Rechtsprechung
KG, 19.07.2004 - 24 W 318/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 10 Abs. 2; WEG § 14 Nr. 1; WEG § 22 Abs. 1
Zur Duldung eines Eingriffs in das Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Fahrstuhlbau: Wesentlicher Eingriff in Gemeinschaftseigentum?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Duldung der Errichtung eines Fahrstuhls in einer Wohnungseigentümeranlage; Erforderlichkeit eines Aufzugs für ein geordnetes Zusammenleben; Wesentlicher Eingriff in das Gemeinschaftseigentum; Voraussetzung für die Zurechnung einer Zustimmung des Rechtsvorgängers
Verfahrensgang
- AG Berlin-Mitte - 71 II 79/01
- LG Berlin, 25.09.2002 - II 85 T 332/01
- KG, 19.07.2004 - 24 W 318/02
Papierfundstellen
- ZMR 2005, 75
Wird zitiert von ... (3)
- KG, 04.12.2006 - 24 W 201/05
Wohnungseigentum: Voraussetzungen eines gegenüber Rechtsnachfolgern wirkenden …
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine konkludente, formlose Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu einer unzulässigen baulichen Veränderung auch für einen Sonderrechtsnachfolger bindend sein kann (…BayObLG NJW-RR 2003, 952, Rdnr. 16 nach juris; einschränkend KG ZMR 2005, 75, Rdnr. 14 nach juris und OLG Düsseldorf ZMR 1997, 657, Rdnr. 16 nach juris: Baubeginn muss im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge bereits erfolgt sein). - OLG Zweibrücken, 21.01.2005 - 3 W 198/04
Wohnungseigentum: Bindungswirkung einer schuldrechtlichen …
Das Verhalten der Beteiligten zu 3) und 4) ist deshalb weder als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) noch als schikanös (§ 226 BGB) zu bewerten (vgl. auch KG ZMR 2005, 75, 76 f). - OLG München, 07.09.2005 - 34 Wx 43/05
Errichtung eines Wintergartens als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung der …
Der Erwerber eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts kann sich nämlich regelmäßig darauf verlassen, dass Umfang und Grenzen seines Rechts aus dem Grundbuch ersichtlich sind (KG ZMR 2005, 75).