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   LG Hamburg, 10.10.2008 - 318 T 79/08   

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LG Hamburg, 10.10.2008 - 318 T 79/08 (https://dejure.org/2008,13428)
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.10.2008 - 318 T 79/08 (https://dejure.org/2008,13428)
LG Hamburg, Entscheidung vom 10. Oktober 2008 - 318 T 79/08 (https://dejure.org/2008,13428)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung: Berechnung des Geschäftswertes nach der sog. Hamburger Formel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2009, 71
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamburg, 02.09.1987 - 4 U 182/86

    Rückforderung zuviel gezahlter Nebenkosten; Beheizung einer Mietwohnung

    Auszug aus LG Hamburg, 10.10.2008 - 318 T 79/08
    Damit ist auch im Rahmen des § 49a Abs. 1 S. 1 GKG die von der Kammer und vom Hanseatischen Oberlandesgericht im Rahmen des § 48 Abs. 3 S. 1 WEG a.F. in ständiger Rechtsprechung herangezogene sog. Hamburger Formel weiter anzuwenden, wonach sich das Interesse in der Regel aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des - abzüglich des Einzelinteresses des Klägers - verbleibenden Gesamtinteresses berechnet (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, MDR 1988, 55, 56).

    Der Grund für die Bruchteilsbewertung bestand vielmehr darin, dass auch im Falle einer Ungültigerklärung der Beschlüsse über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan insgesamt bei der erneuten Beschlussfassung nur eine Änderung, nicht aber der völlige Wegfall der im Rechenwerk enthaltenen Lasten und Kosten zu erwarten ist (Hanseatisches OLG Hamburg, MDR 1988, 55, 56; vgl. auch BayObLG, Rpfleger 1979, 427; KG, NJW-RR 2004, 878; OLG Hamm, NZM 2001, 549, 550).

  • BGH, 27.09.2007 - V ZB 83/07

    Anforderungen an die Verteilung der Kabelanschlusskosten

    Auszug aus LG Hamburg, 10.10.2008 - 318 T 79/08
    Aus der zum alten Recht ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2007 - V ZB 83/07 (NJW 2007, 3492), auf die sich die Klägerin beruft, ergibt sich nichts anderes.
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus LG Hamburg, 10.10.2008 - 318 T 79/08
    c) Gegen dieses Ergebnis lässt sich nicht einwenden, dass es der Bruchteilsbewertung nicht mehr bedarf, weil der Gesetzgeber nunmehr in § 49a Abs. 1 S. 2 und 3 GKG eine abstrakt generelle Regelung getroffen hat, um das Kostenrisiko der Parteien zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich verankerten Justizgewährungsanspruchs zu begrenzen (vgl. dazu BVerfGE 85, 337).
  • OLG Hamm, 19.05.2000 - 15 W 118/00

    Gegenstandswert für einen Beschlußanfechtungsantrag; Begrenzung des

    Auszug aus LG Hamburg, 10.10.2008 - 318 T 79/08
    Der Grund für die Bruchteilsbewertung bestand vielmehr darin, dass auch im Falle einer Ungültigerklärung der Beschlüsse über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan insgesamt bei der erneuten Beschlussfassung nur eine Änderung, nicht aber der völlige Wegfall der im Rechenwerk enthaltenen Lasten und Kosten zu erwarten ist (Hanseatisches OLG Hamburg, MDR 1988, 55, 56; vgl. auch BayObLG, Rpfleger 1979, 427; KG, NJW-RR 2004, 878; OLG Hamm, NZM 2001, 549, 550).
  • LG München I, 06.02.2008 - 1 T 22613/07

    Wohnungseigentumsverfahren: Kostenprivileg bei vorsorglicher Anfechtung aller

    Auszug aus LG Hamburg, 10.10.2008 - 318 T 79/08
    Insoweit hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, innerhalb der Anfechtungsfrist die vom WEG-Verwalter gem. § 24 Abs. 7 WEG zu führende Beschluss-Sammlung einzusehen (vgl. LG München I, NJW 2008, 1823).
  • KG, 18.02.2004 - 24 W 126/03

