Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 22.12.2004

Rechtsprechung
   BayObLG, 19.01.2005 - 2Z BR 205/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9652
BayObLG, 19.01.2005 - 2Z BR 205/04 (https://dejure.org/2005,9652)
BayObLG, Entscheidung vom 19.01.2005 - 2Z BR 205/04 (https://dejure.org/2005,9652)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Januar 2005 - 2Z BR 205/04 (https://dejure.org/2005,9652)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 15 Abs. 1, Abs. 2, § 25 Abs. 5
    Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung über gewerbliche Nutzung einer Teileigentumseinheit

  • Judicialis

    WEG § 15 Abs. 1; ; WEG § 15 Abs. 2; ; WEG § 25 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 15 Abs. 1, Abs. 2 § 25 Abs. 5
    Beschlussfassung über gewerbliche Nutzung von Teileigentumseinheit unter Beteiligung des Teileigentümers - unverbindliche Bezeichnung von Teileigentum in Teilungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einschränkung der Stimmberechtigung eines Wohnungseigentümers; Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses; Auslegung einer Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung zur Nutzung von Sondereigentum

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2005, 561
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus BayObLG, 19.01.2005 - 2Z BR 205/04
    Da es sich bei der Gebrauchsregelung um einen Beschluss mit Dauerwirkung handelt, an die auch ein Sonderrechtsnachfolger gebunden ist, hat der Senat den Beschluss selbständig auszulegen (BGH NJW 1998, 3713).
  • BayObLG, 07.07.1988 - BReg. 2 Z 7/88

    Nutzungsbeschränkung für Teileigentum

    Auszug aus BayObLG, 19.01.2005 - 2Z BR 205/04
    Auf die allgemeine Vermutung, dass Gebrauchsregelungen in der Gemeinschaftsordnung enthalten seien und Funktionsbezeichnungen für Räume des Teileigentums in der Teilungserklärung eher der Abgrenzung zum Wohnungseigentum als einer Festlegung des Verwendungszwecks dienten (BayObLGZ 1988, 238/242), braucht daher nicht zurückgegriffen zu werden.
  • BayObLG, 08.09.2004 - 2Z BR 137/04

    Prostitutionsausübung in gewerblich genutztem Teiliegentum

    Auszug aus BayObLG, 19.01.2005 - 2Z BR 205/04
    Aus heutiger Sicht wird das Betreiben eines Erotikshops keineswegs mehr allgemein als anstößig betrachtet (vgl. zur Ausübung der Prostitution BayObLG FGPrax 2004, 280).
  • BayObLG, 06.06.2002 - 2Z BR 124/01

    Erstmalige Herstellung von Kfz-Stellplätzen in Eigentumswohnanlage -

    Auszug aus BayObLG, 19.01.2005 - 2Z BR 205/04
    Nichtig ist ein Beschluss nach herrschender Meinung, wenn es ihm an der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit mangelt, sich also auch durch Auslegung kein Sinn ermitteln lässt (BayObLG NZM 2002, 875; BayObLG WuM 2004, 425).
  • BayObLG, 04.03.2004 - 2Z BR 244/03

    Durchführung einer Instandhaltungsmaßnahme infolge Mehrheitsbeschlusses

    Auszug aus BayObLG, 19.01.2005 - 2Z BR 205/04
    Nichtig ist ein Beschluss nach herrschender Meinung, wenn es ihm an der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit mangelt, sich also auch durch Auslegung kein Sinn ermitteln lässt (BayObLG NZM 2002, 875; BayObLG WuM 2004, 425).
  • BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 56/82
    Auszug aus BayObLG, 19.01.2005 - 2Z BR 205/04
    Bei der Auslegung von Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, die vom Rechtsbeschwerdegericht selbständig vorzunehmen ist, kommt es nicht auf den Willen des Verfassers an, sondern, wie bei allen Grundbucheintragungen, allein auf den Wortlaut und Sinn, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (BayObLGZ 1983, 73/78).
  • BGH, 06.12.2013 - V ZR 85/13

    Wohnungseigentümerversammlung: Stimmverbot für einen Wohnungseigentümer bei der

    § 25 Abs. 5 WEG sieht als Sondervorschrift zu § 181 BGB (OLG Karlsruhe, ZMR 1977, 343; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 25 Rn. 26; Pauly, ZMR 2013, 13) kein allgemeines Stimmverbot bei jedweden Interessenkollisionen vor (BayObLG, ZMR 2005, 561, 562; Elzer in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 25 Rn. 86; jurisPK-BGB/Reichel-Scherer, 6. Aufl., § 25 Rn. 97; Staudinger/Bub, BGB, [2005], § 25 WEG Rn. 266; Vandenhouten in Köhler, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., Teil 4 Rn. 183; Gottschalg, NZM 2012, 271, 272), sondern beschränkt den Ausschluss des Stimmrechts auf bestimmte, besonders schwerwiegende Fälle.
  • OLG Zweibrücken, 30.01.2009 - 3 W 182/08

