Rechtsprechung
OLG Hamm, 15.03.2001 - 15 W 39/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Trittschallschutz; Fliesenverlegung; Wohnungseigentum; Sondereigentum; Sachaufklärung
- Judicialis
WEG § 14 Nr. 1; ; WEG § 45 Abs. 1; ; WEG § 43 Abs. 1; ; WEG § 5 Abs. 2; ; WEG § 47 S. 1 u. 2; ; WEG § 48 Abs. 3; ; FGG § 27; ; FGG § 29 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wohnungseigentum - Ersetzung des Bodenbelags durch Fliesen - Verringerung des Trittschallschutzes - Beseitigungsanspruch - Sachaufklärung und Tenorierung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- jurpage.net (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Münster - 28 II 84/99
- LG Münster, 08.12.2000 - 3 T 49/00
- OLG Hamm, 15.03.2001 - 15 W 39/01
Papierfundstellen
- NZM 2001, 1137 (Ls.)
- FGPrax 2001, 142
- ZMR 2001, 842
- BauR 2001, 1963 (Ls.)
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (5)
- BayObLG, 16.12.1993 - 2Z BR 113/93
WEG : Trittschallschutz)
Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2001 - 15 W 39/01
Bei einer Auswechselung des Bodenbelags kann ein solcher Nachteil für andere Wohnungseigentümer in einer Verringerung des Trittschallschutzes bestehen (BayObLG NJW-RR 1994, 598 f.; OLG Köln NZM 2001, 135). - OLG Köln, 09.10.2000 - 16 Wx 102/00
Herstellung eines ausreichenden Schallschutzes in Eigentumswohnanlage
Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2001 - 15 W 39/01
Bei einer Auswechselung des Bodenbelags kann ein solcher Nachteil für andere Wohnungseigentümer in einer Verringerung des Trittschallschutzes bestehen (BayObLG NJW-RR 1994, 598 f.; OLG Köln NZM 2001, 135). - BayObLG, 02.04.1992 - 2Z BR 9/92
Anspruch auf Verbesserung des Schallschutzes
Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2001 - 15 W 39/01
Die in diesem Zusammenhang von dem Landgericht herangezogene Entscheidung des BayObLG (NJW-RR 1992, 974 f.) bezieht sich auf eine Fallkonstellation, in dem einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung gestattet war, Dachgeschoßräume als Wohnraum auszubauen. - OLG Köln, 14.11.1997 - 16 Wx 275/97
Verpflichtung zu besonderen Schallschutzmaßnahmen innerhalb der …
Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2001 - 15 W 39/01
Eine erhebliche Verschlechterung des Trittschallschutzes durch die Art und Weise des in der Wohnung der Beteiligten zu 2) verlegten Fliesenbodens wird darüber hinaus nur festgestellt werden können, wenn Trittschallmessungen in Vergleichswohnungen der Anlage durchgeführt und ausgewertet worden sind (vgl. OLG Köln NJW-RR 1998, 1312). - OLG Köln, 10.06.1992 - 13 U 267/91
Was müssen Fliesenleger/Sanitärinstallateur zur Vermeidung von Schallmängeln tun?
Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2001 - 15 W 39/01
Die Trittschallfunktion de schwimmenden Estrichs darf nicht durch Schallbrücken bei der Verlegung des Fußbodenbelags beeinträchtigt werden (OLG Köln NJW-RR 1994, 470, 471).
- BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11
Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Eigentümer der darüber liegenden …
Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen - wozu nach allgemeiner Auffassung auch der Oberbodenbelag gehört (vgl. BayObLG, NJW-RR 1994, 598, 599; OLG Hamm, ZMR 2001, 842;… Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 5 Rn. 17; Hogenschurz, MDR 2003, 201) - nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. - OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 3 Wx 115/07
Zulässigkeit einer nachteiligen Veränderung des Trittschallschutzes in einer …
In diesem Rahmen haftet ein Wohnungseigentümer für eine Verringerung des vorhandenen Trittschallschutzes (OLG Hamm ZMR 2001, S. 842 f). - OLG Schleswig, 08.08.2007 - 2 W 33/07
Wohnungseigentum: Beseitigung von Trittschallmängeln nach Veränderung des …
Auch der Senat hält in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung die Auffassung für zutreffend, dass - wenn eine Veränderung des Bodenbelags zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung führt und diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehen (§ 14 Nr. 1 WEG) - der Eigentümer der darüberliegenden Wohnung als Störer verpflichtet ist, die Einwirkungen zu beseitigen (vgl. Senatsbeschluss vom 5.08.2003 - 2 W 144/02 - SchlHA 2004, 48, 50; OLG München NZM 2005, 509, 510; OLG Düsseldorf NZM 2001, 958; OLG Hamm NZM 2001, 1137; BayObLG NJW-RR 1994, 598).
- OLG Saarbrücken, 10.04.2006 - 5 W 253/05
Bestimmung des schallschutztechnischen Standards einer Wohnanlage
Diesen müssen die Erwerber - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen - hinnehmen, solange nicht die Eigentümerversammlung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG) nachträgliche Veränderungen beschließt (Senat, Beschl. v. 23.09.2002 - 5 W 68/02-16 - n.v.; OLG Hamm, FGPrax 2001, 142 ff; jeweils m. w. N.). - OLG Hamm, 18.08.2009 - 15 Wx 357/08
Trittschallschutz
Führt danach die Veränderung des Bodenbelages durch einen Wohnungseigentümer zu einer Verschlechterung des Schallschutzniveaus und damit zu erhöhten Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Eigentumswohnung und gehen diese unter Berücksichtigung des besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes, das nach den Feststellungen des Landgerichts hellhörig und schallempfindlich ist, über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, so ist der Störer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet (st. Rspr., vgl. Senat FGPrax 2001, 142 = ZWE 2001, 389; OLG München NJW 2008, 592). - BayObLG, 22.12.2004 - 2Z BR 181/04
Beweiserhebungspflicht im Wohnungseigentumsverfahren
e) Grundsätzlich entspricht es einer ordnungsmäßigen Verwaltung, zur Sicherung eines möglichen Schadensersatzanspruchs wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum, wozu die Schallisolierung gehört (BGH NJW 1991, 2480/2481; OLG Hamm FGPrax 2001, 142), die Einleitung eines Beweisverfahrens zu beschließen. - LG München I, 07.10.2004 - 1 T 6682/04
Anspruch auf Herstellung eines ausreichenden Lärmschutzes in einer Wohnung; …
Der Einzelne haftet daher nur, wenn eine die Situation verschlechternde Maßnahme durchgeführt wurde (OLG Stuttgart, WM 1994, 390; OLG Köln, NZM 2001, 135; OLG Hamm, ZMR 2001, 842, 843).