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   BGH, 10.10.2013 - V ZR 281/12   

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https://dejure.org/2013,32588
BGH, 10.10.2013 - V ZR 281/12 (https://dejure.org/2013,32588)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2013 - V ZR 281/12 (https://dejure.org/2013,32588)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - V ZR 281/12 (https://dejure.org/2013,32588)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 2 WoEigG, § 16 Abs 7 WoEigG, § 18 Abs 1 S 2 WoEigG, § 43 Nr 1 WoEigG
    Wohnungseigentumssache: Verfahrensrechtliche Einordnung eines Streits zwischen den beiden Eigentümern einer zweigliedrigen Wohnungseigentümergemeinschaft über die Verteilung der Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Qualifizierung des Rechtsstreits zweier Wohnungseigentümer über die Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Streigkeit über die Einordnung der Kosten einer erfolglosen Einziehungsklage als Verwaltungskosten ist eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG; §§ 16 Abs. 7, 18, 62 Abs. 2 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kosten des Rechtsstreits einer unter Wohnungseigentümern erfolglos betriebenen Entziehungsklage; Verwaltungskosten

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit bei Rechtsstreit über Verfahrenskosten nach erfolgloser Entziehungsklage

  • rewis.io

    Wohnungseigentumssache: Verfahrensrechtliche Einordnung eines Streits zwischen den beiden Eigentümern einer zweigliedrigen Wohnungseigentümergemeinschaft über die Verteilung der Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 18 Abs. 1 S. 2; WEG § 43 Nr. 1
    Qualifizierung des Rechtsstreits zweier Wohnungseigentümer über die Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erfolglose Entziehungsklage: Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kosten der Einziehungsklage im Wohnungseigentumsrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Qualifikation einer Klage als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Streitigkeit über Kosten einer erfolglosen Entziehungsklage

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Qualifikation einer Klage als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streit über Verteilung der Kosten der Entziehungsklage ist WEG-Sache! (IMR 2014, 85)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 13
  • MDR 2014, 268
  • NZM 2013, 863
  • ZMR 2014, 230
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.02.2009 - V ZB 188/08

    Geltung des § 72 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ) für die Berufung

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - V ZR 281/12
    Dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern im Sinne der - weit auszulegenden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 f.) - Vorschrift des § 43 Nr. 1 WEG handelt, ergibt sich schon daraus, dass die Kläger ihr Begehren auf § 16 Abs. 7 WEG stützen, wonach die Kosten eines Rechtsstreits nach § 18 WEG zu den Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG gehören.
  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses

    c) Richtigerweise ist das Interesse der Parteien, wenn sich die Beschlussanfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung insgesamt richtet, nach deren vollem Nennbetrag zu bestimmen (so auch KG, ZMR 2014, 230 mwN; OLG Bamberg, ZMR 2011, 887; Hügel/Elzer, WEG, Vor §§ 43 ff., Rn. 91).
  • BGH, 21.03.2019 - V ZR 120/17

    Bestimmung der Wertgrenze des § 49a Abs. 1 S. 2 GKG bei einer subjektiven

    Dass letzteres für den Fall der subjektiven Klagehäufung von dem Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sein könnte, lässt sich dem Wortlaut des § 49a Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG nicht entnehmen (vgl. auch KG, ZMR 2014, 230, 232).

    Die Wertgrenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt sich bei einer subjektiven Klagehäufung nach der Summe der Einzelinteressen aller Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen (vgl. KG, ZMR 2014, 230, 232; OLG Bamberg, ZMR 2011, 887 f.; LG München I, ZMR 2012, 995; Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage, § 49a GKG, Rn. 5; Riecke, MDR 2019, 266, 272 f.).

  • BGH, 19.12.2013 - V ZR 96/13

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts: Einordnung einer Entziehungsklage

    Nach nahezu einhelliger Meinung gilt dies auch für die Entziehungsklage, die gemäß § 43 Nr. 1 oder Nr. 2 WEG als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit einzuordnen sei (OLG Köln, ZWE 2010, 461; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 74; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 18 Rn. 14; Heinemann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 19 Rn. 7; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 43 Rn. 67; BeckOK WEG/Hogenschurz, Edition 18, § 18 Rn. 52; Lemke/Müller, Immobilienrecht, § 18 WEG Rn. 8, § 43 Rn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 18 WEG Rn. 6, unklar § 43 Rn. 3, in der nur § 18 Abs. 3 WEG genannt ist; aA Riecke/Schmidt/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 10; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 18 Rn. 14, offen gelassen in dem Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2013 - V ZR 281/12, WuM 2013, 760).

    Vielmehr lassen sowohl die Gesetzessystematik als auch die Gesetzesbegründung darauf schließen, dass für eine gesonderte Regelung des Entziehungsverfahrens deshalb kein Bedarf mehr gesehen wurde, weil es wie andere Wohnungseigentumssachen nunmehr ohnehin nach der Zivilprozessordnung zu behandeln ist (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 42 zu Nr. 17; so bereits Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZR 281/12, WuM 2013, 760).

  • OLG Frankfurt, 03.09.2014 - 19 W 46/14

    Streitwert für Anfechtung eines WEG-Wirtschaftsplans

    Bei der Bewertung des Gesamtinteresses aller Parteien an der Entscheidung über die Anfechtung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan hat das Landgericht zu Recht nicht bloß formal auf den Gesamtbetrag abgestellt, der sich aus den voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergibt und der Grundlage für das jeweils aufzubringende Hausgeld ist (so aber OLG Bamberg, ZMR 2011, 887; Kammergericht Berlin, ZMR 2014, 230; LG Braunschweig ZMR 2011, 481).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2014 - 18 W 53/12

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die

    Schließlich wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, das Interesse der Parteien und der übrigen Wohnungseigentümer entspreche bei der Anfechtung eines Jahresabschlusses dem vollen Nennbetrag der Jahresabrechnung (vgl. KG Berlin ZMR 2014, 230; OLG Bamberg ZMR 2011, 887).
  • OLG Düsseldorf, 26.05.2014 - 18 W 23/14

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die

    Schließlich wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, das Interesse der Parteien und der übrigen Wohnungseigentümer entspreche bei der Anfechtung eines Jahresabschlusses dem vollen Nennbetrag der Jahresabrechnung (vgl. KG Berlin ZMR 2014, 230; OLG Bamberg ZMR 2011, 887).
  • OLG Hamburg, 20.11.2018 - 2 W 88/18

    Streitwert in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung eines Beschlusses über die

    Darin liegt die Anordnung einer Addition, was nicht anders sein kann, wenn es nicht um Beigetretene geht, sondern von vornherein um mehrere Kläger (so ausdrücklich KG, MDR 2016, 1415, nach juris Tz. 13; im Ergebnis wohl auch schon KG, ZMR 2014, 230, nach juris Tz. 31).
  • LG Berlin, 08.04.2016 - 53 T 9/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Streitwert bei Teilrücknahme einer

    Für eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist im Rahmen des § 49a GKG nach Ablösung der Wertvorschrift des § 48 Abs. 3 WEG a.F. kein Raum mehr (KG ZMR 2014, 230-232).
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