Rechtsprechung
OLG Hamburg, 02.04.2003 - 4 U 57/01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausschluss der Mietminderung durch eine Formularklausel; Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzung von Mieträumen; Nutzungsentschädigung im Sinne von§ 818 Abs. 2 BGB
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AGBG (a.F.) § 9; BGB (n.F.) § 307
Zur Wirksamkeit einer Mietvertragsklauser, bei der die Miete bei nicht vertretbaren Umständen nicht gesenkt werden darf - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gewerberaummietrecht - Minderungsausschluss bei Beeinträchtigung der Nutzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Minderungsrecht teilweise ausschließbar?
- advogarant.de (Kurzinformation)
Ausschluss von Mietminderung bei gewerblicher Miete möglich
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 22.02.2001 - 334 O 64/00
- OLG Hamburg, 02.04.2003 - 4 U 57/01
Papierfundstellen
- ZMR 2004, 432
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.12.1992 - VIII ARZ 5/92
Formularmäßige Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei …
Auszug aus OLG Hamburg, 02.04.2003 - 4 U 57/01
Jedenfalls fehlt es an einem Summierungseffekt, der einen Sachzusammenhang beider Regelungen in dem Sinne voraussetzt, dass die beiden Klauseln in der konkreten Anwendung nicht nur ausnahmsweise kumulativ zusammenfallen (…Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 9 Rdn. 132, 133; vgl. auch BGH NJW 1993, 532; NJW 1995, 254). - BGH, 26.10.1994 - VIII ARZ 3/94
Formularmäßiger Aufrechnungsausschluß bei Vorleistungspflicht im Rahmen eines …
Auszug aus OLG Hamburg, 02.04.2003 - 4 U 57/01
Jedenfalls fehlt es an einem Summierungseffekt, der einen Sachzusammenhang beider Regelungen in dem Sinne voraussetzt, dass die beiden Klauseln in der konkreten Anwendung nicht nur ausnahmsweise kumulativ zusammenfallen (…Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 9 Rdn. 132, 133; vgl. auch BGH NJW 1993, 532; NJW 1995, 254).
- BGH, 23.04.2008 - XII ZR 62/06
Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses einer Mietminderung für vom …
Der Einwand, die partielle Verlagerung der Vergütungsgefahr auf den Mieter stelle keine Missachtung des Prinzips der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung dar, denn das BGB kenne vergleichbare Verlagerungen der Vergütungsgefahr auf den Leistungsgläubiger in §§ 446, 447, 644, 645, 326 Abs. 2 BGB (HansOLG Hamburg ZMR 2004, 432, 433, Woitkewitsch ZMR 2004, 401, 402), überzeugt nicht. - KG, 12.11.2007 - 8 U 194/06
Geschäftsraummiete: Minderung des Mietzinses wegen völliger Sperrung eines …
Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 02. April 2003 - 4 U 57/01 - (ZMR 2004, 432) verweist, wonach eine Mietvertragsklausel über den Ausschluss der Mietminderung für vom Vermieter nicht zu vertretende Umweltfehler wie Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück für wirksam angesehen worden ist, ist dieser Fall mit dem vorliegenden wegen des dargestellten weitreichenden Ausschlusses der Rechte des Mieters nicht vergleichbar. - AG Hamburg, 11.11.2004 - 49 C 172/04
Gewerberaummietvertrag: Ausschluss von Mietminderungsansprüchen wegen Baulärms
Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 307 BGB, denn sie benachteiligt die Beklagte nicht unangemessen (vgl. Hans. OLG Hamburg, GuT 2004, S. 168).Da dieses gesetzlich nicht gewollte Auseinanderfallen von Schaden und Anspruch im Ergebnis nicht zu einer Begünstigung des Schädigers führen darf, kann die Beklagte vom Kläger in entsprechender Anwendung des § 285 BGB die Abtretung seines aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB folgenden Ausgleichsanspruchs gegen den Bauherrn verlangen (…für eine Drittschadensliquidation in dieser Fallkonstellation Woitkewitsch, ZMR 2004, S. 401; ebenso offenbar Hans. OLG Hamburg, GuT 2004, 168).
- LG Stuttgart, 22.06.2010 - 24 O 119/10
Nachbarrecht - Wesentlicher Lärm bei Abbrucharbeiten/Sicherheitsleistung?
Die Klausel benachteiligt die Beklagte daher nicht unangemessen (vgl. auch Hans. OLG Hamburg, ZMR 2004, 432), zumal die Kardinalpflichten des Vermieters zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand sowie die Verpflichtung, nicht zu vertretende Beeinträchtigungen zu beseitigen, ebenso unberührt bleiben wie das Recht des Mieters, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und seine Befreiung von der Mietzahlungspflicht im Falle einer vollständigen Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit.