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   BVerfG, 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04 (2)   

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https://dejure.org/2005,3743
BVerfG, 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04 (2) (https://dejure.org/2005,3743)
BVerfG, Entscheidung vom 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04 (2) (https://dejure.org/2005,3743)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Juni 2005 - 1 BvR 1506/04 (2) (https://dejure.org/2005,3743)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit durch Ablehnung einer länderübergreifenden Bewerbung eines Notars um eine Notarstelle wegen Nichterfüllung der Mindestverweildauer auf der Notarstelle des abgebenden Bundeslandes

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer länderübergreifenden Bewerbung eines Notars um eine Notarstelle; Nichterfüllung der Mindestverweildauer auf der Notarstelle des abgebenden Bundeslandes; Berücksichtigung des Ermessens bei den Voraussetzungen zur Notarsernennung; Geltend machen von ...

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 33 Abs. 2; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung einer länderübergreifenden Bewerbung um eine Notarstelle wegen Nichterfüllung der Mindestverweildauer auf einer Notarsdtelle im abgebenden Bundesland

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Fehlende Mindestverweildauer bei einer Bewerbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 5, 356
  • NJW-RR 2005, 1431
  • DNotZ 2005, 939
  • ZNotP 2005, 349
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 60/92

    Voraussetzungen für die Verlegung des Amtssitzes eines Notars

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04
    Über eine Amtssitzverlegung ist im vorliegenden Fall zu entscheiden (vgl. BGH, DNotZ 1994, S. 333 ); denn der Beschwerdeführer will sein Notaramt trotz des Wechsels auf eine andere Amtsstelle ununterbrochen fortsetzen und nicht bereits wegen der Bewerbung auf diese Stelle auf sein Amt verzichten (§ 48 BNotO).

    Durch die Verweilzeit soll sichergestellt werden, dass durch eine ausreichend lange Amtszeit eines Notars die Kontinuität der Amtsführung auch in solchen Notariaten gewahrt wird, die nach Gebührenaufkommen und Arbeitsbedingungen eine vergleichsweise geringe Anziehungskraft besitzen, wobei die Erstreckung auf alle Notarstellen aus Gründen der Chancengleichheit unter den Notaren gerechtfertigt ist (vgl. BGH, DNotZ 1994, S. 333 ).

    Zur Erreichung dieses Ziels ist die Verweilzeit geeignet und mangels weniger belastender Mittel auch erforderlich; sie ist insbesondere deutlich effektiver als die durch § 7 Abs. 7 Nr. 3 BNotO eröffnete Möglichkeit, Notarassessoren durch drohende Entlassung zur Übernahme weniger attraktiver Notarstellen anzuhalten (vgl. BGH, DNotZ 1994, S. 333 ).

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04
    Dieser Eingriff ist jedoch durch das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege, das zu den Gemeinwohlbelangen zählt, die namentlich bei Notaren einen Eingriff in die Berufsfreiheit ermöglichen können (vgl. BVerfGE 17, 371 ), gerechtfertigt.

    Damit dient das Erfordernis einer Mindestverweildauer regelmäßig einer geordneten Rechtspflege, nämlich der angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und mithin einem legitimen Ziel (vgl. BVerfGE 17, 371 ).

  • BVerfG, 20.09.2002 - 1 BvR 819/01

    Zur Landeskinder-Klausel bei der Auswahl von Notaren

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04
    Hieran kann es insbesondere dann fehlen, wenn in dem abgebenden Bundesland strukturbedingt Notarstellen eingezogen werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW-RR 2003, S. 203 f.) und hiervon auch die konkrete Amtsstelle betroffen ist.
  • BVerfG, 28.04.2005 - 1 BvR 2231/02

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2 durch Bevorzugung eines Bewerbers

