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   BGH, 18.07.2011 - NotZ(Brfg) 1/11   

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BGH, 18.07.2011 - NotZ(Brfg) 1/11 (https://dejure.org/2011,5892)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2011 - NotZ(Brfg) 1/11 (https://dejure.org/2011,5892)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11 (https://dejure.org/2011,5892)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 BNotO, § 7 Abs 1 BNotO, § 10 Abs 1 S 3 BNotO, Art 3 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Besetzung einer Notarstelle: Berücksichtigung des Anwartschaftsrechts anstellungsreifer Notarassessoren bei der Auswahlentscheidung zwischen einem landesfremden Notar und einem Notar aus dem die Stelle zu vergebenden Land; Prinzip der Bestenauslese

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 4, 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3
    Besetzung eines Notaramts im Bereich des Nur-Notariats; Konkurrenz zwischen einem Notar aus dem Bereich derselben Notarkammer und einem auswärtigen Nur-Notar; Bestenauslese und Belange einer geordneten Rechtspflege

  • Wolters Kluwer

    Zulässige Erwägungen bei der Vergabe der Stelle eines Notars an einen landesfremden Bewerber; Notwendigkeit der Beachtung des Prinzips der Bestenauslese bei der Auswahl von Bewerbern

  • rewis.io

    Besetzung einer Notarstelle: Berücksichtigung des Anwartschaftsrechts anstellungsreifer Notarassessoren bei der Auswahlentscheidung zwischen einem landesfremden Notar und einem Notar aus dem die Stelle zu vergebenden Land; Prinzip der Bestenauslese

  • rewis.io

    Besetzung einer Notarstelle: Berücksichtigung des Anwartschaftsrechts anstellungsreifer Notarassessoren bei der Auswahlentscheidung zwischen einem landesfremden Notar und einem Notar aus dem die Stelle zu vergebenden Land; Prinzip der Bestenauslese

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässige Erwägungen bei der Vergabe der Stelle eines Notars an einen landesfremden Bewerber; Notwendigkeit der Beachtung des Prinzips der Bestenauslese bei der Auswahl von Bewerbern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werden in Bayern nur bayerische Notarassessoren Notare?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entscheidungsermessen bei Besetzung einer Notarstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Konkurrenz um die Notarstelle - und der landesfremde Bewerber

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 53
  • DB 2011, 2317
  • ZNotP 2011, 394
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 11.08.2009 - NotZ 4/09

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

    Auszug aus BGH, 18.07.2011 - NotZ(Brfg) 1/11
    Ungeachtet des damit zur Wirkung gebrachten Regelvorrangs des § 7 Abs. 1 BNotO sind bei auffälligen, erheblichen Leistungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen, so dass das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003, NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067; vom 7. Dezember 2006, NotZ 24/06, NJW-RR 2007, 1559; vom 14. April 2008, NotZ 114/07, juris; vom 28. Juli 2008, NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 und vom 11. August 2009, NotZ 4/09, juris).

    Dieser ist insgesamt weiter als derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rspr.; siehe nur - jeweils mwN - z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, juris Rn. 8; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06, NJW-RR 2007, 1559 Rn. 6 und vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067, 1068).

    Dieses Anwartschaftsrecht der Notarassessoren ist grundsätzlich bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen, wenn sie sich als geeignet für die Bestellung zum Notar erwiesen haben (z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 aaO Rn. 9; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2006 aaO; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1000).

    Der Beurteilungsmaßstab ist deshalb dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 aaO Rn. 9; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vom 14. April 2008 aaO; vom 7. Dezember 2006 aaO und vom 14. Juli 2003 aaO; vgl. auch BVerfG aaO S. 999 f).

    Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Senats mit zunehmender beruflicher Tätigkeit und fortschreitendem zeitlichen Abstand die Aussagekraft der Staatsexamensergebnisse über den für die Stellenbesetzung maßgeblichen aktuellen Leistungsstand immer weiter nachlässt (Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, juris Rn. 23 und vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07 juris Rn. 24; vgl. auch BVerfGE 110, 304, 333 f).

    Schließlich hat der Beklagte auch, wie es geboten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, juris Rn. 22 und vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07, juris Rn. 24) den aktuellen Leistungsstand beider Bewerber in den Blick genommen.