    Auch in Gebäuden mit Wohnungen und gewerblich genutzten Flächen muss Prostitution

    Mit der Regelung in § 6 Abs. 2 der Teilungserklärung sollten jedoch generell erheblich störende oder erheblich beeinträchtigende Gewerbebetriebe erfasst werden und auch hierdurch verursachte Wertminderungen der übrigen Wohn- und Teileigentumseinheiten vermieden werden (ebenso im Ergebnis - ohne Begründung hinsichtlich der selben Begrifflichkeiten - BayObLG ZMR 2005, 561).

    Auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat eine abweichende Ansicht nur für ein ausschließlich gewerblich genutztes Anwesen (FGPrax 2004, 280) oder den - mit der Ausübung der Prostitution nicht vergleichbaren - Betrieb eines "Sex- und Erotikshops" (ZMR 2005, 561) erwogen.

  • OLG München, 02.06.2005 - 32 Wx 35/05

    Beurteilung des Risikos erhöhter Brandausbreitung durch bauliche Veränderung

    Nach dem Beschlusstext wird, wie schon im Verfahren des Bayerischen Obersten Landesgerichts, Az. 2Z BR 205/04, dargelegt wurde, die Nutzung derjenigen Ladeneinheit, die im Eigentum des Antragsgegners zu 2 steht, als Sex- und Erotikshop genehmigt.
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Rechtsprechung
   BayObLG, 22.12.2004 - 2Z BR 173/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,11958
BayObLG, 22.12.2004 - 2Z BR 173/04 (https://dejure.org/2004,11958)
BayObLG, Entscheidung vom 22.12.2004 - 2Z BR 173/04 (https://dejure.org/2004,11958)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Dezember 2004 - 2Z BR 173/04 (https://dejure.org/2004,11958)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ungültigkeit der Wiederwahl eines Verwalters bei wichtigem Grund gegen die Bestellung; Umfang einer richterrechtlichen Abwägung aller Umstände; Berücksichtigung der voraussichtlichen weiteren Entwicklung der Verwaltungsführung

  • Judicialis

    WEG § 21 Abs. 3; ; WEG § 26

  • rechtsportal.de

    WEG § 21 Abs. 3 § 26
    Ungültigerklärung der Wiederwahl des Verwalters durch Tatrichter nur bei wichtigem Grund

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2005, 561
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 06.03.1998 - 16 Wx 8/98

    Wiederwahl des Verwalters trotz Abrechnungsfehler

    Auszug aus BayObLG, 22.12.2004 - 2Z BR 173/04
    Dabei sind an das Vorliegen eines Grundes für die mangelnde Eignung strengere Anforderungen zu stellen als bei einer Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund, da sich die Wohnungseigentümer gerade bei einer Wiederbestellung für den Verwalter entschieden haben und in die Entscheidung der Wohnungseigentümer nur aus wichtigem Grund eingegriffen werden darf (vgl. BayObLG WE 1991, 167/168; OLG Köln NZM 1999, 128; Elzer ZMR 2001, 421).
  • BayObLG, 20.03.2001 - 2Z BR 101/00

    Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan

    Auszug aus BayObLG, 22.12.2004 - 2Z BR 173/04
    a) Ein Beschluss über die Bestellung eines Verwalters ist vom Gericht für ungültig zu erklären, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem zu bestellenden Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht zu erwarten ist (vgl. z.B. BayObLG NZM 2001, 754).
  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 170/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Ausschluss des Verwalters als

    Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem zu bestellenden Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht zu erwarten ist (KG, ZMR 2007, 801; BayObLG, ZMR 2005, 561; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 26 Rn. 41; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 26 Rn. 64).

    Soweit die Revision einen wichtigen Grund daraus herleiten will, dass während des Verfahrens zwei Schriftstücke dem Verwalter nicht zugestellt werden konnten, und er bei der Verwendung des Briefkopfes für Verwirrung gesorgt hatte, kann dies schon deswegen die Anfechtungsklage nicht begründen, weil diese Umstände im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorlagen (vgl. BayOblG, ZMR 2005, 561).

  • OLG Frankfurt, 05.02.2007 - 20 W 409/05

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Würdigung, ob sich die Wiederbestellung eines Verwalters noch im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung hält, in erster Linie dem Tatrichter obliegt (vgl. BayObLG ZMR 2005, 561).
  • AG Biedenkopf, 21.02.2011 - 50 C 332/10

    Verwalterbestellung auf mehr als 5 Jahre: Teilnichtig!

    Danach ist zum einen davon auszugehen, dass an die Gründe für eine Anfechtung der Bestellung eines Verwalters mangels Eignung strengere Anforderungen zu stellen sind als bei einer Abberufung des Verwalters, da sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer gerade für eine erneute Bestellung des Verwalters ausgesprochen hat und in diese Mehrheitsentscheidung nur aus wichtigem Grund eingegriffen werden kann (ebenso KG, ZMR 2007, 801; BayObLG, Beschluss vom 22.12.2004, 2 Z BR 173/04 jew. m. w. N.).

    Zum anderen sind nur solche Gründe für eine Anfechtung der Bestellung des Verwalters zu berücksichtigen, die bei Beschlussfassung bekannt waren und zu diesem Zeitpunkt seiner Bestellung entgegengestanden haben (auch insofern KG, ZMR 2007, 801; BayObLG, Beschluss vom 22.12.2004, 2 Z BR 173/04); nachträglich bekannt werdende Umstände, in denen ein Eigentümer die fehlende Eignung des Verwalters begründet sieht, können demzufolge nur Grundlage einer Abberufung des Verwalters sein.

  • LG Berlin, 29.06.2018 - 55 S 96/17

    Wohnungseigentum: Anforderungen an die Jahresabrechnung; Voraussetzungen für die

    Dabei sind an das Vorliegen eines solchen Grundes im Regelfall strengere Anforderungen zu stellen als bei der Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund, da sich die Wohnungseigentümer gerade bei einer Wiederbestellung für den Verwalter entschieden haben und in die Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft nur aus wichtigem Grund eingegriffen werden darf (BayObLG v. 22.12.2004 - 2 Z BR 173/04, BayObLGR 2005, 366; LG München v. 11.10.2017 - 1 T 475/16, ZMR 2018, 72; Merle in Bärmann, 13. Aufl., § 26 Rz. 61).
  • OLG München, 05.06.2007 - 34 Wx 143/06

    Heilung von Verstößen gegen Anspruch auf rechtliches Gehör durch

    Für die Beurteilung und Gewichtung der Pflichtverstöße ist es zulässig, auch die voraussichtliche weitere Entwicklung der Verwaltungsführung zu berücksichtigen (BayObLG ZMR 2005, 561).
  • LG Düsseldorf, 02.09.2020 - 25 S 23/19

    Zu den Anforderungen an die Bestellung eines Verwalters

    In die Entscheidung der Wohnungseigentümer darf daher bei der Bestellung bzw. Wiederbestellung nur aus wichtigem Grund eingegriffen werden (vgl. Landgericht München I, Beschluss vom 11. Oktober 2017, - 1 T 475/16; Landgericht Köln, Urteil vom 20. Februar 2014, - 29 S 181/13; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2004, - 2Z BR 173/04).
  • LG Düsseldorf, 02.09.2020 - 25 S 23/95 C 88/18
    In die Entscheidung der Wohnungseigentümer darf daher bei der Bestellung bzw. Wiederbestellung nur aus wichtigem Grund eingegriffen werden (vgl. Landgericht München I, Beschluss vom 11. Oktober 2017, - 1 T 475/16; Landgericht Köln, Urteil vom 20. Februar 2014, - 29 S 181/13; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2004, - 2Z BR 173/04).
  • LG Mainz, 15.08.2011 - 306 T 129/08

    Ungültiger Beschluss wegen unzulässiger Majorisierung?

    Bei der Beurteilung, ob ein gegen die Bestellung des Verwalters sprechender wichtiger Grund vorliegt, sind nach allgemeiner Meinung nur solche Umstände zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegen und den Eigentümern bekannt waren (BayObLG ZMR 2005, 561 Rdnr. 10; NZM 2001, 104 Rdnr. 18, jeweils zitiert nach Juris; KG ZMR 2007, 801 Rdnr. 10, zitiert nach Juris; Palandt/Bassenge a.a.O., § 26 WEG, Rdnr. 5), denn nur diese können sie ihrer Entscheidung zugrunde legen.
  • OLG Köln, 02.05.2006 - 16 Wx 38/06

    Verlängerung der Verwalterbestellung bei Korrektur früherer Abrechnungsfehler

    Dabei sind an das Vorliegen eines Grundes für die mangelnde Eignung strengere Anforderungen zu stellen als bei einer Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund, da sich die Wohnungseigentümer gerade bei einer Wiederbestellung für den Verwalter entschieden haben und in die Entscheidung der Wohnungseigentümer nur aus wichtigem Grund eingegriffen werden darf (vgl. OLG Köln NZM 1999, 128; BayObLG ZMR 2005, 561).
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