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   OLG Bamberg, 29.07.2010 - 3 W 94/10, 3 W 105/10   

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https://dejure.org/2010,19979
OLG Bamberg, 29.07.2010 - 3 W 94/10, 3 W 105/10 (https://dejure.org/2010,19979)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.07.2010 - 3 W 94/10, 3 W 105/10 (https://dejure.org/2010,19979)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 29. Juli 2010 - 3 W 94/10, 3 W 105/10 (https://dejure.org/2010,19979)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Streitwert in Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert eine Klage gegen die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der Streitwert nach § 49a GKG bestimmt sich nach dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 49a Abs. 1
    Streitwert eine Klage gegen die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan

  • rechtsportal.de

    GKG § 49a Abs. 1
    Streitwert eine Klage gegen die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klare Vorgaben zum Streitwert durch neue Regelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2011, 887
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 09.08.1989 - BReg. 2 Z 144/86

    Wohnungseigentum; Zahlung; Wohngeld; Wohnanlage; Fertigstellung; Unfertig;

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2010 - 3 W 94/10
    Stehe die gesamte Jahresabrechnung im Streit, könne ein Wert von 20-25% des Gesamtvolumens angemessen sein (BayObLG WuM 1995, 451; NJW-RR 1990, 81).
  • BayObLG, 30.05.1995 - 2Z BR 41/95

    Absehen von einer mündlichen Verhandlung bei Rückverweisung der Sache vom

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2010 - 3 W 94/10
    Stehe die gesamte Jahresabrechnung im Streit, könne ein Wert von 20-25% des Gesamtvolumens angemessen sein (BayObLG WuM 1995, 451; NJW-RR 1990, 81).
  • BayObLG, 29.08.1979 - BReg. 2 Z 40/79

    Streit über die Festsetzung des Geschäftswerts für Beschlussanfechtungen in einem

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2010 - 3 W 94/10
    Wurden Beschlüsse über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan angefochten, so hielt es die zu § 48 Abs. 3 WEG a.F. ergangene Rechtsprechung nicht für angemessen, den in der Abrechnung oder im Wirtschaftsplan enthaltenen Gesamtbetrag als Geschäftswert festzusetzen, weil das Interesse nicht in der vollständigen Beseitigung, sondern lediglich in einer Änderung der im Rechenwerk erscheinenden Lasten und Kosten bestehe (BayObLGZ 1979, 312, 315).
  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses

    c) Richtigerweise ist das Interesse der Parteien, wenn sich die Beschlussanfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung insgesamt richtet, nach deren vollem Nennbetrag zu bestimmen (so auch KG, ZMR 2014, 230 mwN; OLG Bamberg, ZMR 2011, 887; Hügel/Elzer, WEG, Vor §§ 43 ff., Rn. 91).
  • KG, 28.07.2016 - 20 W 44/16

    Streitwert in Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung von Jahresabrechnung und

    Davon ausgehend wird sodann vertreten (so auch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts unter Anschluss an KG, Beschluss vom 10.09.2013 - 4 W 40/13 - und OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10), dass das Gesamtinteresse nach der vollen Höhe dieses Nennwertes zu bestimmen sei.

    Dann aber kommt die Berücksichtigung der Gesamtkosten der Jahresabrechnung nur dann in Betracht, wenn diese uneingeschränkt, d.h. auch inhaltlich im Ganzen angefochten wird (so auch LG Rostock, Beschluss vom 09.01.2013 - 1 T 133/12; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10; Elzer, in: Elzer/Hügel, WEG, (2015), Vor §§ 43ff., Rn. 91).

    Soweit an dieser Stelle umstritten ist, ob bei der Ermittlung des klägerischen Einzelinteresses eine Addition der Interessen aller Kläger stattfindet (so u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10 u. 3 W 105/10; LG München, Beschluss vom 26.06.2012 - 36 T 10328/12; LG Frankfurt/M., Beschluss vom 26.11.2015 - 2-13 S 38/15; Elzer, in: Elzer/Hügel, WEG, (2015), Vor §§ 43ff., Rn. 87) oder lediglich das höchste Einzelinteresse maßgeblich ist (so LG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2012 - 318 S 92/11; Suilmann, in: Jennißen/Suilmann, § 49a GKG Rz. 18), schließt sich der Senat der erst genannten Ansicht an.

  • OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11

    Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über

    Hieran hat sich auch durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I, Seite 370) nichts geändert (ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 30.08.2010 - 1 W 54/10, ZMR 2011, 56; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.06.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, 873; a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10, ZMR 2011, 887).

    Steht die gesamte Jahresabrechnung im Streit, bestimmt sich das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung dennoch grundsätzlich nicht nach dem gesamten Nennbetrag der in der Abrechnung als Ausgaben eingestellten Kosten (anders jedoch OLG Bamberg, Beschluss vom 29.7.2010 - 3 W 94/10, ZMR 2011, Seite 887; Grauer, ZMR 2011, 890).

    Das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I, Seite 370), das mit Wirkung zum 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist, wonach nun nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 43 ff. WEG grundsätzlich die Zivilprozessordnung auf Wohnungseigentumsstreitigkeiten anwendbar ist und auch die Streitwertbestimmung für Wohnungseigentumssachen neu gefasst wurde (§ 49a GKG), ändert nichts daran, dass das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung bei der Anfechtung der Genehmigung einer Jahresabrechnung - wie bereits nach altem Recht - nach einem Bruchteil des Nennbetrags der Jahresabrechnung zu bestimmen ist (OLG Koblenz, ZMR 2011, Seite 56; Suilmann, in: Jennißen, a.a.O., § 49a GKG RN 16; Abramenko, in: Riecke / Schmid, a.a.O., Anhang zu § 50 RN 4; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht, ZMR 2010, Seite 873; Monschau, in Schneider / Herget, a.a.O., RN 6346, wonach auch nach neuem Recht das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen weiterhin - wie nach altem Recht - nach der "Hamburger Formel" zu bestimmen sei; a.A. OLG Bamberg, ZMR 2011, Seite 887; Grauer ZMR 2011, Seite 890, wonach das Interesse nach dem vollen Nennbetrag der Gesamtjahresabrechnung zu bestimmen sei).

  • BGH, 21.03.2019 - V ZR 120/17

    Bestimmung der Wertgrenze des § 49a Abs. 1 S. 2 GKG bei einer subjektiven

    Die Wertgrenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt sich bei einer subjektiven Klagehäufung nach der Summe der Einzelinteressen aller Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen (vgl. KG, ZMR 2014, 230, 232; OLG Bamberg, ZMR 2011, 887 f.; LG München I, ZMR 2012, 995; Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage, § 49a GKG, Rn. 5; Riecke, MDR 2019, 266, 272 f.).
  • KG, 10.09.2013 - 4 W 40/13

    Wonach richtet sich der Streitwert bei einer WEG-Beschlussanfechtungsklage?

    c) Eine dritte Auffassung, der offensichtlich auch das Landgericht folgt, setzt das Gesamtinteresse mit dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlussgegenstands gleich und vertritt die Ansicht, dass nach Inkrafttreten des § 49 a GKG für die unter der Vorgängervorschrift des § 48 GKG a. F. entwickelten, vorstehend genannten, Bewertungsmethoden kein Raum mehr sei; diese seien von § 49 a GKG nicht mehr gedeckt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 3 W 94/10 -, Rn. 27; LG Rostock, Beschluss vom 9. Januar - - 1 T 133/12 -, Rn. 5; LG Berlin, vom 19. April 2011 - 85 T 129/11 -, Rn. 3; LG Braunschweig, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 6 T 39/11 -, Rn. 5).
  • OLG Stuttgart, 12.03.2012 - 5 W 32/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Gerichtliches Ermessen bei Bemessung des Streitwerts

