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   BGH, 13.12.1995 - XII ZR 185/93   

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https://dejure.org/1995,2241
BGH, 13.12.1995 - XII ZR 185/93 (https://dejure.org/1995,2241)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1995 - XII ZR 185/93 (https://dejure.org/1995,2241)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1995 - XII ZR 185/93 (https://dejure.org/1995,2241)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestand eines gewerblichen Mietverhältnisses - Ausübung einer Verlängerungsoption - Vorliegen schwerwiegender Vertragsverletzungen - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Bestehen eines Ausgleichsanspruchs - Errichtung eines neuen Kraftwerks als Geschäftsgrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242, § 554a, § 556 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung eines Vertrages unter Berufung auf Treu und Glauben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZMR 1996, 309
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.07.1971 - VIII ZR 10/70

    Schriftformerfordernis für eine nicht ausdrücklich in den schriftlichen Vertrag

    Auszug aus BGH, 13.12.1995 - XII ZR 185/93
    Wird der wichtige Grund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluß des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, so rechtfertigt dies in Ausnahmefällen dann die fristlose Kündigung, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, die nach der Rechtsprechung zum Wegfall oder zur wesentlichen Veränderung der Geschäftsgrundlage führen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 1971 - VIII ZR. 10/70 = WM 1971, 1300, 1302 unter 3 = LM § 242 (Ba) BGB Nr. 57; vom 10. Dezember 1980 - VIII ZR 186/79 = WM 1981, 66, 67; auch Senatsurteil vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94, zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils m.w.N.).

    Die in Ausübung dieses Ermessens vorzunehmende Anpassung der Vertragsbeziehungen kann dahin führen, daß die kündigende Partei dazu angehalten wird, dem Kündigungsgegner zum Ausgleich für die vorzeitige Beendigung, des Vertragsverhältnisses eine (Ausgleichs-) Zahlung zu leisten, um den Ausfall, den der Kündigungsgegner infolge der außerordentlichen Kündigung erleidet, ganz oder teilweise zu decken und ihm die Aufwendungen zu ersetzen, die er im Vertrauen auf die vereinbarte Vertragsdauer gemacht hat (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 1971 aaO S. 1303 unter 5 d; vom 31. Januar 1956 - V BLw 54/55 = ZMR 1956, 271; Bub in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2.. Aufl. Kap. II Rdn. 651; BGB RGRK/Alff 12. Aufl. § 242 Rdn. 83).

    Da die Grundsätze über den Wegfall und die Änderung der Geschäftsgrundlage nur eine spezielle Ausprägung des § 242 BGB darstellen, konnte eine auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gestützte Entscheidung zugunsten der Klägerin nicht unter geringeren Voraussetzungen zum Ziel führen als sie die Rechtsprechung für den speziellen Anwendungsfall der vorzeitigen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage entwickelt hat (vgl. BGH Urteile vom 7. Juli 1971 aaO; vom 31. Januar 1956 aaO).

  • BGH, 31.01.1956 - V BLw 54/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.12.1995 - XII ZR 185/93
    Die in Ausübung dieses Ermessens vorzunehmende Anpassung der Vertragsbeziehungen kann dahin führen, daß die kündigende Partei dazu angehalten wird, dem Kündigungsgegner zum Ausgleich für die vorzeitige Beendigung, des Vertragsverhältnisses eine (Ausgleichs-) Zahlung zu leisten, um den Ausfall, den der Kündigungsgegner infolge der außerordentlichen Kündigung erleidet, ganz oder teilweise zu decken und ihm die Aufwendungen zu ersetzen, die er im Vertrauen auf die vereinbarte Vertragsdauer gemacht hat (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 1971 aaO S. 1303 unter 5 d; vom 31. Januar 1956 - V BLw 54/55 = ZMR 1956, 271; Bub in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2.. Aufl. Kap. II Rdn. 651; BGB RGRK/Alff 12. Aufl. § 242 Rdn. 83).

    Da die Grundsätze über den Wegfall und die Änderung der Geschäftsgrundlage nur eine spezielle Ausprägung des § 242 BGB darstellen, konnte eine auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gestützte Entscheidung zugunsten der Klägerin nicht unter geringeren Voraussetzungen zum Ziel führen als sie die Rechtsprechung für den speziellen Anwendungsfall der vorzeitigen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage entwickelt hat (vgl. BGH Urteile vom 7. Juli 1971 aaO; vom 31. Januar 1956 aaO).

