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   AG Berlin-Charlottenburg, 10.04.2013 - 73 C 163/12   

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https://dejure.org/2013,29420
AG Berlin-Charlottenburg, 10.04.2013 - 73 C 163/12 (https://dejure.org/2013,29420)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 10.04.2013 - 73 C 163/12 (https://dejure.org/2013,29420)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 10. April 2013 - 73 C 163/12 (https://dejure.org/2013,29420)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 27 Abs 1 Nr 5 WoEigG, § 27 Abs 3 Nr 4 WoEigG, § 43 Nr 4 WoEigG, § 46 Abs 1 WoEigG
    Wohnungseigentumsverfahren: Unzulässigkeit eines Antrags auf Ersetzung eines Wohnungseigentümerbeschlusses bei möglicher direkter Leistungsklage; Verfristung der Anfechtung eines Negativbeschlusses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Verurteilung zu einer Beschlussfassung einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Begleichung einer Forderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gemeinschaftsräume können auch Sondereigentum beanspruchen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZMR 2013, 836
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 10.04.2013 - 73 C 163/12
    Von demnächstiger Zustellung in diesem Sinne kann nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn insbesondere der Gerichtskostenvorschuss gemäß § 12 Abs. 1 GKG, den der Kläger grundsätzlich nicht bereits mit Klageeinreichung einzahlen muss, vom Kläger innerhalb einer Frist von allenfalls zwei Wochen oder ein bisschen mehr bei Gericht eingezahlt wird (BGH NZM 2009, 199, 201).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 194/14

    Wohnungseigentum: Sachliche Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für eine

    Folgerichtig steht dem Nießbraucher weder ein Stimmrecht in der Versammlung der Wohnungseigentümer noch die Befugnis zur Anfechtung gefasster Beschlüsse zu (BayObLG, ZMR 1998, 708, 710; OLG Düsseldorf, WuM 2005, 668 f.; LG Hamburg, ZMR 2013, 836 mwN); auch § 43 Nr. 4 WEG ist nicht einschlägig (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 7. März 2002 - V ZB 24/01, BGHZ 150, 109, 114 ff.).
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