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   OLG Hamburg, 09.01.2003 - 6 U 36/02   

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https://dejure.org/2003,15906
OLG Hamburg, 09.01.2003 - 6 U 36/02 (https://dejure.org/2003,15906)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2003 - 6 U 36/02 (https://dejure.org/2003,15906)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. Januar 2003 - 6 U 36/02 (https://dejure.org/2003,15906)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 § 1018
    Inhalt und Auslegung einer der Aussichtsgerechtigkeit dienenden Grunddienstbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 328 O 409/00
  • OLG Hamburg, 09.01.2003 - 6 U 36/02

Papierfundstellen

  • ZMR 2003, 485
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 22.10.2010 - V ZR 43/10

    Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs des Berechtigten auf Beseitigung

    Denn der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung bzw. Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts nach § 1004 Abs. 1 BGB, der aus der Vorschrift des § 1027 BGB folgt, verjährt jedenfalls dann nicht, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst, und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (OLG Hamburg, ZMR 2003, 485; Bamberger/Roth/Kössinger, BGB 2. Aufl., § 902 Rn. 4; Erman/Grziwotz, BGB, 12. Aufl., § 1027 Rn. 4; juris PK-BGB/Toussaint, 4. Aufl., § 902 Rn. 13; MünchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., § 902 Rn. 5; NK-BGB/Otto, 2. Aufl., § 1028 Rn. 5; Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., § 1027 Anm. 1 f; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 902 Rn. 9; aA BGB-RGRK/Rothe, 12. Aufl., § 1028 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Joost, 5. Aufl., § 1027 Rn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 1028 Rn. 1).
  • LG Magdeburg, 09.02.2010 - 2 S 214/09

    Beeinträchtigung des eingetragenen Wegerechts: Verjährung und Verwirkung eines

    Die Auffassung hat aber auch Ablehnung gefunden (vgl. z. B. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 09.01.2003, 6 U 36/02; LG Tübingen, Urteil vom 29.01.1990, 1 S 208/89, Toussaint, a.a.O., m. w. N.).
  • OLG Hamburg, 04.08.2005 - 1 U 17/05

    Rechtsnatur der zusätzlich übernommenen Verpflichtung des Verkäufers zur Löschung

    Da die Beklagte zu 1) von der Klägerin spätestens durch das Schreiben vom 17.4.2002 (Anl. K 7) in Verzug gesetzt worden ist, war sie gemäß §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB a. F. verpflichtet, der Klägerin die nach diesem Zeitpunkt im Vorprozess der Eheleute Hartwig - Berechtigte der Aussichtsgerechtigkeit - gegen die Klägerin vor dem Landgericht Hamburg zum Az. 328 O 409/00 = Hans OLG 6 U 36/02 angefallenen Kosten zu ersetzen.

    Das gilt umso mehr, als die Beklagte zu 1), nachdem ihr im Vorprozess mit der Berufungseinlegung von der Klägerin der Streit verkündet worden war, als Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin und dortigen Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten war und dort u.a. selbst geltend gemacht hat, dass die Aussichtsgerechtigkeit obsolet geworden sei, der Anspruch mangels jahrzehntelanger Nichtausübung verwirkt sei und durch die Grunddienstbarkeit lediglich ein "Fernblick geschützt sei, der durch die vorgenommene Bebauung nicht beeinträchtigt werde (vgl. insoweit Seite 4 des Berufungsurteils vom 9.1.2003 im Vorprozess 6 U 36/02, Bl. 220 R der beigezogenen Akte).

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