  • BGH, 29.11.1995 - XII ZR 230/94

    Kündigung des Mietvertrages wegen Unzulässigkeit der Vermietung von Teileigentum

    Auszug aus BGH, 13.12.1995 - XII ZR 185/93
    Wird der wichtige Grund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluß des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, so rechtfertigt dies in Ausnahmefällen dann die fristlose Kündigung, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, die nach der Rechtsprechung zum Wegfall oder zur wesentlichen Veränderung der Geschäftsgrundlage führen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 1971 - VIII ZR. 10/70 = WM 1971, 1300, 1302 unter 3 = LM § 242 (Ba) BGB Nr. 57; vom 10. Dezember 1980 - VIII ZR 186/79 = WM 1981, 66, 67; auch Senatsurteil vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94, zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls

    Auszug aus BGH, 13.12.1995 - XII ZR 185/93
    Denn die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird gebildet durch die gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die bei Abschluß des Geschäfts zu Tage getretenen, dem Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des anderen Teils von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Fortbestand bestimmter Umstände, auf die sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 = BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 17 m.w.N.).
  • BGH, 10.12.1980 - VIII ZR 186/79

    Wegfall der Geschäftsgrundlage - Risiko eines Vollmachtmissbrauchs - Mißssbrauch

    Auszug aus BGH, 13.12.1995 - XII ZR 185/93
    Wird der wichtige Grund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluß des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, so rechtfertigt dies in Ausnahmefällen dann die fristlose Kündigung, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, die nach der Rechtsprechung zum Wegfall oder zur wesentlichen Veränderung der Geschäftsgrundlage führen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 1971 - VIII ZR. 10/70 = WM 1971, 1300, 1302 unter 3 = LM § 242 (Ba) BGB Nr. 57; vom 10. Dezember 1980 - VIII ZR 186/79 = WM 1981, 66, 67; auch Senatsurteil vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94, zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils m.w.N.).
  • RG, 15.12.1941 - V 77/41

    Zum Begriff der Geschäftsgrundlage und über die Rechtsfolgen ihrer Erschütterung.

    Auszug aus BGH, 13.12.1995 - XII ZR 185/93
    Umstände, die durch Aufnahme in den beiderseitigen Geschäftswillen zum Vertragsinhalt geworden sind, scheiden hingegen als Geschäftsgrundlage aus (RGZ 168, 121, 127).
  • KG, 01.04.2021 - 8 U 1099/20

    Geschäftsraummiete: Reduzierung des Mietzinsanspruchs bei staatlich angeordneter

    So ist ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für einen Mietvertrag über ein Schuhgeschäft auf dem Gelände eines ehemaligen Energiekombinats wegen eines beabsichtigten Kraftwerkneubaus bejaht worden (BGH, ZMR 1996, 309 Rn. 30 f.) und für einen Pachtvertrag wegen abgeschnittenen Milchbezuges aus der Sowjetischen Besatzungszone immerhin in Betracht gezogen und offengelassen worden (BGH, NJW 1958, 785).
  • BGH, 11.11.2010 - III ZR 57/10

    Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrags

    Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 - XII ZR 185/93 - ZMR 1996, 309, 311 und vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94 - BGHR BGB § 242 Kündigung, wichtiger Grund 10 jew. zum Mietvertrag).
  • OLG Frankfurt, 19.03.2021 - 2 U 143/20

    Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Mietzahlungspflicht

    Bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten als Mieterin erscheint es als für die mögliche Annahme einer Unzumutbarkeit des Festhaltens am bestehenden Vertrag nicht zwingend erforderlich, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz tatsächlich gefährdet ist (ebenso OLG München, Beschluss vom 17.2.2021 - 32 U 6358/20, zit. nach juris; LG München I, Urteil vom 12.2.2021 - 31 O 11516/20, zit. nach juris; LG München I, Urteil vom 25.1.2021 - 31 O 7743/20, NZM 2021, 194 ff.; Streyl, NZM 2020, 817 ff., 824; Römermann, NJW 2021, 265 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 23.10.2019 - XII ZR 125/18, NJW 2020, 331 ff.; BGH, Urteil vom 13.12.1995 - XII ZR 185/93, ZMR 1996, 309 ff., in welchem der BGH jedenfalls für eine vorzeitige Beendigung eines Mietvertrages "eine unvorhergesehene Entwicklung mit unter Umständen existentiell bedeutsamen Folgen für eine Partei" als "extremen Ausnahmefall" fordert; OLG Karlsruhe Urteil vom 24.2.2021 - 7 U 109/20, zit. nach juris; vgl. auch Hübner, ZfIR 2020, 729 ff., der eine Regelung des Gesetzgebers zur Risikoverteilung fordert; anders aber anscheinend Saxinger, ZMR 2020, 1002 ff., 1007).

