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   BGH, 31.03.2003 - NotZ 39/02   

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https://dejure.org/2003,1415
BGH, 31.03.2003 - NotZ 39/02 (https://dejure.org/2003,1415)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2003 - NotZ 39/02 (https://dejure.org/2003,1415)
BGH, Entscheidung vom 31. März 2003 - NotZ 39/02 (https://dejure.org/2003,1415)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 3 Abs. 2; BNotO § 4; BNotO § 6 Abs. 1; BNotO § 111
    Auswahlentscheidung bei Notarbewerbung im Anwaltsnotariat: Länge der Tätigkeit als Rechtsanwalt

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Überprüfung der Zahl der Notarstellen; Bewerbung auf und Vergabe von Anwaltsnotarstellen; Berücksichtigung der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Auswahlentscheidung; Berücksichtigung des Bedürfnisses ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bewerber um Notarstelle; Auswahlermessen der Justizverwaltung für Anwaltsnotarstelle

  • Judicialis

    BNotO § 4 Satz 1; ; BNotO § 111; ; BNotO § 3 Abs. 2; ; BNotO § 6 Abs. 1; ; BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 4 S. 1 § 111 § 3 Abs. 2 § 6 Abs. 1, 3 S. 1
    Gerichtliche Überprüfung der Zahl der ausgeschriebenen Notarstellen; Berücksichtigung der Anwaltstätigkeit bei der Auswahlentscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Überprüfung der Zahl der Notarstellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1363
  • ZNotP 2003, 355
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle -

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 39/02
    Dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens, das (wesentlich) auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten (Klausuren und Hausarbeiten unter Nummernkennzeichnung) beruht und das von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist, kommt eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich zu (Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - NJW-RR 2002, 705 f und vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds. Rpfl.

    Die auf die berufliche Tätigkeit nach der zweiten juristischen Staatsprüfung bezogenen Kriterien lassen mit den dafür insgesamt vorgesehenen 90 Wertungspunkten (Nr. 4 litt. b bis e der AV vom 10. September 1998) den Bewerbern mit etwas schwächeren Prüfungsergebnissen die Chance, das Notaramt in Konkurrenz zu Prüfungsbesseren zu erlangen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. April 1994 aaO 332).

    Es handelt sich dabei um ein sachgerechtes, an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege orientiertes und verfassungsrechtlich (Artt. 3, 12, 33 Abs. 2 GG) unbedenkliches, vom Gesetzgeber angeordnetes Auswahlkriterium (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 46/92 - NJW-RR 1994, 1018, 1019 und vom 25. April 1994 aaO 333).

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 8/95

    Eignungsmerkmale für das Anwaltsnotariat: Anforderungen an die Kontrolle des

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 39/02
    Die Bewertung des Vorbereitungskurses als eines leistungsbezogenen Eignungsmerkmals muß vielmehr von einem erfolgreichen Abschluß abhängen; das setzt die Möglichkeit eines Mißerfolgs voraus (st. Rspr. des Senats, z.B. BGHZ 130, 356, 358 ff).

    Die - ernstlich ausgeführte - Erfolgskontrolle kann sich deshalb auf charakteristische Schwerpunkte der Lehrgänge beschränken und, soweit dadurch die Aussagekraft nicht beeinträchtigt wird, auch stichprobenartigen Charakter annehmen (Senatsbeschluß BGHZ 130, 356, 365).

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 46/94

    Errichtung zusätzlicher Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 39/02
    Das hat zur Folge, daß die Bestimmung der Zahl der Amtsinhaber und der Zuschnitt der Notariate der Organisationsgewalt des Staates vorbehalten ist (BVerfGE 73, 280, 292; st. Rspr. des Senats, siehe z.B. Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 1 m.w.N.).

    Der Antragsteller kann hieraus weder für die materiellen Kriterien noch für das Verfahren der Bedürfnisprüfung Rechte herleiten (vgl. BVerfG aaO 294; Senatsbeschluß vom 18. September 1995 aaO m.w.N.).

  • BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99

    Selbstbindung der Landesjustizverwaltung im Bereich des Notarzulassungsrechts;

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 39/02
    Unregelmäßigkeiten, die die Erfolgskontrollen hätten entwerten können (vgl. Senatsbeschluß vom 22. März 1999 - NotZ 2/99 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2 Vorbereitungskurse 9), sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 11/97

    Durchführung des Auswahlverfahrens bei Vergabe von Notarstellen -

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 39/02
    Die schematische Umrechnung der Noten gewährleistet - wie im Verhältnis der Bewerber aus verschiedenen Bundesländern (vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 24. November 1997 - NotZ 11/97 - DNotZ 1999, 241, 242) - die formelle Gleichbehandlung der nach alter und nach neuer Notenskala Beurteilten.
  • BGH, 14.07.1986 - NotZ 5/86

    Sofortige Beschwerde gegen die Nichtbestellung zum Notar - Bedürfnisermittlung

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 39/02
    Das hat zur Folge, daß die Bestimmung der Zahl der Amtsinhaber und der Zuschnitt der Notariate der Organisationsgewalt des Staates vorbehalten ist (BVerfGE 73, 280, 292; st. Rspr. des Senats, siehe z.B. Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 1 m.w.N.).
  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 46/95

    Berücksichtigung der erfolgreichen Teilnahme an einem freiwilligen

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 39/02
    Mit der Einführung des Kriteriums der erfolgreichen Teilnahme an dem freiwilligen Vorbereitungskurs einer beruflichen Organisation sollte lediglich eine breitere Beurteilungsgrundlage für die fachliche Eignung der Bewerber geschaffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 1996 - NotZ 46/95 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2 Auswahlverfahren 2 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2 Vorbereitungskurse 6).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 39/02
    Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen Anspruch hierauf zu begründen (Senat BGHZ 124, 327, 329).
  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 20/01

    Bedeutung des Ergebnisses des zweiten juristischen Staatsexamens für einen

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 39/02
    Dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens, das (wesentlich) auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten (Klausuren und Hausarbeiten unter Nummernkennzeichnung) beruht und das von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist, kommt eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich zu (Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - NJW-RR 2002, 705 f und vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds. Rpfl.
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 46/92

    Begriff der persönlichen und fachlichen Eignung eines Notarbewerbers

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 39/02
    Es handelt sich dabei um ein sachgerechtes, an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege orientiertes und verfassungsrechtlich (Artt. 3, 12, 33 Abs. 2 GG) unbedenkliches, vom Gesetzgeber angeordnetes Auswahlkriterium (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 46/92 - NJW-RR 1994, 1018, 1019 und vom 25. April 1994 aaO 333).
  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 25/97

    Gleichwertigkeit der Examensendnote nach Wegfall einer Anrechnung der

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

  • OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08

    Amtshaftungsprozess: Schadensersatz wegen Nichternennung zum Notar bei

    Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004 (1 BvR 702/03) wurden die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (31. März 2003 - NotZ 39/02) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (8. Oktober 2002 - Not 2/02) aufgehoben und die Auswahlentscheidung des Justizministeriums vom 18. März 2002 für verfassungswidrig erklärt (K 12, Blatt 37 d.A.).

    Gerichtskosten BGH NotZ 39/02.

    Die Auswahlentscheidung des Justizministeriums und die daraufhin ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2002 (Not 2/02) und des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2003 (NotZ 39/02) waren zwar (objektiv) rechtswidrig, es fehlt aber am notwendigen Verschulden der maßgeblichen Amtsträger, für deren Handeln das beklagte Land einzustehen hat.

    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004 (1 BvR 702/03) waren die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2003 (NotZ 39/02), des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2002 (Not 2/02) und die Verfügung des Justizministeriums vom 18. März 2002 wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes rechtswidrig (zu den Einzelheiten wird auf den Abdruck der Entscheidung Bezug genommen: K 12, Blatt 37 d.A.).

