Rechtsprechung
   StGH Hessen, 20.10.1999 - P.St. 1356   

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https://dejure.org/1999,1521
StGH Hessen, 20.10.1999 - P.St. 1356 (https://dejure.org/1999,1521)
StGH Hessen, Entscheidung vom 20.10.1999 - P.St. 1356 (https://dejure.org/1999,1521)
StGH Hessen, Entscheidung vom 20. Oktober 1999 - P.St. 1356 (https://dejure.org/1999,1521)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vortrags des Mieters bei Eigenbedarfskündigung

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 1999, 1088
  • ZMR 2000, 277
  • ZMR 2000, 2777
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (16)

  • StGH Hessen, 19.07.1999 - P.St. 1409
    Auszug aus StGH Hessen, 20.10.1999 - P.St. 1356
    Der Grundsatz der Subsidiarität von Verfassungsbeschwerden als zusätzliche, von der Rechtswegerschöpfung unabhängige Zulässigkeitsvoraussetzung verlangt vom Antragsteller, dass er alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom 19.07.1999 - P.St. 1409 -).

    Dies erfordert vom Antragsteller auch, seine verfassungsrechtlichen Einwendungen schon vor den Fachgerichten zu erheben, soweit ihm das möglich und zumutbar ist (vgl. StGH, Beschluss vom 19.07.1999 - P.St. 1409 -).

    Das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Fachgerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 19.07.1999 - P.St. 1409 -).

    Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl; zuletzt Beschluss vom 19.07.1999 - P.St. 1409 -).

  • BVerfG, 25.06.1992 - 1 BvR 600/92

    Anspruch auf rechtliches Gehör und Schweigen der Urteilsgründe

    Auszug aus StGH Hessen, 20.10.1999 - P.St. 1356
    Diese Garantie erstreckt sich sowohl auf den Tatsachenvortrag als auch auf die rechtlichen Argumente de er Prozessbeteiligten (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfG, NJW-RR 1993, 383).

    Vom Vorliegen derartiger Umstände, die den Schluss auf eine verfassungsrechtlich relevante Nichtberücksichtigung von Parteivortrag zulassen, ist auszugehen, wenn ein Fachgericht in seinen Entscheidungsgründe auf den wesentlichen Kern des tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringens ein Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von zentraler Bedeutung ist, es sei denn, das Vorbringen war nach dem Rechtsstandpunkt des Fachgerichts unerheblich oder der Tatsachenvortrag der Partei offensichtlich unsubstantiiert (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. BVerfG, WuM 1991, 146 f.; NJW-RR 1993, 383; WuM 1995, 140 f.; NJW 1998, 2583 f.).

    Für den Sonderfall, dass der Rechtsstandpunkt des Fachgerichts, auf Grund dessen das Vorbringen einer Partei unerheblich ist, vom eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht und der eindeutige Wortlaut oder die höchst richterliche Auslegung einer Norm gerade das zentrale Vorbringen der Partei darstellt oder ihm zugrunde liegt, verletzt das Gericht das Gehörsrecht, wenn es sich in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht mit der so aufgeworfenen Rechtsfrage auseinandersetzt (vgl. BVerfG, NJW-RR 1993, 383; NJW 1995, 2911).

  • BVerfG, 13.01.1995 - 1 BvR 1420/94

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus StGH Hessen, 20.10.1999 - P.St. 1356
    Vom Vorliegen derartiger Umstände, die den Schluss auf eine verfassungsrechtlich relevante Nichtberücksichtigung von Parteivortrag zulassen, ist auszugehen, wenn ein Fachgericht in seinen Entscheidungsgründe auf den wesentlichen Kern des tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringens ein Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von zentraler Bedeutung ist, es sei denn, das Vorbringen war nach dem Rechtsstandpunkt des Fachgerichts unerheblich oder der Tatsachenvortrag der Partei offensichtlich unsubstantiiert (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. BVerfG, WuM 1991, 146 f.; NJW-RR 1993, 383; WuM 1995, 140 f.; NJW 1998, 2583 f.).

