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   BGH, 24.07.2006 - NotZ 1/06   

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https://dejure.org/2006,2836
BGH, 24.07.2006 - NotZ 1/06 (https://dejure.org/2006,2836)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2006 - NotZ 1/06 (https://dejure.org/2006,2836)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2006 - NotZ 1/06 (https://dejure.org/2006,2836)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Satz 3
    Bewerbung auf benachbarte Notarstelle nur bei konkreter Gefährdung der Altstelle unzulässig

  • Wolters Kluwer

    Nichtberücksichtigung eines Notarbewerbers gestützt auf den Nachbarschaftseinwand; Sofortige Beschwerde gegen eine abschlägige Auswahlentscheidung; Auswahl der Justizverwaltung unter anstellungsreifen Notarassessoren aus dem Anwärterdienst des betreffenden Bundeslandes ...

  • Judicialis

    BNotO § 6 Abs. 3; ; BNotO § 10 Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 3 § 10 Abs. 1 S. 3
    Berücksichtigung des sog. Nachbarschaftseinwandes bei der Besetzung einer Notarstelle

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 274
  • DNotZ 2007, 63
  • ZNotP 2006, 390
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 09.08.2000 - 1 BvR 647/98

    Zum Berufsrecht der Notare

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 1/06
    Die bloße Zielsetzung, den zukünftigen Inhaber der Altstelle in H. vor unerwünschtem Wettbewerb durch den - in Zukunft - benachbarten Notar zu schützen, ist noch kein verfassungsrechtlich erheblicher Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG DNotZ 2000, 787, 792).
  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95

    Verletzung der Rechte eines Bewerbers um eine Notarstelle durch die Entscheidung

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 1/06
    Das gilt z.B. für das Vorhaben des Antragsgegners im vorliegenden Besetzungsverfahren, die in Rede stehende Notarstelle nicht einem der Notarassessoren aus dem Bewerberkreis, sondern im Wege der Amtssitzverlegung einem der bereits amtierenden Notare zu übertragen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 908 f und vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - NJW-RR 2004, 1067 f m.w.N.).
  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 47/02

    Anforderungen an die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 1/06
    Das gilt z.B. für das Vorhaben des Antragsgegners im vorliegenden Besetzungsverfahren, die in Rede stehende Notarstelle nicht einem der Notarassessoren aus dem Bewerberkreis, sondern im Wege der Amtssitzverlegung einem der bereits amtierenden Notare zu übertragen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 908 f und vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - NJW-RR 2004, 1067 f m.w.N.).
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 6/00

    Abweichende Festlegung des Amtsbereichs eines Notars

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 1/06
    Ausgehend hiervon läge es grundsätzlich auch im Rahmen des Organisationsermessens der Justizverwaltung, Amtssitzverlegungen eines Notars - auch im Rahmen eines Auswahlverfahrens zwischen mehreren geeigneten Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle - abzulehnen, wenn durch den "Umzug" dieses Notars die konkrete Gefahr einer nachhaltigen erheblichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (s. auch, wenn auch in anderem Zusammenhang und deswegen nicht ohne weiteres vergleichbar, Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 - NJW-RR 1999, 207 und vom 31. Juli 2000 - NotZ 6/00 - DNotZ 2000, 945, 947) der Altstelle bestünde; denn dies könnte die Besorgnis einer Beeinträchtigung der angemessenen Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Leistungen am bisherigen Amtssitz des Bewerbers insbesondere deshalb begründen, weil wegen der zu befürchtenden Aushöhlung der Altstelle geeignete Interessenten davon abgehalten werden können, sich auf diese frei werdende Stelle zu bewerben.
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 1/06
    Solche Eingriffe können zwar durch das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO gerechtfertigt sein, das zu den Gemeinwohlbelangen zählt, die namentlich bei Notaren einen Eingriff in die Berufsfreiheit ermöglichen (vgl. BVerfGE 17, 371, 380 = NJW 1964, 1516; BVerfG NJW-RR 2005, 1430, 1431 f).
  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 31/97

    Berücksichtigung rückläufiger Geschäftszahlen im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 1/06
    Ausgehend hiervon läge es grundsätzlich auch im Rahmen des Organisationsermessens der Justizverwaltung, Amtssitzverlegungen eines Notars - auch im Rahmen eines Auswahlverfahrens zwischen mehreren geeigneten Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle - abzulehnen, wenn durch den "Umzug" dieses Notars die konkrete Gefahr einer nachhaltigen erheblichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (s. auch, wenn auch in anderem Zusammenhang und deswegen nicht ohne weiteres vergleichbar, Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 - NJW-RR 1999, 207 und vom 31. Juli 2000 - NotZ 6/00 - DNotZ 2000, 945, 947) der Altstelle bestünde; denn dies könnte die Besorgnis einer Beeinträchtigung der angemessenen Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Leistungen am bisherigen Amtssitz des Bewerbers insbesondere deshalb begründen, weil wegen der zu befürchtenden Aushöhlung der Altstelle geeignete Interessenten davon abgehalten werden können, sich auf diese frei werdende Stelle zu bewerben.
  • BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90

