Rechtsprechung
   LG Karlsruhe, 30.05.2006 - 2 O 324/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,21609
LG Karlsruhe, 30.05.2006 - 2 O 324/06 (https://dejure.org/2006,21609)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.05.2006 - 2 O 324/06 (https://dejure.org/2006,21609)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Mai 2006 - 2 O 324/06 (https://dejure.org/2006,21609)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,21609) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Haftungfreiheit des Wohnraumvermieters bei Glatteisunfall auf einer Zuwegung: Wirksame formularmäßige Übertragung des Winterdienstes auf die Mieter; Kontroll- und Überwachungspflicht des Vermieters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Wohnraumvermieters wegen Schneeglätte und Eisglätte im Falle eines Sturzes eines Mieters auf einem Zugangsweg zum Haus; Wirksame Übertragung des Winterdienstes eines Straßenanliegers auf seinen Mieter mittels Mietvertrag in Verbindung mit einer Hausordnung ...

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Delegierung von Streupflicht auf übrige Mieter ist zulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Vermieter müssen Winterdienst sorgfältig regeln

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Urteile zur Räum- und Streupflicht bei Eis und Schnee

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mieter in der Räum- und Streupflicht?

  • vdiv.de (Kurzinformation)

    §§ 535, 823 Abs. 1 BGB
    Übertragung des Winterdienstes auf Mieter, Kontroll- und Überwachungspflicht des Vermieters

  • vdiv.de (Kurzinformation)

    Übertragung der Räum- und Streupflicht auf Mieter

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Wer wofür verantwortlich ist - Das Wichtigste zur Räum- und Streupflicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermieter kann Räumpflicht und Streupflicht auf Mieter abwälzen - Vermieter hat dann nur noch Kontroll- und Überwachungspflichten

Papierfundstellen

  • ZMR 2006, 698
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.10.1984 - VI ZR 125/83

    Streupflicht - Zeitliche Abgrenzung - Gebäudezugang - Schwimmbad - Restaurant -

    Auszug aus LG Karlsruhe, 30.05.2006 - 2 O 324/06
    d) Aus diesem Grunde verengt sich hier die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Vermieters auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Mieter/Hauswart die vertraglich übernommenen Sicherungsmaßnahmen tatsächlich durchführt (BGH, NJW 1985, 270 und 485).

    Der Vermieter, der die Räum- und Streupflicht delegiert, kann nämlich darauf vertrauen, dass der Mieter bzw. Hauswart der auf ihn übertragenen Pflicht auch nachkommt, so lange nicht konkrete Anhaltspunkte hervortreten, die dieses Vertrauen erschüttern müssen (BGH NJW 1985, 270, 271).

  • OLG Dresden, 20.06.1996 - 7 U 905/96

    Winterdienst per Hausordnung und die Haftungsfrage

    Auszug aus LG Karlsruhe, 30.05.2006 - 2 O 324/06
    Ein solches könnte sich hier allenfalls daraus ergeben, wenn die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Mieter bzw. den Hauswart unwirksam wäre (vgl. OLG Dresden, WuM 1996, 553, 554).
  • OLG Frankfurt, 22.09.1988 - 16 U 123/87

    Hausordnung; Mietvertrag; Abwälzung der Verkehrssicherungspflicht; Streupflicht

    Auszug aus LG Karlsruhe, 30.05.2006 - 2 O 324/06
    Dies gilt nicht nur, wenn die Hausordnung selbst in das vorgedruckte Mietvertragsformular aufgenommen ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 1989, 41), sondern auch, wenn in eindeutiger Weise - hier in § 6 des Mietvertrages - durch entsprechenden Verweis und unter Übergabe der Hausordnung und des Winterdienstzeitplans dem Mieter vor Augen geführt wird, dass er zukünftig für den Räum- und Streudienst zuständig ist (a.A. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage 2003, § 535 BGB Rdnr. 120).
  • AG Köln, 14.09.2011 - 221 C 170/11