    Namentlich gilt dies für das Bestreiten des Selbstnutzungswunsches eines Eigenbedarf geltend machenden Vermieters als innere Tatsache (vgl. BVerfG NJW 1993, 2165 f.; NJW-RR 1995, 392 f.).

    Insofern ist selbst ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig und wirksam (BVerfG, NJW 1993, 2165 f.; NJW-RR 1995, 392 f.).

  • BVerfG, 30.06.1993 - 2 BvR 459/93

    Rechtliches Gehör und Effektivität des Rechtsschutzes im Räumungsprozeß -

    Auszug aus StGH Hessen, 20.10.1999 - P.St. 1356
    Namentlich gilt dies für das Bestreiten des Selbstnutzungswunsches eines Eigenbedarf geltend machenden Vermieters als innere Tatsache (vgl. BVerfG NJW 1993, 2165 f.; NJW-RR 1995, 392 f.).

    Insofern ist selbst ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig und wirksam (BVerfG, NJW 1993, 2165 f.; NJW-RR 1995, 392 f.).

    Wesentlicher Kern des rechtlichen Vorbringens der Antragsteller zu dieser für den Rechtsstreit zentralen Frage war nämlich der Hinweis auf die entgegenstehende vorherrschende Rechtsauffassung, nach der das Bestehen des Nutzungswunsches im Bestreitensfalle vom kündigenden Vermieter zu beweisen ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 2165 f.; BGHZ 103, 91 <= NJW 1988, 905 ff.>; Palandt-Putzo, BGB, 58 . Aufl. 1999, § 564 b Rdnr. 47).

  • BVerfG, 18.01.1991 - 1 BvR 1112/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtung von

    Auszug aus StGH Hessen, 20.10.1999 - P.St. 1356
    Vom Vorliegen derartiger Umstände, die den Schluss auf eine verfassungsrechtlich relevante Nichtberücksichtigung von Parteivortrag zulassen, ist auszugehen, wenn ein Fachgericht in seinen Entscheidungsgründe auf den wesentlichen Kern des tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringens ein Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von zentraler Bedeutung ist, es sei denn, das Vorbringen war nach dem Rechtsstandpunkt des Fachgerichts unerheblich oder der Tatsachenvortrag der Partei offensichtlich unsubstantiiert (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. BVerfG, WuM 1991, 146 f.; NJW-RR 1993, 383; WuM 1995, 140 f.; NJW 1998, 2583 f.).
  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2008/97

    Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz scheitern nicht an

    Auszug aus StGH Hessen, 20.10.1999 - P.St. 1356
    Vom Vorliegen derartiger Umstände, die den Schluss auf eine verfassungsrechtlich relevante Nichtberücksichtigung von Parteivortrag zulassen, ist auszugehen, wenn ein Fachgericht in seinen Entscheidungsgründe auf den wesentlichen Kern des tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringens ein Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von zentraler Bedeutung ist, es sei denn, das Vorbringen war nach dem Rechtsstandpunkt des Fachgerichts unerheblich oder der Tatsachenvortrag der Partei offensichtlich unsubstantiiert (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. BVerfG, WuM 1991, 146 f.; NJW-RR 1993, 383; WuM 1995, 140 f.; NJW 1998, 2583 f.).
  • BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96

    DDR-Erbbaurecht

    Auszug aus StGH Hessen, 20.10.1999 - P.St. 1356
    Da die Grundrechtsklage aus diesem Grunde Erfolg hat, bedarf es hinsichtlich der im Übrigen als verletzt gefügten Grundrechte keiner Entscheidung des Staatsgerichtshofs mehr (vgl. BVerfGE 99, 129 ; 202 ).
  • BVerfG, 19.07.1995 - 1 BvR 1506/93