    Notarrecht - Amtsstelle - Justizverwaltungen - Notarstellenvergabe - Amtssitz -

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 1/06
    Nicht zu beanstanden ist etwa, wenn die Amtssitzverlegung von einer bestimmten Verweildauer am bisherigen Sitz abhängig gemacht wird, um im Interesse der Kontinuität der Amtsführung eine zu schnelle Fluktuation der Amtsinhaber zu vermeiden (Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - DNotZ 1993, 59, 63; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 334 f; vom 12. Juli 2004 - NotZ 7/04 - NJW-RR 2004, 1703; BVerfG NJW-RR 2005, 1431); wobei allerdings die Gewährleistung der Berufsfreiheit der Notare eine schematische Berufung auf dieses Erfordernis nicht zulässt, vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob das Interesse einer geordneten Rechtspflege tatsächlich die Einhaltung erfordert (BVerfG aaO S. 1433).
  • OLG Köln, 10.05.1984 - 2 VA (Not) 2/84
    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 1/06
    Nicht ausreichend ist dagegen die allgemeine Aussage, der nach der Richtlinie des Antragsgegners im Bereich der Notarkammer K. angewendete "Nachbareinwand" sei grundsätzlich geeignet, "abstrakten Gefahren für eine geordnete Rechtspflege" zu begegnen; die Richtlinie bezwecke den Schutz der Altstelle sowie die Verhinderung unberechtigter Wettbewerbsvorteile, sie verhindere Verfälschungen des Bewerbungsverhaltens auf die Altstelle und vermeide damit Beeinträchtigungen der Personalhoheit sowie der Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung (so aber OLG Köln DNotZ 1985, 512 f).
  • AG Duisburg, 06.07.2005 - 35 C 210/04

    Reisepreisminderung aufgrund mangelnder Nutzbarkeit eines zum Hotel gehörenden

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 1/06
    Solche Eingriffe können zwar durch das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO gerechtfertigt sein, das zu den Gemeinwohlbelangen zählt, die namentlich bei Notaren einen Eingriff in die Berufsfreiheit ermöglichen (vgl. BVerfGE 17, 371, 380 = NJW 1964, 1516; BVerfG NJW-RR 2005, 1430, 1431 f).
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 7/04

    Umfang des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 1/06
    Nicht zu beanstanden ist etwa, wenn die Amtssitzverlegung von einer bestimmten Verweildauer am bisherigen Sitz abhängig gemacht wird, um im Interesse der Kontinuität der Amtsführung eine zu schnelle Fluktuation der Amtsinhaber zu vermeiden (Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - DNotZ 1993, 59, 63; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 334 f; vom 12. Juli 2004 - NotZ 7/04 - NJW-RR 2004, 1703; BVerfG NJW-RR 2005, 1431); wobei allerdings die Gewährleistung der Berufsfreiheit der Notare eine schematische Berufung auf dieses Erfordernis nicht zulässt, vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob das Interesse einer geordneten Rechtspflege tatsächlich die Einhaltung erfordert (BVerfG aaO S. 1433).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 60/92

    Voraussetzungen für die Verlegung des Amtssitzes eines Notars

  • BVerfG, 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit durch Ablehnung einer länderübergreifenden

  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 6/07

    Grenzen der gemeinsamen Berufsausübung von Notaren in Hamburg

    Schließlich können die Antragsteller auch den Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 (NotZ 1/06 - NJW-RR 2007, 274, 275) nicht für ihre Rechtsposition in Anspruch nehmen, bei dem es nicht um die Wirksamkeit eines Gesetzes im materiellen Sinn ging, sondern um die Anwendung einer speziellen Norm (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) in einem Einzelfall.

    Zwar stellt ein solcher Zweck allein noch keinen Gemeinwohlbelang dar, der einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 aaO; BVerfG NJW 2000, 3486, 3488).

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 17/11

    Ermessensspielraum der Justizverwaltung bei Besetzung einer Notarstelle:

    In diesem - der eigentlichen Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern "vorgelagerten" - Bereich kommt der Justizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationshoheit ein weiter, in erster Linie an den Belangen einer geordneten Rechtspflege ausgerichteter Beurteilungsspielraum zu (vgl. § 4 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO sowie Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, ZNotP 2011, 394 Rn. 13 f.; vom 24. Juli 2006 - NotZ 1/06, ZNotP 2006, 390, 391 und vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, ZNotP 2003, 470).

