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   BayObLG, 07.07.2004 - 2Z BR 89/04   

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https://dejure.org/2004,4439
BayObLG, 07.07.2004 - 2Z BR 89/04 (https://dejure.org/2004,4439)
BayObLG, Entscheidung vom 07.07.2004 - 2Z BR 89/04 (https://dejure.org/2004,4439)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Juli 2004 - 2Z BR 89/04 (https://dejure.org/2004,4439)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BGB § 1004 Abs. 1; ; WEG § 15 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 3
    Wohnen in Hobbyräumen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzung von Hobbyräumen als Wohnung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Hobbyräume sind kein Wohnraum!

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Folgen der Nutzung von als Teileigentum ausgewiesenen Hobbyräumen als eigenständige Wohnung; Folgen der Störung der Nutzung von Teileigentum durch andere Wohnungseigentümer; Einwirkungen auf das Teileigentumsrecht durch die Verbindung einer Wohnung mit einem ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Umgebaute Hobbyräume als Wohnung vermietet - Wohnungseigentümer im Clinch mit der Eigentümergemeinschaft

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verbindung von Hobbyräumen zu Wohnzwecken unzulässig

Verfahrensgang

  • AG Wolfratshausen - 3 UR II 35/02
  • LG München II - 6 T 3973/03
  • BayObLG, 07.07.2004 - 2Z BR 89/04

Papierfundstellen

  • ZMR 2004, 925
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BayObLG, 15.07.1999 - 2Z BR 94/99

    Teilungserklärung mit Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter

    Auszug aus BayObLG, 07.07.2004 - 2Z BR 89/04
    Darin liegt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (allg. M.; z.B. BayObLG ZWE 2000, 122 = NZM 2000, 44 - LS - NZM 1999, 33; ZMR 1998, 360/361; FGPrax 1996, 57; WuM 1994, 222).

    Die Frage ist anhand einer typisierenden, d.h. verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beurteilen (st. Rspr.; z.B. BayObLG ZWE 2000, 122/123).

    Es genügt, dass mit solchen nach dem gewöhnlichen Gang der Dinge zu rechnen ist (BayObLG ZWE 2000, 122/123 m.w.N.).

  • BayObLG, 28.12.1995 - 2Z BR 95/95

    Nutzung eines nicht zu Wohnzwecken dienenden Raumes als Gästezimmer

    Auszug aus BayObLG, 07.07.2004 - 2Z BR 89/04
    Darin liegt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (allg. M.; z.B. BayObLG ZWE 2000, 122 = NZM 2000, 44 - LS - NZM 1999, 33; ZMR 1998, 360/361; FGPrax 1996, 57; WuM 1994, 222).

    Gemeint ist damit eine Raumnutzung, die zwar ein gelegentliches Benutzen zu Wohnzwecken (etwa als Gästezimmer) erlaubt, nicht aber den Mittelpunkt der Lebensführung einer Person oder einer Familie bildet (BayObLG FGPrax 1996, 57; siehe auch BayObLGZ 1998, 39).

    Dahinstehen kann insoweit, ob die Klausel, soweit sie ausdrücklich auch eine Nutzung zu Wohnzwecken als zulässig bezeichnet, damit eine Dauerbenutzung durch Bewohner einschließt, die in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 57/58).

  • BayObLG, 08.09.2000 - 2Z BR 8/00

    Fehlende Abgeschlossenheit zweier Wohnungen als nicht hinzunehmender Nachteil

    Auszug aus BayObLG, 07.07.2004 - 2Z BR 89/04
    a) Übereinstimmend mit der nun herrschenden Rechtsprechung geht das Landgericht davon aus, dass der Antragsgegner ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer die ihm gehörenden zwei Teileigentumsrechte tatsächlich verbinden kann (BGHZ 146, 241; BayObLGZ 2000, 252; Palandt/Bassenge BGB 63. Aufl. § 6 WEG Rn. 7).
  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus BayObLG, 07.07.2004 - 2Z BR 89/04
    Nach dem Wortlaut der Erklärung und dem Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt (siehe BGHZ 139, 288/292 m.w.N.), eröffnet die Klausel Wohnungseigentümern, denen zugleich ein Hobbyraum zu Teileigentum gehört, die Möglichkeit, den Hobbyraum mit oder ohne bauliche Verbindung mit der Wohnung auch zu Wohnzwecken zu nutzen.
  • BayObLG, 28.11.1996 - 2Z BR 117/96

    Änderung der Teilungserklärung

    Auszug aus BayObLG, 07.07.2004 - 2Z BR 89/04
    Die Umwandlung des Inhalts des Sondereigentums bedürfte vielmehr der Mitwirkung aller Wohnungseigentümer (BayObLG WuM 1996, 357/358; NJW-RR 1997, 586/587; Staudinger/Rapp WEG § 1 Rn. 11).
  • BayObLG, 23.02.1995 - 2Z BR 103/94

    Zulässige Nutzung von Flur und Speicherräumen

    Auszug aus BayObLG, 07.07.2004 - 2Z BR 89/04
    Um ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich in angemessener Zeit auf diese Rechtslage einzustellen, wird die Verpflichtung erst ab 1.3.2005 in Kraft gesetzt (vgl. z.B. BayObLGZ 1994, 237/244; BayObLG NJW-RR 1995, 1103).
  • BayObLG, 15.03.1989 - BReg. 2 Z 16/89
    Auszug aus BayObLG, 07.07.2004 - 2Z BR 89/04
    Zulässig ist aber auch eine andere Nutzung, sofern sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Hobbyraum (BayObLG NJW-RR 1989, 719/720; WuM 1999, 178).
  • BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 175/97

