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   LG Hamburg, 07.01.2009 - 318 S 78/08   

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LG Hamburg, 07.01.2009 - 318 S 78/08 (https://dejure.org/2009,13429)
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.01.2009 - 318 S 78/08 (https://dejure.org/2009,13429)
LG Hamburg, Entscheidung vom 07. Januar 2009 - 318 S 78/08 (https://dejure.org/2009,13429)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Wohnungseigentumsverfahren: Erforderlichkeit eines Gerichtskostenvorschusses für die Zustellung einer Anfechtungsklage; Rückwirkung der Zustellung bei Überschreitung der 2-Wochen-Frist für die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitraum i.R.e. Zustellung der Klage i.S.d. § 167 Zivilprozessordnung (ZPO); Bestehen einer Vorschusspflicht nach § 12 Abs. 1 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) bei Wohnungseigentumssachen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schutzwürdige Belange bei Rückwirkung der Zustellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2009, 396
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • LG München I, 22.09.2008 - 1 S 6883/08

    Wohnungseigentum: Abmahnbeschluss zur Vorbereitung eines Entziehungsverfahrens;

    Auszug aus LG Hamburg, 07.01.2009 - 318 S 78/08
    aa) Soweit in einer Entscheidung des LG München I vom 22.09.2008 (Geschäfts-Nr.: 1 S 6883/08) noch ein Zeitraum von 17 Tagen zwischen dem Zugang der Vorschussanforderung und Einzahlung des Vorschusses als geringfügig angesehen wurde, schließt sich die Kammer dieser Auffassung für den hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht an.

    Bei der Frage des Vorliegens eines Ausnahmefalls, der eine geringfügige Überschreitung der 2-Wochen-Frist rechtfertigen mag, handelt es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung, weswegen auch die Abweichung zum Urteil des LG München I vom 22.09.2008 (Geschäfts-Nr.: 1 S 6883/08) nicht die Zulassung der Revision erfordert.

  • OLG Hamm, 03.12.2003 - 20 U 147/03

    Begriff der Zustellung demnächst

    Auszug aus LG Hamburg, 07.01.2009 - 318 S 78/08
    Soweit die Kläger geltend machen, dass ihnen nach Eingang der gerichtlichen Vorschussanforderung eine Bearbeitungs- bzw. Reaktionsfrist von bis zu einer Woche eingeräumt werden müsse, bevor ein zögerliches bzw. nachlässiges Verhalten vorliege und die 2-Wochen-Frist zu laufen beginne (vgl. OLG Hamm, VersR 2004, 362; OLG Köln, VersR 2000, 1485), überzeugt dies die Kammer ebenfalls nicht.
  • BGH, 29.06.1993 - X ZR 6/93

    Keine Vorschußpflicht ohne Anforderung durch Mahngericht

    Auszug aus LG Hamburg, 07.01.2009 - 318 S 78/08
    Zwar heißt es in der dort zitierten Entscheidung des BGH (NJW 1986, 1347, 1348): "In der Rechtsprechung werden jedenfalls Fristen für die Vorschusszahlung in der Regel noch als hinnehmbar behandelt, die sich um zwei Wochen bewegen oder geringfügig darüber liegen." Unabhängig davon, dass unklar ist, wie viele Tage noch als "geringfügig darüber" angesehen werden können (der BGH hat hierzu inzwischen entschieden, dass 18 oder 19 Tage vorwerfbare Verzögerung der Klagzustellung jedenfalls zu viel sind (NJW 1993, 2811)), tendiert der BGH in den oben zitierten neueren Entscheidungen zu einer strengeren Handhabung und formuliert stets: "Als geringfügig sind in der Regel Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen anzusehen." Daher teilt die Kammer zwar die Auffassung des LG München I, dass es keine "starre" zeitliche Grenze von 14 Tagen bzw. 2 Wochen gibt.
  • BGH, 09.11.1994 - VIII ZR 327/93