    Der Bundesgerichtshof hat noch in seinem den Kläger betreffenden Beschluss vom 31. März 2003 (NotZ 39/02) ausgeführt, die Regelung sei verfassungsgemäß (K 4, Blatt 29 d.A.).

    Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 31. März 2003 zurückgewiesen hatte (K 4, Blatt 29 d.A.), diese Entscheidung am 3. April 2003 jedoch noch nicht schriftlich vorlag (ausweislich der Akten NotZ 39/02 datieren die Empfangsbekenntnisse des Justizministeriums und der Kanzlei des Klägers vom 22. April 2003), war die Ablehnung des Justizministeriums vom 7. April 2003 auch - objektiv wie subjektiv - pflichtwidrig, da hiermit erkennbar und vermeidbar die Möglichkeit des Klägers vereitelt wurde, effektiven Rechtsschutz beim höchsten deutschen Gericht zu erlangen.

    1 (1 Der aktuelle Rechtszustand ist nun anders, seit Mai 2011 ist eine Notarprüfung erforderlich.) Dies ist in der Verwaltungspraxis auch weiterhin zu respektieren (BGH Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 39/02, NJW-RR 2003, 1363).

    Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabs zu Grunde liegt, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind, und ob der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 39/02, NJW-RR 2003, 1363).

    Nach dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004 wurden lediglich die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2003 (NotZ 39/02) und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2002 (Not 2/02) aufgehoben sowie weiter ausgesprochen, dass die Auswahlentscheidung des Justizministeriums den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt (K 12, Blatt 37.2 d.A.).

    Gerichtskosten BGH NotZ 39/02 (132,00 EUR).

  • BVerfG, 08.10.2004 - 1 BvR 702/03

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2 durch eine nicht angemessene

    gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2003 - NotZ 39/02 -,.

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2003 - NotZ 39/02 -, der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2002 - Not.

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 18/05

    Zuteilung einer Notarstelle an den erfolgreichen Bewerber einer Ausschreibung

    Die vom Antragsteller dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 31. März 2003 (NotZ 39/02) zurückgewiesen.
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 42/07

    Zurückweisung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung der Notare im

    Der Pflicht des Antragsgegners, die Zahl der Notarstellen gemäß § 4 BNotO festzulegen, korrespondiert insbesondere kein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (st. Rspr., vgl. nur BVerfGE aaO; Senat, Beschlüsse vom 31. März 2003 - NotZ 39/02 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 6 = ZNotP 2003, 355 f.; 24. November 1997 - NotZ 10/97 - BGHR BNotO § 4 Organisationsermessen 1 = DNotZ 1999, 239, 240 und 18. September 1995 - NotZ 46/94 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 1 = DNotZ 1996, 902, 903 f.).
  • BVerfG, 10.04.2003 - 1 BvR 702/03

    Freihaltung einer Anwaltsnotarstelle bis zur Entscheidung über die

    gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2003 - NotZ 39/02 -,.
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 50/06

    Einrichtung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen

    Auf die Einrichtung und Ausschreibung weiterer Notarstellen hat ein (potentieller) Bewerber ebenso wenig einen Anspruch wie er mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine Überprüfung der Zahl der Notarstellen erreichen kann (Senat Beschlüsse vom 26. März 2001 - NotZ 21/00 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 4 = NJW-RR 2001, 1068, 1071 und vom 31. März 2003 - NotZ 39/02 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 6 = ZNotP 2003, 355 f.).

    Der Pflicht des Antragsgegners, die Zahl der Notarstellen gemäß § 4 BNotO festzulegen, korrespondiert kein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (st.Rspr., vgl. nur BVerfGE aaO; Senat, Beschlüsse vom 31. März 2003 aaO; vom 24. November 1997 - NotZ 10/97 - BGHR BNotO § 4 Organisationsermessen 1 = DNotZ 1999, 239, 240 und vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 1 = DNotZ 1996, 902, 903 f.).

