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   BGH, 20.11.2000 - NotZ 17/00   

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BGH, 20.11.2000 - NotZ 17/00 (https://dejure.org/2000,1268)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2000 - NotZ 17/00 (https://dejure.org/2000,1268)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 (https://dejure.org/2000,1268)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8

  • Wolters Kluwer

    Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars trotz fehlenden Eintritts von Vermögenslosigkeit oder Überschuldung - Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch die Art der Wirtschaftsführung eines ...

  • Judicialis

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8
    Amtsenthebung des Notars wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8
    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1212
  • MDR 2001, 298
  • BB 2001, 228
  • DB 2001, 480
  • ZNotP 2001, 117
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.10.1990 - NotZ 21/89

    Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus BGH, 20.11.2000 - NotZ 17/00
    Eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ist nach der Rechtsprechung des Senats schon als solche nicht hinnehmbar (Beschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7, Interessengefährdung 1).

    Wiewohl die dargelegten Umstände Schlüsse auf eine Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Antragstellers nahelegen, bedarf es für den Tatbestand des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO (in beiden Alternativen) einer solchen Feststellung nicht (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7, Interessengefährdung 1).

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 14/97

    Begriff der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch die Art der

    Auszug aus BGH, 20.11.2000 - NotZ 17/00
    Dies gilt selbst dann, wenn, anders als im Falle des Antragstellers (s. im nachfolgenden), die Zwangsmaßnahmen nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse zurückzuführen sind (grundsätzlich zu § 50 Abs. 1 Nr. 7, jetzt Nr. 8, 2. Alt.: Beschl. v. 16. März 1998, NotZ 14/97, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7, Interessengefährdung 2).
  • BVerfG, 30.05.1978 - 1 BvR 352/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot für einen

    Auszug aus BGH, 20.11.2000 - NotZ 17/00
    Der Antragsteller hat sein unter diesen Voraussetzungen gegebenes Ermessen rechtsfehlerfrei angewendet, denn die vorläufige Maßnahme ist zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 44, 105, 118; 48, 292, 296).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 24/92

    Rechtsmittel gegen Amtsenthebung des Notars im Freistaat Sachsen

    Auszug aus BGH, 20.11.2000 - NotZ 17/00
    Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO statthaft (irrig: Schippel/Vetter, BRAO, 7. Aufl., § 54 Rdn. 8, der sich zu Unrecht auf die im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangene Entscheidung des Senats vom 13. Juli 1992, NotZ 24/92, DNotZ 1993, 65, beruft) und wahrt die gesetzliche Form und Frist.
  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus BGH, 20.11.2000 - NotZ 17/00
    Der Antragsteller hat sein unter diesen Voraussetzungen gegebenes Ermessen rechtsfehlerfrei angewendet, denn die vorläufige Maßnahme ist zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 44, 105, 118; 48, 292, 296).
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 23/03

    Vermögensverfall eines Notars; Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher

    Es spricht demnach vieles dafür, daß der Antragsteller die gegen ihn gerichteten Forderungen in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen läßt (BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 35/94 - BRAK-Mitt. 1995, 29; Beschluß vom 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98 - BRAK-Mitt. 1999, 36 zu § 14 Abs. 2 Nr. 8 - jetzt: Nr. 7 - BRAO), er in absehbarer Zeit entschuldet sein wird (vgl. zu § 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO: Senat, Beschluß vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 - NJW 2000, 2359 m.w.N.; vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 - DNotZ 2001, 571, 572 und vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 - ZNotP 2001, 117, 118).
  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 14/08

    Amtsenthebung eines Notars wegen einer Gefährdung der Interessen der

    Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (z.B. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 130/07 - NJW-RR 2009, 783, Rn. 9 und vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5 jew. m.w.N.), ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar (Senat aaO und Beschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 -NJW-RR 2001, 1212 jew. m.w.N.).

    Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO; 20. März 2006 aaO; 20. November 2000 aaO und vom 16. März 1998 - NotZ 14/97 - NJW-RR 1998, 1134, 1135).

    Gerade der Umstand, dass es ein Notar selbst bei geringfügigen Forderungen auf eine zwangsweise Beitreibung ankommen lässt, begründet Bedenken gegen die Art seiner Wirtschaftsführung (Senatsbeschluss vom 20. November 2000 aaO).

