Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 09.12.1999

Rechtsprechung
   BayObLG, 30.11.1999 - 2Z BR 143/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2638
BayObLG, 30.11.1999 - 2Z BR 143/99 (https://dejure.org/1999,2638)
BayObLG, Entscheidung vom 30.11.1999 - 2Z BR 143/99 (https://dejure.org/1999,2638)
BayObLG, Entscheidung vom 30. November 1999 - 2Z BR 143/99 (https://dejure.org/1999,2638)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 15
    Zweckbestimmung für Teileigentum in Teilungserklärung und Grundbuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • prewest.de PDF (Leitsatz)

    § 15 WEG
    Kleingaststätte im Teileigentum Laden

Verfahrensgang

  • AG München - 481 UR II 1135/97
  • LG München I - 1 T 16630/98
  • BayObLG, 30.11.1999 - 2Z BR 143/99

Papierfundstellen

  • ZMR 2000, 234
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 24.09.1998 - 2Z BR 52/98

    Nutzung der zu einem Teileigentum gehörenden, in der im Grundbuch eingetragenen

    Auszug aus BayObLG, 30.11.1999 - 2Z BR 143/99
    Es bleibt vielmehr dabei, daß maßgebend für die Zweckbestimmung und die zulässige Nutzung der Räume die in das Grundbuch übernommenen Angaben der Teilungserklärung sind (BayObLG NZM 1999, 80 ).
  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus BayObLG, 30.11.1999 - 2Z BR 143/99
    Ein Widerspruch zwischen Aufteilungsplan und Teilungserklärung bewirkt, daß an den hiervon betroffenen Räumen Sondereigentum nicht entstanden ist (BGHZ 130, 159/166 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BayObLG, 17.02.1998 - 2Z BR 161/97

    Pizza-Liefer-Service als Laden

    Auszug aus BayObLG, 30.11.1999 - 2Z BR 143/99
    c) Der Charakter eines Geschäftsbetriebes in einem Laden ist ganz wesentlich mit der Vorstellung verbunden, daß ein Laden an beschränkte Betriebszeiten gebunden ist (BayObLG ZMR 1993, 427; NZM 1998, 335 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 567 f.).
  • BayObLG, 29.09.1999 - 2Z BR 103/99

    Imbissstube ist kein "Laden"

    Auszug aus BayObLG, 30.11.1999 - 2Z BR 143/99
    Wird ein Teileigentum nach diesen Grundsätzen von einem Teileigentümer zweckbestimmungswidrig genutzt, kann ein anderer Wohnungs- oder Teileigentümer Unterlassung dieser Nutzung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB , § 15 Abs. 3 BGB verlangen (allg.M. und ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BayObLG WuM 1993, 490 ; WE 1998, 398; zuletzt Beschluß vom 29.9.1999, 2Z BR 103/99).
  • OLG Karlsruhe, 09.10.1992 - 15 U 67/92
    Auszug aus BayObLG, 30.11.1999 - 2Z BR 143/99
    c) Der Charakter eines Geschäftsbetriebes in einem Laden ist ganz wesentlich mit der Vorstellung verbunden, daß ein Laden an beschränkte Betriebszeiten gebunden ist (BayObLG ZMR 1993, 427; NZM 1998, 335 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 567 f.).
  • BayObLG, 18.06.1993 - 2Z BR 50/93
    Auszug aus BayObLG, 30.11.1999 - 2Z BR 143/99
    Wird ein Teileigentum nach diesen Grundsätzen von einem Teileigentümer zweckbestimmungswidrig genutzt, kann ein anderer Wohnungs- oder Teileigentümer Unterlassung dieser Nutzung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB , § 15 Abs. 3 BGB verlangen (allg.M. und ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BayObLG WuM 1993, 490 ; WE 1998, 398; zuletzt Beschluß vom 29.9.1999, 2Z BR 103/99).
  • OLG Zweibrücken, 14.12.2005 - 3 W 196/05

    Wohnungseigentumsrecht: Nutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken

    Die in Rede stehenden Teileigentumsräume dürfen grundsätzlich nur als Kellerräume genutzt werden; eine andere Nutzung ist nur zulässig, wenn sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller (vgl. zum Ganzen BayObLG ZMR 2000, 234; BayObLG ZfIR 2000, 47, 48; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 907, jeweils m.w.N.).

    e) Dem wegen der zweckbestimmungswidrigen Nutzung durch die Antragsgegner in der Vergangenheit sonach gegebenen Anspruch der Antragsteller auf künftige Unterlassung dieser Nutzung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 3 WEG (BayObLG ZMR 2000, 234 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 3 W 150/05 -), steht auch nicht der Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) entgegen.

  • BayObLG, 20.07.2000 - 2Z BR 50/00

    Zweckbestimmungswidrige Nutzung einer Wohnung als Arztpraxis

    Wird ein Wohnungs- oder Teileigentum nach diesen Grundsätzen zweckbestimmungswidrig genutzt, kann ein anderer Wohnungs- oder Teileigentümer Unterlassung dieser Nutzung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 3 WEG verlangen (allgemeine Meinung und ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BayObLG WUM 1993, 490; ZMR 2000, 234).
  • OLG Düsseldorf, 06.05.2008 - 3 Wx 162/07

    Zulässigkeit der Nutzung von "gewerblichem" Teileigentum als

    Vielmehr stellen solche Angaben in Aufteilungsplänen in der Regel bloße Nutzungsvorschläge dar (BayObLG ZMR 2000, S. 234; HansOLG ZMR 2003, S. 445 f.; OLG Zweibrücken NJW-RR 2005, S. 1540 f.).
  • OLG Hamburg, 25.02.2002 - 2 Wx 94/01

    Keine Verwirkung von Sondereigentum als dinglichem Recht- Entstehung von

    Sofern als Aufteilungsplan nicht eine neue Bauzeichnung gefertigt wird, sondern eine schon vorliegende Bauzeichnung des Architekten Verwendung findet, kommt den Eintragungen des Architekten nur die Qualität eines Nutzungsvorschlages zu (Senat 2 Wx 14/00; BayObLG ZMR 2000, 234; OLG Schleswig FGPrax 1999, 15).
  • BayObLG, 06.03.2003 - 2Z BR 9/03

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch - Verwirkung - Störung durch den Betrieb

    Dem Landgericht ist zu folgen, dass die Bezeichnung des Teileigentums in der Teilungserklärung als "Laden" eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter bildet (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG; etwa BayObLG ZMR 2000, 53; ZMR 2000, 234).

    Der Charakter eines Geschäftsbetriebs in einem Laden ist ganz wesentlich dadurch geprägt, dass ein Laden an beschränkte Betriebszeiten gebunden ist (siehe etwa BayObLG ZMR 2000, 234; BayObLG WuM 1998, 619; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 567/568).

  • OLG München, 25.05.2005 - 34 Wx 24/05

    Unterlassungsantrag gegen Gesellschafter bürgerlichen Rechts im

    Wird ein Wohnungs- oder Teileigentum nach diesen Grundsätzen zweckbestimmungswidrig genutzt, kann ein anderer Wohnungseigentümer die Unterlassung dieser Nutzung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 3 WEG verlangen (st. Rspr., z. B. BayObLG NZM 2001, 137; ZMR 2000, 234).
  • OLG Zweibrücken, 11.08.2005 - 3 W 21/05

    Wohnungseigentum: Nutzung von Teileigentum als Tagesstätte mit Kontakt- und

    Bei der Bezeichnung des Teileigentums in der Teilungserklärung handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne der §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 1 WEG (vgl. BayObLG ZMR 2000, 234, zitiert nach juris).
  • BayObLG, 16.06.2000 - 2Z BR 178/99