    Heranzuziehende, vom Bundesgerichtshof entschiedene Fallgestaltungen, in welchen er die Anpassung eines Mietvertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage bejahte, betrafen demgegenüber Sachverhalte, in denen wegen einer wesentlichen Änderung der vertragswichtigen Umstände durch behördliche Maßnahmen die Durchführung des Vertrages von vorneherein insgesamt infrage gestellt war (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1995 -- XII ZR 185/93, ZMR 1996, 309 ff.; BGH, Urteil vom 7.7.1971 - VIII ZR 10/70, WM 1971, 1300 ff.; Urteil vom 11.2.1958 - VIII ZR 12/57, NJW 1958, 785).

  • BGH, 16.02.2000 - XII ZR 279/97

    Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender

    Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für den Betroffenen - abgesehen von extremen Ausnahmefällen, in denen eine unvorhergesehene Entwicklung mit unter Umständen existentiell bedeutsamen Folgen für eine Partei eintritt (vgl. etwa Senatsurteil vom 13. Dezember 1995 - XII ZR 185/93 = BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 54) - regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (vgl. Staudinger/Emmerich aaO Vorbemerkung zu § 537 Rdn. 31 ff.).
  • OLG Dresden, 08.02.2017 - 5 U 1669/16

    Fristlose Kündigung eines Mietvertrages über Gewerbeflächen wegen Störung der

    Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages setzt danach voraus, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, was regelmäßig nur dann angenommen werden kann, wenn die Gründe, auf welche die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1995, XII ZR 185/93, ZMR 1996, 309; Urteil vom 07.03.2013, III ZR 231/12, NJW 2013, 2021; Senatsurteil vom 03.12.2002, 5 U 1270/02, NJW 2003, 1819; vgl. auch Hirsch WuM 2006, 418, 424).
  • OLG Celle, 02.12.2021 - 2 U 64/21

    Kündigungsrecht der Mieter nach den Grundsätzen des Wegfalls der

    Eine außerordentliche Kündigung kann in der Regel aber nur auf solche Umstände gestützt werden, die in der Person oder zumindest im Risikobereich des Kündigungsgegners begründet sind (siehe BGH, Urteil vom 13.12.1995, Az.: XII ZR 185/93, zitiert nach juris Rn. 25 zu § 554a BGB).

    Die in Ausübung dieses Ermessens vorzunehmende Anpassung der Vertragsbeziehungen kann dahin führen, dass die vorzeitig kündigende Partei der anderen Vertragspartei wegen fehlgeschlagener Investitionen oder anderer Nachteile eine Ausgleichsleistung zu erbringen hat (siehe BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995, Az.: XII ZR 185/93, zitiert nach juris Rn. 25; siehe ferner Fleindl, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Kapitel IV. Rn. 410).

  • KG, 14.07.2014 - 8 U 140/13

    Fehlen der Geschäftsgrundlage für einen formularmäßigen Gewerberaummietvertrag:

    Dem Kläger wäre auch nicht, was bei einer Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1995 - XII ZR 185/93 - ZMR 1996, 309), im Wege der Vertragsanpassung nach richterlichem Ermessen eine Ausgleichsleistung aufzuerlegen gewesen, denn der Vortrag des Beklagten zu Aufwendungen ist nicht hinreichend substantiiert und trotz Bestreitens im Schriftsatz des Klägers vom 5.6.2013 nicht in geeigneter Weise unter Beweis gestellt worden; die Ankündigung im Schriftsatz vom 1.4.2014, Rechnungen vorzulegen, reichte nicht aus.
  • OLG Dresden, 16.08.2012 - 5 U 1350/11

    Wirtschaftliche Unmöglichkeit; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Kündigung

    Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1 BGB scheidet aus, denn sie setzt grundsätzlich voraus, dass der Kündigungsgrund in der Person oder dem Risikobereich des Kündigungsgegners begründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1995, XII ZR 185/93, ZMR 1996, 309; Senatsurteil vom 03.12.2002, 5 U 1270/02, NJW 2003, 1819; ebenso all-gemein zur Kündigung aus wichtigem Grund: BGH, Urteil vom 11.11.2010, III ZR 57/10, NJW-RR 2011, 916).

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des für die Geschäftsraummiete zuständigen XII. Zivilsenates des BGH (vgl. Urteil vom 13.12.1995, a.a.O.) und des Senates (Senatsurteil vom 03.12.2002, a.a.O.).

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 10/03

    "CITROEN"; Zeitlich maßgebliches Recht für die EG-kartellrechtliche Wirksamkeit

    (1) Die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund setzt allerdings kein Verschulden des Kündigungsgegners voraus (BGH, Urt. v. 13.12.1995 - XII ZR 185/93, ZMR 1996, 309 unter B 2 a; für Handelsvertreterverträge: Umkehrschluß aus § 89a Abs. 2, § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl., Rdn. 1739).
  • KG, 04.11.2021 - 8 U 1106/20

    Geschäftsraummiete: Wirksamkeit der Kündigung wegen Schriftformmangels und

    So ist ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für einen Mietvertrag über ein Schuhgeschäft auf dem Gelände eines ehemaligen Energiekombinats wegen eines beabsichtigten Kraftwerkneubaus bejaht worden (BGH ZMR 1996, 309 Rn. 30 f.) und für einen Pachtvertrag wegen abgeschnittenen Milchbezuges aus der Sowjetischen Besatzungszone immerhin in Betracht gezogen und offengelassen worden (BGH NJW 1958, 785).
  • OLG Dresden, 03.12.2002 - 5 U 1270/02

    Mietvertrag; außerordentliche Kündigung; wichtiger Grund

  • KG, 04.11.2021 - 8 U 85/21

    Geschäftsraummiete: Einwand der Mietzinsreduzierung wegen Wegfalls der

  • OLG Stuttgart, 02.03.2011 - 5 U 137/10

    Streitwert einer Räumungsklage: Bemessung des Vergleichsmehrwerts;

  • BGH, 23.01.2002 - XII ZR 5/00

    Kündigung eines Mietvertrages wegen Vermögensverfall einer Mietvertragspartei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2005 - 16 A 3819/99

    Schonung von Vermögensansprüchen aus einem Grabpflegevertrag nach § 88 Abs. 3 S.

  • BGH, 24.05.2000 - VIII ZR 329/98

    Auslegung einer Gewinngarantie in einem Kaufvertrag über Gesellschaftsanteile

  • OLG Brandenburg, 14.08.2007 - 6 U 93/06

    Schadensersatzansprüche eines Kabelnetzbetreibers bei Abriss von Wohneinheiten

  • BGH, 01.06.2023 - III ZR 73/22

    Kündigung des Lehrgangsvertrags aus wichtigem Grund hinsichtlich

  • OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - 10 U 44/12

    Fristlose Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen Pflichtverletzungen

  • OLG Celle, 14.11.2014 - 2 U 111/14

    Vermieter erwirbt kein Eigentum: Vertragsstrafe auch ohne vereinbarte Obergrenze

  • OLG Düsseldorf, 16.02.2006 - 10 U 116/05

    Die Installation der Videokameraattrappe stellt keinen wichtigen Grund i.S. des §

  • BGH, 24.11.1999 - XII ZR 209/97

    Anpassung eines Mietvertrages eines Wohnobjekts für US-Streitkräfte nach deren

  • OLG Koblenz, 08.11.2004 - 12 U 1470/03

    Praxisraummiete durch Anästhesisten in Privatklinik: Schließung des

  • LG Stuttgart, 23.07.2003 - 27 O 210/03

    Gewerberaummiete: Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Existenzgefährdung;

  • AG Saarbrücken, 17.11.2021 - 36 C 195/21

    Keine Wohnnutzung möglich: Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

  • OLG München, 29.10.2009 - 3 U 3092/09

    Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Strahlung einer

  • LG Bielefeld, 21.11.2008 - 3 O 365/06
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