  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes; Begriff

    Der Vermögensverfall, der als insolvenzähnlicher Tatbestand (zur Gesetzesgeschichte vgl. Eylmann/Vassen/Custodis, Bundesnotarordnung, 2000, § 50 Rdn. 31) im Gegensatz zu § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in sich schließt, setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO) voraus, daß der Notar außerstande ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, ZNotP 2001, 117; Custodis aaO, Rdn. 32; zum inhaltsgleichen Begriff in § 7 Nr. 9 BRAO: BGH BRAK-Mitt. 2000, 144; vgl. demgegenüber § 14 Nr. 7 BRAO, der die Möglichkeit des Nichteintretens der Gefährdung Dritter offen läßt).

    Eine so gekennzeichnete Vermögenslage läßt in der Regel, auch wenn Vermögenslosigkeit oder Überschuldung nicht eingetreten sind (Senatsbeschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, ZNotP 2001, 117), den Schluß auf eine Gefährdung des Publikums zu (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO; Senatsbeschl. v. 20. März 2000, NotZ 19/99, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, Interessengefährdung 1; v. 20. November 2000, NotZ 19/00, NJW 2000, 2359 = DNotZ 2001, 571).

    Eine mit dem Amt nicht zu vereinbarende Wirtschaftsführung liegt, auch wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht nachweisen lassen (Senatsbeschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, BGHR BNotO, § 50 Abs. 1 Nr. 8, Wirtschaftsführung 1 = ZNotP 2001, 117) vor, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen (Senatsbeschl. v. 20. November 2000 aaO; v. 8. Juli 2002, NotZ 1/02, NJW 2002, 2791 = ZNotP 2002, 406).

  • BGH, 15.11.2010 - NotZ 6/10

    Grund für die Amtsenthebung des Notars: Erwirkung eines

    Dies gilt auch dann, wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht feststellen lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 17/00, ZNotP 2001, 117, 118; vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, aaO).
  • BGH, 20.03.2006 - NotZ 50/05

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Art der Wirtschaftsführung und wegen

    Dies gilt insbesondere, wenn die Abtragung einer erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu erwarten ist (st. Rspr.; s. etwa Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 38/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94).

    Ohne Belang ist dabei, ob diese Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars erforderlich werden (Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 38/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1990, 94).

  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 8/09

    Amtsenthebungsgründe eines Anwalts bzw. Notars wegen Gefährdung der Interessen

    Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (z.B. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 130/07 - NJW-RR 2009, 783, Rn. 9 und vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5 jew. m.w.N.), ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar (Senat aaO und Beschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 -NJW-RR 2001, 1212 jew. m.w.N.).

    Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO; 20. März 2006 aaO; 20. November 2000 aaO und vom 16. März 1998 - NotZ 14/97 - NJW-RR 1998, 1134, 1135).

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 17/05

    Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Rechtsuchenden durch die

    Dass diese Vorgänge sich im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers abgespielt haben, macht sie für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit als Notar nicht irrelevant (Senatsbeschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 - NJW-RR 2001, 1212).

    Der Feststellung, dass die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers nicht ordnungsgemäß ist, steht nicht entgegen, dass der Antragsteller unter dem Druck der Vollstreckungsmaßnahmen und des von der Aufsichtsbehörde eingeleiteten Verfahrens letztendlich immer bezahlt haben mag; wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, ist eine Wirtschaftsführung, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, schon als solche nicht hinnehmbar (Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 - NJW-RR 2001, 1212 und vom 12. Juli 2004 aaO BA S. 3).

  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 1/02

    Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch die Art der

    Die Art der Wirtschaftsführung gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden, auch wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht feststellen lassen (Senat, Beschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, Wirtschaftsführung), wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen.
  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 2/02

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen wirtschaftlicher Verhältnisse und Art

    a) Die Art der Wirtschaftsführung des Notars gefährdet, auch wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht feststellen lassen (Senatsbeschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, Wirtschaftsführung 1), vor allem dann die Interessen der Rechtsuchenden, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen (Senat aaO).

    b) Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars lassen, auch wenn Vermögenslosigkeit oder Überschuldung noch nicht eingetreten sind (Senatsbeschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, aaO), in der Regel den Schluß auf eine Gefährdung der Interessen des Publikums zu, wenn die Abtragung einer längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten ist (Senatsbeschl. v. 20. März 2000, NotZ 19/99, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, Interessengefährdung 1; v. 20. November 2000, NotZ 19/00, LM BNotO § 50 Nr. 16 = DNotZ 2001, 571).