  • BGH, 10.08.2004 - NotZ 28/03

    Anfechtung der Ernennung eines Mitbewerbers zum Notar bei Nichtbeachtung einer

    Sein Antrag auf Neubescheidung blieb in beiden Instanzen erfolglos (vgl. Senat, Beschluß vom 31. März 2003 - NotZ 39/02 - ZNotP 2003, 355).

    Das vom Antragsteller angestrengte Hauptsacheverfahren wurde aber bereits durch Beschluß des Senats vom 31. März 2003 (NotZ 39/02 - ZNotP 2003, 355) rechtskräftig abgeschlossen.

  • BGH, 27.05.2019 - NotZ(Brfg) 7/18

    Diskriminierung durch Altersgrenze für erstmalige Bestellung zum Notar

    Denn die Ausschreibung von Notarstellen erfolgt allein im öffentlichen Interesse; einen subjektiven Anspruch potentieller Bewerber gegen die Justizverwaltung, zeitnah eine für sie passende Notarstelle auszuschreiben, gibt es nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 31. März 2003 - NotZ 39/02, NJW-RR 2003, 1363 f.; BVerfGE 73, 280, 292 ff.; Schippel/Bracker-Bracker, 9. Aufl. 2011, § 4 Rn. 12).
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 2/07

    Anforderungen an die Beurteilung der Eignung von Bewerbern auf ein

    Auf die Einrichtung und Ausschreibung weiterer Notarstellen hat ein (potentieller) Bewerber ebenso wenig einen Anspruch wie er mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine Überprüfung der Zahl der Notarstellen erreichen kann (Senat Beschlüsse vom 26. März 2001 - NotZ 21/00 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 4 = NJW-RR 2001, 1068, 1071 und vom 31. März 2003 - NotZ 39/02 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 6 = ZNotP 2003, 355 f.).

    Der Pflicht des Antragsgegners, die Zahl der Notarstellen gemäß § 4 BNotO festzulegen, korrespondiert kein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (st.Rspr., vgl. nur BVerfGE aaO; Senat, Beschlüsse vom 31. März 2003 aaO; vom 24. November 1997 - NotZ 10/97 - BGHR BNotO § 4 Organisationsermessen 1 = DNotZ 1999, 239, 240 und vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 1 = DNotZ 1996, 902, 903 f.).

  • OLG Stuttgart, 17.11.2006 - Not 37/06

    Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei der Besetzung einer Notarstelle

    Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabs zu Grunde liegt, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind, und ob der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 31.03.2003 - NotZ 39/02, NJW-RR 2003, 1363).

    Dies ist in der Verwaltungspraxis auch weiterhin zu respektieren (vgl. BGH Beschluss vom 31.03.2003 - NotZ 39/02 a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 17.11.2006 - Not 168/06

    Notarbestellung: Auswahlentscheidung bei Besetzung von Notarstellen im badischen

  • OLG Stuttgart, 17.11.2006 - Not 95/06

    Notarbestellung: Auswahlentscheidung bei Besetzung von Notarstellen im badischen

  • BVerfG, 19.11.2003 - 1 BvR 702/03

    Freihaltung einer Anwaltsnotarstelle bis zur Entscheidung über die

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 41/07

    Zurückweisung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung der Notare im

  • BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 702/03

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung

  • OLG Köln, 19.08.2003 - 2 VA (Not) 4/03
  • BVerfG, 03.06.2003 - 1 BvR 702/03

    Freihaltung einer Anwaltsnotarstelle bis zur Entscheidung über die

  • BGH, 15.11.2010 - NotZ 4/10

    Bestellung zum Notar: Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege; subjektive

  • OLG Celle, 15.03.2010 - Not 14/09

    Notarbestellung in Niedersachsen: Subjektives Recht auf Ausschreibung einer

  • OLG Köln, 04.02.2004 - 2 VA (Not) 15/03
  • OLG Stuttgart, 30.04.2010 - Not 1/10

    Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in

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