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   LG Kempten, 22.02.2017 - 53 S 1283/16   

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https://dejure.org/2017,3730
LG Kempten, 22.02.2017 - 53 S 1283/16 (https://dejure.org/2017,3730)
LG Kempten, Entscheidung vom 22.02.2017 - 53 S 1283/16 (https://dejure.org/2017,3730)
LG Kempten, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - 53 S 1283/16 (https://dejure.org/2017,3730)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 253 Abs. 2, § 517, § 519, § 520
    Zulässigkeit einer sog. "Mietsaldoklage"

  • IWW

    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage des Vermieters gegen den Mieter auf Zahlung wegen eines behaupteten Zahlungsrückstandes (sog. "Mietsaldoklage"); Verrechnung von auf das Mietkonto eingezahlten Zahlungen und Gutschriften ohne jegliche Differenzierung lediglich nach dem aktuellen Saldo; Ausreichende ...

  • rewis.io

    Zulässigkeit einer sog. "Mietsaldoklage"

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verrechnung aller Kosten: "Mietsaldoklage" ist unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer so genannten "Mietsaldoklage"

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verrechnung aller Kosten/Zahlungen = unzulässige "Mietsaldoklage" (IMR 2017, 170)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2017, 400
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • AG Kempten, 14.07.2016 - 3 C 1311/15

    Voraussetzungen einer zulässigen "Mietsaldoklage"

    Auszug aus LG Kempten, 22.02.2017 - 53 S 1283/16
    3 C 1311/15 AG Kempten (Allgäu).

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 14.07.2016, Az: 3 C 1311/15 abgeändert und die Klage abgewiesen.

  • LG Dortmund, 18.05.2015 - 1 S 47/15

    Saldoklage unter Bezugnahme auf ein Mieterkonto unwirksam

    Auszug aus LG Kempten, 22.02.2017 - 53 S 1283/16
    Dem Gericht muss bekannt sein, ob der Vermieter seinen Klageantrag auf die vertraglich geschuldete Vorauszahlung oder den Nachzahlungssaldo stützt, nachdem erstere mit Ablauf der Abrechnungsfrist entfällt und ein Nachzahlungssaldo eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung voraussetzt (Blank/Börstinghaus Miete, 5. Auflage § 543 BGB Rn. 181; Junglas ZMR 2014, 89 ff., Zehelein NZM 2013, 638; Langenberg Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 8. Auflage II: Zahlungsklage des Vermieters Rn. 88; LG Dortmund vom 18.05.2015, Az: 1 S 47/15; LG Darmstadt vom 28.03.2013, Az: 24 S 54/12).
  • BGH, 09.01.2013 - VIII ZR 94/12

    Zulässigkeit einer Saldoklage bei Mietrückständen

    Auszug aus LG Kempten, 22.02.2017 - 53 S 1283/16
    Anders, als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.01.2013 (BGH NZM 2013, 422; ZMR 2013, 271), liegen dem Saldo der Klägerin keine gleichartigen Forderungen zugrunde.
  • LG Kempten, 25.11.2015 - 53 S 551/15

    Fehlendende Bestimmtheit des Klagegegenstandes

    Auszug aus LG Kempten, 22.02.2017 - 53 S 1283/16
    Soweit die Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.875,37 EUR nebst Zinsen wegen eines behaupteten Zahlungsrückstandes, basierend auf dem fortgeschriebenen Mieterkonto (Anlage K1) geltend macht, ist die Klage - entsprechend der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 25.11.2015, Az: 53 S 551/15, zitiert bei Juris)- bereits unzulässig, weil entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der geltend gemachte Gegenstand nicht hinreichend bestimmt ist.
  • BGH, 04.05.2005 - XII ZR 23/03

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens

    Auszug aus LG Kempten, 22.02.2017 - 53 S 1283/16
    Dabei darf ein fehlerhaft angenommener Präklusionstatbestand durch das Rechtsmittelgericht nicht durch einen anderen ersetzt werden, der ggf. die Zurückweisung gerechtfertigt hätte (BGH NJW 2006,. 1741, NJW-RR 05, 1007).
  • BGH, 14.12.1998 - II ZR 330/97

    Bestimmtheit eines Zahlungsantrags; Verbindung der Schadensersatz- mit der

    Auszug aus LG Kempten, 22.02.2017 - 53 S 1283/16
    Zudem dient das Erfordernis der Bestimmung des Klagegegenstandes dazu, das Risiko eines Unterliegens der klagenden Partei nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf die beklagte Partei abzuwälzen (vgl. BGH vom 14.12.1998, Az: II ZR 330/97).
  • LG Darmstadt, 28.03.2013 - 24 S 54/12

