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   OLG Hamburg, 25.03.2008 - 11 W 61/06   

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https://dejure.org/2008,23047
OLG Hamburg, 25.03.2008 - 11 W 61/06 (https://dejure.org/2008,23047)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.03.2008 - 11 W 61/06 (https://dejure.org/2008,23047)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. März 2008 - 11 W 61/06 (https://dejure.org/2008,23047)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kostenentscheidung: Sofortiges Anerkenntnis einer Geldschuld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Sofortiges Anerkenntnis bei einer Geldschuld?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sofortiges Anerkenntnis bei Geldschulden auch ohne zeitnahe Erfüllung! (IBR 2009, 1218)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2008, 714
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.01.2006 - IX ZR 131/04

    Rechtsfolgen de Pfändung eines Nießbrauchsrechts an einem Grundstück

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.03.2008 - 11 W 61/06
    Dass zusätzlich die eingeklagte Leistung - zumindest bei Geldschulden - zugleich oder zuvor tatsächlich erbracht sein muss (s. dazu vgl. Zöller-Herget ZPO 26. Aufl. 2007, § 93 Rn 6 Stichwort "Geldschulden" m. ausf. weiteren Verweisen) , ist weder ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 93 ZPO, noch lässt sich eine solche Voraussetzung - wenigstens für reine Geldschulden - aus der Gesamtsystematik der Kostenregelungen ableiten ( vgl. BGH NJW 1979, 2040 f.mwN; OLG München MDR 2003, 1134; KG MDR 2006, 949, u.a.m.) Die Kostenauferlegung nach § 93 ZPO beruht der Sache nach allein darauf, dass der jeweilige Gläubiger zu einem Zeitpunkt Klage erhoben hat, zu dem der Beklagte weder in Verzug, noch sonst zur sofortigen Erfüllung der Klagforderung verpflichtet war, so dass die Erhebung der Klage objektiv nicht geboten war (vgl. KG MDR 2006, 534) .
  • BGH, 27.06.1979 - VIII ZR 233/78

    Abschluss eines Bürgschaftsvertrages - Nichthaftung als Bürge wegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.03.2008 - 11 W 61/06
    Dass zusätzlich die eingeklagte Leistung - zumindest bei Geldschulden - zugleich oder zuvor tatsächlich erbracht sein muss (s. dazu vgl. Zöller-Herget ZPO 26. Aufl. 2007, § 93 Rn 6 Stichwort "Geldschulden" m. ausf. weiteren Verweisen) , ist weder ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 93 ZPO, noch lässt sich eine solche Voraussetzung - wenigstens für reine Geldschulden - aus der Gesamtsystematik der Kostenregelungen ableiten ( vgl. BGH NJW 1979, 2040 f.mwN; OLG München MDR 2003, 1134; KG MDR 2006, 949, u.a.m.) Die Kostenauferlegung nach § 93 ZPO beruht der Sache nach allein darauf, dass der jeweilige Gläubiger zu einem Zeitpunkt Klage erhoben hat, zu dem der Beklagte weder in Verzug, noch sonst zur sofortigen Erfüllung der Klagforderung verpflichtet war, so dass die Erhebung der Klage objektiv nicht geboten war (vgl. KG MDR 2006, 534) .
  • KG, 13.07.2005 - 8 W 45/05

    Mietrecht: Feststellung einer künftigen Räumungspflicht; sofortiges Anerkenntnis

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.03.2008 - 11 W 61/06
    Dass zusätzlich die eingeklagte Leistung - zumindest bei Geldschulden - zugleich oder zuvor tatsächlich erbracht sein muss (s. dazu vgl. Zöller-Herget ZPO 26. Aufl. 2007, § 93 Rn 6 Stichwort "Geldschulden" m. ausf. weiteren Verweisen) , ist weder ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 93 ZPO, noch lässt sich eine solche Voraussetzung - wenigstens für reine Geldschulden - aus der Gesamtsystematik der Kostenregelungen ableiten ( vgl. BGH NJW 1979, 2040 f.mwN; OLG München MDR 2003, 1134; KG MDR 2006, 949, u.a.m.) Die Kostenauferlegung nach § 93 ZPO beruht der Sache nach allein darauf, dass der jeweilige Gläubiger zu einem Zeitpunkt Klage erhoben hat, zu dem der Beklagte weder in Verzug, noch sonst zur sofortigen Erfüllung der Klagforderung verpflichtet war, so dass die Erhebung der Klage objektiv nicht geboten war (vgl. KG MDR 2006, 534) .
  • OLG München, 25.04.2003 - 27 W 103/03

