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LG Hamburg, 16.12.2015 - 321 S 24/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 910 BGB, § 1004 BGB
Nachbarrechtlicher Anspruch auf Beseitigung von Kiefernwurzeln - RA Kotz
Wurzeln vom Nachbargrundstück - Beseitigungsanspruch
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Nachbarrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Gartenteich - und die benachbarte Kiefer
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Nachbarrechtlicher Anspruch auf Beseitigung von Kiefernwurzeln
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Grundstückseigentümer hat Anspruch auf Kappung von Wurzeln eines nachbarlichen Baumes - Kein Anspruch auf Entfernung sämtlicher in Grundstück hineinwachsender Wurzeln
Verfahrensgang
- AG Hamburg-Blankenese, 05.02.2014 - 531 C 241/13
- LG Hamburg, 16.12.2015 - 321 S 24/14
Papierfundstellen
- ZMR 2016, 324
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 11.06.2021 - V ZR 234/19
Abschneiden überhängender Äste bei Gefahr für Standfestigkeit des Baumes
Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Beseitigung des Überhangs zu einem Absterben des Baumes oder zu einer erhöhten Risikolage führte, weil die Maßnahme dann auf eine verbotene Beseitigung des Baumes hinauslaufe (vgl. OLG Saarbrücken, OLGR 2007, 927, 929; OLG Köln, SchAZtg 2011, 246, 250;… Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl., 2. Teil Rn. 388;… NK-BGB/Ring, 4. Aufl., § 910 Rn. 44; i. Erg. ebenso LG Hamburg, ZMR 2016, 324, 326). - AG Hamburg-Blankenese, 18.05.2016 - 539 C 32/15
Fällen grundstücksprägender Kiefern ist bauliche Veränderung!
Selbst wenn die Wuzeln der Kiefern die Pflasterung hoch drücken, liegt es im Verwaltungsermessen der Wohnungseigentümer gegebenenfalls das teilweise Beseitigen der Wurzeln nebst setzen einer Wurzelsperre zu beschließen, sofern ein weiter gehendes Kappen des Wurzelwerks die Standsicherheit der Kiefern gefährden würde (vgl. LG Hamburg Urteil vom 13.12.2015, 321 S 24/14).