    Begriff der Zustellung "demnächst"

    Auszug aus LG Hamburg, 07.01.2009 - 318 S 78/08
    Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben; als geringfügig sind in der Regel Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen anzusehen (BGH NJW-RR 1995, 254; NJW 2000, 2282; NJW 2004, 3775, 3776; NJW 2008, 1672; KGR Berlin 2000, 233; Zöller-Greger, ZPO, 26. Auflage, § 167 Rdnr. 11).
  • OLG Köln, 22.12.1999 - 5 U 106/99

    Für die "demnächst erfolgende Zustellung der Klage" anzusetzende Bearbeitungszeit

    Auszug aus LG Hamburg, 07.01.2009 - 318 S 78/08
    Soweit die Kläger geltend machen, dass ihnen nach Eingang der gerichtlichen Vorschussanforderung eine Bearbeitungs- bzw. Reaktionsfrist von bis zu einer Woche eingeräumt werden müsse, bevor ein zögerliches bzw. nachlässiges Verhalten vorliege und die 2-Wochen-Frist zu laufen beginne (vgl. OLG Hamm, VersR 2004, 362; OLG Köln, VersR 2000, 1485), überzeugt dies die Kammer ebenfalls nicht.
  • BGH, 25.11.1985 - II ZR 236/84

    Unterbrechung der Verjährung bei Klagezustellung "demnächst"

    Auszug aus LG Hamburg, 07.01.2009 - 318 S 78/08
    Zwar heißt es in der dort zitierten Entscheidung des BGH (NJW 1986, 1347, 1348): "In der Rechtsprechung werden jedenfalls Fristen für die Vorschusszahlung in der Regel noch als hinnehmbar behandelt, die sich um zwei Wochen bewegen oder geringfügig darüber liegen." Unabhängig davon, dass unklar ist, wie viele Tage noch als "geringfügig darüber" angesehen werden können (der BGH hat hierzu inzwischen entschieden, dass 18 oder 19 Tage vorwerfbare Verzögerung der Klagzustellung jedenfalls zu viel sind (NJW 1993, 2811)), tendiert der BGH in den oben zitierten neueren Entscheidungen zu einer strengeren Handhabung und formuliert stets: "Als geringfügig sind in der Regel Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen anzusehen." Daher teilt die Kammer zwar die Auffassung des LG München I, dass es keine "starre" zeitliche Grenze von 14 Tagen bzw. 2 Wochen gibt.
  • BGH, 28.02.2008 - III ZB 76/07

    Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren bei Einzahlung der Gerichtskosten

    Auszug aus LG Hamburg, 07.01.2009 - 318 S 78/08
    Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben; als geringfügig sind in der Regel Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen anzusehen (BGH NJW-RR 1995, 254; NJW 2000, 2282; NJW 2004, 3775, 3776; NJW 2008, 1672; KGR Berlin 2000, 233; Zöller-Greger, ZPO, 26. Auflage, § 167 Rdnr. 11).
  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

    Auszug aus LG Hamburg, 07.01.2009 - 318 S 78/08
    Soweit sich das Amtsgericht zweifelnd geäußert hat, ob mangels ausdrücklicher Feststellung des Beschlussergebnisses im Protokoll überhaupt "verkündete Beschlüsse" vorliegen, so teilt die Kammer diese Bedenken nicht, da sich das Beschlussergebnis (die Beschlussanträge sind jeweils angenommen worden) aufgrund der protokollierten Erklärungen nicht vernünftig in Frage stellen lässt (BGH NJW 2001, 3339; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, § 23 Rdnr. 41).
  • BGH, 20.04.2000 - VII ZR 116/99

    Demnächst erfolgte Zustellung

    Auszug aus LG Hamburg, 07.01.2009 - 318 S 78/08
    Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben; als geringfügig sind in der Regel Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen anzusehen (BGH NJW-RR 1995, 254; NJW 2000, 2282; NJW 2004, 3775, 3776; NJW 2008, 1672; KGR Berlin 2000, 233; Zöller-Greger, ZPO, 26. Auflage, § 167 Rdnr. 11).
  • BGH, 01.12.1993 - XII ZR 177/92

