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   OLG Hamm, 11.11.2004 - 15 W 351/04   

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https://dejure.org/2004,5294
OLG Hamm, 11.11.2004 - 15 W 351/04 (https://dejure.org/2004,5294)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.11.2004 - 15 W 351/04 (https://dejure.org/2004,5294)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. November 2004 - 15 W 351/04 (https://dejure.org/2004,5294)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gartenbenutzung in einer Wohneigentumsanlage; Auswirkungen einer fehlerhaften Ladung zu einer Eigentümerversammlung; Abgrenzung zwischen einer Vereinbarung und einem allseitigen Beschluss; Grenzen der Beschlusskompetenz einer Eigentümerversammlung

  • Judicialis

    WEG § 15 Abs. 2; ; WEG § 23 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung zwischen Beschluss und Vereinbarung der Eigentümerversammlung über Nutzung der gemeinschaftlichen Gartenfläche

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2005, 113
  • ZMR 2005, 400
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2004 - 15 W 351/04
    Ein vollständiger Gebrauchsentzug kann nicht mehr als Konkretisierung des gemeinschaftlichen Gebrauchs verstanden werden und führt daher zu einer Änderung des gesetzlichen Rechts (§ 13 Abs. 2 WEG) des einzelnen Miteigentümers auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums (BGH NJW 2000, 3500, 3502).

    Auch eine solche Regelung kann durch eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung getroffen werden (BGH NJW 2000, 3500, 3503).

  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2004 - 15 W 351/04
    Eine Ungültigerklärung des Zweitbeschlusses, der allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wäre ohne Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern, weil es bei der Wirksamkeit des bestandskräftigen Erstbeschlusses vom 13.03.1998 mit identischem Beschlussinhalt verbliebe (vgl. NJW 1994, 3230; 2001, 3339, 3344).

    Denn nach der neueren Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 3339 ff.) kommt auch einem Negativbeschluss Beschlussqualität zu, der somit auch der Anfechtung nach § 23 Abs. 4 WEG unterliegt.

  • OLG Zweibrücken, 11.06.2001 - 3 W 218/00

    Zu den notwendigen Feststellungen bei der Verurteilung einzelner

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2004 - 15 W 351/04
    Im Zweifel ist die Regelung deshalb als Beschluss zu qualifizieren, wenn ihr Gegenstand einem solchen zugänglich ist; demgegenüber ist eine Vereinbarung als gewollt anzusehen, wenn ihr Gegenstand eine solche erfordert (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 9, 10; OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 183; Senat FGPrax 1997, 15).
  • BayObLG, 05.02.1998 - 2Z BR 110/97

    Zustimmung zum Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken durch die betroffenen

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2004 - 15 W 351/04
    In der Rechtsprechung ist indessen anerkannt, dass der Sonderrechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers an die Zustimmung seines Rechtsvorgängers zu einer baulichen Veränderung gebunden ist, sofern diese bereits im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge zumindest teilweise vorgenommen war (BayObLG NJW-RR 1998, 947; OLG Düsseldorf NZM 1998, 79; Senat FGPrax 1996, 92 = NJW-RR 1996, 971).
  • OLG Düsseldorf, 11.08.1997 - 3 Wx 227/97

    Beseitigung einer unter Überschreitung der im Aufteilungsplan zur

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2004 - 15 W 351/04
    In der Rechtsprechung ist indessen anerkannt, dass der Sonderrechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers an die Zustimmung seines Rechtsvorgängers zu einer baulichen Veränderung gebunden ist, sofern diese bereits im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge zumindest teilweise vorgenommen war (BayObLG NJW-RR 1998, 947; OLG Düsseldorf NZM 1998, 79; Senat FGPrax 1996, 92 = NJW-RR 1996, 971).
  • OLG Hamm, 10.09.1996 - 15 W 236/96

