wesentliches Gewicht zukommt.

  • OLG Zweibrücken, 31.01.2002 - 3 W 299/01

    Wohnungseigentumsverfahren: Absehen von mündlicher Verhandlung im

    Denn die Möglichkeit einer solchen Auswahl wirkt der Gefahr einseitiger Informationen entgegen; erst eine breite Angebotspalette eröffnet dem Nutzer unabhängig von etwaigen speziellen, durch das Kabelprogramm überhaupt nicht abgedeckten Informationsbedürfnissen Auswahlalternativen, die seinen Neigungen und Bedürfnissen entgegenkommen (vgl. BVerfG ZMR 1996, 12, 13).
  • LG Köln, 12.05.2004 - 10 S 38/04
    Die Möglichkeit einer solchen Auswahl an einer möglichst großen Zahl von Programmen wirkt der Gefahr einseitiger Information entgegen und eröffnet dem Benutzer die Möglichkeit diejenigen Sendungen zu empfangen, die seinen persönlichen Interessen, Neigungen und Bedürfnissen am besten entsprechen (vgl. grundlegend: BVerfG, WuM 1995, 693 f).
  • AG Neuss, 03.07.2013 - 92 C 5064/12

    Aufstellen einer Parabolantenne als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache

    Gerade die Auswahl zwischen mehreren Programmen dient in einer pluralistischen Gesellschaft dazu, sich eine eigene Meinung bilden zu können (vgl. BverfG, WuM 1995, 693, 694).
  • OLG Köln, 16.07.2002 - 22 U 13/02
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