    Unzulässigkeit einer "Saldoklage" bei selbstständigen Ansprüchen

    Auszug aus LG Kempten, 22.02.2017 - 53 S 1283/16
    Dem Gericht muss bekannt sein, ob der Vermieter seinen Klageantrag auf die vertraglich geschuldete Vorauszahlung oder den Nachzahlungssaldo stützt, nachdem erstere mit Ablauf der Abrechnungsfrist entfällt und ein Nachzahlungssaldo eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung voraussetzt (Blank/Börstinghaus Miete, 5. Auflage § 543 BGB Rn. 181; Junglas ZMR 2014, 89 ff., Zehelein NZM 2013, 638; Langenberg Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 8. Auflage II: Zahlungsklage des Vermieters Rn. 88; LG Dortmund vom 18.05.2015, Az: 1 S 47/15; LG Darmstadt vom 28.03.2013, Az: 24 S 54/12).
  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17

    Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des

    Mit diesen Grundsätzen setzt sich eine in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum verbreitete Auffassung in Widerspruch, die die Zulässigkeit einer Klage verneint, wenn der Kläger Ansprüche auf Zahlung der vertraglich geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen in die Mietrückstandsaufstellung einbezieht, auf die er nach erfolgter Betriebskostenabrechnung beziehungsweise nach Eintritt der Abrechnungsreife aus materiell-rechtlicher Sicht grundsätzlich keinen Anspruch mehr hat, und nicht erklärt, den Klageantrag nun auf den Nachzahlungsbetrag stützen zu wollen (vgl. LG Frankfurt am Main, GE 2017, 1413; LG Kempten, ZMR 2017, 400, 401; WuM 2016, 444; LG Dortmund, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 1 S 47/15, juris Rn. 3; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., § 543 BGB Rn. 141; wohl auch Zehelein, NZM 2013, 638, 640, der darin zugleich ein Zulässigkeits- und ein Schlüssigkeitsproblem sieht).
  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 84/17

    Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung des Klagebegehrens und bei der

    Mit diesen Grundsätzen setzt sich eine in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum verbreitete Auffassung in Widerspruch, die die Zulässigkeit einer Klage verneint, wenn der Kläger Ansprüche auf Zahlung der vertraglich geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen in die Mietrückstandsaufstellung einbezieht, auf die er nach erfolgter Betriebskostenabrechnung beziehungsweise nach Eintritt der Abrechnungsreife aus materiell-rechtlicher Sicht grundsätzlich keinen Anspruch mehr hat, und nicht erklärt, den Klageantrag nun auf den Nachzahlungsbetrag stützen zu wollen (vgl. LG Frankfurt am Main, GE 2017, 1413; LG Kempten, ZMR 2017, 400, 401; WuM 2016, 444; LG Dortmund, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 1 S 47/15, juris Rn. 3; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., § 543 BGB Rn. 141; wohl auch Zehelein, NZM 2013, 638, 640, der darin zugleich ein Zulässigkeits- und ein Schlüssigkeitsproblem sieht).
  • AG Dresden, 22.08.2018 - 145 C 6419/17

    Saldoklage: Muss der Vermieter die Verrechnungsreihenfolge darlegen?

    Mit diesen Grundsätzen setzt sich eine in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum verbreitete Auffassung in Widerspruch, die die Zulässigkeit einer Klage verneint, wenn der Kläger Ansprüche auf Zahlung der vertraglich geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen in die Mietrückstandsaufstellung einbezieht, auf die er nach erfolgter Betriebskostenabrechnung beziehungsweise nach Eintritt der Abrechnungsreife aus materiell-rechtlicher Sicht grundsätzlich keinen Anspruch mehr hat, und nicht erkärt, den Klageantrag nun auf den Nachzahlungsbetrag stützen zu wollen (vgl. LG Frankfurt am Main, GE 2017, 1413; LG Kempten, ZMR 2017, 400, 401; WuM 2016, 444 LG Dortmund, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 1 S 47/15 Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., § § 543 BGB Rn. 141; wohl auch Zehelein, NZM 2013, 638, 640, der darin zugleich ein Zulässigkeits- und ein Schlüssigkeitsproblem sieht).
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