    Zulässige gewerbliche Nutzung von Teileigentum

    Wird ein Teileigentum im Sinn dieser Grundsätze zweckbestimmungswidrig genutzt, kann ein anderer Wohnungs- oder Teileigentümer Unterlassung dieser Nutzung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 3 WEG verlangen (allgemeine Meinung und st. Rspr. den Senats, z.B. BayObLG WUM 1993, 490; WE 1998, 398; ZMR 2000, 234).
  • BayObLG, 06.03.2003 - 2Z BR 6/03

    Wohnungseigentum: Bestimmtheit der Bezeichnung als "Laden"; Hinnahmepflicht für

    Es bleibt vielmehr dabei, dass maßgebend für die Zweckbestimmung und die zulässige Nutzung der Räume die in das Grundbuch übernommenen Angaben der Teilungserklärung sind (BayObLG ZMR 2000, 234).
  • OLG Hamburg, 14.03.2005 - 2 Wx 19/05

    Verweigerung der Zustimmung zur Ausübung der Prostitution durch den Verwalter

    Zwar betont der Antragsgegner in der Rechtsbeschwerdebegründung zu Recht, dass ein Verwalter einer solchen Anlage aufgrund der in Rede stehenden Teilungserklärung, die eine gewerbliche oder berufliche Nutzung unter Erlaubnisvorbehalt ermöglicht (§ 5 Ziff. 3 der Teilungserklärung), in eine Nutzung von Wohnungen zu anderen als Wohnzwecken einwilligen muss, wenn sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine der ursprünglichen Zweckbestimmung "Wohnen" entsprechende Nutzung (BayObLG WuM 1993, 490; WE 1998, 398; ZMR 2000, 234 und 689).
  • BayObLG, 13.06.2000 - 2Z BR 35/00

    Auslegung mehrdeutiger Zweckbestimmung in einer Teilungserklärung

  • AG München, 22.01.2020 - 485 C 11775/19

    Nutzung des in der Teilungserklärung als "Laden" bezeichneten Teileigentums als

  • BayObLG, 22.01.2004 - 2Z BR 229/03

    Nutzungsbestimmung durch Teilungserklärung - Verwirkung des Unterlassungsanspruch

  • BayObLG, 15.05.2003 - 2Z BR 41/03

    Auslegung einer Zweckbestimmung eines Teileigentums als "Cafe mit Schnellimbiss"

  • LG Hamburg, 02.07.2001 - 318 T 83/00

    Zustimmung zu einem geplanten Bauvorhaben; Bestehen eines Schuldverhältnisses

  • AG München, 20.01.2020 - 485 C 11775/19

    Deutsch-kurdischer Kulturverein darf nicht im Ladenlokal betrieben werden; §§ 15

  • OLG Hamburg, 16.05.2000 - 2 Wx 14/00

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Klageerledigungserklärung; Ausweisung

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Rechtsprechung
   BayObLG, 09.12.1999 - 2Z BR 101/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,5167
BayObLG, 09.12.1999 - 2Z BR 101/99 (https://dejure.org/1999,5167)
BayObLG, Entscheidung vom 09.12.1999 - 2Z BR 101/99 (https://dejure.org/1999,5167)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Dezember 1999 - 2Z BR 101/99 (https://dejure.org/1999,5167)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • AG München - 484 UR II 135/98
  • LG München I - 1 T 2198/99
  • BayObLG, 09.12.1999 - 2Z BR 101/99

Papierfundstellen

  • ZMR 2000, 234
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.01.1993 - V ZB 24/92

    Anwesenheit und Beteiligung eines Beistandes an der Wohnungseigentümerversammlung

    Auszug aus BayObLG, 09.12.1999 - 2Z BR 101/99
    (1) Bei der Auslegung von im Grundbuch eingetragenen Vereinbarungen von Wohnungseigentümern gemäß § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG ist wie bei der Auslegung von anderen Grundbucherklärungen und -eintragungen auf deren Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (BGHZ 121, 236/239; BayObLGZ 1996, 58/61; BayObLG WÜM 1998, 563 f.; Weitnauer/Lüke § 10 Rn. 44).
  • OLG Düsseldorf, 11.08.1997 - 3 Wx 227/97

