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   OLG Stuttgart, 27.10.2005 - 7 U 135/05   

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OLG Stuttgart, 27.10.2005 - 7 U 135/05 (https://dejure.org/2005,1590)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.10.2005 - 7 U 135/05 (https://dejure.org/2005,1590)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - 7 U 135/05 (https://dejure.org/2005,1590)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Wohnungseigentum: Anwendung des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs analog § 906 Abs 2 S 2 BGB auf das zwischen Wohnungseigentümern bestehende Verhältnis

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 906; WEG § 14
    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch zwischen Wohnungseigentümern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit der Grundsätze des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander; Haftung des Wohnungseigentümers als Störer für undichten Sanitäranschluss

  • Judicialis

    BGB § 906

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 906 Abs. 2 S. 2; BGB § 1004; WEG § 14 Nr. 1; WEG § 15 Abs. 3
    Regress des Versicherers wegen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs unter Wohnungseigentümern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 906; BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
    Zur Haftung eines Wohnungseigentümers für einen Wasserschaden in der Nachbarwohnung infolge eines undichten Sanitäranschlusses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verschuldensunabhängige Haftung für Wasserschäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wasserschaden in der Wohnanlage - Undichter Sanitäranschluss: Nachbarin kann Ausgleich verlangen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Undichter Wasserhahn: Wohnungseigentümer haften auch ohne Verschulden untereinander! (IBR 2006, 1144)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1744
  • MDR 2006, 806
  • NZM 2006, 141
  • ZMR 2006, 391
  • VersR 2006, 539
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.10.2005 - 7 U 135/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (zuletzt BGHZ 157, 188) ist ein - verschuldensunabhängiger - nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden.
  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.10.2005 - 7 U 135/05
    Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden (BGHZ 142, 66, 69; NJW 1995, 2633, 2634, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 07.07.1995 - V ZR 213/94

    Eindringen von Ungeziefer vom Baum eines Nachbarn

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.10.2005 - 7 U 135/05
    Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden (BGHZ 142, 66, 69; NJW 1995, 2633, 2634, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis

    aa) Während die herrschende Meinung die Voraussetzungen für einen Analogieschluss bejaht (OLG Stuttgart, NJW 2006, 1744; LG Bochum VersR 2004, 1454; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 3. Aufl., § 906 Rn. 89; MünchKomm-BGB/Säcker, 6. Aufl., § 906 Rn. 1; NK-BGB-Ring, 3. Aufl., § 906 Rn. 283a; PWW/Lemke, aaO, § 906 Rn. 10; Timme/Dötsch, WEG, § 15 Rn. 182; Wenzel, NJW 2005, 241, 244; wohl auch LG München I, ZMR 2011, 62, 63 f.; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 14 Rn. 8; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 13 Rn. 16; Staudinger/Roth, BGB [2009], § 906 Rn. 70; Günther, VersR 2004, 1454; für eine entsprechende Anwendung jedenfalls dann, wenn sich die Sondereigentumseinheiten in verschiedenen Gebäuden befinden, LG Bonn, BeckRS 2007, 05000; eine Analogie in Betracht ziehend OLG München, NZM 2008, 211; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 14 Rn. 39; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 140; vgl. auch Dötsch, ZMR 2006, 391, 392 f.; ders., NZM 2010, 607, 609 mwN), wenden die Vertreter der Gegenauffassung ein, mit Rücksicht auf den aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer resultierenden speziellen Schutz könne das Bestehen einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht angenommen werden (Schmidt, ZMR 2005, 669, 677; Becker, ZfIR 2010, 645, 647; wohl auch Briesemeister, ZWE 2010, 325; vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1994, 718 u. NJW-RR 2001, 156 [Ablehnung von Schadensersatzansprüchen mangels Verschuldens ohne Erörterung einer analogen Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB]; eine Analogie jedenfalls zugunsten obligatorischer Nutzungsberechtigter von Sondereigentum ablehnend LG Konstanz, NJW-RR 2009, 1670, 1671; kritisch dazu Timme/Dötsch, WEG, § 15 Rn. 182).

