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   BayObLG, 21.08.2003 - 2Z BR 52/03   

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BayObLG, 21.08.2003 - 2Z BR 52/03 (https://dejure.org/2003,6270)
BayObLG, Entscheidung vom 21.08.2003 - 2Z BR 52/03 (https://dejure.org/2003,6270)
BayObLG, Entscheidung vom 21. August 2003 - 2Z BR 52/03 (https://dejure.org/2003,6270)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    WEG § 10 Abs. 1 Satz 2; ; WEG § 16 Abs. 2; ; WEG § 16 Abs. 5; ; WEG § 25 Abs. 2; ; WEG § 28 Abs. 3; ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4; ; WEG § 43 Abs. 4 Nr. 2; ; ZPO § 100 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beteiligung des ausgeschiedenen Verwalters am Verfahren über Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen - Pflichten des Verwalters bei Mehrhausanlagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verpfl. zu eigenen Wirtschaftsplänen für Untergemeinschaften?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    "Unterlaufen der Verkündungsform" des § 16 Abs. 3 FGG; Stimmrecht des Eigentümers in der Wohnungseigentümerversammlung; Beschlußfassung bei der Verwaltung von Gemeinschaftseigentum; Bestimmung des Verhältnisses der Wohnungseigentümer untereinander durch Teilungserklärung ...

Verfahrensgang

  • AG München - 484 UR II 650/01
  • LG München I - 1 T 19285/02
  • BayObLG, 21.08.2003 - 2Z BR 52/03

Papierfundstellen

  • ZMR 2004, 598
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BayObLG, 17.11.2000 - 2Z BR 107/00

    Abstimmung über Angelegenheiten, die nur eine abgeschlossene Gruppe von Wohnungs-

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2003 - 2Z BR 52/03
    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn von einer einzelnen Maßnahme nur ein bestimmter Teil von Wohnungseigentümern berührt wird und die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer in keiner Weise betroffen werden; in diesem Fall ist das Stimmrecht auf diejenigen beschränkt, die von der Angelegenheit betroffen sind; das gilt insbesondere bei Mehrhausanlagen (BayObLG ZMR 2001, 209; BayObLGZ 1994, 98; siehe auch Göken Die Mehrhausanlage im Wohnungseigentumsrecht S. 30 f.).

    Hierüber können nur alle Wohnungseigentümer abstimmen (BayObLG ZMR 2001, 209/210; BayObLGZ 1994, 98/101; Staudinger/Bub WEG § 28 Rn. 535; Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 28 Rn. 100; Göken S. 84).

    Bereits in der Senatsentscheidung vom 17.11.2000 (ZMR 2001, 209/210) ist angedeutet, dass der Grundsatz der einheitlichen Jahresabrechnung bei einer Mehrhausanlage durchbrochen sein kann mit der Folge, dass für jedes einzelne Haus ein eigener Wirtschaftsplan und eine eigene Jahresabrechnung aufzustellen sind, über die in getrennten Versammlungen der jeweiligen Gruppe von Wohnungseigentümern beschlossen wird.

  • BGH, 09.10.1997 - V ZB 3/97

    Beteiligteneigenschaft des Verwalters im Beschlußanfechtungsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2003 - 2Z BR 52/03
    Das ist verfahrensfehlerhaft, weil deren Verantwortlichkeit für eine etwaige fehlerhafte Beschlussfassung der Gemeinschaft in Betracht kommt (BGH NJW 1998, 755).

    Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann die Beteiligung im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden; denn eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist weder notwendig noch zu erwarten (BGH NJW 1998, 755).

  • BayObLG, 31.03.1994 - 2Z BR 16/94

    Überprüfung der Ermächtigung eines Mitberechtigten durch die übrigen, wenn ein

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2003 - 2Z BR 52/03
    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn von einer einzelnen Maßnahme nur ein bestimmter Teil von Wohnungseigentümern berührt wird und die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer in keiner Weise betroffen werden; in diesem Fall ist das Stimmrecht auf diejenigen beschränkt, die von der Angelegenheit betroffen sind; das gilt insbesondere bei Mehrhausanlagen (BayObLG ZMR 2001, 209; BayObLGZ 1994, 98; siehe auch Göken Die Mehrhausanlage im Wohnungseigentumsrecht S. 30 f.).

    Hierüber können nur alle Wohnungseigentümer abstimmen (BayObLG ZMR 2001, 209/210; BayObLGZ 1994, 98/101; Staudinger/Bub WEG § 28 Rn. 535; Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 28 Rn. 100; Göken S. 84).

