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   AG Leipzig, 06.09.2005 - 163 C 4723/05   

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https://dejure.org/2005,28926
AG Leipzig, 06.09.2005 - 163 C 4723/05 (https://dejure.org/2005,28926)
AG Leipzig, Entscheidung vom 06.09.2005 - 163 C 4723/05 (https://dejure.org/2005,28926)
AG Leipzig, Entscheidung vom 06. September 2005 - 163 C 4723/05 (https://dejure.org/2005,28926)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • vdiv.de (Kurzinformation)

    § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB
    Nicht feststellbarer (fristgerechter) Zugang einer Betriebskostenabrechung

Papierfundstellen

  • ZMR 2006, 47
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 21.01.2009 - VIII ZR 107/08

    Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten durch den Wohnungsvermieter

    Denn dann habe der Vermieter alles Erforderliche getan, um für die Mitteilung der Abrechnung an den Mieter zu sorgen (LG Berlin, GE 2006, 1407 (Zivilkammer 62); GE 2007, 1317 (Zivilkammer 67); LG Potsdam, GE 2005, 1357; AG Oldenburg, ZMR 2005, 204, 205 ; AG Leipzig, ZMR 2006, 47 ; aA LG Düsseldorf, NZM 2007, 328; AG Meißen, WuM 2007, 628).
  • LG Berlin, 29.01.2008 - 65 S 176/07

    Zugang einer Betriebskostenabrechnung beim Mieter: Beweislast für Zugang bei

    Denn entgegen der teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (LG Berlin, ZK 62, Grundeigentum 2006, 1407, LG Berlin, ZK 67 Grundeigentum 2005, 1355, AG Leipzig, ZMR 2006, 47- 48) war die für die Zusendung in Anspruch genommene Post Erfüllungsgehilfe des Vermieters gemäß § 278 BGB (vgl. Staudinger/Löwisch, BGB Neubearb. 2004, § 278 Rn. 96).
  • LG Düsseldorf, 07.02.2007 - 23 S 108/06

    Zugang der Betriebskostenabrechnung

    Der Vermieter könne vielmehr damit rechnen, dass ein nicht zustellbarer Brief an ihn zurückgehe, so dass er nicht verpflichtet sei, die Sendung per Einschreiben oder Boten auf den Weg zu bringen (AG Leipzig ZMR 2006, 47).
  • VerfGH Berlin, 16.12.2008 - VerfGH 15/08

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf den

    Zwar steht der die Entscheidung des Amtsgerichts vorrangig tragenden Begründung, im Rahmen von § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB reiche die bloße rechtzeitige Absendung der Betriebskostenabrechnung für sich allein nicht aus, wenn die aufgegebene Sendung verloren gehe, da das Risiko des Nicht-Zugangs von Willenserklärungen grundsätzlich immer beim Absender liege und der Vermieter den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung zu beweisen habe, die überwiegende Meinung in Rechtsprechung - insbesondere der Berufungskammern des Landgerichts Berlin - und Literatur entgegen (vgl. LG Berlin, GE 2005, 1355 ; 2006, 1407; 2007, 1317; LG Dresden, MietRB 2004, 66; LG Potsdam, GE 2005, 1357; AG Bremen, WuM 1995, 593 [zur gleichlautenden Regelung in § 20 Abs. 3 Satz 4 Neubaumietenverordnung - NMV]; AG Leipzig, ZMR 2006, 47; AG Bonn, AiZ 2006, Nr. 6 S. 61; AG Neukölln GE 2007, 727; Miedtank, ZMR 2005, 205 ; Schmid, Mietrecht, 2006, Rn. 186; Weitenmeyer, in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 9. Aufl. 2007, Rn. 63; Schmid, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Aufl. 2008, Rn. 35 a; jeweils zu § 556 BGB; Kinne, in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl. 2008, S. 724 f.).
  • AG Köln, 16.07.2008 - 220 C 435/07

    Betriebskosten: Der Vermieter muss dafür sorgen, dass ein Brief "ankommt"

    Das Amtsgericht Leipzig (Urt. v. 06.09.2005, Az.: 163 C 4723/05, juris) hat entschieden, dass der Vermieter das seinerseits Erforderliche getan habe, wenn er die Abrechnung abgesandt habe, so dass ihm Verzögerungen bei der Postzustellung nicht angelastet werden dürften.
  • LG Düsseldorf, 17.01.2007 - 23 S 108/06

    Betriebskostenabrechnung - auf den rechtzeitigen Zugang kommt es an!

    Der Vermieter könne vielmehr damit rechnen, dass ein nicht zustellbarer Brief an ihn zurückgehe, so dass er nicht verpflichtet sei, die Sendung per Einschreiben oder Boten auf den Weg zu bringen (AG Leipzig ZMR 2006, 47 [AG Leipzig 06.09.2005 - 163 C 4723/05] ).
  • AG Meißen, 24.08.2007 - 3 C 257/07
    Der Vermieter könne vielmehr damit rechnen, dass ein nicht zustellbarer Brief an ihn zurückgehe, so dass er nicht verpflichtet sei, die Sendung per Einschreiben oder Boten auf den Weg zu bringen ( ZMR 2006, Seite 47 Amtsgericht Leipzig).
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