    Dies erhellt, dass das Sondereigentum - auch in der Wahrnehmung des Rechtsverkehrs - als eine Art Ersatzgrundstück fungiert (zutreffend Dötsch, ZMR 2006, 391, 392).

    Diese Überlegung wird aber zum einen bereits dadurch deutlich relativiert, dass der einzelne Wohnungseigentümer bei Vereinbarungen auf die Mitwirkung sämtlicher und bei einer Beschlussfassung auf die Mehrheit der Miteigentümer angewiesen ist, und zum anderen dadurch, dass sich die Frage des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches in aller Regel nur in Fällen stellt, in denen aus tatsächlichen Gründen - etwa in Unkenntnis einer latenten Gefahr - die Bedrohungslage gerade nicht rechtzeitig abgewendet werden konnte (Dötsch, ZMR 2006, 391, 393).

    (bb) Ob neben der in Rede stehenden entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Verschuldenshaftung nach § 823 BGB in Betracht kommt, ist für die Frage der Gesetzesanalogie ohne Bedeutung (s. oben II.1.; vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 2006, 1744; Wenzel, NJW 2005, 241).

  • BGH, 21.05.2010 - V ZR 10/10

    Wohnungseigentum: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Sondereigentümers

    cc) Auf die von dem Berufungsgericht weiter erörterte Frage, ob ein solcher Ausgleichsanspruch bei den von einem anderen Sondereigentum ausgehenden Beeinträchtigungen zu bejahen ist (vgl. OLG Stuttgart NJW 2006, 1744; LG Bochum VersR 2004, 1454), bei der entsprechenden Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verhältnis der Wohnungseigentümer also nach der Quelle der Störung (gemeinschaftliches Eigentum oder - anderes Sondereigentum) unterschieden werden muss, kommt es hier nicht an.
  • LG München I, 14.12.2009 - 1 S 9716/09

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Verschuldensunabhängige Haftung für Schäden am

    Die Norm komme, wie etwa das OLG Stuttgart (NJW 2006, 1744) bereits entschieden habe, auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander in Betracht.

    Aus der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 27.10.2005 (NJW 2006, 1744) ergibt sich nichts anderes (c).

    c) Die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 27.10.2005 (NJW 2006, 1744) steht dieser Sichtweise nicht entgegen.

  • OLG Köln, 11.09.2012 - 3 U 7/12

    Ansprüche unter Mietern zweier Arztpraxen wegen eines Wasserschadens

    Der Entscheidung des OLG Stuttgart in NJW 2006, 1744 sei nicht zu folgen.

    Der Senat hält mit dem Landgericht auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Mietern von Wohnungen auf demselben Grundstück wegen beeinträchtigender Emissionen (Urteil vom 12.03.2003 - V ZR 180/03 -), zum Ausgleichsanspruch eines Sondereigentümers bei Nutzungsbeeinträchtigung durch Mängel am Gemeinschaftseigentum (Urteil vom 21.05.2010 - V ZR 10/10 -) und zum Ausgleichsanspruch eines Bruchteilseigentümers gegen einen anderen Bruchteilseigentümer desselben Grundstücks bei einer von dessen alleinigem Nutzungsbereich ausgehenden Beeinträchtigung (Versäumnisurteil vom 10.02.2012 - V ZR 137/11 -) für einen Sondereigentümer einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB für gegeben, wenn die Nutzungsbeeinträchtigung von einem anderen Sondereigentum ausgeht (so auch OLG Stuttgart NJW 2006, 1744 mit zustimmender Anmerkung Dötsch in ZMR 2006, 391; Wenzel NJW 2005, 241, 244; offengelassen: OLG München, Beschluss vom 09.10.2006 - 32 Wx 116/06 - zitiert nach Juris Rz. 16).

