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   BayObLG, 05.05.2004 - 2Z BR 269/03   

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BayObLG, 05.05.2004 - 2Z BR 269/03 (https://dejure.org/2004,8012)
BayObLG, Entscheidung vom 05.05.2004 - 2Z BR 269/03 (https://dejure.org/2004,8012)
BayObLG, Entscheidung vom 05. Mai 2004 - 2Z BR 269/03 (https://dejure.org/2004,8012)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BayBO Art. 6; ; BayBO Art. 7; ; WEG § 22 Abs. 1; ; WEG § 44 Abs. 1; ; ZPO § 563 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitraum zwischen mündlicher Verhandlung und Beschlussfassung in WEG -Sachen - Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs - Bindungswirkung des Beschlusses über Zurückverweisung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wirkung der Abbedingung von wohnungsbaurechtlichen Vorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestehen eines Mangels einer angefochtenen Entscheidung durch einen größeren Zeitraum zwischen mündlicher Verhandlung und Beschlussfassung in einem wohneigentumsrechtlichen Verfahren; Herbeiführung eines Vergleichs über die Unmöglichkeit einer Lärmbelästigung nach ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2004, 764
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 23.01.2001 - 2Z BR 116/00

    Vorschriften über Abstandsflächen in Privatrecht und öffentlichem Recht, mit

    Auszug aus BayObLG, 05.05.2004 - 2Z BR 269/03
    Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat mit Beschluss vom 23.1.2001 (2Z BR 116/00 = ZMR 2001, 472) den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.

    Es ist daher auch nicht erforderlich, dass die Entscheidung von den Richtern getroffen wird, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben; denn § 309 ZPO gilt nicht (BayObLG ZMR 2001, 472; NJW-RR 2003, 518).

    (1) Weil in der Gemeinschaftsordnung die Vorschrift des § 22 Abs. 1 WEG über bauliche Veränderungen wirksam abbedungen ist, sind für die Frage, ob die Antragsteller die Beseitigung des Anbaus verlangen können, nicht die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 22 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG) maßgeblich, sondern die hier entsprechend anwendbaren allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts (BayObLG ZMR 2001, 472; ZMR 2001, 362; BayObLGZ 2001, 41/45 f.).

    (2) Die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die Einhaltung von Abstandsflächen (Art. 6, 7 BayBO) haben nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nachbarschützenden Charakter (BayObLG ZMR 2001, 472 m.w.N.; siehe auch BayObLGZ 2000, 355/361 f.).

  • BayObLG, 21.02.2001 - 2Z BR 104/00

    Abstandsregelungen des privaten und öffentlichen Rechts

    Auszug aus BayObLG, 05.05.2004 - 2Z BR 269/03
    (1) Weil in der Gemeinschaftsordnung die Vorschrift des § 22 Abs. 1 WEG über bauliche Veränderungen wirksam abbedungen ist, sind für die Frage, ob die Antragsteller die Beseitigung des Anbaus verlangen können, nicht die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 22 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG) maßgeblich, sondern die hier entsprechend anwendbaren allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts (BayObLG ZMR 2001, 472; ZMR 2001, 362; BayObLGZ 2001, 41/45 f.).

    Der Senat hat dies in seiner vorangegangenen Entscheidung vom 23.1.2001 abweichend beurteilt und seine Rechtsprechung in einem Beschluss vom 21.2.2001 nochmals ausdrücklich und in Auseinandersetzung mit seiner früheren Rechtsauffassung bestätigt (BayObLGZ 2001, 41/44 f.).

  • KG, 05.05.1993 - 24 W 3913/92

    Antragsbefugnis in Wohnungseigentumssachen; Zustimmung der Mitglieder der

    Auszug aus BayObLG, 05.05.2004 - 2Z BR 269/03
    Allein der lange zeitliche Abstand von hier über 22 Monaten zwischen mündlicher Verhandlung und Beschlussfassung begründet für sich keinen Mangel der angefochtenen Entscheidung (siehe KG NJW-RR 1994, 278).
  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

    Auszug aus BayObLG, 05.05.2004 - 2Z BR 269/03
    § 265 Abs. 2 ZPO ist nämlich im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anwendbar (BayObLG ZMR 1999, 847; siehe auch BGHZ 148, 335).
  • BayObLG, 16.12.1993 - 2Z BR 82/93

    Der Begriff deswichtigen Grundes?