    Verstoß gegen das Willkürverbot durch Nichtbegründung einer Entscheidung trotz

    Auszug aus StGH Hessen, 20.10.1999 - P.St. 1356
    Für den Sonderfall, dass der Rechtsstandpunkt des Fachgerichts, auf Grund dessen das Vorbringen einer Partei unerheblich ist, vom eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht und der eindeutige Wortlaut oder die höchst richterliche Auslegung einer Norm gerade das zentrale Vorbringen der Partei darstellt oder ihm zugrunde liegt, verletzt das Gericht das Gehörsrecht, wenn es sich in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht mit der so aufgeworfenen Rechtsfrage auseinandersetzt (vgl. BVerfG, NJW-RR 1993, 383; NJW 1995, 2911).
  • BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87

    Eigenbedarf des Vermieters

    Auszug aus StGH Hessen, 20.10.1999 - P.St. 1356
    Wesentlicher Kern des rechtlichen Vorbringens der Antragsteller zu dieser für den Rechtsstreit zentralen Frage war nämlich der Hinweis auf die entgegenstehende vorherrschende Rechtsauffassung, nach der das Bestehen des Nutzungswunsches im Bestreitensfalle vom kündigenden Vermieter zu beweisen ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 2165 f.; BGHZ 103, 91 <= NJW 1988, 905 ff.>; Palandt-Putzo, BGB, 58 . Aufl. 1999, § 564 b Rdnr. 47).
  • BVerfG, 30.05.1997 - 1 BvR 1797/95

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit

    Auszug aus StGH Hessen, 20.10.1999 - P.St. 1356
    Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage im Wesentlichen unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1997 (NJW 1997, 2377) für unbegründet.
  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

  • BVerfG, 05.08.1998 - 1 BvR 472/98

    Kein Verstoß gegen das Willkürverbot durch Ablehnung der Annahme der Revision

  • LG Frankfurt/Main, 12.04.1999 - 11 T 4/99
  • StGH Hessen, 09.09.1998 - P.St. 1299

    Grundrechtsklage und Verfassungsbeschwerde - Art. 31, 142 GG, zum Verhältnis

  • BGH, 07.12.1998 - II ZR 266/97

    Zulässigkeit pauschalierten Bestreitens; Wirksamkeit der Neufestsetzung der

  • BVerfG, 06.09.1996 - 1 BvR 1485/89

    Willkürverbot: Zurückweisung der Revision nach Zulassung wegen grundsätzlicher

  • StGH Hessen, 10.11.1999 - P.St. 1414

    Grundrechtsklage; Rechtliches Gehör; Subsidiarität

    Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -).

    Aus der durch Art. 3 HV geschützten Menschenwürde sowie dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Hessische Verfassung auch ohne ausdrückliche Regelung in gleicher Weise wie Art. 103 Abs. 1 GG das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert, das die Gericht verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -).

    Das Gebot rechtlichen Gehörs ist ein Prozessgrundrecht der Hessischen Verfassung, das den Beteiligten vor Gericht garantiert, dass ihr Vortrag vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen wird (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -).

    Dieser Grundsatz verlangt vom Grundrechtskläger, dass er alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrekter der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -).

    Dies erfordert vom Antragsteller auch, seine verfassungsrechtlichen Einwendungen schon vor den Fachgerichten zu erheben, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -).

  • StGH Hessen, 15.01.2003 - P.St. 1598

    Begründete Grundrechtsklage - Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen

    Ist einfachgesetzlich die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung vorgesehen - wie für das hier angegriffene Berufungsurteil durch §§ 523, 313 Abs. 3, 543 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31.Dezember 2001 gehenden Fassung (ZPO a.F.) -,so fordert die gehörsrechtliche Berücksichtigungspflicht verfassungsrechtlich nur, dass sich das Gericht mit dem wesentlichen Vorbringen einer Partei in den Entscheidungsgründen auseinandersetzt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356-,StAnz.1999, S. 3410 ).

    Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.0.).

    Für den Sonderfall, dass der Rechtsstandpunkt des Fachgerichts, auf Grund dessen das Vorbringen einer Partei unerheblich ist, vom eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht und der eindeutige Wortlaut oder die höchstrichterliche Auslegung gerade das zentrale Vorbringen der Partei darstellt oder ihm zugrunde liegt, verletzt das Gericht das Gehörsrecht, wenn es sich in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht mit der so aufgeworfenen Rechtsfrage auseinandersetzt (StGH, Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.0.).

    Da die Grundrechtsklage aus diesem Grund Erfolg hat, bedarf es hinsichtlich der weiteren von den Antragstellern erhobenen Rügen der Verletzung ihres Gehörsrechts und des Willkürverbots keiner Entscheidung des Staatsgerichtshofs mehr (vgl. StGH, Urteil vom 20.10.1999 - P.St.1356 -,a.a.0.).

  • StGH Hessen, 13.09.2000 - P.St. 1553

    Rechtsweggarantie; Rechtliches Gehör; Klagegegenstand; Prüfungsgegenstand;

    Das durch Art. 3 HV i.V.m. dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Fachgerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägung einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, ZMR 2000, 277).

    Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.O.).

    Ein Eingehen auf ein nach dem Rechtsstandpunkt des Fachgerichts unerhebliches Vorbringen einer Partei aber wird von der Garantie rechtlichen Gehörs nicht gefordert (vgl. StGH, Beschluss vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, ZMR 2000, 277).

  • StGH Hessen, 05.04.2000 - P.St. 1302

    Rechtliches Gehör

    Im selben Umfang hat der Staatsgerichtshof die Anwendung von bundesrechtlichem Verfahrensrecht durch Gerichte des Landes Hessen auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten der Hessischen Verfassung zu überprüfen, es sei denn, ein Bundesgericht hat die Entscheidung des hessischen Fachgerichts bestätigt oder die Sache an das hessische Gericht unter Bindung an seine Maßstäbe zur Entscheidung zurückverwiesen (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, NZM 1999, 1088 [1089 f.]).

    Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, garantiert die Gewährleistung rechtlichen Gehörs den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. StGH, Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, NZM 1999, 1088 [1090]).

    Da die Grundrechtsklage aus diesem Grund Erfolg hat, bedarf es hinsichtlich des als verletzt gerügten Willkürverbots der Hessischen Verfassung keiner Entscheidung des Staatsgerichtshofs mehr (vgl. StGH Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, NZM 1999, 1088 [1091]).

  • StGH Hessen, 15.08.2002 - P.St. 1619

    Unzulässige, da unsubstantiierte Grundrechtsklage - keine Verletzung des

    Ist einfachgesetzlich die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung vorgesehen - wie für das hier angegriffene Berufungsurteil durch §§ 523, 313 Abs. 3, 543 Abs. 1 ZPO a.F.-, so fordert die gehörsrechtliche Berücksichtigungspflicht verfassungsrechtlich indes nur, dass sich das Gericht mit dem wesentlichen Vorbringen einer Partei in den Entscheidungsgründen auseinandersetzt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St.1356 -, NZM 1999, 1088 ).

    Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St.1356 -, a.a.0.).

    Soweit sie die landgerichtliche Auslegung des § 539 des Bürgerlichen Gesetzbuches in seiner bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung - BGB a.F. - mangels näherer Darstellung in den Entscheidungsgründen beanstanden, scheidet die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 3 HV bereits deshalb aus, weil das Gehörsrecht ein Gericht zur Begründung seines Rechtsstandpunktes, aufgrund dessen es das Vorbringen eines Beteiligten für unerheblich erachtet, nur dann verpflichtet, wenn dieser Rechtsstandpunkt vom eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht und Wortlaut bzw. höchstrichterliche Interpretation gerade das zentrale Vorbringen der Partei darstellen oder ihm zugrundeliegen (vgl. StGH, Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.0.).

  • StGH Hessen, 12.01.2005 - P.St. 1927

    Unzulässige, da unsubstantiierte Grundrechtsklage - kein Verstoß gegen

    Ist einfachgesetzlich die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung vorgesehen, so fordert die gehörsrechtliche Berücksichtigungspflicht verfassungsrechtlich nur, dass sich das Gericht mit dem wesentlichen Vorbringen einer Partei in den Entscheidungsgründen auseinandersetzt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, …

    Ein Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.O.).

    In dem Sonderfall, dass der Rechtsstandspunkt des Fachgerichts, auf Grund dessen das Vorbringen einer Partei unerheblich ist, vom eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht und der eindeutige Wortlaut oder die höchstrichterliche Auslegung gerade das zentrale Vorbringen der Partei darstellt oder ihm zugrunde liegt, verletzt das Gericht das Gehörsrecht, wenn es sich in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht mit der so aufgeworfenen Rechtsfrage auseinandersetzt (StGH, Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.O.; Urteil vom 15.01.2003 - P.St. 1598 -, …

  • StGH Hessen, 11.03.2003 - P.St. 1791

    Mangels zureichender Substantiierung unzulässige Grundrechtsklage - kein Verstoß

    Dann genügt es jedoch, wenn sich das Gericht in den Entscheidungsgründen mit dem wesentlichen Vorbringen einer Partei auseinandersetzt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 -P.St. 1356 -, NZM 1999, 1088 [1090]).

    Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kommt mithin nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 -P.St. 1356 -, a.a.O.).

    Hierzu verpflichtet das Gehörsrecht nur in dem Ausnahmefall, in dem der Rechtsstandpunkt des Gerichts vom eindeutigen Wortlaut oder der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht und der eindeutige Wortlaut oder die höchstrichterliche Auslegung einer Norm gerade das zentrale Vorbringen der Partei darstellt oder ihm zugrunde liegt (vgl. StGH, Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.O.).

  • StGH Hessen, 19.06.2002 - P.St. 1455

    Erfolglose Grundrechtsklage - keine Verletzung des Willkürverbots, der Garantie

    Solche Umstände können vorliegen, wenn ein Fachgericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringens einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von zentraler Bedeutung ist, es sei denn, das Vorbringen war nach dem Rechtsstandpunkt des Fachgerichts unerheblich oder der Tatsachenvortrag der Partei offensichtlich unsubstantiiert (vgl. StGH, Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, NZM 1999, S. 1088 ).

    Für den Fall, dass der Rechtsstandpunkt des Fachgerichts, auf Grund dessen das Vorbringen einer Partei unerheblich ist, vom eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht und der eindeutige Wortlaut oder die höchstrichterliche Auslegung einer Norm gerade das zentrale Vorbringen der Partei darstellt oder ihm zu Grunde liegt, verletzt das Gericht das Gehörsrecht, wenn es sich in den Entscheidungsgründen nicht mit der so aufgeworfenen Rechtsfrage auseinandersetzt (vgl. StGH, Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.0.; ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. NJW-RR 1993, S. 383; NJW-RR 1995, S. 1033).

  • StGH Hessen, 10.12.2002 - P.St. 1609

    Rechtliches Gehör; Subsidiarität; Rechtlicher Hinweis

    Dieser Grundsatz verlangt über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG hinausgehend, dass ein Antragsteller alle ihm - namentlich bei den Fachgerichten - zur Verfügung stehenden zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. etwa Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, NZM 1999, 1088 [1090]; Beschlüsse vom 15.05.2002 - P.St. 1748 - und vom 19.06.2002 - P.St. 1764 -).

    Da die Grundrechtsklage aus diesem Grund zur Kraftloserklärung der angegriffenen Entscheidung in vollem Umfang führt, bedarf es hinsichtlich der weiterhin vom Antragsteller erhobenen Rügen der Verletzung seines Gehörsrechts und des Willkürverbots keiner Entscheidung des Staatsgerichtshofs mehr (vgl. StGH, Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, NZM 1999, 1088 [1091]).

