Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 24.10.2001

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   BayObLG, 25.10.2001 - 2Z BR 81/01   

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BayObLG, 25.10.2001 - 2Z BR 81/01 (https://dejure.org/2001,1300)
BayObLG, Entscheidung vom 25.10.2001 - 2Z BR 81/01 (https://dejure.org/2001,1300)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - 2Z BR 81/01 (https://dejure.org/2001,1300)
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Hundehaltungsverbot gegenüber behindertem Wohnungseigentümer

§§ 10, 15 WEG, § 242 BGB, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG

Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Eine behinderte Frau darf trotz Verbots Hund in der Wohnung halten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässiges Hundehalteverbot gegenüber behindertem Wohnungseigentümer; Gebrauchsregelungen

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2; ; BGB § 242; ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2; ; WEG § 15 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Durchsetzung eines wirksamen Hundehaltungsverbots gegenüber behindertem Wohnungseigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hundehaltungsverbot gegen behinderten Wohnungseigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1054 (Ls.)
  • NJW-RR 2002, 226
  • MDR 2002, 212
  • NZM 2002, 26
  • FGPrax 2002, 15
  • ZMR 2002, 287
  • BayObLGZ 2001, 306
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.05.1995 - V ZB 5/95

    Verbot der Hundehaltung durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer

    Auszug aus BayObLG, 25.10.2001 - 2Z BR 81/01
    a) Allerdings geht das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 129, 329) und des Senats (BayObLGZ 1995, 42) zutreffend davon aus, dass aufgrund des unangefochtenen Mehrheitsbeschlusses vom 23.9.1983 die Hundehaltung in der Wohnanlage generell verboten ist (dazu auch Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 218 mit zahlreichen Nachweisen).

    Ein den Gebrauch regelnder Beschluss der Wohnungseigentümer, der in der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht angefochten worden und damit bestandskräftig ist, ist auch dann allgemein und gerade für den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 3 WEG verbindlich, wenn an sich eine Vereinbarung notwendig gewesen wäre (BGHZ 129, 329).

  • BayObLG, 24.08.2000 - 2Z BR 58/00

    Verbot der Hundehaltung in einer Wohnanlage

    Auszug aus BayObLG, 25.10.2001 - 2Z BR 81/01
    Auf die sofortige weitere Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 24.8.2000 (2Z BR 58/00 = NZM 2001, 105) den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

    Dies stellt einen Rechtsfehler dar und begründet eine Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG; siehe BayObLG NZM 2001, 105).

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 25.10.2001 - 2Z BR 81/01
    Der Bundesgerichtshof hat zwar in der Zwischenzeit entschieden, dass durch Beschlussfassung der Wohnungseigentümer nur solche Angelegenheiten geordnet werden können, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden dürfen, anderenfalls es einer Vereinbarung (vgl. § 10 Abs. 2 WEG) bedürfe (BGHZ 145, 158 = NJW 2000, 3500).
  • BayObLG, 02.02.1995 - 2Z BR 120/94

    Sittenwidrigkeit eines Eigentümerbeschlusses, der das Halten von Hunden in der

    Auszug aus BayObLG, 25.10.2001 - 2Z BR 81/01
    a) Allerdings geht das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 129, 329) und des Senats (BayObLGZ 1995, 42) zutreffend davon aus, dass aufgrund des unangefochtenen Mehrheitsbeschlusses vom 23.9.1983 die Hundehaltung in der Wohnanlage generell verboten ist (dazu auch Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 218 mit zahlreichen Nachweisen).
  • OLG Köln, 08.01.1998 - 7 U 83/96

    Lärmbelästigungen durch Lautäußerungen geistig Bewohner des Nachbargrundstücks

    Auszug aus BayObLG, 25.10.2001 - 2Z BR 81/01
    Die Bestimmung entfaltet zwar keine unmittelbare Drittwirkung, strahlt aber auf die Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Normen aus (Starck in von Mangold/Klein GG 4. Aufl. Art. 3- Rn. 388; Jarass/ Pieroth GG 5. Aufl. Art. 3 Rn. 109; grundsätzlich ebenso OLG Köln NJW 1998, 763/764); sie erfordert es, das Maß zivilrechtlich gebotener gegenseitiger Rücksichtnahme und Toleranz grundsätzlich neu und anders zu bestimmen (Osterloh in Sachs GG 2. Aufl. § 3 Rn. 307; zur Abwägung im einzelnen Lachwitz NJW 1998, 881).
  • OLG Saarbrücken, 02.10.2006 - 5 W 154/06

