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   OLG Karlsruhe, 29.11.2013 - 1 U 27/13   

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https://dejure.org/2013,37136
OLG Karlsruhe, 29.11.2013 - 1 U 27/13 (https://dejure.org/2013,37136)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.11.2013 - 1 U 27/13 (https://dejure.org/2013,37136)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. November 2013 - 1 U 27/13 (https://dejure.org/2013,37136)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Aktivlegitimation des Leasingnehmers

  • verkehrslexikon.de

    Beschädigung des vom Fahrzeugvermieter geleasten Fahrzeugs durch den Mieter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des Vermieters eines geleasten Fahrzeugs wegen Beschädigung durch den Mieter

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Aufklärungspflicht Vermieter; Grobe Fahrlässigkeit; Anspruchsgrund

  • Justiz Baden-Württemberg

    Beschädigung des vom Fahrzeugvermieter geleasten Fahrzeugs durch den Mieter: Aktivlegitimation des Leasingnehmers zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1
    Ansprüche des Vermieters eines geleasten Fahrzeugs wegen Beschädigung durch den Mieter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aktivlegitimation des Leasingnehmers und Fahrzeugvermieters für Ersatzansprüche?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Vermieterin selbst geleasten Lkw ist für Klage wegen Beschädigung des Fahrzeugs aktivlegitimiert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2014, 582
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.11.1991 - VI ZR 145/91

    Schadensersatz bei Beschädigung eines geleasten Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.11.2013 - 1 U 27/13
    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der beizutreten ist, steht jedoch auch einem Leasingnehmer anerkanntermaßen schon aufgrund seines Rechts zum Besitz am Leasinggegenstand ein (deliktischer) Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu; und zwar ein solcher, gerichtet auf Ersatz seines "Nutzungsschadens", der sich inhaltlich jedoch nach den Reparaturkosten oder bei Totalschaden nach dem Wiederbeschaffungswert des Leasinggegenstands bemisst, dessen Ersatz dem Leasingnehmer den Erwerb eines gleichwertigen Leasinggegenstands ermöglicht und damit das Interesse jenes am Entzug des Leasinggegenstands abdeckt (vgl. BGH WM 1976, 1133, 1135; NJW-RR 1991, 280, 281; BGHZ 116, 22, 27 ff.; MünchKommBGB/Koch, 6. Aufl. 2012, Finanzierungsleasing, Rn. 99; Geigel-Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2012, 3. Kap., Rn. 123 f. - jeweils m.w.N.).

    Ohne Erfolg macht der Beklagte Ziff. 2 dagegen geltend, in der genannten Entscheidung (BGHZ 116, 22, 27 ff.) habe der Bundesgerichtshof einen Anspruch des Leasingnehmers allenfalls bis zur Höhe Wiederbeschaffungsaufwands "begrenzt".

  • BGH, 13.07.1976 - VI ZR 78/75

    Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers bei Zerstörung des geleasten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.11.2013 - 1 U 27/13
    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der beizutreten ist, steht jedoch auch einem Leasingnehmer anerkanntermaßen schon aufgrund seines Rechts zum Besitz am Leasinggegenstand ein (deliktischer) Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu; und zwar ein solcher, gerichtet auf Ersatz seines "Nutzungsschadens", der sich inhaltlich jedoch nach den Reparaturkosten oder bei Totalschaden nach dem Wiederbeschaffungswert des Leasinggegenstands bemisst, dessen Ersatz dem Leasingnehmer den Erwerb eines gleichwertigen Leasinggegenstands ermöglicht und damit das Interesse jenes am Entzug des Leasinggegenstands abdeckt (vgl. BGH WM 1976, 1133, 1135; NJW-RR 1991, 280, 281; BGHZ 116, 22, 27 ff.; MünchKommBGB/Koch, 6. Aufl. 2012, Finanzierungsleasing, Rn. 99; Geigel-Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2012, 3. Kap., Rn. 123 f. - jeweils m.w.N.).
  • BGH, 23.10.1990 - VI ZR 310/89

    Rechte des Leasinggebers nach Totalschaden des Leasingobjektes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.11.2013 - 1 U 27/13
    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der beizutreten ist, steht jedoch auch einem Leasingnehmer anerkanntermaßen schon aufgrund seines Rechts zum Besitz am Leasinggegenstand ein (deliktischer) Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu; und zwar ein solcher, gerichtet auf Ersatz seines "Nutzungsschadens", der sich inhaltlich jedoch nach den Reparaturkosten oder bei Totalschaden nach dem Wiederbeschaffungswert des Leasinggegenstands bemisst, dessen Ersatz dem Leasingnehmer den Erwerb eines gleichwertigen Leasinggegenstands ermöglicht und damit das Interesse jenes am Entzug des Leasinggegenstands abdeckt (vgl. BGH WM 1976, 1133, 1135; NJW-RR 1991, 280, 281; BGHZ 116, 22, 27 ff.; MünchKommBGB/Koch, 6. Aufl. 2012, Finanzierungsleasing, Rn. 99; Geigel-Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2012, 3. Kap., Rn. 123 f. - jeweils m.w.N.).
  • AG Brandenburg, 11.05.2017 - 31 C 354/15

    Löcher in Holzständerwand gebohrt: Haftung für Schäden an dahinter liegenden

    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der beizutreten ist, steht insofern auch einem Mieter anerkanntermaßen ein Freistellungsanspruch zu und zwar ein solcher, gerichtet auf Ersatz des vom Hauseigentümer/Vermieter begehrten Schadens, der sich inhaltlich hier nach den Kosten einer dem Denkmalschutz gerecht werdenden Reparatur dieser Fliesen bemisst ( BGH , Urteil vom 28.04.1994, Az.: VII ZR 73/93, u.a. in: NJW 1994, Seiten 2231 f.; BGH , Urteil vom 05.11.1991, Az.: VI ZR 145/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 553 f.; BGH , NJW-RR 1991, Seite 280; BGH , Urteil vom 05.04.1990, Az.: III ZR 213/88, u.a. in: NJW-RR 1990, Seiten 1303 ff.; BGH , WM 1976, Seite 1133; OLG Hamm , Urteil vom 04.05.2016, Az.: I-12 U 101/15, u.a. in: ZMR 2017, Seiten 351 ff.; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom 15.08.2014, Az.: 4 U 223/13, u.a. in: ZMR 2015, Seiten 16 ff.; OLG Karlsruhe , Urteil vom 29.11.2013, Az.: 1 U 27/13, u.a. in: ZMR 2014, Seiten 582 f. ).
  • LG Halle, 29.04.2016 - 1 S 312/15
    Grundsätzlich steht auch einem Leasingnehmer ein deliktischer Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB für die Schäden zu, welche durch die Beschädigung der Sache entstanden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2013, 1 U 27/13; BGH, Urteil vom 05.11.1991, VI ZR 145/91).
  • LG Halle, 17.04.2015 - 1 S 63/14
    Grundsätzlich steht einem Leasingnehmer ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB für die Schäden zu, welche durch die Beschädigung der Sache entstanden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2013, 1 U 27/13, DAR 2014, 93; BGH, Urteil vom 5. November 1991, VI ZR 145/91; BGHZ 116, 22 = NJW 1992, 553).
  • LG Halle, 16.04.2015 - 2 S 76/14
    Er würde demnach im Falle eines Unfallschadens - wie vorliegend- das beschädigte Fahrzeug behalten unter Schädigung seiner Vermögensposition (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11,2013, - 1 U 27/13, zitiert nach juris).
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