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   OLG Rostock, 20.05.2009 - 3 W 181/08   

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https://dejure.org/2009,7635
OLG Rostock, 20.05.2009 - 3 W 181/08 (https://dejure.org/2009,7635)
OLG Rostock, Entscheidung vom 20.05.2009 - 3 W 181/08 (https://dejure.org/2009,7635)
OLG Rostock, Entscheidung vom 20. Mai 2009 - 3 W 181/08 (https://dejure.org/2009,7635)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Abberufung eines Verwalters; nicht gesonderte Kontoführung als wichtiger Grund für die Verwalterabberufung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag eines Wohnungseigentümers auf gerichtliche Abberufung des Verwalters; Abberufung des Verwalters wegen Mängeln der Kontoführung

  • Judicialis

    WEG § 21 Abs. 4; ; WEG § 27 Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 21 Abs. 4; WEG § 27 Abs. 5
    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag eines Wohnungseigentümers auf gerichtliche Abberufung des Verwalters; Abberufung des Verwalters wegen Mängeln der Kontoführung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abberufung des Verwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verwalter: Kann ein Wohnungseigentümer die Abbestellung des Verwalters verlangen? (IMR 2009, 431)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2010, 223
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 05.01.2004 - 20 W 290/03

    Wohnungseigentum: Abberufung eines verwaltenden Wohnungseigentümers;

    Auszug aus OLG Rostock, 20.05.2009 - 3 W 181/08
    Ebenso würde es auch für die Ungültigkeitserklärung eines Verwalterbestellungsbeschlusses nicht genügen, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG vorliegt, sondern die Bestellung müsste gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 und 4 WEG verstossen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.01.2004, 20 W 290/03, zitiert nach Juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.08.2003, 20 W 302/2001, 20 W 302/2001, ZFIR 2004, 444).

    Dies kann aber ausreichen, es sei denn, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Wohnungseigentümer in vorwerfbarer Weise herbeigeführt wurde (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.01.2004 a.a.O. m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 18.08.2003 - 20 W 302/01

    Wohnungseigentumsverwaltung: Abberufung des verwaltenden Wohnungseigentümers

    Auszug aus OLG Rostock, 20.05.2009 - 3 W 181/08
    Ebenso würde es auch für die Ungültigkeitserklärung eines Verwalterbestellungsbeschlusses nicht genügen, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG vorliegt, sondern die Bestellung müsste gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 und 4 WEG verstossen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.01.2004, 20 W 290/03, zitiert nach Juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.08.2003, 20 W 302/2001, 20 W 302/2001, ZFIR 2004, 444).
  • OLG Stuttgart, 22.09.2004 - 7 W 52/04

    - Kübler -, wichtiger Grund, Führerscheinentzug, wiederholte Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus OLG Rostock, 20.05.2009 - 3 W 181/08
    In einem solchen Fall wäre die Abhaltung einer Eigentümerversammlung eine nutzlose Förmelei (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2005, 7 W 52/04 m.w.N.).
  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 105/11

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Abberufung des

    Es bestehe ein Beurteilungsspielraum der Wohnungseigentümer, der nur dann überschritten werde, wenn eine andere Entscheidung als die Abberufung nicht mehr vertretbar sei (OLG Celle, NZM 1999, 841; ZWE 2002, 474, 476; OLG Köln, JMBl. NW 2007, 83; OLG München, ZMR 2007, 807, 809; OLG Schleswig, ZMR 2007, 485; OLG Rostock, ZMR 2010, 223, 224; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 26 Rn. 190 und Rn. 226; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 26 WEG Rn. 33; Timme/Knop, WEG, § 26 Rn. 214 f.; ähnlich Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 26 Rn. 149).
  • LG Hamburg, 19.12.2014 - 318 S 5/14

    Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen: Vollständigkeit einer

    Ein wichtiger Grund liegt nach § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG regelmäßig dann vor, wenn der Verwalter die Beschlusssammlung nicht ordnungsgemäß führt, bei einer bestimmungswidrigen Geldverwendung (OLG Düsseldorf, ZfIR 1997, 554), der Verwaltung der Gelder der Gemeinschaft auf seinem eigenen Konto (OLG Rostock, MietRB 2009, 325), unberechtigten Honorarforderungen (OLG Köln, ZMR 2008, 904) oder der Missachtung des Willens der Eigentümer (OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 1170), Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Verwalters (OLG Stuttgart, OLGZ 1977, 43) oder groben Abrechnungsfehlern (OLG Düsseldorf, ZMR 2006, 293).

    Sinn und Zweck der Vorschrift gebietet nämlich, dass gegenüber Dritten erkennbar wird, dass es sich um Fremdgelder der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt (OLG Rostock, MietRB 2009, 325).

    Die Anlegung der Gelder auf Konten der Gemeinschaft erfolgte ohne Widerspruch und nicht etwa unter dem Druck des hiesigen Verfahrens (anders als im Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Rostock, MietRB 2009, 325, zu Grunde lag, auf welche der Kläger sich bezieht).

  • LG Itzehoe, 12.07.2013 - 11 S 39/12

    Fehlerhafte Jahresabrechnung, unzulässige Führung eines Treuhandkontos und

    Dies stellt nach den oben dargestellten Maßstäben einen Verstoß gegen ordnungsgemäße Verwaltung dar und kann zudem die Abberufung eines Verwalters begründen (OLG Rostock, Beschluss vom 20.05.2009 - 3 W 181/08 Rn 38 - juris; LG Itzehoe, Urteil vom 12.04.2011 - 11 S 47-10 - Bärmann - Merle, § 26 Rn 211).
  • LG Hamburg, 23.03.2011 - 318 S 72/10

    Anspruch auf sofortige Abberufung der Verwaltung einer

    Die Befassung der Eigentümerversammlung wäre damit ersichtlich unnötig und deshalb unzumutbar, so dass der Kläger auch ohne Vorbefassung der Eigentümerversammlung klagen konnte vgl. (BayObLG, NZM 2003, 905; OLG Rostock, ZMR 2010, 223).
  • LG Frankfurt/Main, 20.09.2017 - 13 S 9/15

    WEG - fristlose Kündigung des Verwaltervertrages

    Die Anlage auf einem Treuhandkonto wurde schon im damaligen Zeitraum als Pflichtverletzung des Verwalters gewertet (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 26.05.2009, 3 W 181/08, juris Rdnr. 38; LG Itzehoe vom 12.07.2013, 11 S 39/12, juris Rdnr. 38 ff").
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