    Generelles Haustierverbot durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer

    Sie wirkt mit dem Eintritt ihrer Bestandskraft mit Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist "vereinbarungsersetzend" (BGH a.a.O. und diesem folgend BayObLG, Beschluss vom 25.10,2001 - 2 Z BR 81/01-, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.2004 -I-3 Wx 311/04-, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24.2.2005 - 15 W 507/04- , zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 24.02.2005 - 15 W 507/04

    Bindung des Erwerbers einer Eigentumswohnung an ein in der Hausordnung

    Dies gilt auch für einen Eigentümerbeschluss über ein umfassendes Verbot der Hundehaltung (BayObLG FGPrax 2002, 15, 16; ebenso Senatsbeschluss vom 03.06.2003 - 15 W 470/02 -).

    Die Durchsetzung des Verbots der Hundehaltung kann jedoch im Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen (BGH NJW 1995, 2036; BayObLG NZM 2001, 105; FGPrax 2002, 15, 16).

    Unter diesen Voraussetzungen wäre die Gefahr einer Verwässerung des Hundehaltungsverbots unbegründet, wenn eine Duldung der Hundehaltung lediglich im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Beteiligten zu 7) und begrenzt auf den Zeitraum bis zum Tod ihres jetzt gehaltenen Hundes erfolgen würde (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 15, 17).

  • LG Karlsruhe, 12.12.2013 - 5 S 43/13

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit des Verbots der Tierbeförderung im Aufzug gegenüber

    a) Die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs kann im Einzelfall unzulässig sein, wenn ihr der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegensteht (BayObLG Beschluss vom 25.10.2001 - 2Z BR 81/01 - juris).

    Dies ist insbesondere Fall, wenn die Berufung auf die Regelung zur Tierhaltung im Einzelfall gegen zwingende gesetzliche Regelungen oder Wertungen verstößt (vgl. hierzu BayObLG Beschluss vom 25.10.2001 - 2Z BR 81/01 - juris).

    Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Mieter der Beklagten - insbesondere aus gesundheitlichen Gründen - unbedingt auf den Hund angewiesen wären (vgl. hierzu BayObLG Beschluss vom 25.10.2001 - 2Z BR 81/01 - juris).

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2004 - 3 Wx 311/04

    Zur Einschränkung und zum Verbot der Tierhaltung durch Mehrheitsbeschluss in

    Der Bundesgerichtshof hat indes in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass für Gebrauchsregelungen an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach in diesen Angelegenheiten bestandskräftige - vereinbarungsersetzende - Beschlüsse gültig sind, auch wenn der Regelungsgegenstand den Abschluss einer Vereinbarung erfordert hätte ( vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.07.2002, NZM 2002, 872 = ZMR 2002, 775 sowie BayObLG NJW-RR 2002, 226 ).

    Es liegt auch nicht der Ausnahmefall einer Änderung der Teilungserklärung vor ( vgl. hierzu Bay ObLG NJW-RR 2002, 226 ).

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2002 - 3 Wx 173/02

    Keine Begrenzung des Sondereigentums durch Mehrheitsbeschluss, der einem

    Anhaltspunkte, die einer Durchsetzung des Hunde- und Katzenhaltungsverbots aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen stehen könnten, (vgl. hierzu BayObLG , Beschluss vom 25.10.01 2 ZBR 81/01 = ZWE 2002, 175) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • OLG Düsseldorf, 09.02.2005 - 3 Wx 314/04

    Beseitigungsanspruch gegen einen gegen den bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss

    Da jedoch die Frage, was noch ordnungsgemäßer Instandhaltung oder Instandsetzung entspricht und was darüber hinausgeht, im Einzelfall nur schwierig zu beantworten sei und damit die Trennlinie zwischen den Regelungskompetenzen nicht durch abstrakte Merkmale klar zu ziehen sei, werde das Merkmal der Ordnungsmäßigkeit nicht als kompetenzbegründend angesehen [BGHZ 145, 158 ff.; BayObLG NZM 2002, 26 f.].
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Rechtsprechung
   BayObLG, 24.10.2001 - 2Z BR 132/01   