    Auszug aus BayObLG, 05.05.2004 - 2Z BR 269/03
    Daraus leitet er ab, dass für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander jedenfalls Art. 7 Abs. 3 BayBO unanwendbar wäre (vgl. BayVGH BayVBl 1993, 241) und das Wohnungseigentumsgericht die Zulässigkeit des Bauvorhabens in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Abstandsflächen zu Gebäuden auf (echten) Nachbargrundstücken insoweit unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Genehmigung zu prüfen hätte (BayObLG NJW-RR 1997, 269; siehe auch BayObLG NJW-RR 1994, 781/783).
  • BayObLG, 14.12.2000 - 2Z BR 60/00

    Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis wegen unnormaler Postlaufzeit

    Auszug aus BayObLG, 05.05.2004 - 2Z BR 269/03
    (1) Weil in der Gemeinschaftsordnung die Vorschrift des § 22 Abs. 1 WEG über bauliche Veränderungen wirksam abbedungen ist, sind für die Frage, ob die Antragsteller die Beseitigung des Anbaus verlangen können, nicht die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 22 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG) maßgeblich, sondern die hier entsprechend anwendbaren allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts (BayObLG ZMR 2001, 472; ZMR 2001, 362; BayObLGZ 2001, 41/45 f.).
  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus BayObLG, 05.05.2004 - 2Z BR 269/03
    An die seiner ersten Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung ist der Senat selbst gebunden (GemS OGB BGHZ 60, 392/395 f.; Reichold in Thomas/Putzo § 563 Rn. 10 m.w.N.).
  • BayObLG, 12.09.1996 - 2Z BR 52/96

    Recht eines Wohnungseigentümers zur Errichtung eines Zaunes und eines

    Auszug aus BayObLG, 05.05.2004 - 2Z BR 269/03
    Daraus leitet er ab, dass für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander jedenfalls Art. 7 Abs. 3 BayBO unanwendbar wäre (vgl. BayVGH BayVBl 1993, 241) und das Wohnungseigentumsgericht die Zulässigkeit des Bauvorhabens in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Abstandsflächen zu Gebäuden auf (echten) Nachbargrundstücken insoweit unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Genehmigung zu prüfen hätte (BayObLG NJW-RR 1997, 269; siehe auch BayObLG NJW-RR 1994, 781/783).
  • BayObLG, 18.12.2000 - 5Z RR 570/99

    Einhaltung von Abstandsflächen gemäß Art. 6 und 7 BayBO

    Auszug aus BayObLG, 05.05.2004 - 2Z BR 269/03
    (2) Die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die Einhaltung von Abstandsflächen (Art. 6, 7 BayBO) haben nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nachbarschützenden Charakter (BayObLG ZMR 2001, 472 m.w.N.; siehe auch BayObLGZ 2000, 355/361 f.).
  • BayObLG, 08.06.1973 - BReg. 2 Z 19/73
    Auszug aus BayObLG, 05.05.2004 - 2Z BR 269/03
    Die in § 44 Abs. 1 WEG grundsätzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung bezweckt die Förderung der Sachaufklärung, die Gewährung rechtlichen Gehörs und das Hinwirken auf eine gütliche Einigung (vgl. z.B. BayObLGZ 1973, 145/148).
  • OLG München, 12.09.2005 - 34 Wx 54/05

    Heckenrückschnitt als bauliche Veränderung

    Allein der zeitliche Abstand zwischen der Verhandlung und der Beschlussfassung zwingt nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung (BayObLG ZMR 2004, 764/765; KG NJW-RR 1994, 278).
  • BayObLG, 17.08.2005 - 2Z BR 229/04

    Voraussetzungen und Gegenstand eines ordnungsmäßigen Eigentümerbeschlusses über

    a) Der Zeitraum von knapp 19 Monaten zwischen mündlicher Verhandlung vor dem Landgericht und dessen Beschlussfassung begründet für sich allein keinen Mangel der angefochtenen Entscheidung, der zu einer Aufhebung und Zurückverweisung führen würde (BayObLG OLG-Report 2004, 389; ZMR 2004, 764 ).
  • OLG Saarbrücken, 24.10.2007 - 5 W 219/07

    Haftung des mit der Mietverwaltung von Sondereigentum beauftragten

    Dass die angefochtene Entscheidung vom 6.7.2007 auf eine mündliche Verhandlung vom 22.3.2006 hin ergangen ist, an der andere als die entscheidenden Richter teilgenommen haben, ist im Wohnungseigentumsverfahren grundsätzlich nicht zu beanstanden (BayObLG ZMR 2004, 764; OLG Zweibrücken, ZMR 2002, 786).
  • BayObLG, 28.07.2004 - 2Z BR 90/04

    Prüfung der Veränderung des optischen Gesamteindrucks - Auswirkungen der

    Eine solche Abbedingung ist rechtlich zulässig und führt dazu, dass für einen Anspruch auf Beseitigung nicht die §§ 22 Abs. 1, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG maßgebend sind, sondern die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, die hier entsprechend anwendbar sind (BayObLG ZMR 2000, 234/236; BayObLGZ 2001, 41/45; Beschlüsse des Senats vom 5.5.2004 - 2Z BR 269/03 und vom 19.5.2004 - 2Z BR 067/04).
  • BayObLG, 09.06.2004 - 2Z BR 94/04

    Rechtsfolgen einer überlangen Verfahrensdauer - Entscheidungsmöglichkeit durch

    Allein der zeitliche Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und der Beschlussfassung zwingt nicht zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und zur Zurückverweisung (vgl. KG NJW-RR 1994, 278; Beschluss des Senats vom 5.5.2004 - 2Z BR 269/03).
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