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04
    aa) Die Gewährleistung der Berufsfreiheit der Notare in Art. 12 Abs. 1 GG lässt allerdings eine schematische Berufung auf das Erfordernis der Mindestverweildauer nicht zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - zu § 7 Abs. 1 BNotO).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Fragen zur Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 GG auf den "staatlich gebundenen" Beruf des Notars (vgl. BVerfGE 110, 304 m.w.N.) und zur verfassungsrechtlich zulässigen Reichweite von Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit (vgl. BVerfGE 101, 331 m.w.N.) schon entschieden.
  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04
    Das der Landesjustizverwaltung durch § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO eingeräumte und durch die genannte Verwaltungsvorschrift im Wege der Selbstbindung konkretisierte Organisationsermessen ist zwar dem Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG insoweit nicht entzogen, als es - wie hier - bei der Besetzung einer bereits vorhandenen Notarstelle die Ermittlung geeigneter Bewerber beeinflusst (vgl. BVerfGE 80, 257 ).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04
    Es hat auch bereits grundsätzlich geklärt, dass die staatlichen Bindungen des Notarberufs nicht aus sich selbst heraus gerechtfertigt sind, sondern ihre Rechtfertigung in den wahrzunehmenden Funktionen finden (vgl. BVerfGE 73, 280 ).
  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04
    Die auf diese Weise begründeten Nebenpflichten können insbesondere auf gegenseitige Abstimmung, Rücksichtnahme und Zusammenarbeit gerichtet sein (vgl. BVerfGE 73, 118 ).
  • BVerfG, 24.01.2001 - 2 BvE 1/00

    Pofalla I

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04
    Es kann bestehende Rechte und Pflichten auch im Verhältnis der Länder untereinander moderieren, variieren oder durch Nebenpflichten ergänzen (vgl. BVerfGE 103, 81 ).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Fragen zur Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 GG auf den "staatlich gebundenen" Beruf des Notars (vgl. BVerfGE 110, 304 m.w.N.) und zur verfassungsrechtlich zulässigen Reichweite von Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit (vgl. BVerfGE 101, 331 m.w.N.) schon entschieden.
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 7/04

    Umfang des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

  • BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17

    Besetzung einer Notarstelle: Dreijähriger Anwärterdienst als

    Zutreffend hat das Oberlandesgericht insoweit auf die mangelnde Vergleichbarkeit der Sachverhalte abgestellt, weil die Berücksichtigung der Mindestverweildauer durch den Beklagten - auf die sich in früheren Bewerbungsverfahren des Klägers die Rheinische Notarkammer nach Abstimmung mit der Justizverwaltung Nordrhein-Westfalen berufen hatte (Senat, Beschlüsse vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 9/13, DNotZ 2014, 307 Rn. 1; vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 1/15, DNotZ 2015, 876 Rn. 3, 4) - im Rahmen der gebotenen Abstimmung, Rücksichtnahme und Zusammenarbeit der Länder erfolgt war (vgl. BVerfG, NJW-RR 2005, 1431, 1432 f.).
  • OLG München, 11.11.2014 - VA - Not 3/14
    Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen klargestellt, dass ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 S.2 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG durch den Grundsatz der Mindestverweildauer im Falle des "staatlich gebundenen" Berufs des Notars (BVerfG NJW-RR 2005, 1431, 1432 unter Hinweis auf BVerfGE 110, 304, 321) auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO zur Wahrung der Belange einer geordneten Rechtspflege möglich ist.

    Hierdurch soll sichergestellt werden, dass durch eine ausreichend lange Amtszeit die Kontinuität der Amtsführung gewährleistet wird (BVerfG DNotZ 2005, 939).

    Die im Verhältnis der Länder untereinander geschuldete Rücksichtnahme und Zusammenarbeit verbietet es, einem anderen Land mit Blick auf die eigene Justizhoheit zu verwehren, das Ziel einer geordneten Rechtspflege in einem anderen Bundesland trotz hinreichender Informationen zu beachten (BVerfG NJW-RR 2005, 1431, 1433).

    Daher ist es sachgerecht, die Regelung aus Gründen der Chancengleichheit auf alle Notare zu erstrecken (BVerfG NJW-RR 2005, 1431; BGH DNotZ 1994, 333, 335).

  • BVerfG, 30.01.2008 - 1 BvR 76/08

    Anwendung der Altersgrenze des § 6 Abs 1 S 2 BNotO bei Bewerbung eines badischen

    Die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege steht bei der Erwägung im Vordergrund, für die Kontinuität der Amtsführung der Notare Sorge zu tragen (vgl. hierzu auch BVerfGK 5, 356 ).
  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 9/13

    Notarstellenbesetzung: Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Beendigung

    Die im Verhältnis der Länder untereinander geschuldete Rücksichtnahme und Zusammenarbeit verbietet es, einem Land mit Blick auf die eigene Justizhoheit zu verwehren, das Ziel einer geordneten Rechtspflege in einem anderen Land trotz hinreichender Informationen zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 BvR 1506/04, ZNotP 2005, 349 Rn. 24).

