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   BGH, 22.03.2010 - NotZ 21/09   

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https://dejure.org/2010,5592
BGH, 22.03.2010 - NotZ 21/09 (https://dejure.org/2010,5592)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2010 - NotZ 21/09 (https://dejure.org/2010,5592)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2010 - NotZ 21/09 (https://dejure.org/2010,5592)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 BNotO
    Persönliche Eignung des Notarbewerbers: Begehung von Straftaten während seiner Tätigkeit als Notarvertreter

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Übertragung einer Notarstelle; Persönliche Eignung für die Bestellung zum Notar bei Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verweigerung der Mitwirkung an zur Verfolgung unredlicher Zwecke dienenden Geschäften

  • rewis.io

    Persönliche Eignung des Notarbewerbers: Begehung von Straftaten während seiner Tätigkeit als Notarvertreter

  • rewis.io

    Persönliche Eignung des Notarbewerbers: Begehung von Straftaten während seiner Tätigkeit als Notarvertreter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 1 S. 1; BNotO § 14 Abs. 3 S. 1
    Anspruch auf Übertragung einer Notarstelle; Persönliche Eignung für die Bestellung zum Notar bei Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verweigerung der Mitwirkung an zur Verfolgung unredlicher Zwecke dienenden Geschäften

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestellung zum Notar, ungeeignet wegen Beteiligung an Scheingeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZNotP 2010, 314
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 10/08

    Eignung eines Notarbewerbers bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben

    Auszug aus BGH, 22.03.2010 - NotZ 21/09
    Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 - DNotZ 2000, 943 und vom 17. November 2008 - NotZ 10/08 - NJW-RR 2009, 350, 351).

    Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891, 893, vom 31. Juli 2000 aaO und vom 17. November 2008 aaO).

    Dabei ist für die Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 aaO S. 944 m.w.N. sowie vom 17. November 2008 aaO).

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 5/00

    Persönliche Eignung eines Notarbewerbers

    Auszug aus BGH, 22.03.2010 - NotZ 21/09
    Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 - DNotZ 2000, 943 und vom 17. November 2008 - NotZ 10/08 - NJW-RR 2009, 350, 351).

    Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891, 893, vom 31. Juli 2000 aaO und vom 17. November 2008 aaO).

    Dabei ist für die Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 aaO S. 944 m.w.N. sowie vom 17. November 2008 aaO).

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 19/96

    Persönliche Eignung für das Amt des Notars - Trunkenheit eines Rechtsanwalts im

    Auszug aus BGH, 22.03.2010 - NotZ 21/09
    Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891, 893, vom 31. Juli 2000 aaO und vom 17. November 2008 aaO).
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 1/04

    Eignung eines Notarbewerbers bei zum Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht

    Auszug aus BGH, 22.03.2010 - NotZ 21/09
    Der Landesjustizverwaltung verbleibt allerdings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 134, 137, 139 ff.; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - DNotZ 2005, 146, 147).
  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 48/95

    Gerichtliche Überprüfung der persönlichen Eignung für das Amt des Notars

    Auszug aus BGH, 22.03.2010 - NotZ 21/09
    Der Landesjustizverwaltung verbleibt allerdings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 134, 137, 139 ff.; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - DNotZ 2005, 146, 147).
  • BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 5/17

    Bestellung eines Notariatsverwalters im Interesse der Leistungsfähigkeit der

    Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, darf sie einen Bewerber nicht zum Notariatsverwalter bestellen (Fortführung Senat, Beschluss vom 22. März 2010 - NotZ 21/09, ZNotP 2010, 314 Rn. 8 mwN - zur Bestellung eines Notars).

    Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, darf sie einen Bewerber nicht zum Notariatsverwalter bestellen (Senat, Beschluss vom 22. März 2010 - NotZ 21/09, ZNotP 2010, 314 Rn. 8 mwN - zur Bestellung eines Notars).