    Beidseitige Erledigungserklärung der Parteien; Notwendigkeit einer gleichzeitige

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.03.2008 - 11 W 61/06
    Dass zusätzlich die eingeklagte Leistung - zumindest bei Geldschulden - zugleich oder zuvor tatsächlich erbracht sein muss (s. dazu vgl. Zöller-Herget ZPO 26. Aufl. 2007, § 93 Rn 6 Stichwort "Geldschulden" m. ausf. weiteren Verweisen) , ist weder ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 93 ZPO, noch lässt sich eine solche Voraussetzung - wenigstens für reine Geldschulden - aus der Gesamtsystematik der Kostenregelungen ableiten ( vgl. BGH NJW 1979, 2040 f.mwN; OLG München MDR 2003, 1134; KG MDR 2006, 949, u.a.m.) Die Kostenauferlegung nach § 93 ZPO beruht der Sache nach allein darauf, dass der jeweilige Gläubiger zu einem Zeitpunkt Klage erhoben hat, zu dem der Beklagte weder in Verzug, noch sonst zur sofortigen Erfüllung der Klagforderung verpflichtet war, so dass die Erhebung der Klage objektiv nicht geboten war (vgl. KG MDR 2006, 534) .
  • BGH, 09.10.2014 - IX ZR 69/14

    Dauert ein Gewerbemietverhältnis mit dem Schuldner als Mieter nach

    Darum ist § 366 Abs. 1 BGB bei einer Befriedigung des Vermieters durch Zugriff auf eine Mietkaution nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 12. Januar 1972 - VIII ZR 26/71, WM 1972, 335, 337; OLG Hamburg, ZMR 2008, 714, 715 f; Staudinger/Olzen, aaO).
  • OLG Naumburg, 31.12.2010 - 10 W 20/10

    Kostenentscheidung: Sofortiges Anerkenntnis bei Verzug des Beklagten und nach

    Mit der Zahlung der geschuldeten Summe wäre die Hauptsache nämlich erledigt, so dass über die Kosten des Rechtsstreits nicht nach § 93 ZPO, sondern gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden wäre (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 1472 zitiert nach juris; Hanseatisches OLG Hamburg ZMR 2008, 714 zitiert nach juris; OLG München MDR 2003, 1134 zitiert nach juris).
  • BGH, 27.01.2022 - IX ZR 44/21

    Sicherung des Schadensersatzanspruchs des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung

    Bei der Abrechnung kann der Vermieter nach seiner Wahl darüber entscheiden, wegen welcher Forderungen er sich aus der Mietkaution befriedigt, unabhängig davon, ob es sich jeweils um Insolvenz- oder Masseforderungen handelt (Jaeger/Jacoby, aaO; Uhlenbruck/Wegener, aaO; BeckOK-InsO/Berberich, 2021, § 108 Rn. 54.1; vgl. auch OLG Hamburg, ZMR 2008, 714, 715 f).
  • OLG Dresden, 19.10.2011 - 13 U 1179/10

    Bestimmungsrecht des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Tilgung von

    Abgesehen davon, dass es sich bei den von der herrschenden Meinung behandelten Fällen, nicht nur beim Vorschuss, sondern auch bei sonstiger Sicherheitsleistung im Wesentlichen um Geldsicherheiten handelt, der Schuldner bei der Verwertung folglich nicht mehr leistet und ihm das Bestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB schon aus diesem Grund nicht zusteht, wäre zweifelhaft, ob die - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, die dem Schuldner das Bestimmungsrecht entzieht (Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., § 366 Rn. 6; ähnlich OLG Hamburg, Urt. v. 03.04.2008 - 4 U 152/07, ZMR 2008, 714, 715 m.w.N.), den Insolvenzverwalter binden könnte.