  • BayObLG, 06.03.1987 - BReg. 2 Z 26/86

    Jahresabrechnung und Entlastung des Verwalters

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2003 - 2Z BR 52/03
    d) Seiner ständigen Rechtsprechung folgend (siehe etwa BayObLGZ 1987, 86/92; jüngst Abramenko ZWE 2003, 402 m.w.N.) beschränkt der Senat die Ungültigerklärung der Jahresabrechnung 2000 auf die fehlerhaften Positionen.
  • OLG Düsseldorf, 18.10.2002 - 3 Wx 261/02

    Zur Aufteilung der Kosten eines gerichtlichen Wohnungseigentumsverfahrens auf die

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2003 - 2Z BR 52/03
    Ob für derartige Kosten der hier angewandte allgemeine Verteilungsschlüssel nach § 16 Abs. 2 WEG (siehe § 16 Abs. 5 WEG) oder § 100 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 2003, 228 f.; Merle in Bärmann/Pick/Merle § 47 Rn. 9, 10) gilt, bleibt offen.
  • BayObLG, 20.01.1994 - 2Z BR 93/93

    Umfang einer Verwaltervollmacht

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2003 - 2Z BR 52/03
    Der Mangel einer Vollmacht wäre überdies analog § 89 Abs. 2 ZPO durch die schriftliche Erklärung der Antragstellerin zu 1 vom 9.12.2002 rückwirkend geheilt worden (BayObLG NJW-RR 1994, 527/528).
  • BayObLG, 28.01.1986 - BReg. 3 Z 4/86

    Wohnungseigentümer; Miteigentumsanteile; Stimmrechtsregelung; Kopfteilen

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2003 - 2Z BR 52/03
    Die Bestimmung ist durch Vereinbarung abdingbar (BayObLGZ 1986, 10; Palandt/Bassenge BGB 62. Aufl. § 25 WEG Rn. 9).
  • BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86

    Wirksamkeit einer Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2003 - 2Z BR 52/03
    Zwar findet die Gestaltungsfreiheit der Wohnungseigentümer ihre Grenze dort, wo die personenrechtliche Gemeinschaftsstellung des einzelnen Wohnungseigentümers ausgehöhlt wird, weil das Stimmrecht als Mitverwaltungsrecht im Sinn von § 20 Abs. 1 WEG zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehört und auch durch Vereinbarung einem Wohnungseigentümer nicht vollständig entzogen werden kann (BGHZ 99, 90/94; Staudinger/Bub § 25 Rn. 34; siehe auch schon BayObLGZ 1965, 34/41 f.).
  • BGH, 29.01.1993 - V ZB 24/92

    Anwesenheit und Beteiligung eines Beistandes an der Wohnungseigentümerversammlung

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2003 - 2Z BR 52/03
    Maßgebend sind dabei der Wortlaut der Eintragung und ihr Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGHZ 139, 288/292; 121, 236/239).
  • BGH, 03.07.1997 - V ZB 2/97

    Formvorschriften für Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2003 - 2Z BR 52/03
    Diese kann der Senat selbst vornehmen (siehe z.B. BGHZ 136, 187).
  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

  • BayObLG, 10.08.2001 - 2Z BR 121/01

    Beginn der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde im

  • BayObLG, 09.02.1965 - BReg. 2 Z 276/64

    Weitere sofortige Beschwerde der Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 1/06

    Umlegung von Verfahrenskosten auf die Wohnungseigentümer; Aufteilung von

    b) Gesichert ist ferner, dass die aus den Mitteln der Gemeinschaft verauslagten Kosten in der Jahresabrechnung ausgewiesen werden müssen (BayObLGZ 1992, 210, 213 f.; WE 1994, 118, 119; WuM 1994, 295, 296; ZMR 1996, 43, 46; NZM 1999, 862, 863; ZMR 2004, 598, 600; KG, NJW-RR 1992, 845, 846; OLG Düsseldorf, ZMR 2003, 228, 229; OLG Frankfurt, OLGR 1997, 26 f.; NJW-RR 2006, 519; OLG Köln, ZfIR 2003, 683 f.; Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 182 und § 28 WEG Rdn. 331; Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 28 Rdn. 29; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 77, jew. m.w.N.; a.A. Sauren, WEG, § 16 Rdn. 13 Stichwort Prozesskosten und WE 1995, 272, 274; differenzierend MünchKomm-BGB/Engelhardt, aaO, § 16 WEG Rdn. 8).

