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   LG München I, 11.02.2009 - 15 S 22980/07   

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https://dejure.org/2009,34069
LG München I, 11.02.2009 - 15 S 22980/07 (https://dejure.org/2009,34069)
LG München I, Entscheidung vom 11.02.2009 - 15 S 22980/07 (https://dejure.org/2009,34069)
LG München I, Entscheidung vom 11. Februar 2009 - 15 S 22980/07 (https://dejure.org/2009,34069)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung gegenüber dem Wohnraummieter: Pflicht des Mieters zur Duldung des Einbaus eines Badezimmers unter Verwendung von Stahlträgern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Informations- und Duldungspflichten bzgl. Modernisierungsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2009, 453
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 08.11.1988 - 1 BvR 1527/87

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen

    Auszug aus LG München I, 11.02.2009 - 15 S 22980/07
    Eine extensive Interpretation der Mitteilungspflicht als verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Durchführung der Modernisierungsmaßnahme darf nicht den grundgesetzlich geschützten Anspruch des Vermieters auf gerichtliche Durchsetzung der gesetzlich zulässigen Maßnahme verkürzen; der Rechtsschutz darf nicht von einer unzumutbar strengen Handhabung der Verfahrensvorschriften abhängig gemacht werden (vgl. BVerfG NJW 1989, 969 für das Mieterhöhungsverlangen).
  • BGH, 28.09.2011 - VIII ZR 242/10

    Zu den Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB

    bb) Diese Anforderungen gehen zu weit (ebenso auch KG, GE 2007, 907; LG München I, ZMR 2009, 453, 454 f.; Beyer GE 2009, 943, 947 f.; MünchKommBGB/Bieber, aaO, Rn. 35; Staudinger/Emmerich, aaO, Rn. 44 mwN).
  • AG München, 26.04.2010 - 424 C 19779/09

    Mietverhältnis: Gesetzliche Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung

    Der Vermieter muss nur den voraussichtlichen Umfang und Beginn und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme mitteilen (vgl. Landgericht München I, ZMR 2009, 453).
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