    Um die konkrete Gefahr einer nachhaltigen erheblichen Minderung der Leistungsfähigkeit der Altstelle zu bejahen, bedarf es einer auf die Umstände des Einzelfalls bezogenen und durch Tatsachen hinreichend belegten Prognose (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 1/06, ZNotP 2006, 390).

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 11/09

    Organisationsermessen der Landesjustizverwaltung bei der Bestellung von Notaren:

    Eine Rechtsverletzung des Antragstellers auch in diesem Bereich scheidet grundsätzlich aus, weil der erhebliche Ermessensspielraum, wie er der Landesjustizverwaltung eingeräumt ist, sich allein organisationsrechtlich und personalwirtschaftlich bestimmt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 1/06 - DNotZ 2007, 63).

    Sie sind ebenso berücksichtigungsfähig wie der vom Antragsgegner vorgebrachte Gesichtspunkt, durch den Amtssitzwechsel eines bereits amtierenden Notars die angestrebte zügige und ortsnahe notarielle Betreuung der Bevölkerung in U. sicherzustellen (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80 - DNotZ 1981, 521, 522; vom 24. Juli 2006 aaO 64).

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 14/09

    Bewerbung als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung; Überschreitung des

    Eine Rechtsverletzung des Antragstellers auch in diesem Bereich scheidet grundsätzlich aus, weil der erhebliche Ermessensspielraum, wie er der Landesjustizverwaltung eingeräumt ist, sich allein organisationsrechtlich und personalwirtschaftlich bestimmt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 1/06 - DNotZ 2007, 63).

    Sie sind ebenso berücksichtigungsfähig wie der vom Antragsgegner vorgebrachte Gesichtspunkt, durch den Amtssitzwechsel eines bereits amtierenden Notars die angestrebte zügige und ortsnahe notarielle Betreuung der Bevölkerung in U. sicherzustellen (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80 - DNotZ 1981, 521, 522; vom 24. Juli 2006 aaO 64).

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 12/09

    Bevorzugung eines bereits hauptberuflich tätigen Notars aus einer anderen

    Eine Rechtsverletzung des Antragstellers auch in diesem Bereich scheidet grundsätzlich aus, weil der erhebliche Ermessensspielraum, wie er der Landesjustizverwaltung eingeräumt ist, sich allein organisationsrechtlich und personalwirtschaftlich bestimmt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 1/06 - DNotZ 2007, 63).

    Sie sind ebenso berücksichtigungsfähig wie der vom Antragsgegner vorgebrachte Gesichtspunkt, durch den Amtssitzwechsel eines bereits amtierenden Notars die angestrebte zügige und ortsnahe notarielle Betreuung der Bevölkerung in U. sicherzustellen (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80 - DNotZ 1981, 521, 522; vom 24. Juli 2006 aaO 64).

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 13/09

    Bevorzugung eines bereits hauptberuflich tätigen Notars aus einer anderen

    Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin auch in diesem Bereich scheidet grundsätzlich aus, weil der erhebliche Ermessensspielraum, wie er der Landesjustizverwaltung eingeräumt ist, sich allein organisationsrechtlich und personalwirtschaftlich bestimmt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 1/06 - DNotZ 2007, 63).

    Sie sind ebenso berücksichtigungsfähig wie der vom Antragsgegner vorgebrachte Gesichtspunkt, durch den Amtssitzwechsel eines bereits amtierenden Notars die angestrebte zügige und ortsnahe notarielle Betreuung der Bevölkerung in U. sicherzustellen (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80 - DNotZ 1981, 521, 522; vom 24. Juli 2006 aaO 64).

  • OLG Köln, 24.10.2011 - 2 VA (Not) 18/11
    Zu dem erhobenen Nachbarschaftseinwand verweist er auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, namentlich die u.a. in DNotZ 2007, 63 ff. veröffentlichte Entscheidung vom 24.07.2006.

    Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 24.07.2006, veröffentlicht u.a. in DNotZ 2007, 63 ff.), dass allein mögliche wirtschaftliche Gefahren für die Altstelle die Justizverwaltung nicht berechtigen, den Nachbarschaftseinwand zu erheben, vielmehr die konkrete Gefahr einer nachteiligen erheblichen Minderung der Leistungsfähigkeit der Altstelle bestehen muss.

  • LG Hamburg, 23.01.2019 - 318 S 13/18

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft im Rahmen

    Weist ein abgelehnter Richter das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch zurück und entscheidet sodann in der Hauptsache, so entfällt für eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs regelmäßig das Rechtsschutzinteresse, wenn eine Berufung in der Hauptsache statthaft ist, da in deren Rahmen auf entsprechende Rüge auch über die Ablehnung zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 18.10.2006 - XII ZB 244/04, NJW-RR 2007, 274, Rn. 8 ff., zitiert nach juris).
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