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   OLG Düsseldorf, 28.03.2002 - 10 U 17/01   

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https://dejure.org/2002,5255
OLG Düsseldorf, 28.03.2002 - 10 U 17/01 (https://dejure.org/2002,5255)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2002 - 10 U 17/01 (https://dejure.org/2002,5255)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. März 2002 - 10 U 17/01 (https://dejure.org/2002,5255)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Mietvertrags; Räumungs- und Herausgabeanspruch auf der Grundlage des § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches alte Fassung (BGB a.F.); Stundungsvereinbarung ; Verstoß der Kündigung eines langjährigen Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs gegen den ...

  • Judicialis

    BGB § 1922 Abs. 1; ; BGB § ... 554 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; ; BGB § 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 a.F.; ; BGB § 556 Abs. 1 a.F.; ; BGB § 569 a.F.; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 543 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abmahnungspflicht des Vermieters vor Kündigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummietrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2002, 818
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 03.07.1996 - 4 U 109/96

    Voraussetzungen für fristlose Kündigung bei Täuschung durch Mieter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.03.2002 - 10 U 17/01
    In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Hamm (ZMR 1998, 493 m.w.N.; vgl. auch LG Berlin WuM 1997, 216) wäre die Klägerin daher ausnahmsweise zu einer Abmahnung verpflichtet gewesen, deren es im Falle der Kündigung wegen Zahlungsverzugs normalerweise nicht bedarf.
  • OLG Hamm, 24.08.2016 - 30 U 61/16

    Erbbaurecht; Vermieterwechsel; Zahlung an den bisherigen Vermieter;

    Auch bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 3 BGB kann ausnahmsweise für die Wirksamkeit der Kündigung eine vorherige Abmahnung erforderlich sein (OLG Hamm, BeckRS 1998, 04446; OLG Düsseldorf, BeckRS 2002, 30250119 und NZM 2004, 786).

    Es ist sowohl im Schrifttum (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 12. Aufl., § 543 Rn. 128 ff.) als auch in der Rechtsprechung (OLG Hamm, BeckRS 1998, 04446; OLG Düsseldorf, BeckRS 2002, 30250119 und NZM 2004, 786) allgemein anerkannt, dass ein Vermieter vor einer fristlosen Kündigung ausnahmsweise gehalten ist, den Mieter unter konkreter Darstellung des Zahlungsrückstandes abzumahnen, nämlich dann, wenn sich ihm der Schluss aufdrängen muss, dass die Nichtzahlung der Miete nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit, sondern auf einem bloßen Versehen und auf sonstigen vom Mieter nicht zu vertretenden Umständen beruht.

  • KG, 16.03.2023 - 8 U 178/22

    Gewerberaummietvertrag über längere Zeit als ein Jahr: Rechtsmissbräuchlichkeit

    [4] Der Zahlungsverzug stand hier - anders als im Fall des OLG Düsseldorf ZMR 2002, 818 und in dem vom OLG Hamm am 24.08.2016 entschiedenen Fall - nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Wechsel einer Vertragspartei.

    Das OLG Hamburg stellte mit Urteil vom 27.06.2014 - 8 U 24/14 - juris Rn. 24 auf eine beanstandungsfreie 15-jährige Mietzahlung in Verbindung mit einer konkreten Aussicht auf alsbaldige Behebung der Zahlungsprobleme ab (ähnlich AG Friedberg WuM 1979, 257 zu einem Bankversehen bei rechtzeitigem Überweisungsauftrag sowie Blank/Börstinghaus a. a. O.) und entsprechend entschied das OLG Düsseldorf ZMR 2002, 818 zu einem Zahlungsverzug für zwei Monate nach dem Tod des (bisherigen) Mieters in einem 25 Jahre bestehenden Mietverhältnis.

  • LG Berlin, 19.10.2022 - 21 O 177/22
    Dies wurde etwa angenommen, wenn das Mietverhältnis über einen sehr langen Zeitraum (25 Jahre) bestand, die Miete immer pünktlich gezahlt wurde und dann aufgrund eines einmaligen Ereignisses (dem Tod des Mieters) erstmalig unpünktlich gezahlt wurde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2003 - 10 U 17/01) oder wenn die Miete mit Einverständnis des Vermieters von einem Dritten direkt an den Vermieter gezahlt wurde und der Mieter daher keine Kenntnis von dem Zahlungsrückstand aufgrund der Nicht-Zahlung durch den Untermieter hätte haben können (OLG Düsseldorf NZM 2004, 786).
  • OLG Hamburg, 27.06.2014 - 8 U 24/14

    Gewerberaummiete - Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen

    Überdies kann nach § 242 BGB eine Abmahnung erforderlich sein, wenn das Mietverhältnis bereits sehr lange dauert, der Mieter überwiegend pünktlich bezahlt hat und die Aussicht besteht, dass die nunmehr aufgetretenen Zahlungsprobleme alsbald behoben werden können (OLG Düsseldorf ZMR 2002, 818; Blank in Schmidt/Futterer, aaO).
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