    Keine Bindungswirkung schuldrechtlicher Vereinbarungen der Wohnungseigentümer

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2004 - 15 W 351/04
    Im Zweifel ist die Regelung deshalb als Beschluss zu qualifizieren, wenn ihr Gegenstand einem solchen zugänglich ist; demgegenüber ist eine Vereinbarung als gewollt anzusehen, wenn ihr Gegenstand eine solche erfordert (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 9, 10; OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 183; Senat FGPrax 1997, 15).
  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2004 - 15 W 351/04
    Die danach als Eigentümerbeschluss zu verstehende Regelung zu Tagesordnungspunkt 1 der Eigentümerversammlung vom 13.03.1998 unterliegt, da sie als dauerhafte Regelung auch zur Geltung gegenüber Sonderrechtsnachfolgern bestimmt ist, hinsichtlich ihres Inhalts der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht: Maßgebend ist nur diejenige Bedeutung, die sich nach dem Wortlaut der Niederschrift für den unbefangenen Betrachter erschließt (BGH NJW 1998, 3713, 3714).
  • BGH, 29.06.2000 - V ZB 46/99

    Entscheidung über Vermietung durch Mehrheitsbeschluß

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2004 - 15 W 351/04
    § 13 Abs. 2 WEG gewährt kein Recht zum Eigengebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern bestimmt nur das Maß der Mitbenutzung bei geregelter Benutzungsart (BGH NJW 2000, 3211, 3212).
  • BayObLG, 13.06.2002 - 2Z BR 1/02

    Formfreie Einräumung schuldrechtlicher Nutzungsrechte zugunsten

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2004 - 15 W 351/04
    Im Zweifel ist die Regelung deshalb als Beschluss zu qualifizieren, wenn ihr Gegenstand einem solchen zugänglich ist; demgegenüber ist eine Vereinbarung als gewollt anzusehen, wenn ihr Gegenstand eine solche erfordert (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 9, 10; OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 183; Senat FGPrax 1997, 15).
  • BGH, 16.09.1994 - V ZB 2/93

    Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2004 - 15 W 351/04
    Eine Ungültigerklärung des Zweitbeschlusses, der allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wäre ohne Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern, weil es bei der Wirksamkeit des bestandskräftigen Erstbeschlusses vom 13.03.1998 mit identischem Beschlussinhalt verbliebe (vgl. NJW 1994, 3230; 2001, 3339, 3344).
  • OLG Hamm, 09.01.1996 - 15 W 340/95

    Rechtsfolgen einer formlosen Zustimmung der Miteigentümer zu einer baulichen

  • BGH, 08.04.2016 - V ZR 191/15

    Wohnungseigentum: Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an

    Diese sei nicht zu beanstanden, wenn sie von der gleichrangigen Nutzungsberechtigung aller Miteigentümer an der Gesamtfläche ausgehe und sich auf eine räumliche Abgrenzung der Nutzungsberechtigung beschränke, die in dem gleichen Maße, in dem sie bestimmte Miteigentümer von der Nutzung einer Teilfläche ausschließe, diesen hinsichtlich des ihnen zugewiesenen Teilstücks zugutekomme (OLG Hamm, FGPrax 2005, 113 f.; Schmidt, ZWE 2007, 446, 447; vgl. auch KG, NJW-RR 1991, 1117, 1118 zu Kellerräumen).
  • LG Dortmund, 05.12.2017 - 1 S 28/17

    Anforderungen an die Gesamt- und die Einzelabrechnung der

    Eine bloße Gebrauchsregelung i.S.d. § 15 WEG kann nicht unter Rückgriff auf den Kompensationsgedanken angenommen werden (so aber noch OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2004, Az. 15 W 351/04), vielmehr liegen auch dann gegenständlich begrenzte Sondernutzungsrechte vor.
  • LG Köln, 21.07.2011 - 29 S 11/11

    Aufteilung von Nutzung von Gemeinschaftseigentum: Anfechtbar?