    Schließlich steht die Entscheidung des OLG Hamburg vom 03.04.2008 (4 U 152/07, ZMR 2008, 714) nicht entgegen, die das Tilgungsbestimmungsrecht des Insolvenzverwalters bei seiner Aufrechnung der Forderung auf Rückzahlung einer Kaution gegen offene Mietzinsforderungen aus der Zeit vor und nach der Insolvenzeröffnung einschränkt, da auch in diesem Fall die Kaution der Verwertung durch den Verwalter nicht zugänglich war.

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2022 - 24 W 39/22

    Ein (gewerblicher) Mieter gibt seinem Vermieter noch keine Klageveranlassung iSv

    Ihren Willen zur fristgerechten Räumung und Herausgabe haben die Beklagten überdies im laufenden Verfahren explizit bekräftigt (vgl. Schriftsatz vom 24.08.2022, S. 1 unten, LG-Akte Bl. 49), was nach zutreffender herrschender Ansicht (BGH NJW 1979, 2040 Rn 22; BGH ZMR 2008, 714 mwN; vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2022, 12990 Rn 18; OLG Köln BeckRS 2016, 17944 mwN zum Streitstand) nicht einmal notwendig gewesen wäre, um ein wirksames Anerkenntnis mit der Rechtsfolge des § 93 ZPO zu erklären.
  • AG Brandenburg, 25.04.2012 - 31 C 175/10

    Kautionsrückforderung: Ist insolventer Mieter prozessführungsbefugt?

    So kann z. B. unabhängig von der insolvenzrechtlichen Einordnung von Ansprüchen des Vermieters als Masseschulden oder als Insolvenzforderungen der Vermieter mit diesen Ansprüchen gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution die Aufrechnung erklären ( BGH , Urteil vom 11.11.2004, Az.: IX ZR 237/03, u. a. in: NZM 2005, Seite 342; OLG Hamburg , Urteil vom 24.04.2008, Az.: 4 U 152/07, u. a. in: ZMR 2008, Seiten 714 ff. ).
  • OLG Düsseldorf, 07.07.2022 - 12 W 15/22

    1. Ein 'sofortiges' Anerkenntnis i.S. des § 93 ZPO erfordert bei einer

    Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkennt, dass die fehlende Erfüllung einer Geldschuld nicht daran hindert, ein Anerkenntnis als "sofort" im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.04.2022 - 9 W 12/22, BeckRS 2022, 12990 Rn. 18 f. mwN; OLG Hamburg Beschl. v. 25.03.2008 - 11 W 61/06, BeckRS 2009, 8978 mwN; a.A. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 93 Rn. 6.22).
  • AG Hamburg, 16.12.2020 - 49 C 209/20

    Wirksamkeit einer Kündigung wegen nicht rechtzeitiger Mietzahlung und

    Der Umstand, dass der Mietzins für Mai 2020 möglicherweise erst Mitte Juni 2020 gezahlt worden ist, vermag hieran nichts zu ändern, da auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedanken des § 93 ZPO es keinen rechtlich anerkannten Fall der nachträglichen Klagveranlassung gibt, wie sich aus dem Wortlaut von § 307 ZPO ergibt (vgl. BGH NJW 1979, 2040; OLG Hamburg, ZMR 2008, 714; KG Berlin, Urteil vom 19.02.2011 zum Aktenzeichen 8 U 6634/98 bei juris; LG Berlin, ZMR 1988, 180).
  • LG Hamburg, 09.06.2021 - 319 T 21/21

    Klage des Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft über den Nachlassbestand:

    Das Erfordernis einer zeitgleichen oder unverzüglichen Erfüllung des anerkannten Anspruchs findet im Gesetz keine Stütze (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.03.2008, Az. 11 W 61/06, BeckRS 2009, 8978; BeckOK ZPO-Vorwerk/Wolf § 93 Rn. 113 m.w.N.).
  • AG Hamburg, 06.03.2014 - 4 C 545/13

    Pauschalreisevertrag - Kündigung des Reisevertrags wegen politischer Unruhen

    Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt ein sofortiges Anerkenntnis bei einer Geldschuld nicht voraus, dass die Forderung auch gleichzeitig oder zeitnah erfüllt wird (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 25.03.2008, 11 W 61/06; OLG München, Beschl. v. 25.04.2003; BGH, Urt. v. 27.06.1979, VIII ZR 233/78).
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