  • StGH Hessen, 13.04.2005 - P.St. 1887

    Mangels zureichender Substantiierung unzulässige Grundrechtsklage - kein Verstoß

    Das durch Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Prozessstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten, und sich mit dem wesentlichen Vorbringen einer Partei in den Entscheidungsgründen auseinander zu setzen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 15.08.2002 - P.St. 1619 -, a.a.O., S. 3736; Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, …

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.O., und Urteil vom 15.01.2003 - P.St. 1598 -, …

  • VerfG Brandenburg, 16.06.2005 - VfGBbg 282/03

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Grundrechts auf Waffengleichheit vor

  • StGH Hessen, 13.04.2005 - P.St. 1888

    Unzulässige, da unsubstantiierte Grundrechtsklage - kein Verstoß gegen

  • StGH Hessen, 09.02.2000 - P.St. 1457

    Rechtliches Gehör; Willkürverbot; Darlegungserfordernis

  • StGH Hessen, 11.12.2006 - P.St. 2069

    1. Die Antragsberechtigung "jeder Person" (Art. 131 Abs. 3 HV, § 19 Abs. 2 Nr. 9

  • StGH Hessen, 07.12.1999 - P.St. 1318

    hessisches Asylrecht - Art. 31, 142 GG

  • StGH Hessen, 12.02.2003 - P.St. 1834

    Mangels substantiierter Darlegung unzulässige Grundrechtsklage - kein Verstoß

  • StGH Hessen, 11.09.2002 - P.St. 1511

    Mangels Substantiierung unzulässige Grundrechtsklage - keine Verletzung des

  • StGH Hessen, 18.04.2012 - P.St. 2336

    Verletzung rechtlichen Gehörs

  • StGH Hessen, 10.10.2001 - P.St. 1539

    Unbegründete Grundrechtsklage - Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des

  • StGH Hessen, 13.08.2003 - P.St. 1857

    Mangels Einlegung der Anhörungsrüge nach ZPO § 321a unzulässige Grundrechtsklage

  • StGH Hessen, 08.10.2003 - P.St. 1876

    Wegen fehlendem fristgemäßen Antrag auf Zulassung der Berufung unsubstantiierte

  • StGH Hessen, 06.12.2000 - P.St. 1452

    Unzulässige, da unsubstantiierte Grundrechtsklage - keine Verletzung des

  • StGH Hessen, 13.09.2000 - P.St. 1309

    Aussetzung; Verfahrenaussetzung; Verfahren; Bundesrecht; Bundesverfassungsgericht

  • StGH Hessen, 14.08.2003 - P.St. 1870

    Mangels Einlegung der Anhörungsrüge nach ZPO § 321a unzulässige Grundrechtsklage

  • StGH Hessen, 14.08.2002 - P.St. 1711

    Unzulässige Grundrechtsklage - keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

  • StGH Hessen, 12.03.2002 - P.St. 1438

    Unzulässige Grundrechtsklage - keine Verletzung der Eigentumsgarantie, des

  • StGH Hessen, 05.04.2000 - P.St. 1316

    Willkürverbot; Gesetzlicher Richter; Rechtliches Gehör

  • StGH Hessen, 10.12.2002 - P.St. 1603

    Mangels Substantiierung unzulässige Grundrechtsklage - keine Verletzung des

  • StGH Hessen, 08.12.1999 - P.St. 1436

    Darlegungsanforderungen; Darlegungspflicht; Gehörsrecht; Gesetzlicher Richter;

  • StGH Hessen, 15.08.2002 - P.St. 1533

    Mangels Substantiierung unzulässige Grundrechtsklage - keine Verletzung der

  • StGH Hessen, 13.09.2000 - P.St. 1531

    Aussetzung; Bundesrecht; Bundesverfassungsgericht; Verfahren;

  • StGH Hessen, 18.10.2000 - P.St. 1538

    Verfahrensaussetzung; Aussetzung; Verfahren; Bundesrecht;

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