    Die Einführung des § 49a GKG hat daran nichts geändert (OLG Stuttgart, B. v. 12.01.2012, Az. 13 W 38/11, juris-Tz. 15; OLG Koblenz, B. v. 30.08.2010, Az. 1 W 54/10, NZM 2011, 813, juris-Tz. 13; OLG Saarbrücken, B. v. 14.07.2009, Az. 5 W 109/09, NZM 2010, 408; a.A. OLG Bamberg, B. v. 29.07.2010, Az. 3 W 94/10 u. 3 W 105/10, ZMR 2011, 887, allerdings für den Fall einer Gesamtanfechtung).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2014 - 19 W 46/14

    Streitwert für Anfechtung eines WEG-Wirtschaftsplans

    Bei der Bewertung des Gesamtinteresses aller Parteien an der Entscheidung über die Anfechtung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan hat das Landgericht zu Recht nicht bloß formal auf den Gesamtbetrag abgestellt, der sich aus den voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergibt und der Grundlage für das jeweils aufzubringende Hausgeld ist (so aber OLG Bamberg, ZMR 2011, 887; Kammergericht Berlin, ZMR 2014, 230; LG Braunschweig ZMR 2011, 481).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2014 - 18 W 53/12

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die

    Schließlich wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, das Interesse der Parteien und der übrigen Wohnungseigentümer entspreche bei der Anfechtung eines Jahresabschlusses dem vollen Nennbetrag der Jahresabrechnung (vgl. KG Berlin ZMR 2014, 230; OLG Bamberg ZMR 2011, 887).
  • OLG Düsseldorf, 26.05.2014 - 18 W 23/14

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die

    Schließlich wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, das Interesse der Parteien und der übrigen Wohnungseigentümer entspreche bei der Anfechtung eines Jahresabschlusses dem vollen Nennbetrag der Jahresabrechnung (vgl. KG Berlin ZMR 2014, 230; OLG Bamberg ZMR 2011, 887).
  • LG Braunschweig, 08.02.2011 - 6 T 39/11

    Verfahrensrecht - Streitwert ist auf 50 % des Gesamtinteresses festzusetzen!

    Eine Wertfestsetzung, die sich allein am Einzelinteresse der Kläger orientiert (so allerdings OLG Koblenz, Beschluss vom 30.08.2010, 1 W 54/10; nach Juris), entspricht nicht der Rechtslage nach§ 49a GKG (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010, 3 W 94/10 und 3 W 105/10; ähnlich OLG Celle Beschluss vom 30.03.2009, 4 W 41/09 für Hausgeld; beides zitiert nach Juris).

    Das Interesse der Gemeinschaft liegt regelmäßig darin, dass die vorgenommene Jahresabrechnung Bestand hat und entspricht daher dem Nennbetrag (OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010, 3 W 94/10 und 3 W 105/10; ähnlich OLG Celle Beschluss vom 30.03.2009, 4 W 41/09 für Hausgeld; beides zitiert nach Juris).

  • LG Dortmund, 03.06.2020 - 1 S 76/20

    Zur Nichtigkeit eines Wirtschaftsplans; § 28 Abs. 1 S. 1 WEG

  • LG Stuttgart, 22.06.2011 - 19 T 12/11

    Streitwert im Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung der Beschlüsse zu

  • LG Frankfurt/Oder, 23.10.2017 - 16 T 76/17

    Wohnungseigentum: Streitwert einer gegen die Jahresabrechnung gerichteten

  • LG Frankfurt/Main, 15.04.2015 - 9 T 335/14

    Wohnungseigentum: Keine Addition der Verkehrswerte bei Klägermehrheit!

  • LG Rostock, 09.01.2013 - 1 T 133/12

    Streitwert des Wohnungseigentumsverfahrens: Streitwertfestsetzung bei

  • LG München I, 26.06.2012 - 36 T 10328/12

    Verfahrensrecht - Streitwert: Streitgegenstand bei Antragstellung maßgeblich!

  • OLG Hamburg, 20.11.2018 - 2 W 88/18

    Streitwert in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung eines Beschlusses über die

  • LG Frankfurt/Main, 26.11.2015 - 13 S 38/15

    Berechnung der Verkehrswertgrenze: Keine Addition der Verkehrswerte!

  • AG Bayreuth, 29.06.2016 - 105 C 1279/15
  • LG München I, 10.06.2014 - 36 T 8846/14
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