  • OLG München, 13.08.2007 - 34 Wx 144/06

    Aufopferungsanspruch des Wohnungseigentümers bei Unbenutzbarkeit der

    Zu erwägen ist hingegen auch der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander anwendbare, ebenfalls verschuldensunabhängige, nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog (vgl. OLG Celle MDR 1985, 236; OLG Stuttgart NJW 2006, 1744; Wenzel NJW 2005, 241/244), sofern die Umbaumaßnahmen in den Obergeschoßen erst dazu geführt hätten, dass die Deckenkonstruktion gerade über dem Sondereigentum der Antragsteller statisch ungenügend geworden wäre.
  • LG Itzehoe, 01.06.2010 - 11 S 70/09

    Für Schäden am Sondereigentum haftet die

    Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur die Anwendbarkeit des § 906 Abs. 2 S.2 BGB analog im Verhältnis der Sondereigentümer untereinander vermehrt angenommen (Bärmann - Wenzel, WEG, 10. Aufl. § 13 Rn 140; Wenzel NJW 2005, 241, 244, 1305; OLG Stuttgart NZM 2006, 141; LG Bochum VersR 2004, 1454; offen gelassen: OLG München MDR 2007), da sich aus § 14 Nr. 1 und § 15 Abs. 3 WEG ergebe, dass zwischen Sondereigentümern ein gesetzliches Schuldverhältnis bestehe, in welchem das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ebenso gelte wie im Nachbarverhältnis unter Grundstückseigentümern.
  • LG Aachen, 19.12.2011 - 11 O 279/11

    Analoge Anwendung von § 906 Abs. 2 BGB unter mehreren Mietern von Räumlichkeiten

    Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht Stuttgart für das Verhältnis von Wohnungseigentümern untereinander sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage bejaht und § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog angewendet (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2006, S. 1744).
  • OLG Köln, 20.10.2006 - 1 U 12/06

    Ausschlussfrist zur Nachforderung von Betriebskosten im Gewerberaummietrecht

    Soweit jüngst das AG Wiesbaden (NZM 2006, 141) eine abweichende Auffassung vertreten hat, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
  • LG München I, 14.06.2010 - 1 S 25652/09

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Ermächtigung der Verwaltung

    Ob das der Fall ist, kann dabei nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden (BGH NJW 1999, 2896, 2897; OLG Stuttgart NZM 2006, 141).

    Entscheidend ist, ob es ausreichend Sachgründe gibt, dem Betreffenden die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen (OLG Stuttgart NZM 2006, 141).

  • LG Hamburg, 10.09.2010 - 318 S 24/09

    Bei Regelung in der Teilungserklärung zur Schlüsselaufbewahrung in einem

    Ob diese Regelung im Verhältnis von Sondereigentümern untereinander überhaupt (analog) anwendbar ist, wird nicht einheitlich beurteilt (dafür OLG Stuttgart, NZM 2006, 141 ; LG Bochum, VersR 2004, 1454; und Säcker, in: MüKo- BGB , Bd. 6, 5. Aufl. 2009, § 906, Rn. 141; Wenzel, a.a.O., § 13, Rn. 140; ders., NJW 2005, 241, 244; offen gelassen in BGH, Urt. v. 21.5.2010 - Az. V ZR 10/10, Tz. 25 [BeckRS 2010, 15333], OLG München, NJOZ 2007, 1099; LG Konstanz NZM 2009, 792; dagegen LG Itzehoe, Urt. v. 1.6.2010 - Az. 11 S 70/09 [BeckRS 2010, 13658]).
  • OLG München, 09.10.2006 - 32 Wx 116/06

    Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen Teileigentümern bei

  • LG Konstanz, 09.07.2009 - 3 O 271/08

    Mieter: Anspruch gegen Eigentümer bei Wasserschaden?

  • LG Karlsruhe, 29.10.2021 - 11 O 6/21

    Wohnungseigentumsrecht: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch im Verhältnis der

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