    Wohnungseigentum: Stimmrechtsübertragung auf den Wohnungskäufer als werdender

    Auszug aus LG Hamburg, 10.10.2008 - 318 T 79/08
    Der Grund für die Bruchteilsbewertung bestand vielmehr darin, dass auch im Falle einer Ungültigerklärung der Beschlüsse über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan insgesamt bei der erneuten Beschlussfassung nur eine Änderung, nicht aber der völlige Wegfall der im Rechenwerk enthaltenen Lasten und Kosten zu erwarten ist (Hanseatisches OLG Hamburg, MDR 1988, 55, 56; vgl. auch BayObLG, Rpfleger 1979, 427; KG, NJW-RR 2004, 878; OLG Hamm, NZM 2001, 549, 550).
  • AG Hamburg-St. Georg, 10.04.2008 - 980 C 192/07
    Auszug aus LG Hamburg, 10.10.2008 - 318 T 79/08
    Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 10.04.2008 (Geschäfts-Nr.: 980 C 192/07) wie folgt abgeändert:.
  • OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11

    Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über

    Überwiegend wurde bislang regelmäßig ein Bruchteil von 20 % bis 25 % des Nennbetrags der Jahresabrechnung als angemessen betrachtet (BayObLGZ 1979, Seite 312; OLG Hamm, NZM 2001, Seite 549; Jennißen, a.a.O., § 49a GKG RN 16; ähnlich Abramenko, in: Riecke / Schmid, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., Anhang zu § 50 RN 4, Seite 1018 (Bruchteil von 20 % bis 30 %); a.A. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.6.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, Seite 873; LG Hamburg ZMR 2009, Seite 71, wonach das Interesse nach der "Hamburger Formel" zu berechnen sei, die sich aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des - abzüglich des Einzelinteresses des Klägers - verbleibenden Gesamtinteresses bestimmt; vgl. auch OLG Koblenz, ZMR 2011, Seite 56, wonach beide Berechnungsansätze rechtlich nicht zu beanstanden seien).
  • LG Frankfurt/Oder, 30.04.2010 - 6a S 138/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigwerden der Anfechtungsklage durch Nachreichen

    Zur Ermittlung des Ausgangsstreitwertes kann dabei als Orientierungshilfe grundsätzlich weiter auf die zu § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG aF ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden, weil der Begriff des Interesses in § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG demjenigen in § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG aF entspricht (vgl. LG Hamburg ZMR 2009, 71; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., Anhang zu § 50 [§ 49a GKG] Rn 11; Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl. Anhang zu § 50 Rn 2).

    Dies bedeutet für den Fall der Anfechtung von Jahresabrechnungen, dass für die Bemessung des Streitwerts lediglich ein Bruchteil des Gesamtinteresses (so LG Nürnberg-Fürth ZMR 2009, 555; ZMR 2008, 737: 10%-30% der Gesamtkosten; LG Hamburg ZMR 2009, 71: bis zu 25% nach der sog. Hamburger Formel) in Ansatz zu bringen ist.

  • LG Frankfurt/Oder, 15.12.2009 - 6a S 41/09

    Wohnungseigentumssache: Wahrung der Anfechtungsfrist bei verzögerter Zustellung

    Zur Ermittlung des Ausgangsstreitwertes kann dabei als Orientierungshilfe grundsätzlich weiter auf die zu § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG aF ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden, weil der Begriff des Interesses in § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG demjenigen in § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG aF entspricht (vgl. LG Hamburg ZMR 2009, 71; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., Anhang zu § 50 [§ 49a GKG] Rn 11; Riecke/Schmid a.a.O. Anhang zu § 50 Rn 2).

    Darüber hinaus ist für den Fall, dass sich die Anfechtung allein auf formale Mängel des Verfahrens stützt, anerkannt, dass für die Bemessung des Streitwerts lediglich ein Bruchteil des Gesamtinteresses von 10 Prozent (so LG Nürnberg-Fürth ZMR 2009, 555; ZMR 2008, 737) bzw. bis 30% (vgl. LG Hamburg ZMR 2009, 71: bis zu 25% nach der sog. Hamburger Formel)in Ansatz zu bringen ist.

