Rechtsprechung
OLG Dresden, 24.11.2005 - 3 W 1369/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohngeldrückstände: Jahresabrechnung als Anspruchsgrundlage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wohngeldrückstände: Jahresabrechnung als Anspruchsgrundlage (IMR 2006, 1047)
Verfahrensgang
- LG Zwickau, 04.10.2005 - 9 T 365/05
- OLG Dresden, 24.11.2005 - 3 W 1369/05
Papierfundstellen
- ZMR 2006, 543
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99
Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Auszug aus OLG Dresden, 24.11.2005 - 3 W 1369/05
Zwar ist richtig, dass der Beschluss zur Jahresabrechnung den genehmigten Wirtschaftsplan nicht als Rechtsgrundlage für die Wohngeldforderung aufhebt und ersetzt, insofern also keine novierende Wirkung hat (BGH NJW 1999, 3713). - BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95
Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers
Auszug aus OLG Dresden, 24.11.2005 - 3 W 1369/05
Der Beschluss über die Jahresabrechnung tritt mithin als Rechtsgrund neben den beschlossenen Wirtschaftsplan, gerade auch dann, wenn aus der Jahresabrechnung allein folgt, dass ein Wohnungeigentümer, gemessen am Wirtschaftsplan, mit den von ihm zu entrichtenden Wohngeldern rückständig ist (BGH NJW 1994, 1867; BGH NJW 1996, 725, 726; BayObLG ZMR 2004, 842 f). - BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 807/80
Anschließung an ein Rechtsmittel - Zweitinstanzliche Entscheidung - Beschwerde
Auszug aus OLG Dresden, 24.11.2005 - 3 W 1369/05
Denn dies war, mangels Anfechtung des amtsgerichtlichen Beschlusses durch die Antragsgegner, nicht Gegenstand des landgerichtlichen Verfahrens, kann daher im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geltend gemacht werden (vgl. dazu BGH NJW 1983, 1858;… Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., Rn. 3 zu § 27 FGG). - OLG Köln, 12.09.2003 - 16 Wx 156/03
WEG -Verfahren: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Begründung von …
Auszug aus OLG Dresden, 24.11.2005 - 3 W 1369/05
Da die Antragsgegner diesen Beschluss auch nicht gemäß § 23 Abs. 4 WEG angefochten haben, ist er bestandskräftig geworden mit der Folge, dass die Antragsgegner mit dem Einwand, die der Beschlussfassung zugrunde liegenden Forderungen seien verjährt, nicht mehr gehört werden können (OLG Köln, NZM 2003, 806 f.).
- BGH, 01.06.2012 - V ZR 171/11
Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen: …
bb) Der Beschluss über die Jahresabrechnung führt auch nicht zu einer Verdoppelung des Rechtsgrunds für rückständige Vorschüsse in dem Sinne, dass sie sowohl auf Grund des Beschlusses über den Wirtschaftsplan als auch auf Grund des Beschlusses über die Jahresabrechnung geschuldet wären (…ebenso Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 28 Rn. 174; Jacoby, ZWE 2011, 61, 63; Schultzky, ZMR 2008, 757, 759; aA OLG Dresden, ZMR 2006, 543; OLG Hamm, NJW-RR 2009, 1388;… Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 28 Rn. 174; Wenzel, WE 1997, 124, 126;… Hauger, Festschrift für Bärmann u. Weitnauer, 353, 361 ff.; ähnlich Bub, ZWE 2011, 193, 195). - OLG Hamm, 22.01.2009 - 15 Wx 208/08
Wirtschaftsplan; Jahresabrechnung; Abrechnungsspitze; Verjährung
Ist danach davon auszugehen, dass durch den Beschluss über die Jahresabrechnung ein eigener Anspruchsgrund geschaffen wird, dann entspricht es allgemeinen Grundsätzen, dass für die hieraus folgenden Ansprüche eine eigene Verjährungsfrist gilt (wie hier OLG Dresden ZMR 2006, 543). - LG Nürnberg-Fürth, 30.11.2009 - 14 S 5724/09
Wohnungseigentum: Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung unter Einbeziehung …
Durch den wiederholten Beschluss derselben Forderung läuft die Verjährung jedes Mal von Neuem an (vgl. OLG Dresden ZMR 2006, 543 f.), sodass die Vorschriften über die Regelverjährung über das in §§ 203 ff. BGB gesetzlich Angeordnete und evtl. in der Gemeinschaftsordnung Vereinbarte (wobei die GO hier nichts Relevantes enthält) hinaus einseitig zu Lasten des Schuldners umgangen werden.