    Beseitigung einer unter Überschreitung der im Aufteilungsplan zur

    Auszug aus BayObLG, 09.12.1999 - 2Z BR 101/99
    Damit stünden aber die Kosten der Antragsgegner außer Verhältnis zum Ausmaß der Beeinträchtigung, die der um einige Zentimeter zu breite Windfang verglichen mit dem etwas weniger breiten für den Antragsteller darstellt (vgl. BayObLG WuM. 1998, 49 ; 1998, 563/565; OLG Düsseldorf NZM 1998, 79 f.).
  • BayObLG, 07.03.1996 - 2Z BR 136/95

    Berücksichtigung von Balkonen, Loggien und Dachterrassen bei der Umlegung von

    Auszug aus BayObLG, 09.12.1999 - 2Z BR 101/99
    (1) Bei der Auslegung von im Grundbuch eingetragenen Vereinbarungen von Wohnungseigentümern gemäß § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG ist wie bei der Auslegung von anderen Grundbucherklärungen und -eintragungen auf deren Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (BGHZ 121, 236/239; BayObLGZ 1996, 58/61; BayObLG WÜM 1998, 563 f.; Weitnauer/Lüke § 10 Rn. 44).
  • BayObLG, 12.09.1996 - 2Z BR 52/96

    Recht eines Wohnungseigentümers zur Errichtung eines Zaunes und eines

    Auszug aus BayObLG, 09.12.1999 - 2Z BR 101/99
    Maßgebend sind vielmehr die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, die hier entsprechend anzuwenden sind (vgl. BayObLG ZMR 1997, 41 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.02.2006 - 1 BvR 2304/05

    Verwaltungsgerichtl. Rechtsschutz unter Wohnungseigentümern?

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 2Z BR 67/04 -, JURIS Tz. 15; Beschluss vom 9. Dezember 1999 - 2Z BR 101/99 -, JURIS Tz. 19).
  • BayObLG, 21.02.2001 - 2Z BR 104/00

    Abstandsregelungen des privaten und öffentlichen Rechts

    Weiterhin zutreffend ist es davon ausgegangen, dass diese Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, weil die gesetzliche Regelung durch Nr. 4.14. GO wirksam (vgl. BayObLG ZMR 2000, 234/236) abbedungen ist.

    Für die Frage, ob die Antragsteller gemäß § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung der Mauer und die Unterlassung der geplanten Errichtung eines Wintergartens verlangen können, sind somit nicht die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 22 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG) maßgebend, sondern die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, die hier entsprechend anzuwenden sind (vgl. BayObLG ZMR 2000, 234/236; Senatsbeschlüsse vom 14.12.2000, 2Z BR 60/00 und vom 23.1.2001, 2Z BR 116/00).

  • BayObLG, 12.08.2004 - 2Z BR 148/04

    Beurteilung der Unvermeidbarkeit von Nachteilen unter Wohnungseigentümern

    Dies ist rechtlich zulässig und führt dazu, dass für einen Anspruch auf Beseitigung nicht die § 22 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG maßgebend sind, sondern die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, die entsprechend anwendbar sind (BayObLG ZMR 2000, 234/236; BayObLGZ 2001, 41/45).
  • BayObLG, 20.03.2002 - 2Z BR 109/01

    Künftige Gemeinschaftsordnung als Regulativ für das Verhältnis der Miteigentümer

    Nach ihrer nächstliegenden Bedeutung (BayObLG ZMR 2000, 234/236) bezweckt die Klausel, die (künftigen) Wohnungseigentümer innerhalb ihres ausschließlich zugewiesenen räumlichen Bereichs weitgehend wie Alleineigentümer zu behandeln und andere Wohnungseigentümer von der Mitwirkung an der gemeinsamen Verwaltung auszuschließen.
  • BayObLG, 14.12.2000 - 2Z BR 60/00

    Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis wegen unnormaler Postlaufzeit

    Weiterhin zutreffend ist es davon ausgegangen, dass diese Vorschrift jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, weil die gesetzliche Regelung durch die Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung in wirksamer Weise (vgl. BayObLG ZMR 2000, 234/236) abbedungen worden ist.