    Nutzung eines in der Teilungserklärung als Hobbyraum bezeichneten Raumeigentums

    Auszug aus BayObLG, 07.07.2004 - 2Z BR 89/04
    Darin liegt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (allg. M.; z.B. BayObLG ZWE 2000, 122 = NZM 2000, 44 - LS - NZM 1999, 33; ZMR 1998, 360/361; FGPrax 1996, 57; WuM 1994, 222).
  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

    Auszug aus BayObLG, 07.07.2004 - 2Z BR 89/04
    a) Übereinstimmend mit der nun herrschenden Rechtsprechung geht das Landgericht davon aus, dass der Antragsgegner ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer die ihm gehörenden zwei Teileigentumsrechte tatsächlich verbinden kann (BGHZ 146, 241; BayObLGZ 2000, 252; Palandt/Bassenge BGB 63. Aufl. § 6 WEG Rn. 7).
  • BayObLG, 19.08.1994 - 2Z BR 45/94

    Veräußerung eines Wohnungseigentums während des Wohnungseigentumsverfahrens

    Auszug aus BayObLG, 07.07.2004 - 2Z BR 89/04
    Um ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich in angemessener Zeit auf diese Rechtslage einzustellen, wird die Verpflichtung erst ab 1.3.2005 in Kraft gesetzt (vgl. z.B. BayObLGZ 1994, 237/244; BayObLG NJW-RR 1995, 1103).
  • BayObLG, 13.01.1994 - 2Z BR 130/93

    Zweckbestimmung eines Sondereigentums Festlegung eines Eigentums als

  • BayObLG, 15.02.1996 - 2Z BR 109/95

    Pflicht zur Zustimmung zur Umwandlung eines Teileigentums in Wohneigentum nach

  • BayObLG, 13.02.1998 - 2Z BR 158/97

    Falsche Eintragung eines Teileigentums als Wohnung im Sondereigentum im

  • BGH, 16.06.2011 - V ZA 1/11

    Wohnungseigentum: Nutzung eines Hobbyraums zu Wohnzwecken

    2 Z 76/90">NJW-RR 1991, 139; ZMR 2004, 925; BayObLGR 2005, 2; OLG Düsseldorf, ZfIR 2000, 296, 297; OLG Zweibrücken, ZMR 2002, 219, 220; OLG München, ZMR 2007, 302; Bärmann/Klein, WEG, 11. Aufl., § 13 Rn. 26 u. 40; MünchKomm-BGB/Commichau, 5. Aufl., § 15 WEG Rn. 12; PWW/Elzer/Riecke, BGB, 6. Aufl., § 14 WEG Rn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 15 WEG Rn. 17; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG 3. Aufl., § 14 Rn. 16; Timme/Dötsch, WEG, § 15 Rn. 187, 193; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 15 Rn. 6 f.; Röll/Sauren, Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 9. Aufl., Teil B Rn. 70; vgl. auch BayObLG NZM 1999, 33 sowie Senat, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 217/02, NJW 2004, 364 u. Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 40/09, NJW-RR 2010, 667 Rn. 5).
  • BGH, 16.05.2014 - V ZR 131/13

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch gegen den Wohnungseigentümer wegen

    Denn die Wohnanlage erfährt jedenfalls bei einer Vergrößerung um eine weitere Wohneinheit typischerweise eine intensivere Nutzung, mit der eine erhöhte Aus- und Abnutzung verbunden ist (vgl. BayObLG, ZMR 2004, 925 f.; OLG Hamm, NZM 1998, 873; OLGR Köln 1995, 163, 164, jeweils mwN).
  • OLG München, 06.11.2006 - 34 Wx 105/06

    Ausbau von Hobbyräumen zu Wohnzwecken in Eigentumswohnanlage

    Gemeint ist damit eine Raumnutzung, die zwar ein gelegentliches Benutzen zu Wohnzwecken (etwa als Gästezimmer) erlaubt, nicht aber den Mittelpunkt der Lebensführung einer Person oder Familie bildet (BayObLG ZMR 2004, 925).
  • LG Hamburg, 24.04.2013 - 318 S 49/12

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch gegen den Wohnungseigentümer wegen

    a) Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass es sich bei der Bezeichnung in Teil I § 2 Ziff. 9 der Teilungserklärung "den mit Nr. ... bezeichneten, nicht zu Wohnzwecken dienende Räumlichkeiten im Spitzboden links" (Bl. 15 d.A.) um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne von §§ 15 Abs. 1, 5 Abs. 4 WEG handelt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 07.07.2004 - 2Z BR 89/04, NJOZ 2004, 3913; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Auflage, § 15 Rdnr. 5).
  • LG Stuttgart, 12.03.2019 - 19 S 31/18

    Unterlassungsklage gegen einen Wohnungseigentümer wegen zweckwidriger Nutzung

    Legt die Teilungserklärung im weiteren Sinn durch konkrete Bezeichnung den Gebrauch fest, handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (BGH, Urteil vom 01. Januar 2010 - V ZR 40/09; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13; BayObLG, Beschluss vom 07. Juli 2004, 2Z BR 89/04; OLG Köln, Beschluss vom 02.02.2001 - 16 Wx 183/00; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.09.2001 - 3 W 87/01).
  • LG Hamburg, 30.10.2009 - 318 S 59/09

    Wohnungseigentum: Verstoß gegen die vorgegebene Nutzung zu Wohnzwecken durch

    Von daher kommt es nicht darauf an, ob und ggfs. welche konkreten Beeinträchtigungen von den Nutzern der kurzzeitig vermieteten Wohnungen der Klägerin ausgehen und wie andere Wohnungseigentümer ihr Sondereigentum nutzen (vgl. BayObLG, NZM 1999, 80, 81; ZMR 2004, 925).
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