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Rechtsprechung
   LG München II, 21.07.2008 - 12 S 1118/08   

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LG München II, 21.07.2008 - 12 S 1118/08 (https://dejure.org/2008,19106)
LG München II, Entscheidung vom 21.07.2008 - 12 S 1118/08 (https://dejure.org/2008,19106)
LG München II, Entscheidung vom 21. Juli 2008 - 12 S 1118/08 (https://dejure.org/2008,19106)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Keine routinemäßige Wohnungsbesichtigung durch Vermieter

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wohnungskontrolle durch Vermieter vertraglich vereinbaren?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Routinekontrollen durch Vermieter unzulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässigkeit von Besichtigungen zwecks Untersuchung der Wohnung auf Allgemeinzustand - Zulässige Besichtigung muss begründet werden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Routinekontrollen des Vermieters erlaubt? (IMR 2009, 156)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 376
  • NZM 2009, 277
  • ZMR 2009, 371
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13

    Zur fristlosen Kündigung des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem

    c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht dem Vermieter weder ein periodisches, etwa alle ein bis zwei Jahre zu gewährendes Recht, ohne besonderen Anlass den Zustand der Wohnung zu kontrollieren, zu (so auch LG München II, ZMR 2009, 371; aA LG Tübingen, GE 2008, 1055; Lützenkirchen, NJW 2007, 2152 f.) noch ergibt sich ein solches Recht aus der von der Revisionserwiderung angeführten Formularklausel im Mietvertrag der Parteien, wonach die Klägerin berechtigt sei, das vom Beklagten gemietete Haus nach vorheriger Ankündigung zur "Überprüfung des Wohnungszustands" zu besichtigen.

    Vielmehr besteht eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, nur dann, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt, der sich zum Beispiel aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objektes ergeben kann (LG München II, ZMR 2009, 371; LG Hamburg, WuM 1994, 425; AG Bonn, NZM 2006, 698; MünchKommBGB/Häublein, BGB, 6. Aufl., § 535 Rn. 134 ff.; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb.

  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 27.10.2014 - 6 C 1267/14

    Keine Wohnungsbesichtigung durch Vermieter ohne Anlass

    Insofern in der dortigen Klausel bestimmt ist, dass dem Vermieter in "angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung" ein Betretensrecht zustehe, ist die Klausel zu unbestimmt und damit bereits gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam(LG München II NJW-RR 2009, 376).
  • AG Stuttgart, 12.11.2014 - 6 C 1267/14

    Vermieter hat kein allgemeines Besichtigungsrecht der Mietwohnung; §§ 307, 535

    Bestimmt eine Klausel im Mietvertrag, dass dem Vermieter in "angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung" ein Besichtigungsrecht der Wohnung zustehe, ist die Klausel zu unbestimmt und damit bereits gem. § 307 Abs. 1 Satz2 BGB unwirksam (LG München II NJW-RR 2009, 376).

    Insofern in der dortigen Klausel bestimmt ist, dass dem Vermieter in "angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung" ein Besichtigungsrechtg zustehe, ist die Klausel zu unbestimmt und damit bereits gem. § 307 Abs. 1 Satz2 BGB unwirksam(LG München II NJW-RR 2009, 376).

    Vor diesem Hintergrund könne einem Vermieter von Wohnraum entgegen einer bislang teilweise in der Instanz Rechtsprechung (so unter Anderem LG Stuttgart, ZMR 1985, 273; LG Tübingen, GE 2008, 1055) und in der Literatur (Palandt/Weidenkaff, Kommentar zum BGB, 72. Auflage 2013, § 573 Randnr. 82) vertretenen Ansicht, nicht das Recht zugebilligt werden, die Mietsache auch ohne besonderen Anlass in einem regelmäßigen zeitlichen Abstand zu besichtigen (so auch bereits LG München II, Urteil vom 21.07.2008, Aktenzeichen 12 S 1118/08; Ehlert in Beck´scher Online - Kommentar zum BGB, Stand 2014, § 535 Randnr. 218; Häublein in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 535 Randnr. 135).

  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 12.11.2014 - 6 C 1267/14

    Keine Wohnungsbesichtigung durch Vermieter ohne Anlass!

    Insofern in der dortigen Klausel bestimmt ist, dass dem Vermieter in "angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung" ein Betretens Recht zustehe, ist die Klausel zu unbestimmt und damit bereits gem. § 307 Abs. 1 Satz2 BGB unwirksam(LG München II NJW-RR 2009, 376).

    Vor diesem Hintergrund könne einem Vermieter von Wohnraum entgegen einer bislang teilweise in der Instanz Rechtsprechung (so unter Anderem LG Stuttgart, ZMR 1985, 273; LG Tübingen, GE 2008, 1055) und in der Literatur (Palandt/Weidenkaff, Kommentar zum BGB, 72. Auflage -, § 573 Randnr. 82) vertretenen Ansicht, nicht das Recht zugebilligt werden, die Mietsache auch ohne besonderen Anlass in einem regelmäßigen zeitlichen Abstand zu besichtigen (so auch bereits LG München II, Urteil vom 21.07.2008, Aktenzeichen 12 S 1118/08; Ehlert in Beck´scher Online - Kommentar zum BGB, Stand 2014, § 535 Randnr. 218; Häublein in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 535 Randnr. 135).

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Rechtsprechung
   LG München I, 26.03.2008 - 14 T 4822/08   

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https://dejure.org/2008,31663
LG München I, 26.03.2008 - 14 T 4822/08 (https://dejure.org/2008,31663)
LG München I, Entscheidung vom 26.03.2008 - 14 T 4822/08 (https://dejure.org/2008,31663)
LG München I, Entscheidung vom 26. März 2008 - 14 T 4822/08 (https://dejure.org/2008,31663)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • AG München - 473 C 11913/06
  • LG München I, 26.03.2008 - 14 T 4822/08

Papierfundstellen

  • NZM 2008, 839
  • ZMR 2009, 371
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 19.09.2023 - VIII ZB 44/22

    Rechtsfrage ungeklärt: Kostenaufhebung nach Erledigungserklärung!

    Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die - für die Zulassung der Rechtsbeschwerde maßgebliche - in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Rechtsfrage, ob ein rechtsgeschäftlicher Verzicht auf den Antrag auf Bewilligung oder Verlängerung einer Räumungsfrist nach § 794a ZPO zulässig ist (dafür LG Aachen, WuM 1996, 568; LG München, NZM 2008, 839; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 20. Aufl., § 794a Rn. 2; BeckOK-ZPO/Hoffmann, Stand: 1. Juli 2023, § 794a Rn. 1.1; aA Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl., § 794a Rn. 7; MünchKommZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl., § 794a Rn. 1; differenzierend: Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, Mietrecht, 15. Aufl., § 794a ZPO Rn. 31) zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5).
  • AG Seligenstadt, 06.09.2022 - 1 C 76/22

    Keine Räumungsfrist nach gerichtlichem Räumungsvergleich

    Dabei umfasst der Verzicht auch solche Sachverhalte, die der Schuldner beim Abschluss des Vergleichs nicht vorhergesehen hat oder nicht vorhersehen konnte (vgl. LG München I, Beschluss vom 26.3. 2008 - 14 T 4822/08).
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