    Die herrschende Meinung, der auch das vorlegende Gericht folgen möchte, wendet insoweit den allgemeinen Verteilungsschlüssel der Eigentümergemeinschaft an (OLG Köln, ZfIR 2003, 683; Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 182; Staudinger/Wenzel, aaO, § 47 WEG Rdn. 6, 28; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 47 Rdn. 9 f. und WE 1991, 4, 6; KK-WEG/Happ, § 16 Rdn. 20; Niedenführ, in Niedenführ/Schulze, aaO, § 28 Rdn. 50; Schnauder, WE 1992, 30, 36 f.; Schmid, ZMR 1989, 361, 362; 2004, 316, 319; Sturhahn, NZM 2004, 84, 86; Becker, MietRB 2004, 25, 27 f.; vgl. auch KG, NJW-RR 1992, 845 und BayObLGZ 1992, 210, 213; offen dagegen BayObLG, ZMR 2004, 598, 600; differenzierend Köhler, in Köhler/Bassenge, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 7 Rdn. 104 ff. und Briesemeister, in Deckert, Die Eigentumswohnung, Gruppe 7 Rdn. 411, 433, 435).

  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 163/20

    Wohnungseigentum - Auch bei Untergemeinschaften gilt: Nur einheitliche

    Dafür, dass auch bei weitgehend verselbständigten Untergemeinschaften - dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 WEG aF entsprechend - eine einheitliche Jahresabrechnung erforderlich ist (vgl. Jennißen in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 28 Rn. 96d; aA BayObLG NZM 2001, 771 aE; NJOZ 2004, 636, 641), sprechen aber zwei entscheidende Gründe.
  • BGH, 20.07.2012 - V ZR 231/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation bei Beschlussanfechtungsklage bzw.

    Ist in der Gemeinschaftsordnung - wie hier - ausdrücklich bestimmt, dass die Kosten und Lasten für die Untergemeinschaften nicht nur getrennt zu ermitteln und abzurechnen sind, sondern für jede Untergemeinschaft - soweit rechtlich zulässig - selbständig verwaltet werden sollen, hat der Verwalter hausbezogene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen aufzustellen und den Untergemeinschaften zur Beschlussfassung vorzulegen (BayObLG, ZWE 2001, 269, 270; NJOZ 2004, 636, 641); die gegen diese Beschlüsse erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG allerdings gegen alle übrigen Wohnungseigentümer zu richten.
  • LG Hamburg, 19.12.2014 - 318 S 5/14

    Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen: Vollständigkeit einer

    Dahinstehen kann, ob ein Beschluss in der Gesamtgemeinschaft über bloß eine Untergemeinschaft betreffende Kosten dann nichtig sein kann, wenn nach der Teilungserklärung eine Einheit von den übrigen wirtschaftlich vollständig getrennt ist, so dass Gemeinschaftseigentum im wirtschaftlichen Sinne nicht vorhanden ist (das BayObLG, auf dessen Rechtsprechung der Kläger sich bezieht, dürfte diese Frage verneint haben, siehe Beschluss vom 21. August 2003, 2Z BR 52/03, zitiert nach juris).
  • OLG Schleswig, 26.04.2007 - 2 W 216/06

    Anforderungen an die Jahresabrechnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Soweit gesetzlich zulässig, können jedoch die Wohnungseigentümer - auch hinsichtlich der Wirtschaftsführung einschließlich der Jahresabrechnung - Abweichendes vereinbaren (vgl. BayObLG NJOZ 2004, 636; NZM 2001, 771; WuM 1994, 105; OLG Zweibrücken NZM 2005, 751).
  • LG Hamburg, 14.09.2011 - 318 S 77/10

    Beschlussanfechtung: Untergemeinschaft als richtige Beklagte?

    Aus der Gemeinschaftsordnung kann sich die Verpflichtung des Verwalters ergeben, für die Untergemeinschaft eigene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen aufzustellen, über die in der Gesamtgemeinschaft oder der Untergemeinschaft abzustimmen ist (BayObLG ZMR 2004, 598; KG, ZMR 2008, 67, 68; Bärmann-Klein, § 10 Rdnr. 27).
  • LG München I, 02.06.2014 - 1 S 3223/12

    Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung der Beschlüsse einer Untergemeinschaft

    Aus der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung kann sich auch die Verpflichtung des Verwalters ergeben, für gebildete Untergemeinschaften eigene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen aufzustellen, über die in der Gesamtgemeinschaft oder der Untergemeinschaft abzustimmen ist ( vgl. BayObLG ZMR 2004, 598; KG, ZMR 2008, 67).
  • AG Saarbrücken, 03.03.2011 - 121 C 413/09
    Eine darüber hinausgehende Beschlusskompetenz kommt der Teilgemeinschaft nicht zu, dies obliegt der Gesamteigentümergemeinschaft (allgemein hierzu: BayObLG, ZMR 2004, 598; OLG Köln, WuM 1990, 613).
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