Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 11.05.2016 - 10 S 2/16, 10 S 2/16 WEG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,12330
LG Stuttgart, 11.05.2016 - 10 S 2/16, 10 S 2/16 WEG (https://dejure.org/2016,12330)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2016 - 10 S 2/16, 10 S 2/16 WEG (https://dejure.org/2016,12330)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Mai 2016 - 10 S 2/16, 10 S 2/16 WEG (https://dejure.org/2016,12330)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Pflichtverletzung eines von der Gemeinschaft beauftragten Dritten

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücksichtnahmepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber der Gemeinschaft; Vorrangige Inanspruchnahme des von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Handwerkers durch den geschädigten Miteigentümer; Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers gegen ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wohnungseigentümer muss vorrangig einen haftenden Dritten verklagen, bevor er die Gemeinschaft in Anspruch nimmt; §§ 10 Abs. 8 Satz 1 WEG; 242 BGB

  • ra.de
  • mietrechtsiegen.de

    Pflichtverletzung eines von WEG-Gemeinschaft beauftragten Bauhandwerkers

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 241 Abs 2 BGB, § 10 Abs 6 WoEigG, § 10 Abs 8 WoEigG
    Wohnungseigentum: Rücksichtnahmepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber der Gemeinschaft; Pflichtverletzung eines von der Gemeinschaft beauftragten Bauhandwerkers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baumangel am Sondereigentum: Eigentümer muss den Handwerker in Anspruch nehmen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Rücksichtnahmepflichten der Wohnungseigentümer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schadensausgleich eines geschädigten Miteigentümers einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    An wen muss sich ein Wohnungseigentümer bei Beschädigung seines Sondereigentums halten?

  • blogspot.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Subsidiäre Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Besprechungen u.ä. (2)

  • blogspot.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Subsidiäre Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Baumangel am Sondereigentum: Eigentümer muss Handwerker in Anspruch nehmen! (IMR 2016, 338)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2016, 733
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.11.2006 - V ZR 62/06

    Rechtstellung der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Geltendmachung

    Auszug aus LG Stuttgart, 11.05.2016 - 10 S 2/16
    Hierfür ist ausschlaggebend, dass der Geschädigte bei dieser Sachlage im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran hat, sich an den Schädiger zu halten und dass durch eine Inanspruchnahme des Miteigentümers das Miteinander der Wohnungseigentümer ernsthaft beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2006 - V ZR 62/06 m.w.N.).
  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 207/05

    Umfang der richterlichen Hinweispflicht

    Auszug aus LG Stuttgart, 11.05.2016 - 10 S 2/16
    Dies setzt aber voraus, dass sie erkennbar das Vorbringen der Gegenseite richtig verstanden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2007 - IX ZR 207/05).
  • BGH, 08.06.2018 - V ZR 125/17

    Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die

    Zudem müsste die Frage beantwortet werden, in welchem Verhältnis die Sekundäransprüche zueinander stehen, weil es bei einer Herleitung der Haftung aus der Treuepflicht naheläge, dass der Wohnungseigentümer aufgrund der auch ihn treffenden Treuepflicht gehalten ist, zunächst den Verwalter als das primär zuständige Organ in Anspruch nehmen muss (in diesem Sinne LG Stuttgart, ZMR 2016, 733 f.; Dötsch, ZWE 2017, 81, 83).

    Denn beauftragt werden Bauhandwerker zwar durch die Wohnungseigentümergemeinschaft; ein solcher Vertrag hat aber Schutzwirkung zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer (vgl. LG Stuttgart, ZMR 2016, 733, 734; BeckOK WEG/Dötsch, 2.4.2018, § 10 Rn. 440; Wenzel, ZWE 2006, 462, 469).

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