  • LG Stuttgart, 22.06.2011 - 19 T 12/11

    Streitwert im Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung der Beschlüsse zu

    Das LG Hamburg (Beschluss v. 10.10.2008 - 318 T 79/08 unter Bezugnahme auf OLG Hamburg Beschluss v. 10.09.1987 - 2 W 21/86) hält weiterhin an der sogenannten "Hamburger Formel" fest, wonach sich das (Gesamt-)Interesse bei der Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung in der Regel aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des - abzüglich des Einzelinteresses des Klägers - verbleibenden Gesamtinteresses berechnet.

    Auch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich hierzu nicht entnehmen und begründen, dass zwingend bei einer Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung (oder des Wirtschaftsplans) die Gesamtkosten bzw. der Nennbetrag der gesamten Ausgaben eines Jahres das Gesamtinteresse bestimmt und damit Ausgangspunkt für die Streitwertermittlung sein muss (hierzu LG Hamburg Beschluss v.10.10.2008 - 318 T 79/08).

  • OLG Koblenz, 30.08.2010 - 1 W 54/10

    Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumsverfahren: Beschwerde eines

    Danach bestimmt sich das Interesse bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung in der Regel aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 v.H. des (nach Abzug des Einzelinteresses des Klägers) verbleibenden Gesamtinteresses (vgl. LG Hamburg ZMR 2009, 71 ff. m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 17.06.2010 - 9 W 34/10

    Streitwert in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über die

    Der Senat wendet auch im Rahmen des § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG die sog. Hamburger Formel an, wonach sich das Interesse bei der Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung i.d.R. aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des - abzüglich des Einzelinteresses des Klägers - verbleibenden Gesamtinteresses berechnet (vgl. LG Hamburg, ZMR 2009, 71).
  • LG Hamburg, 18.10.2016 - 318 T 39/16

    Wohnungseigentumssache: Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die

    Die Kammer sieht keinen durchgreifenden Grund, von ihrer ständigen Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 10.10.2008 - 318 T 79/08, ZMR 2009, 71; Beschluss vom 17.09.2009 - 318 T 34/09, ZMR 2010, 144; Beschluss vom 03.09.2010 - 318 T 54/10, ZMR 2011, 160; Beschluss vom 30.12.2010 - 318 T 75/10, ZMR 2011, 409; Urteil vom 17.02.2016 - 318 S 74/15, ZMR 2016, 391) abzuweichen und verweist auf ihre diesbezüglichen Ausführungen.
  • LG Rostock, 09.01.2013 - 1 T 133/12

    Streitwert des Wohnungseigentumsverfahrens: Streitwertfestsetzung bei

    Danach ist abweichend von der Ansicht des LG Hamburg (ZMR 2009, 71 ff.) für eine Berechnung des Streitwerts anhand des Klägerinteresses und eines Bruchteils von 25% des verbleibenden Gesamtinteresses kein Raum mehr (vgl. OLG Bamberg, OLG Rostock a.a.O.).
  • LG Hamburg, 17.09.2009 - 318 T 34/09

    Streitwert des Wohnungseigentumsverfahrens: Bemessung des Streitwerts bei

    Bezüglich der Anfechtung des unter TOP 2 gefassten Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2007 ist das Gesamtinteresse nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (ZMR 2009, 71) nach der sog. Hamburger Formel zu bestimmen, d.h. nach dem vollen Anteil der Klägerin zuzüglich 25 % der restlichen Gesamtkosten.
  • LG Hamburg, 19.08.2010 - 318 T 57/10

    Blankettanfechtung gegen Beschlüsse: Streitwert?

    Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 10. Oktober 2008 (ZMR 2009, 71), der ihrer ständigen Rechtsprechung entspricht, wiederholt deutlich gemacht, dass sich das wertmäßige Interesse der Parteien bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplans nach dem jeweiligen Kostenanteil des Anfechtenden daran sowie 25 % der verbleibenden Restsumme bemisst.
  • LG Hamburg, 30.12.2010 - 318 T 75/10

    Anfechtung eines WEG-Eigentümerbeschlusses aus formellen Gründen - Streitwert

  • AG Hamburg, 17.02.2012 - 102d C 69/11

    Verwalter haftet für fehlerhafte Beschlussvorlagen!

  • LG Hamburg, 03.09.2010 - 318 T 54/10

    Verfahrensrecht - Streitwertberechnung bei Anfechtung der Jahresabrechnung

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