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 12/11

    Auswahlverfahren für die Bestellung zum Notar in Berlin: Reichweite der

    Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeiten der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00, DNotZ 2000, 943; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350, 251; vom 22. März 2010 - NotZ 21/09, ZNotP 2010, 314 Rn. 6 und NotZ 10/09, ZNotP 2010, 232 Rn. 22 und vom 15. November 2010 - NotZ 1/10, ZNotP 2011, 36 juris Rn. 23).
  • OLG Celle, 22.02.2011 - Not 4/11

    Eignung eines Bewerbers für den Notarberuf bei vorangegangenem Verstoß gegen die

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde habe der Notarsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 22. März 2010 (NotZ 21/09) zurückgewiesen.

    Der Senat hält an diesen an die Eignung eines Notarbewerbers zu stellenden Voraussetzungen fest, die auch der Bundesgerichtshof in seiner Beschwerdeentscheidung vom 22. März 2010 vertreten hat (NotZ 21/09, Rn. 6 ff.).

    Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, dass der Bundesgerichtshof in seiner o. a. Beschwerdeentscheidung vom 22. März 2010 (NotZ 21/09) davon ausgegangen ist und - abweichend vom erkennenden Senat - positiv festgestellt hat (und es nicht nur als zweifelhaft angesehen hat), dass der Antragsteller von dem Umstand wusste, dass der beurkundete Kaufpreis nur zum Schein angegeben war und der tatsächlich zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis höher sein sollte, weil die Beurkundung des niedrigeren Kaufpreises Steuersparzwecken dienen sollte.

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 7/11

    Gewichtung der Kriterien bei der Vergabe einer Notarstelle

    Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeiten der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00, DNotZ 2000, 943; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350, 251; vom 22. März 2010 - NotZ 21/09, ZNotP 2010, 314 Rn. 6 und NotZ 10/09, ZNotP 2010, 232 Rn. 22 und vom 15. November 2010 - NotZ 1/10, ZNotP 2011, 36 juris Rn. 23).
  • BGH, 06.03.2023 - NotZ(Brfg) 6/22

    Bestellung eines Bewerbers zum Notar bei begründeten Zweifeln an der persönlichen

    Auch bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung darf ein Bewerber nicht oder noch nicht zum Notar bestellt werden (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2010 - NotZ 21/09, ZNotP 2010, 314 juris Rn. 8 mwN und vom 22. März 1999 - NotZ 33/98, DNotZ 2000, 145, 146).
  • BGH, 15.11.2010 - NotZ 1/10

    Eignung für das Amt des Notars: Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs

    Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeiten der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00, DNotZ 2000, 943; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350, 351 und vom 22. März 2010 - NotZ 21/09, ZNotP 2010, 314 Rn. 6 und NotZ 10/09, ZNotP 2010, 232 Rn. 22).
  • BGH, 23.04.2018 - NotZ(Brfg) 5/17

    Bestellung zum Notariatsverwalter zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden

    Insoweit ist weiter darauf hinzuweisen, dass auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers nicht zu beanstanden sein dürfte, dass der Beklagte angesichts der in dem angegriffenen Bescheid dargelegten Sachverhalte von einer Bestellung des Klägers zum Notariatsverwalter abgesehen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 22. März 2010 - NotZ 21/09, ZNotP 2010, 314 Rn. 8 mwN - zur Bestellung eines Notars), zumal der Schutz der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Ausscheiden des bisherigen Notars die zügige Bestellung eines geeigneten Notariatsverwalters mit dem Ziel der bruchlosen Übernahme der Geschäfte durch den Verwalter erfordert (vgl. Wilke in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung, Beurkundungsgesetz 4. Aufl., § 57 Rn. 6).
  • OLG Köln, 23.08.2021 - Not 14/20

    Besetzung einer Notarstelle Fehlende persönliche Eignung Dreijährige anwaltliche

    Der Landesjustizverwaltung verbleibt bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum (BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 21/09, ZNotP 2010, 314 ff., juris Rn. 8), dessen Grenzen beachtet worden sind.
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