Rechtsprechung
   KG, 22.09.2008 - 24 W 83/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,33649
KG, 22.09.2008 - 24 W 83/07 (https://dejure.org/2008,33649)
KG, Entscheidung vom 22.09.2008 - 24 W 83/07 (https://dejure.org/2008,33649)
KG, Entscheidung vom 22. September 2008 - 24 W 83/07 (https://dejure.org/2008,33649)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mögliche Verpflichtung von Wohnungseigentümern zur anteiligen Tragung von Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG); Anforderungen an die inhaltliche Auslegung von Teilungserklärungen im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2009, 135
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 02.03.2012 - V ZR 174/11

    Wohnungseigentum: Auslegung der Gemeinschaftsordnung bezüglich der Kostentragung

    Im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit (KG, ZMR 2009, 135, 136; AG Hannover, ZMR 2010, 483 f.; AG Pinneberg, ZMR 2005, 157, 158; vgl. auch BayObLG, ZMR 1996, 574).
  • LG Köln, 11.10.2018 - 29 S 66/18

    Wer muss Türen und Fenster in Stand halten?

    Die von der gesetzlichen Zuständigkeit und Kostenverteilung abweichenden Vereinbarungen sind als Ausnahmeregelung eng auszulegen (KG Berlin, Beschluss vom 22.09.2008, 24 W 83/07).
  • LG Karlsruhe, 16.12.2014 - 11 S 14/14

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Wärmedämmung bei

    Dazu gehört auch, dass die Wärmedämmung, die gemäß § 5 Absatz 2 WEG stets im Gemeinschaftseigentum steht (KG Berlin, Beschluss vom 22. September 2008 - 24 W 83/07 - ZMR 2009, 135), in den Zustand versetzt wird, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes den geltenden technischen Anforderungen entspricht.
  • LG München I, 27.06.2011 - 1 S 1062/11

    Wohnungseigentum: Sperrwirkung von Negativbeschlüssen; Pflicht zur Herstellung

    (a) Nach herrschender Meinung soll allerdings eine Regelung wie die vorliegende, durch die die Instandsetzung einzelner Bestandteile des Gemeinschaftseigentums einem Sondereigentümer auferlegt wird, nicht eine erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums erfassen (BayObLG ZMR 1996, 574; NJOZ 2003, 402; OLG München NZM 2007, 369; Bärmann/Merle, WEG, 11. Aufl., § 21 Rz. 88 a.E.; Niedenführ in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 16 Rz. 16; Drabek in: Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., § 21 Rz. 134; einschränkend KG ZMR 2009, 135: "im Zweifel").

    Maßgeblich ist also der Wortlaut und der Sinn, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (BGH NJW 2004, 3413, 3415 f.; KG ZMR 2009, 135; Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 10 Rz. 27).

  • LG Koblenz, 03.07.2014 - 2 S 36/14

    Sondereigentümer muss Baumängel an seinen Fenstern beseitigen!

    Im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit (KG, ZMR 2009, 135, 136; AG Hannover, ZMR 2010, 483 f.; AG Pinneberg, ZMR 2005, 157, 158; vgl. auch BayObLG, ZMR 1996, 574).

    Nach einer älteren Auffassung in Rechtsprechung und Literatur soll allerdings eine Regelung wie die vorliegende, durch die die Instandsetzung einzelner Bestandteile des Gemeinschaftseigentums einem Sondereigentümer auferlegt wird, nicht eine erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums erfassen (vgl. z. B. BayObLG ZMR 1996, 574; NJOZ 2003, 402; OLG München NZM 2007, 369; einschränkend KG ZMR 2009, 135: Zweifel").

  • LG Köln, 11.10.2018 - 29 S 56/18

    Übertragung der Instandhaltungslast der Fenster muss eindeutig sein!

    Die von der gesetzlichen Zuständigkeit und Kostenverteilung abweichenden Vereinbarungen sind als Ausnahmeregelung eng auszulegen (KG Berlin, Beschluss vom 22.09.2008, 24 W 83/07).
  • AG Aachen, 20.03.2013 - 118 C 82/12

    Wer hat die Kosten einer Erstherstellung zu tragen?

    So bestand bereits vor der Reform des Wohnungseigentumsrechtes die wohl herrschende Meinung, dass Maßnahmen der Erstherstellung nicht mehr unter die bloße Instandsetzung fallen, vielmehr es Sache aller Wohnungseigentümer ist, erstmalig einen Zustand zu schaffen, der einem ordnungsgemäßen Gemeinschaftseigentum entspricht ( vgl. BayObLG in ZMR 1996, 574; dasselbe Gericht in ZMR 2003, 366; Kammergericht ZMR 2009, 135 ff.).

    Herstellungsmängel oder Schäden am Gemeinschaftseigentum, die nur zufälligerweise im Bereich eines Sondereigentums auftreten, sind keine Kosten, für die sich der Verteilungsmaßstab des Gebrauchs oder der Gebrauchsmöglichkeit eignet, sondern es sind Kosten einer Herstellung der Anlage im Interesse aller Wohnungseigentümer (so auch Jennißen, a.a.O.; Kammergericht ZMR 2009, 135; OLG München, Kammerbeschluss vom 30.01.2007 - 34 Wx 116/06 - zitiert nach Juris, dort Rn. 40 m.w.N.; Landgericht Berlin, Urteil vom 30.11.2010 - 55 S 119/10 WEG - zitiert nach Juris -, dort unter Rn. 7).

  • LG Berlin, 02.02.2018 - 85 S 88/16

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Verjährung des Erstattungsanspruchs eines

    Die in einer Gemeinschaftsordnung erfolgte Überwälzung der Instandhaltung- bzw. Instandsetzungspflicht auf den einzelnen Sondereigentümer umfasst aber nicht die Verpflichtung, erstmalig einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen; dies ist und bleibt Gemeinschaftsaufgabe (LG München I, Urteil vom 06.07.2017 - 36 S 17680/16 -, abgedruckt in ZMR 2017, 923-925, zitiert nach juris, Rz. 8 m.w.N.; KG ZMR 2009, 135-137, zitiert nach juris, Rz. 10 m.w.N.).
  • LG München I, 07.02.2017 - 1 S 8801/16

    Auslegung einer Teilungserklärung: Vom Gesetz abweichende Regelung muss klar und

    Eine vom Gesetz abweichende Regelung muss klar und eindeutig sein und ist als Ausnahmregelung eng auszulegen (Kammergericht Berlin, ZMR 2009, 135; OLG Hamburg, ZMR 2004, 614).
  • AG Berlin-Schöneberg, 11.12.2014 - 772 C 56/14

    Wohnungseigentum: Auslegung einer Teilungserklärung in Bezug auf Kosten der

    Insoweit werde Bezug genommen auf die Entscheidung des KG, ZMR 2009, 135.
  • LG Hamburg, 19.06.2013 - 318 S 101/12

    Wohnungseigentum: Auslegung der Teilungserklärung bezüglich der Handlungs- und

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2015 - L 11 AS 1042/12
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