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https://dejure.org/2001,2330
BayObLG, 24.10.2001 - 2Z BR 132/01 (https://dejure.org/2001,2330)
BayObLG, Entscheidung vom 24.10.2001 - 2Z BR 132/01 (https://dejure.org/2001,2330)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Oktober 2001 - 2Z BR 132/01 (https://dejure.org/2001,2330)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; WEG § 45 Abs. 1; ; FGG § 22 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Wiedereinsetzung bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen

  • ibr-online

    Wiedereinsetzung bei Laiensäumnis im FGG-Verfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Laie; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsmittelbelehrung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2002, 30
  • NZM 2002, 632 (Ls.)
  • FGPrax 2002, 14
  • ZMR 2002, 287
  • BayObLGZ 2001, 297
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Hamburg, 19.04.2001 - 2 Wx 121/98

    Irrtum über die Form des einzulegenden Rechtsmittels im FGG -Verfahren

    Auszug aus BayObLG, 24.10.2001 - 2Z BR 132/01
    Einem Laien ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: in Wohnungseigentumssachen)bei einer Fristversäumnis grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, sofern eine Rechtsmittelbelehrung fehlte(Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen beabsichtigter Abweichung von OLG Celle NZM 1999, 287, OLG Köln, Beschluss vom 29.5.2000, 16 Wx 72/00, sowie OLG Hamburg ZMR 2001, 845).

    Auf der gleichen Linie bewegt sich die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 19.4.2001, ZMR 2001, 845), nach der es jedem Rechtsmittelführer selbst obliegt, Erkundigungen über die zutreffende Form des Rechtsmittels einzuholen.

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BayObLG, 24.10.2001 - 2Z BR 132/01
    Am 20.6.1995 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (BVerfGE 93, 99 = NJW 1995, 3173), der verfassungsrechtliche Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz könne eine Rechtsmittelbelehrung gebieten, wenn dies erforderlich sei, um unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsmittels andernfalls mit sich brächte.

    Das kann namentlich in Verfahren zutreffen, in denen kein Anwaltszwang besteht (BVerfG NJW 1995, 3173/3174).

  • OLG Celle, 10.09.1998 - 4 W 192/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Unkenntnis über die Form der weiteren

    Auszug aus BayObLG, 24.10.2001 - 2Z BR 132/01
    Einem Laien ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: in Wohnungseigentumssachen)bei einer Fristversäumnis grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, sofern eine Rechtsmittelbelehrung fehlte(Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen beabsichtigter Abweichung von OLG Celle NZM 1999, 287, OLG Köln, Beschluss vom 29.5.2000, 16 Wx 72/00, sowie OLG Hamburg ZMR 2001, 845).

    Der Senat sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung jedenfalls durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 10.9.1998 (NZM 1999, 287) und den nicht veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 29.5.2000 (Az. 16 Wx 72/00) gehindert.

  • BayObLG, 20.04.2001 - 3Z AR 22/01

    Wiedereinsetzung bei unterlassener Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BayObLG, 24.10.2001 - 2Z BR 132/01
    Auf Anfrage des 2. Senats in einem früheren Verfahren (Beschluss vom 13.3.2001, 2Z BR 23/01; dazu NZM 2001, 814 und Demharter WuM 2001, 311) haben beide Senate mitgeteilt, an der Rechtsansicht nicht mehr festzuhalten, dass die Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch einen rechtsunkundigen und nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtsmittelführer, dem keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, grundsätzlich verschuldet ist (Beschluss des 1. Senats vom 11.4.2001, 1Z AR 2/01, und Beschluss des 3. Senats vom 20.4.2001, 3Z AR 22/01).
  • BayObLG, 02.12.1999 - 2Z BR 161/99

    Pflicht der Rechtsmittelbelehrung im Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 24.10.2001 - 2Z BR 132/01
    Der erkennende 2. Zivilsenat hat noch am 2.12.1999 (NZM 2000, 295) an seiner bisherigen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts festgehalten und ausgeführt, eine gesetzliche Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung bestehe nicht, eine solche Pflicht lasse sich auch nicht unmittelbar aus der Verfassung ableiten; Rechtsirrtum und Rechtsunkenntnis seien in der Regel nicht unverschuldet, weil grundsätzlich jeder, der ein Rechtsmittel einlegen wolle, für die Einhaltung der Förmlichkeiten selbst verantwortlich sei und sich gegebenenfalls erkundigen müsse.
  • BayObLG, 25.09.1996 - 1Z BR 216/96
    Auszug aus BayObLG, 24.10.2001 - 2Z BR 132/01
    Der 1. und der.3. Zivilsenat des Bayerischen obersten Landesgerichts haben in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an der bisherigen Rechtsansicht festgehalten, wonach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einem rechtsunkundigen und nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtsmittelführer, der keine Rechtsmittelbelehrung erhalten hat, nicht erteilt wird (vgl. Beschluss des 1. Zivilsenats vom 14.10.1996, 1Z BR 216/96, und Beschlüsse des 3. Zivilsenats vom 30.7.1997, 3Z BR 157/97 = MDR 1997, 1057, vom 23.2.1999, 3Z BR 64/99, und vom 10.8.1999, 3Z BR 396/99 = BayObLGZ 1999, 232).
  • BayObLG, 30.07.1997 - 3Z BR 157/97

    Unterlassene Rechtsmittelbelehrung kein Wiedereinsetzungsgrund bei verspäteter

    Auszug aus BayObLG, 24.10.2001 - 2Z BR 132/01
    Der 1. und der.3. Zivilsenat des Bayerischen obersten Landesgerichts haben in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an der bisherigen Rechtsansicht festgehalten, wonach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einem rechtsunkundigen und nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtsmittelführer, der keine Rechtsmittelbelehrung erhalten hat, nicht erteilt wird (vgl. Beschluss des 1. Zivilsenats vom 14.10.1996, 1Z BR 216/96, und Beschlüsse des 3. Zivilsenats vom 30.7.1997, 3Z BR 157/97 = MDR 1997, 1057, vom 23.2.1999, 3Z BR 64/99, und vom 10.8.1999, 3Z BR 396/99 = BayObLGZ 1999, 232).
  • BayObLG, 10.08.1999 - 3Z BR 236/99

    Rechtsmittelbelehrung eines Beschlusses, der Entlassung eines Betreuers gegen

    Auszug aus BayObLG, 24.10.2001 - 2Z BR 132/01
    Der 1. und der.3. Zivilsenat des Bayerischen obersten Landesgerichts haben in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an der bisherigen Rechtsansicht festgehalten, wonach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einem rechtsunkundigen und nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtsmittelführer, der keine Rechtsmittelbelehrung erhalten hat, nicht erteilt wird (vgl. Beschluss des 1. Zivilsenats vom 14.10.1996, 1Z BR 216/96, und Beschlüsse des 3. Zivilsenats vom 30.7.1997, 3Z BR 157/97 = MDR 1997, 1057, vom 23.2.1999, 3Z BR 64/99, und vom 10.8.1999, 3Z BR 396/99 = BayObLGZ 1999, 232).
  • BGH, 18.05.1978 - VII ZB 30/76

    Anschlußbeschwerde nach FGG

    Auszug aus BayObLG, 24.10.2001 - 2Z BR 132/01
    Der Senat beabsichtigt - vorrangig vor der an dieser Stelle nicht erörterungsbedürftigen Frage der Begründetheit der sofortigen weiteren Beschwerde - zunächst über die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 45 Abs. 1 WEG, 5 22 Abs. 2, 29 Abs. 4 FGG zu entscheiden (Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. 22 Rn. 39), zumal von der Zulässigkeit des Rechtsmittels auch die Wirksamkeit der unselbständigen Anschließung abhängt (dazu BGHZ 71, 314; Keidel/Kahl § 22 Rn. 7c).
  • BayObLG, 13.03.2001 - 2Z BR 23/01

    Rechtsmittelbelehrung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 24.10.2001 - 2Z BR 132/01
    Auf Anfrage des 2. Senats in einem früheren Verfahren (Beschluss vom 13.3.2001, 2Z BR 23/01; dazu NZM 2001, 814 und Demharter WuM 2001, 311) haben beide Senate mitgeteilt, an der Rechtsansicht nicht mehr festzuhalten, dass die Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch einen rechtsunkundigen und nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtsmittelführer, dem keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, grundsätzlich verschuldet ist (Beschluss des 1. Senats vom 11.4.2001, 1Z AR 2/01, und Beschluss des 3. Senats vom 20.4.2001, 3Z AR 22/01).
  • BayObLG, 23.11.1999 - 1Z BR 89/99

    Weiterführung des Begleitnamens nach einer Adoption

  • BayObLG, 11.04.2001 - 1Z AR 2/01

    Versäumung der Rechtsmittelfrist bei nicht vorgeschriebener und nicht erteilter

  • BayObLG, 10.07.1986 - BReg. 3 Z 84/86

    Fehlende Rechtsmittelbelehrung in Unterbringungssachen

  • BayObLG, 23.02.1999 - 3Z BR 64/99
  • BayObLG, 23.03.1995 - 2Z BR 21/95

    Rechtsmittelbelehrung im Wohnungseigentumsverfahren

  • BGH, 02.05.2002 - V ZB 36/01

    Belehrung über befristete Rechtsmittel nach dem WEG

    Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 10. September 1998 (NJW-RR 1999, 811) und des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 2000 - 16 Wx 72/00 - gehindert und hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 24. Oktober 2001 (BayObLGZ 2001, 297 = NZM 2002, 30 = WuM 2002, 45 = FGPrax 2002, 14 = ZfIR 2002, 239 = ZWE 2002, 177 = ZMR 2002, 287) dem Bundesgerichtshof zur "zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist" vorgelegt.
  • BayObLG, 28.03.2002 - 3Z BR 58/02

    Rechtskompetenz des Berufsbetreuers - Diplom-Sozialwirt

    Der Umstand, dass der Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war, hindert den Beginn der Frist nicht (vgl. BayObLGZ 1999, 232; 2001, 297/301).

    Wird eine wie hier gesetzlich nicht vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung (vgl. BayObLGZ 1999, 232) nicht erteilt, kann zwar ein hierauf beruhender Irrtum eines anwaltschaftlich nicht vertretenen und juristisch nicht vorgebildeten Beteiligten über die Voraussetzungen für die Einlegung eines befristeten Rechtsmittels unverschuldet im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG sein (vgl. BayObLGZ 2001, 297/301).

  • BayObLG, 14.11.2002 - 2Z BR 113/02

    Kostentragung bei sofortiger Beschwerde im Wohnungseigentumsverfahren -

    Das Landgericht hat nach Hinweis auf die Verspätung der sofortigen Beschwerde seine Entscheidung zunächst zurückgestellt, um die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem Vorlagebeschluss des Senats vom 24.10.2001 (BayObLGZ 2001, 297) abzuwarten.
  • BayObLG, 03.12.2003 - 3Z BR 218/03

    Auswirkungen von besonderen Sprachkenntnissen auf die Betreuervergütung

    Im Hinblick auf das schwer überschaubare und in weiten Bevölkerungskreisen auch in seinen Grundzügen unbekannte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit hält der Senat die Versäumung der Frist zur Einlegung eines formgerechten Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall für unverschuldet (vgl. dazu BayObLGZ 2001, 297 und die Senatsbeschlüsse FamRZ 2002, 1362 und 2003, 706 [Ls]; Keidel/Sternal FGG 15.Aufl. § 22 Rn.69), selbst wenn der Beschwerdeführer als Berufsbetreuer Anlass hätte, sich mit dem geltenden Betreuungsrecht, auch was die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betrifft, etwas intensiver auseinander zu setzen.
  • BayObLG, 22.11.2001 - 2Z BR 149/01

    Keine Abänderung vorinstanzlicher Geschäftswertfestsetzung bei unzulässigem

    Selbst wenn man dem Antragsteller zu 1, der in der Beschwerdeinstanz nicht mehr anwaltlich vertreten war, als Laien zugute hält, dass er Frist- und Formvorschriften in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht kennen muss und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumnis der Rechtsmittelfrist deshalb grundsätzlich in Frage kommt (siehe Beschluss des Senats vom 24.10.2001, 2Z BR 132/01 = BayObLGZ 2001 Nr. 58), scheidet dies hier aus.
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