    Im Hinblick auf die zu dem hierfür maßgeblichen Stichtag vom 1. August 2012 noch nicht einmal um die Hälfte verstrichene Mindestverweildauer ist die Entscheidung des Beklagten, den Kläger nicht in die Auswahl der geeigneten Bewerber aufzunehmen, rechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 7/04, ZNotP 2004, 411 und Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 28. Juni 2005 - 1 BvR 1506/04, ZNotP 2005, 349).

  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 32/12

    Unzulässigkeit des Volksbegehrens über die Verbesserung des Berliner

    a) Im Bundesstaat nach dem Grundgesetz wird das verfassungsrechtliche Verhältnis zwischen dem Gesamtstaat und seinen Gliedern sowie zwischen den Gliedern untereinander durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Bundestreue, d. h. der wechselseitigen Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten geprägt (BVerfGE 12, 205 ; 110, 33 ; zur Anwendbarkeit auf die Länder untereinander vgl. auch BVerfGK 5, 356 ).
  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 1/06

    Berücksichtigung des sog. Nachbarschaftseinwandes bei der Besetzung einer

    Nicht zu beanstanden ist etwa, wenn die Amtssitzverlegung von einer bestimmten Verweildauer am bisherigen Sitz abhängig gemacht wird, um im Interesse der Kontinuität der Amtsführung eine zu schnelle Fluktuation der Amtsinhaber zu vermeiden (Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - DNotZ 1993, 59, 63; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 334 f; vom 12. Juli 2004 - NotZ 7/04 - NJW-RR 2004, 1703; BVerfG NJW-RR 2005, 1431); wobei allerdings die Gewährleistung der Berufsfreiheit der Notare eine schematische Berufung auf dieses Erfordernis nicht zulässt, vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob das Interesse einer geordneten Rechtspflege tatsächlich die Einhaltung erfordert (BVerfG aaO S. 1433).
  • BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 1/15

    Notarstellenbesetzungsverfahren in Bayern: Berücksichtigung einer

    Die Prüfung, ob die Interessen an einer geordneten Rechtspflege die Berufung auf die Mindestverweildauer rechtfertigen, ist stets am Einzelfall zu orientieren (vgl. BVerfG, NJW-RR 2005, 1431, 1433).
  • OVG Bremen, 12.10.2009 - 2 B 77/09

    Beförderung; Leistungsgrundsatz

    Das kann der Fall sein bei dem Ausschluss von Beamten anderer Länder aus einem Auswahlverfahren (so BVerfG, B. v. 11.11.1999, 2 BvR 1992/99, ZBR 2000, 377) in Bezug auf die in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Verpflichtung der Bundesländer zur gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. BVerfG. B. v. 28.06.2005, 1 BvR 1506/04, NVwZ-RR 2005, 1431 Rn. 18) oder bei der Beschränkung eines Bewerberfeldes auf die landeseigenen Proberichter in Bezug auf die verfassungsrechtlich verankerte Unabhängigkeit der Rechtsprechung (vgl. BVerfG, B. v. 28.02.2007, 2 BvR 2494/06, NVwZ 2007, 693, Rn. 11).
  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 23/06

    Anspruch eines amtierenden Notars auf Verlegung seines Amtssitzes und Einnahme

    Es begegnet daher grundsätzlich im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 33 Abs. 2 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Notar, der die Mindestverweildauer nicht erfüllt hat, bei einer Bewerbung um eine andere Notarstelle nicht in die Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO, die auf die fachliche und persönliche Eignung abstellt, einbezogen wird (BVerfG NJW-RR 2005, 1431, 1432 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2015/2016 (1.

    Die auf diese Weise begründeten Nebenpflichten können insbesondere auf gegenseitige Abstimmung, Rücksichtnahme und Zusammenarbeit gerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2014 - 3 M 124/13

    Darlegung eines Anordnungsgrundes in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2013 - 3 M 311/12

    Hochschulzulassungsrecht - Berücksichtigung von Deputatsermäßigungen bei

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2014 - 3 M 77/14

    Hochschulzulassung - Anerkennung eines Dienstleistungsexports - Bandbreite von

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.08.2011 - 3 M 250/11

    Studienzulassung Medizin; Kapazitätserschöpfung

  • VG Magdeburg, 26.01.2016 - 7 B 334/15

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Ausschöpfung der

  • VG Magdeburg, 17.03.2016 - 5 B 613/15

    Vorläufiger Rechtsschutz - beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit

  • VG Magdeburg, 21.12.2016 - 7 B 398/16

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. Fachsemester, außerkapazitär);

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