    Für die Frage, ob die Antragsteller gemäß § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung der Pergola verlangen können, sind somit nicht die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 22 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG) maßgebend, sondern die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, die hier entsprechend anzuwenden sind (BayObLG ZMR 2000, 234/236 m.w.N.).

  • BayObLG, 23.01.2001 - 2Z BR 116/00

    Vorschriften über Abstandsflächen in Privatrecht und öffentlichem Recht, mit

    Für die Frage, ob die Antragsteller die Beseitigung des Anbaus verlangen können, sind somit nicht die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 22 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG) maßgebend, sondern die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, die hier entsprechend anzuwenden sind (vgl. BayObLG ZMR 2000, 234/236; Beschluss des Senats vom 14.12.2000, 2Z BR 60/00).
  • VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 18.1454

    Nachbarklage eines Sondereigentümers - Neubau eines Bürogebäudes

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass eine im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern erhobene Baunachbarklage von den Verwaltungsgerichten in ständiger Rechtsprechung wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen wird, dass die Wohnungseigentümer insoweit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind und dass diese Rechtsauffassung auch von den Zivilgerichten (so etwa BGH, U.v. 23.4.1991 - VI ZR 222/90 - NJW-RR 1991, 907 m.w.N.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, B.v. 19.5.2004 - 2 Z BR 67/04 - juris; B.v. 9.12.1999 - 2 Z BR 101/99 - juris) geteilt wird (BVerfG, B.v. 7.2.2006 - 1 BvR - 2304/05 - juris).
  • BayObLG, 28.07.2004 - 2Z BR 90/04

    Prüfung der Veränderung des optischen Gesamteindrucks - Auswirkungen der

    Eine solche Abbedingung ist rechtlich zulässig und führt dazu, dass für einen Anspruch auf Beseitigung nicht die §§ 22 Abs. 1, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG maßgebend sind, sondern die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, die hier entsprechend anwendbar sind (BayObLG ZMR 2000, 234/236; BayObLGZ 2001, 41/45; Beschlüsse des Senats vom 5.5.2004 - 2Z BR 269/03 und vom 19.5.2004 - 2Z BR 067/04).
  • LG Hamburg, 02.05.2012 - 318 S 79/11

    Wohnungseigentum: Anforderungen an die Vergemeinschaftung von

    Zu Recht weist die Klägerin auf die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (BVerwG, NVwZ 1990, 655; 1998, 954; 1989, 250) und der Zivilgerichte (BGH, NJW-RR 1991, 907, Bay-ObLG ZMR 2005, 212; NZM 2001, 769, ZWE 2000, 175; OLG München, ZMR 2008, 566) hin, nach welcher eventuelle Abwehrrechtsklagen gegen das Bauvorhaben eines Miteigentümers ausschließlich vor den WEG-Gerichten zu verfolgen sind.
  • BayObLG, 21.02.2002 - 2Z BR 145/01

    Beseitigungsanspruch des Wohnungseigentümers - wirksame Abbedingung

    Denn in der Gemeinschaftsordnung, die der Senat als Grundbucherklärung selbständig auslegen kann (BGHZ 121, 236/239; BayObLG ZMR 2000, 234), ist bestimmt, dass die Wohnungseigentümer sich gegenseitig das Recht einräumen, den Gegenstand ihres Sondereigentums in beliebiger Weise zu ändern.
  • VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 19.21

    Fehlende Klagebefugnis des Sondereigentümers

  • VG Hamburg, 16.02.2004 - 7 K 4448/03

    Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids zu einem Baugenehmigungsbescheid;

  • LG Itzehoe, 19.04.2011 - 11 S 26/10

    Wohnungseigentum: Abdingbarkeit des gesetzlichen Zustimmungserfordernisses zu

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