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   LG Hamburg, 19.01.2009 - 332 T 109/08   

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https://dejure.org/2009,28629
LG Hamburg, 19.01.2009 - 332 T 109/08 (https://dejure.org/2009,28629)
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.01.2009 - 332 T 109/08 (https://dejure.org/2009,28629)
LG Hamburg, Entscheidung vom 19. Januar 2009 - 332 T 109/08 (https://dejure.org/2009,28629)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2009, 697
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Düsseldorf, 12.07.2005 - 19 T 154/05

    Konsequenz einer erfolglosen Pfändung für den Gegenstandswert im Hinblick auf §

    Auszug aus LG Hamburg, 19.01.2009 - 332 T 109/08
    Die Gegenauffassung (vgl. Landgericht Hamburg, AnwBl. 2006, 499; LG Düsseldorf, B. v. 12.07.2005, Az. 19 T 154/05, zit. nach Juris; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 25 RVG Rn. 5) vermag nicht zu überzeugen.
  • LG Hamburg, 20.03.2006 - 322 T 10/06

    Rechtsanwaltsgebühren: Streitwert der Forderungspfändung bei wertloser Forderung

    Auszug aus LG Hamburg, 19.01.2009 - 332 T 109/08
    Die Gegenauffassung (vgl. Landgericht Hamburg, AnwBl. 2006, 499; LG Düsseldorf, B. v. 12.07.2005, Az. 19 T 154/05, zit. nach Juris; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 25 RVG Rn. 5) vermag nicht zu überzeugen.
  • OLG Naumburg, 03.04.2014 - 2 W 26/14

    Rechtsanwaltskosten im Zwangsvollstreckungsverfahren: Gegenstandswert bei

    Nach einer ersten Auffassung können in einem solchen Fall die Rechtsanwaltsgebühren nur aus dem gesetzlichen Mindeststreitwert von 500 Euro (§ 13 Abs. 1 S. 1 RVG n. F.) berechnet werden, wobei dem Rechtsanwalt auch bei einem nur den Bruchteil einer vollen Gebühr ausmachenden Gebührentatbestand zumindest die Mindestgebühr von 15 Euro nach § 13 Abs. 2 RVG n. F. zusteht (OLG Köln, Beschluss vom 15.11.2000, 17 W 278/99, Rpfleger 2001, 149; LG Stuttgart, Beschluss vom 10.06.2013, 2 T 196/13, MDR 2013, 1312; LG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2009, 322 T 109/08, ZMR 2009, 697; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., § 25 Rn. 14).
  • OLG Karlsruhe, 16.09.2010 - 17 W 18/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Gegenstandswert einer Forderungspfändung bei wertlosem

    Nach einer Ansicht können die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich - auch nachträglich - herausstellt, dass der gepfändete Gegenstand wirtschaftlich wertlos ist, nur aus dem gesetzlichen Mindeststreitwert von 300 EUR (§ 13 Abs. 1 S. 1 RVG) berechnet werden, wobei dem Rechtsanwalt auch bei einem nur den Bruchteil einer vollen Gebühr ausmachenden Gebührentatbestand zumindest die Mindestgebühr von 10 EUR nach § 13 Abs. 2 RVG zustehe (so OLG Köln Rpfleger 2001, 149 [152]; LG Hamburg ZMR 2009, 697; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 25 Rdnr. 8).
  • OLG Brandenburg, 29.07.2016 - 7 W 45/16

    Gebührenrechtlicher Ansatz einer nicht bestehenden gepfändeten Forderungen mit

    Nach einer Ansicht ist der tatsächliche Wert der gepfändeten Forderung bzw. der Mindestgegenstandswert von 500 EUR zugrunde zu legen (OLG Köln Rpfleger 2001, 149; LG Hamburg (32. ZK) ZMR 2009, 697 ; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 25 Rn. 17; Noethen in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl. 2016, Rn. 4446; Frankenberg in Göttlich/Mümmler, RVG, 6. Aufl. 2015, S. 1282; Gierl in Mayer/Kroiß, Nomos-Kommentar RVG, 6. Aufl. 2013, § 25 Rn, 11; Potthoff in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2014, § 25 Rn. 12; Wolf/Volpert in Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG, 7. Aufl. 2014, § 25 Rn. 16).
  • LG Stuttgart, 10.06.2013 - 2 T 196/13

    Möglichkeit zur Beitreibung der notwendigen Zwangsvollstreckungskosten

    Nach einer Ansicht können die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich - auch nachträglich - herausstellt, dass der gepfändete Gegenstand wirtschaftlich wertlos ist, nur aus dem gesetzlichen Mindeststreitwert von 300 EUR (§ 13 Abs. 1 S. 1 RVG) berechnet werden, wobei dem Rechtsanwalt auch bei einem nur den Bruchteil einer vollen Gebühr ausmachenden Gebührentatbestand zumindest die Mindestgebühr von 10 EUR nach § 13 Abs. 2 RVG zustehe (so OLG Köln Rpfleger 2001, 149 [152]; LG Hamburg ZMR 2009, 697; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 25 Rdnr. 8).
  • LG Heilbronn, 14.06.2013 - 1 T 90/13

    Wert der zu pfändenden Forderung bei nachträglichen Herausstellen der

    Die wohl weitestgehende Auffassung berücksichtigt alle im Laufe der Vollstreckung eintretenden Wertänderungen und stellt letztlich auf den wirtschaftlichen Wert bei Verwertung des Vollstreckungsobjekts ab; wenn dieses gänzlich wertlos ist, soll der gesetzliche Mindeststreitwert von 300,- EUR anzusetzen sein (OLG Dresden, 22.09.2008, 3 W 890/08; OLG Köln, Rechtspfl, 2001, 149, 152; LG Hamburg, ZMR 2009, 697; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 19. Aufl., § 25 Rn. 8).
  • AG Stuttgart, 19.06.2009 - 31 C 949/09

    Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel: Wirksam!

    ff.; a. A. Wüstefeld, WuM 2009, 697).
  • LG Stuttgart, 10.06.2013 - 1 T 196/13

    Geltendmachen von anwaltlichen Gebühren für die Erwirkung eines vorangegangenen

    Nach einer Ansicht können die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich - auch nachträglich - herausstellt, dass der gepfändete Gegenstand wirtschaftlich wertlos ist, nur aus dem gesetzlichen Mindeststreitwert von 300 EUR ( § 13 Abs. 1 S. 1 RVG ) berechnet werden, wobei dem Rechtsanwalt auch bei einem nur den Bruchteil einer vollen Gebühr ausmachenden Gebührentatbestand zumindest die Mindestgebühr von 10 EUR nach § 13 Abs. 2 RVG zustehe (so OLG Köln Rpfieger 2001, 149 [152]; LG Hamburg ZMR 2009, 697; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 25 Rdnr. 8).
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