  • BGH, 18.03.2002 - NotZ 21/01

    Amtsenthebung eines Notars wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse

    Eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ist nach der Rechtsprechung des Senats schon als solche nicht hinnehmbar (Senatsbeschluß vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 - ZNotP 2001, 117 unter II 1 a m.w.N.).

    Eine solche Sachlage rechtfertigt den Schluß, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 - ZNotP 2001, 115 unter II 1 und - NotZ 17/00 - ZNotP 2001, 117 unter II 2 und vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 - NJW 2000, 2359 unter II 2 b).

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 10/04

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars; Feststellung der Voraussetzungen für die

  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01

    Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände im Verfahren über die

  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 23/00

    Wirtschaftsführung eines Notars

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 2/04

    Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung eines Notars; Anhaltspunkte für

  • OLG Köln, 07.11.2013 - 2 X (Not) 16/12

    Amtsenthebung des Notars bei Schulden von über 20.000 Euro und Erlass eines

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 22/03

    Amtsenthebung eines Notars wegen wirtschaftlicher Verhältnisse

  • BGH, 20.03.2006 - NotZ 48/05

    Amtsenthebung eines Notars auf Grund der Gefährdung der Interessen der

  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 4/03

    Amtsenthebung eines Notars wegen der Art der Wirtschaftsführung und der

  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 15/01

    Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

  • BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 10/12

    Vorliegen der Voraussetzungen der Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO bei

  • OLG Celle, 26.05.2003 - Not 6/03

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung ; Vorläufige Amtsenthebung eines Notars ;

  • OLG Celle, 19.11.2001 - Not 19/01

    Amtsenthebung eines Notars: Bedeutung des Vorschaltverfahrens; Gefährdung der

  • OLG Celle, 15.12.2003 - Not 23/03

    Disziplinarverfahren gegen den Notar: Vorläufige Amtsenthebung wegen

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Rechtsprechung
   BGH, 20.11.2000 - NotSt (Brfg) 4/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4016
BGH, 20.11.2000 - NotSt (Brfg) 4/00 (https://dejure.org/2000,4016)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2000 - NotSt (Brfg) 4/00 (https://dejure.org/2000,4016)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2000 - NotSt (Brfg) 4/00 (https://dejure.org/2000,4016)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 97 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Amtsentfernung eines Anwaltsnotars wegen Verletzung von Dienstpflichten; Berufung betreffend Maßnahmeausspruch; Herstellung einer Urkunde mittels Überklebens mit einem Papierstreifen; Mitwirkung als Treuhänder an Anlagegeschäften ohne hinreichende Kenntnis der ...

  • Judicialis

    BNotO § 97 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    BNotO § 97 Abs. 3
    Entfernung eines Anwaltsnotars aus dem Amt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1354
  • ZNotP 2001, 117
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 20.03.2006 - NotSt (B) 4/05

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars bei langer Verfahrensdauer

    Auch wenn die Auswirkungen einer längeren vorläufigen Amtsenthebung beim Ausspruch der endgültigen Disziplinarmaßnahme mit in Erwägung zu ziehen sind (Senat, Urteil vom 20. November 2000 - NotSt (Brfg) 4/00 = NJW-RR 2001, 1354, 1357), sprechen danach alle Anzeichen dafür, dass nur die dauerhafte Entfernung des Notars aus seinem Amt als angemessene disziplinarrechtliche Sanktion in Betracht kommt.
  • DGH Baden-Württemberg, 01.02.2016 - DGH 1/15

    Disziplinarverfahren gegen einen badischen Amtsnotar: Selbstvertretungsrecht im

    Ein Fall, in dem der Notar die in Rede stehenden Geschäfte angesichts ihrer Komplexität in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht überblicken könnte und sich daher hätte weitere Aufklärung verschaffen und im Zweifelsfall seine Amtstätigkeit hätte verweigern müssen (vgl. Preuß ebd. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 20.11.2000 - NotSt (Brfg) 4/00 -, NJW-RR 2001, 1354-1357 und Juris, Rn. 6), dürfte hingegen nicht vorgelegen haben.
  • OLG Stuttgart, 20.12.2001 - 7 U 199/01

    Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess

    Dann ist gleichfalls die - von der Berufung bekämpfte - rechtliche Einordnung des Verhaltens als grob fahrlässig zutreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2000 - NotSt(BrfG) 4/00, NJW-RR 2001, 1354 unter 4 e).
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