    Begriff der alsbaldigen Zustellung; Geringfügige Verzögerung

    Auszug aus LG Hamburg, 07.01.2009 - 318 S 78/08
    Zwar teilt die Kammer den Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, den Streitwert bei seiner Klage anzugeben bzw. zu berechnen und den Vorschuss mit der Klage einzuzahlen (BGH NJW-RR 1992, 470) und dass dem Kläger für eine Streitwertanfrage des Gerichts eine Bearbeitungszeit von einer Woche einzuräumen ist, ohne dass ihm Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGH NJW 1994, 1073).
  • BGH, 27.11.2007 - X ZR 144/06

    Zur Auslegung einer Parteibezeichnung - Bestätigung der BAG-Rechtssprechung

  • BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 360/03

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

  • BGH, 15.01.1992 - IV ZR 13/91

    Demnächst-Zustellung bei Streitwertanfrage des Gerichtes im Deckungsprozeß

  • OLG Karlsruhe, 30.06.2008 - 14 Wx 24/07

    Bezeichnung des Antragsgegners bei Anfechtung eines Beschlusses einer

  • LG Düsseldorf, 01.09.2008 - 25 S 5/08

    Rubrumsberichtigung nach Ablauf der Anfechtungsfrist?

  • LG Hamburg, 05.10.2011 - 318 S 245/10

    Einbau von Rauchwarnmeldern: WEG hat Beschlusskompetenz!

    Dementsprechend geht die Kammer mit gefestigter Rechtsprechung auch dann nicht mehr von einer "demnächst" bewirkten Zustellung der Klage im Sinne von § 167 ZPO aus, wenn zwischen der gerichtlichen Anforderung des Kostenvorschusses und dessen Eingang bei Gericht ein Zeitraum von mehr als 14 Tagen liegt (vgl. etwa ZMR 2009, 396 und Urt. v. 11.05.2011 - Az. 318 S 168/10).
  • LG Hamburg, 14.09.2011 - 318 S 77/10

    Beschlussanfechtung: Untergemeinschaft als richtige Beklagte?

    Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa ZMR 2009, 396 und Urt. v. 11.05.2011 - Az. 318 S 168/10) ist von einer Zustellung, die "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, bei der Abwägung aller Umstände dann nicht mehr auszugehen, wenn der Anfechtungskläger den Kostenvorschuss nach Anforderung nicht innerhalb von 14 Tagen eingezahlt hat.
  • LG Köln, 13.01.2011 - 29 S 90/10

    Verspätete Gerichtskostenvorschusszahlung

    Das LG Hamburg in seinem Urteil vom 7.1.2009 318 S 78/008, ZMR 2009, 396-397) wendet sich ausdrücklich gegen die Entscheidung des LG München, soweit darin auch ein Zeitraum von 17 Tagen zwischen dem Zugang der Vorschussanforderung und Einzahlung des Vorschusses als geringfügig angesehen wurden.
  • LG Hamburg, 11.05.2011 - 318 S 168/10

    Wann ist eine Verzögerung der Vorschusszahlung geringfügig?

    In einem gleichgelagerten Rechtsstreit hat die Kammer ausgeführt (ZMR 2009, 396):.
  • LG Hamburg, 14.12.2011 - 318 S 55/11

    Wen trifft die Beweislast für Wahrung der Klagefrist?

    Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer (vgl. dazu etwa ZMR 2009, 396) ist die hiermit verbundene Verzögerung bei der Zustellung der Klage von 16 Tagen den Klägern in diesem Fall als sorgfaltswidrige Nachlässigkeit anzulasten, weil sie nicht rechtzeitig für die Einzahlung des Vorschusses gesorgt haben.
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