    Die Überbürdung des Winterdienstes auf nur einen Teil der Mieter kann unter

    Dahinstehen kann dabei, ob eine wirksame Übertragung bereits daran scheitert, dass die entsprechende Bestimmung in der Hausordnung als überraschend anzusehen ist, als dass in dem Mietvertrag zwar auf die Hausordnung verwiesen wird, die konkrete Bestimmung zum Winterdienst sich aber lediglich - optisch nicht besonders gekennzeichnet - unter der Überschrift "Reinigung und Pflege" in der Hausordnung findet (so - für den hier in Rede stehenden Mietvertragstyp nebst Hausordnung und unter Berücksichtigung des Inhaltes der angewälzten Pflicht - AG Köln, Urteil vom 27.01.2011, Az.: 210 C 107/10, vgl. außerdem LG Frankfurt, Urteil vom 03.11.1987, Az.: 2/11 S 136/87 (WuM 1988, 120 f.); Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., VI Rn. 277, Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rn. III 1082; a.A.: OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.1988, Az.: 16 U 123/87, LG Karlsruhe, Urteil vom 30.05.2006, Az.: 2 O 324/06.
  • LG Köln, 25.07.2013 - 1 S 201/12

    Müssen die Erdgeschossmieter abends die Eingangstür abschließen?

    Ob die mit der Regelung einhergehende Übertragung der Verkehrssicherungspflicht allein durch Regelung in der Hausordnung erfolgen könnte (dafür: LG Karlsruhe, BeckRS 2011, 11041; OLG Frankfurt, NJW 1989, 41; ablehnend LG Stuttgart, WuM 1988, 399; skeptisch auch OLG Hamm, NZM 2013, 358; OLG Dresden, NJWE-MietR 1996, 241), bedarf keiner Entscheidung, da die Übertragung bereits im Dauernutzungsvertrag geregelt ist und in der Hausordnung lediglich konkretisiert wird.
  • OLG Celle, 12.08.2010 - 8 U 15/10

    Umfang der zulässigen Übertragung von Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich

    Zwar gibt es keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass Verkehrssicherungspflichten auf einen Hauswart übertragen werden (siehe auch LG Karlsruhe, 2 O 324/06, Urteil vom 30. Mai 2006, zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 05.08.2008 - 2 U 15/07

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden in Brandenburg bei

    Der zum Teil vertretenen Auffassung, der Übertragende dürfe sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, welche der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat, auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Winterdienstpflicht verlassen (LG Karlsruhe, Urteil vom 30. Mai 2006, 2 O 324/06, dokumentiert bei Juris, Rn. 22) folgt der Senat jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht.
  • VerfGH Berlin, 14.11.2012 - VerfGH 8/11

    Unbegründete Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der

    Diese Aufgabe obliegt in erster Linie den Fachgerichten, die hierzu beispielsweise auch auf eine umfangreiche obergerichtliche Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Erforderlichkeit und zu den Grenzen einer Überwachungspflicht zurückgreifen können (vgl. u. a. OLG Dresden, Beschluss vom 20. Juni 1996 - 7 U 905/96 - WuM 1996, 553; OLG Hamburg, Urteil vom 24. März 2000 - 11 U 45/98 - OLGR 2000, 422; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juli 2004 - 4 U 466/03-116; LG Karlsruhe, Urteil vom 30. Mai 2006 - 2 O 324/06 - ZMR 2006, 698).
  • OLG Brandenburg, 12.02.2009 - 2 U 10/07

    Amtshaftung: Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen eines

    Der zum Teil vertretenen Auffassung, der Übertragende dürfe sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, welche der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat, auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Winterdienstpflicht verlassen (LG Karlsruhe, Urteil vom 30. Mai 2006, 2 O 324/06, dokumentiert bei Juris, Rn. 22) folgt der Senat jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht.
  • AG Köln, 27.01.2011 - 210 C 107/10

    Voraussetzung für die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf den Mieter

    Soweit vertreten wird, dass eine formularmäßige Regelung der Reinigungspflicht in der Hausordnung ausreicht, wenn die Hausordnung zum Bestandteil des Mietvertrages wird (so z.B. OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 41; LG Karlsruhe ZMR 2006, 698), folgt das Gericht dem nicht, da die Hausordnung nicht der Platz ist, um mietvertragliche Pflichten von dieser Haftungsweite zu begründen (vgl. auch Sternel, a.a.O.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht