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   OLG Düsseldorf, 03.05.1996 - 3 Wx 356/93   

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OLG Düsseldorf, 03.05.1996 - 3 Wx 356/93 (https://dejure.org/1996,7567)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.05.1996 - 3 Wx 356/93 (https://dejure.org/1996,7567)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Mai 1996 - 3 Wx 356/93 (https://dejure.org/1996,7567)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Obsiegender Wohnungseigentümer muss sich an den Kosten einer Einziehungsklage beteiligen; § 16 Abs. 4, 18 WEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 242; GG Art. 14 Abs. 1; WEG § 16 Abs. 4 § 18
    Haftung der Eigentümergemeinschaft für die Kosten eines Rechtsstreits auf Entziehung des Wohnungseigentums

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 13
  • ZMR 1996, 571
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 28.04.1983 - BReg. 2 Z 44/82

    Kosten einer Entziehungsklage gem. § 18 WEG zählen auch in einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.05.1996 - 3 Wx 356/93
    Für den Fall, daß die Entziehungsklage erfolglos war, besagt die Regelung, daß die Prozeßkosten von allen Wohnungseigentümern einschließlich des im Entziehungsprozeß obsiegenden Miteigentümers anteilig zu tragen sind (vgl. BayObLGZ 1983, 109ff.; OLG Stuttgart in OLGZ 1986, 32ff. = WM 1986, 152).

    Für den Fall, daß - wie hier - die Entziehungsklage erfolglos war, besagt die Regelung, daß die Prozeßkosten von allen Wohnungseigentümern einschließlich des im Entziehungsprozeß obsiegenden Miteigentümers anteilig zu tragen sind (vgl. BayObLGZ 1983, 109ff.; OLG Stuttgart in OLGZ 1986, 32ff. (=WM 1986, 152)).

    Dies ist aber insbesondere unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unschädlich, weil auch in der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 4 WEG anerkannt ist, daß nach § 242 BGB eine Korrektur der Kostenhaftung nach § 16 Abs. 4 WEG stattfinden kann (vgl. BayObLGZ 1983, 109, 113; OLG Stuttgart in OLGZ 1986, 32, 34 (=WM 1986, 152)).

  • OLG Stuttgart, 25.11.1985 - 8 W 424/84

    Überzahlung von Verwaltungskosten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.05.1996 - 3 Wx 356/93
    Für den Fall, daß die Entziehungsklage erfolglos war, besagt die Regelung, daß die Prozeßkosten von allen Wohnungseigentümern einschließlich des im Entziehungsprozeß obsiegenden Miteigentümers anteilig zu tragen sind (vgl. BayObLGZ 1983, 109ff.; OLG Stuttgart in OLGZ 1986, 32ff. = WM 1986, 152).

    Für den Fall, daß - wie hier - die Entziehungsklage erfolglos war, besagt die Regelung, daß die Prozeßkosten von allen Wohnungseigentümern einschließlich des im Entziehungsprozeß obsiegenden Miteigentümers anteilig zu tragen sind (vgl. BayObLGZ 1983, 109ff.; OLG Stuttgart in OLGZ 1986, 32ff. (=WM 1986, 152)).

    Dies ist aber insbesondere unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unschädlich, weil auch in der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 4 WEG anerkannt ist, daß nach § 242 BGB eine Korrektur der Kostenhaftung nach § 16 Abs. 4 WEG stattfinden kann (vgl. BayObLGZ 1983, 109, 113; OLG Stuttgart in OLGZ 1986, 32, 34 (=WM 1986, 152)).

  • BGH, 14.11.1994 - II ZR 209/93

    Verlangen Aufhebung der Gemeinschaft wegen eines Mehrheitsbeschlusses der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.05.1996 - 3 Wx 356/93
    Im übrigen kann der Verteilungsschlüssel auch bezüglich einzelner Lasten durch Vereinbarung korrigiert und eine solche Korrektur im Falle grober Unbilligkeit notfalls auch gerichtlich erzwungen werden (vgl. z. B. BayObLGZ 1991, 396, 398 (=WM 1992, 83);BayObLG in NJW-RR 1996, 12, 13 (=WM 1995, 500)).
  • BayObLG, 18.11.1991 - BReg. 2 Z 124/91

    Abweichung vom gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.05.1996 - 3 Wx 356/93
    Im übrigen kann der Verteilungsschlüssel auch bezüglich einzelner Lasten durch Vereinbarung korrigiert und eine solche Korrektur im Falle grober Unbilligkeit notfalls auch gerichtlich erzwungen werden (vgl. z. B. BayObLGZ 1991, 396, 398 (=WM 1992, 83);BayObLG in NJW-RR 1996, 12, 13 (=WM 1995, 500)).
  • LG München I, 13.05.2013 - 1 S 10826/12

    Wohnungseigentum: Kostenverteilung bei Rechtsstreit gegen einzelne Eigentümer

    Hinsichtlich der Kosten einer Entziehungsklage ist bereits obergerichtlich entschieden, dass diese, da sie gem. § 16 Abs. 7 WEG ebenfalls zu den Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehören, auch im Falle des Obsiegens des Beklagten anteilig auf alle Wohnungseigentümer -einschließlich des Beklagten- umzulegen sind (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1996, 571; vgl. auch Drasdo, ZMR 1996, 573; Niedenführ, WEG, 10. Aufl., § 16 Rn. 90; Hügel in BeckOK, § 16 Rn. 9; Becker in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 164 mit Einschränkungen hinsichtlich des - hier nicht verfahrensgegenständlichen - Kostenerstattungsanspruchs des obsiegenden Eigentümers).
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