    Ein vollständiger Gebrauchsentzug kann nicht mehr als Konkretisierung des gemeinschaftlichen Gebrauchs verstanden werden und führt daher zu einer Änderung des gesetzlichen Rechts des einzelnen Miteigentümers auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ( Riecke / Schmidt - Abramenko, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 3.Aufl., § 15 Rdnr. 13; BGH NJW 2000, 3500 ff.; OLG Hamm, ZMR 2005, 400 f.) Wird dagegen nicht das Recht zum Mitgebrauch entzogen, sondern wird es weiterhin vorausgesetzt und nur die Art und Weise der Ausübung geregelt, indem die Möglichkeit des unmittelbaren ( Eigen- ) Gebrauchs durch die des mittelbaren ( Fremd- ) Gebrauchs ersetzt, mithin die Zuweisung alle anderen Wohnungseigentümer ausschliessender Gebrauchsvorteile, so handelt es sich um eine Regelung des Gebrauchs ( BGH NJW 2000, 3211 f.; OLG Düsseldorf NZM 2003, 767 f. ).

    Ebenso wenig verhält sich die vorliegende Regelung wie die Fallgestaltung in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall ( ZMR 2005, 400 f. ), weil dort die Regelung von der gleichrangigen Nutzungsberechtigung aller Miteigentümer an der Gesamtfläche ausgeht und sich auf eine räumliche Abgrenzung der Nutzungsberechtigung beschränkt, die in dem gleichem Masse, in dem sie bestimmte Miteigentümer von der Nutzung einer Teilfläche ausschliesst, diesen hinsichtlich des ihnen zugewiesenen Teilstücks zu Gute kommt.

  • LG Hamburg, 10.04.2013 - 318 S 81/12

    Wohnungseigentum: Änderung der Farbgebung der Dachunterschläge einer

    Außerdem gibt es die den Eigentümern durch § 15 Abs. 2 WEG eingeräumte Beschlusskompetenz her, dass Teile der gemeinschaftlichen Fläche einzelnen Eigentümer zum ausschließlichen Gebrauch zugewiesen werden, ohne dass aber dadurch gleichsam Sondernutzungsrechte begründet werden (vgl. dazu Kümmel, a.a.O., § 13, Rn. 11; OLG Hamm, FGPrax 2005, 113).
  • LG Nürnberg-Fürth, 17.12.2008 - 14 S 4885/08

    Wohnungseigentumsverfahren: Berücksichtigungsfähigkeit eines nach Ablauf der

    Danach sind die Wohnungseigentümer nicht gehindert die allgemein zulässige Nutzung im Rahmen der Beschlussfassung gem. § 15 Abs. 2 WEG zu konkretisieren (vgl. Bärmann/ Wenzel , § 15 WEG Rn. 18; OLG Hamm, ZMR 2005, 400).

    Diese Konkretisierung kann insbesondere auch in Form einer gegenseitigen räumlichen Abgrenzung der jeweiligen Nutzungsbereiche vorgenommen werden (vgl. OLG Hamm, aaO; Bärmann/ Wenzel , WEG § 15 Rn. 22, 23), wobei das OLG Hamm gerade den Fall, dass jedem Wohnungseigentümer ein bestimmter Stellplatz zur dauerhaften Nutzung zugewiesen wird, als Beispiel für die Konkretisierung des zulässigen Gebrauchs angeführt hat (OLG Hamm, ZMR 2005, 400, 401).

  • LG Dortmund, 30.06.2017 - 17 S 13/17

    Abänderung des in einer Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Abstimmungsprinzips

    (vgl. OLG Hamburg, ZMR 2008, 154; OLG Düsseldorf, NZM 2001, 530; OLG Hamm ZMR 2005, 400; vgl. auch die weiteren Nachweisen bei Bärmann, WEG, § 10, Rn. 176 - Klein ).
  • LG Karlsruhe, 26.03.2010 - 11 S 140/09

    Abweichendes Wirtschaftsjahr für zwei Abrechnungsperioden

    Eine Vereinbarung ist in Abgrenzung zum einstimmigen Beschluss regelmäßig dann anzunehmen, wenn - wie vorliegend - ein Beschluss nicht zulässig ist, weil der Gegenstand der Entscheidung eine Vereinbarung erfordert (vgl. BayObLG NJW-RR 2003; OLG Hamburg BeckRS 2008, 02582; OLG Hamm FGPrax 2005, 113; NJWE-MietR 1997, 108).
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