  • BGH, 07.12.2006 - NotZ 24/06

    Besetzung einer Notarstelle durch einen Notarassessor vor Ablauf der

    Auszug aus BGH, 18.07.2011 - NotZ(Brfg) 1/11
    Ungeachtet des damit zur Wirkung gebrachten Regelvorrangs des § 7 Abs. 1 BNotO sind bei auffälligen, erheblichen Leistungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen, so dass das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003, NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067; vom 7. Dezember 2006, NotZ 24/06, NJW-RR 2007, 1559; vom 14. April 2008, NotZ 114/07, juris; vom 28. Juli 2008, NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 und vom 11. August 2009, NotZ 4/09, juris).

    Dieser ist insgesamt weiter als derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rspr.; siehe nur - jeweils mwN - z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, juris Rn. 8; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06, NJW-RR 2007, 1559 Rn. 6 und vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067, 1068).

    Dies gilt entgegen der Ansicht des Klägers unabhängig davon, ob der Amtssitz des Notars im selben Bundesland liegt wie die zu besetzende Stelle (siehe dazu Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2006 aaO Rn. 7 und vom 14. Juli 2003 jew. aaO) oder in einem anderen.

    Dieses Anwartschaftsrecht der Notarassessoren ist grundsätzlich bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen, wenn sie sich als geeignet für die Bestellung zum Notar erwiesen haben (z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 aaO Rn. 9; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2006 aaO; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1000).

    Der Beurteilungsmaßstab ist deshalb dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 aaO Rn. 9; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vom 14. April 2008 aaO; vom 7. Dezember 2006 aaO und vom 14. Juli 2003 aaO; vgl. auch BVerfG aaO S. 999 f).

  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 47/02

    Anforderungen an die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Auszug aus BGH, 18.07.2011 - NotZ(Brfg) 1/11
    Ungeachtet des damit zur Wirkung gebrachten Regelvorrangs des § 7 Abs. 1 BNotO sind bei auffälligen, erheblichen Leistungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen, so dass das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003, NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067; vom 7. Dezember 2006, NotZ 24/06, NJW-RR 2007, 1559; vom 14. April 2008, NotZ 114/07, juris; vom 28. Juli 2008, NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 und vom 11. August 2009, NotZ 4/09, juris).

    Dieser ist insgesamt weiter als derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rspr.; siehe nur - jeweils mwN - z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, juris Rn. 8; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06, NJW-RR 2007, 1559 Rn. 6 und vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067, 1068).

    Der Beurteilungsmaßstab ist deshalb dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 aaO Rn. 9; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vom 14. April 2008 aaO; vom 7. Dezember 2006 aaO und vom 14. Juli 2003 aaO; vgl. auch BVerfG aaO S. 999 f).

  • BGH, 28.07.2008 - NotZ 3/08

    Auswahlkriterien bei der Bewerbung eines bestellten Notars und eines

    Auszug aus BGH, 18.07.2011 - NotZ(Brfg) 1/11
    Ungeachtet des damit zur Wirkung gebrachten Regelvorrangs des § 7 Abs. 1 BNotO sind bei auffälligen, erheblichen Leistungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen, so dass das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003, NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067; vom 7. Dezember 2006, NotZ 24/06, NJW-RR 2007, 1559; vom 14. April 2008, NotZ 114/07, juris; vom 28. Juli 2008, NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 und vom 11. August 2009, NotZ 4/09, juris).

    Dieser ist insgesamt weiter als derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rspr.; siehe nur - jeweils mwN - z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, juris Rn. 8; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06, NJW-RR 2007, 1559 Rn. 6 und vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067, 1068).

    Der Beurteilungsmaßstab ist deshalb dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 aaO Rn. 9; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vom 14. April 2008 aaO; vom 7. Dezember 2006 aaO und vom 14. Juli 2003 aaO; vgl. auch BVerfG aaO S. 999 f).

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 114/07

    Kriterien für die Besetzung einer Notarstelle

    Auszug aus BGH, 18.07.2011 - NotZ(Brfg) 1/11
    Ungeachtet des damit zur Wirkung gebrachten Regelvorrangs des § 7 Abs. 1 BNotO sind bei auffälligen, erheblichen Leistungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen, so dass das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003, NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067; vom 7. Dezember 2006, NotZ 24/06, NJW-RR 2007, 1559; vom 14. April 2008, NotZ 114/07, juris; vom 28. Juli 2008, NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 und vom 11. August 2009, NotZ 4/09, juris).

    Dieses Anwartschaftsrecht der Notarassessoren ist grundsätzlich bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen, wenn sie sich als geeignet für die Bestellung zum Notar erwiesen haben (z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 aaO Rn. 9; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2006 aaO; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1000).

  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95

    Verletzung der Rechte eines Bewerbers um eine Notarstelle durch die Entscheidung

    Auszug aus BGH, 18.07.2011 - NotZ(Brfg) 1/11
    Soweit das Oberlandesgericht, der Beklagte und der Beigeladene zu 1 den Senatsbeschluss vom 5. Februar 1996 (NotZ 25/95, DNotZ 1996, 906) dahin verstanden haben, Art. 3, 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG kämen erst dann zum Tragen, wenn keine organisationsrechtlichen Gesichtspunkte oder Gründe der übergreifenden Personalplanung für einen der Bewerber sprächen (vgl. aaO S. 909), ist Folgendes klarzustellen: Der Senat hat in dieser Entscheidung zwar ausgeführt, die Auswahl unter mehreren Bewerbern habe nach dem Prinzip der Bestenauslese zu erfolgen, wenn keinem von ihnen aus den vorgenannten Gründen ein Vorrang zukomme.

    Überdies hat der Beklagte auf Seite 3 seiner Klageerwiderung vom 2. November 2010 unter (offenbar missverstandener, s.o.) Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 5. Februar 1996 (aaO) ausgeführt, die Auswahlentscheidung müsse nur dann an dem aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Prinzip der Bestenauslese ausgerichtet werden, wenn - anders als im konkreten Fall - keinem der konkurrierenden Notare unter organisationsrechtlichen Gesichtspunkten oder aus Gründen der übergreifenden Personalplanung der Vorrang zukomme.

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 119/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern auf eine Notarstelle; Gewichtung von

    Auszug aus BGH, 18.07.2011 - NotZ(Brfg) 1/11
    Der Beurteilungsmaßstab ist deshalb dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 aaO Rn. 9; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vom 14. April 2008 aaO; vom 7. Dezember 2006 aaO und vom 14. Juli 2003 aaO; vgl. auch BVerfG aaO S. 999 f).

    Die Erwägung des Beklagten, das Qualifikationsniveau steige in den ersten Berufsjahren überproportional und nehme in späteren Jahren weniger stark zu, deshalb verliere der durch größere Berufserfahrung vermittelte Vorsprung im Laufe der Zeit an Gewicht, steht mit der Senatsrechtsprechung in Einklang (vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. April 2008 - NotZ 119/07, NJW-RR 2008, 1292 Rn. 13 vom 26. März 2007 - NotZ 38/06, NJW-RR 2007, 1130 Rn. 14).

  • BGH, 09.12.2008 - NotZ 25/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern auf eine Notarstelle

    Auszug aus BGH, 18.07.2011 - NotZ(Brfg) 1/11
    Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Senats mit zunehmender beruflicher Tätigkeit und fortschreitendem zeitlichen Abstand die Aussagekraft der Staatsexamensergebnisse über den für die Stellenbesetzung maßgeblichen aktuellen Leistungsstand immer weiter nachlässt (Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, juris Rn. 23 und vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07 juris Rn. 24; vgl. auch BVerfGE 110, 304, 333 f).

    Schließlich hat der Beklagte auch, wie es geboten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, juris Rn. 22 und vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07, juris Rn. 24) den aktuellen Leistungsstand beider Bewerber in den Blick genommen.

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BGH, 18.07.2011 - NotZ(Brfg) 1/11
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (z.B. BVerfGE 47, 182, 187 f; Beschluss vom 16. September 2010 - 2 BvR 2394/08, juris Rn. 14 mwN).
  • BVerfG, 16.09.2010 - 2 BvR 2394/08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im

    Auszug aus BGH, 18.07.2011 - NotZ(Brfg) 1/11
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (z.B. BVerfGE 47, 182, 187 f; Beschluss vom 16. September 2010 - 2 BvR 2394/08, juris Rn. 14 mwN).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

  • BVerfG, 28.04.2005 - 1 BvR 2231/02

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2 durch Bevorzugung eines Bewerbers

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 38/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen in Nordrhein-Westfalen

  • BGH, 28.07.2008 - NotZ 124/07

    Rechtstellung eines unterlegenen Bewerbers um eine Notarstelle nach Feststellung

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17

    Besetzung einer Notarstelle: Dreijähriger Anwärterdienst als

    Er besteht auch dann, wenn - wie hier - ein sich bewerbender Notarassessor zum maßgeblichen Zeitpunkt den in § 7 Abs. 1 BNotO in der Regel geforderten dreijährigen Anwärterdienst noch nicht vollständig abgeleistet hat (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 Rn. 11), und - wie hier - der Amtssitz des konkurrierenden Notars in einem anderen Bundesland liegt wie die zu besetzende Stelle (Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, DNotZ 2004, 230 f.; vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53 Rn. 14).

    Vielmehr darf sich die Landesjustizverwaltung nicht schematisch auf die Privilegierung ihrer landeseigenen Notarassessoren berufen, sondern hat bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung das Interesse an einer geordneten Rechtspflege (erneut) in den Blick zu nehmen und zu überprüfen, ob dieses Gemeinwohlziel ein Festhalten an dem Regelvorrang rechtfertigen kann (Senat, Beschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53 Rn. 16 mwN).

    Die Erwägung des Beklagten, dass der jährliche Zugewinn an Erfahrung und fachlicher Qualifikation in den ersten Berufsjahren erheblich höher ist als nach einer bereits langjährigen notariellen Tätigkeit, steht mit der Senatsrechtsprechung in Einklang und liegt innerhalb des dem Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums (Senat, Beschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53 Rn. 29 mwN).

    Grundsätzliche Bedeutung ist gegeben, wenn das Verfahren eine klärungsbedürftige und -fähige rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senat, Beschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53 Rn. 33 mwN).

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 13/13

    Notarstellenbesetzung in Baden-Württemberg: Prüfung der fachlichen Eignung;

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass mit zunehmender beruflicher Tätigkeit und fortschreitendem zeitlichen Abstand die Aussagekraft der Ergebnisse der staatlichen Prüfungen über den für die Stellenbesetzung maßgeblichen aktuellen Leistungsstand immer weiter nachlässt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53 Rn. 28 mwN).

    b) Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht das Urteil des Oberlandesgerichts nicht von der Rechtsprechung des Senats zum sog. Landeskindervorbehalt ab (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53).

  • BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 5/12

    Anwaltsnotariat: Schutzwürdigkeit des Vertrauens der anwaltlichen Bewerber in die

    Dies beruht darauf, dass der bereits amtierende Notar nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) betroffen ist, die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt (z.B. Senat, Beschlüsse vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53 Rn. 13 und vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 Rn. 8 jew. mwN).

    Diese Beurteilung ist unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 11. August 2009 (NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467; siehe auch Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53) nicht zu beanstanden.

  • OLG Köln, 21.06.2022 - Not 3/21

    Besetzung einer hauptberuflichen Notarstelle Anspruch auf Neubescheidung über

    Dieser ist insgesamt weiter als derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 1 BNotO; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vornherein besonderen Beschränkungen unterliegt (BGH, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 9/13, DNotZ 2014, 307 ff., juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 18.07.2011 - NotZ (Brfg) 1/11, ZNotP 2011, 394 ff., juris Rn. 13).

    Dieser " Belang der geordneten Rechtspflege " ist allerdings nicht allein ausschlaggebend und darf nicht zur schematischen Bevorzugung eines (ehemaligen) Geschäftsführers einer Notarkammer gegenüber einem Notar führen, der seinen Amtssitz verlegen möchte (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2011 - NotZ (Brfg) 1/11, ZNotP 2011, 394 ff., Rn. 16).

    Insbesondere sind bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen, damit das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (BGH, Beschluss vom 18.07.2011 - NotZ (Brfg) 1/11, ZNotP 2011, 394 ff., juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 11/09, ZNotP 2010, 316 ff., juris Rn. 19).

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 9/13

    Notarstellenbesetzung: Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Beendigung

    Dieser ist insgesamt weiter als derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO, denn betroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vornherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rechtspr. vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, ZNotP 2011, 394 Rn. 13 mwN).

    An der Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit ändert sich im Ergebnis nichts, wenn ein Notar - wie im vorliegenden Fall - die Verlegung seines Amtssitzes in ein anderes Bundesland erstrebt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, aaO Rn. 14).

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 4/12

    Auswahlverfahren für Notarbewerber: Berücksichtigung der Dauer des

    Auch wenn die Ergebnisse der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht selten in der weiteren dienstlichen Eignung fortwirken, weil sie regelmäßig eine gute allgemeine juristische Befähigung widerspiegeln, die für die erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben eines Notars zentrale Bedeutung hat, lässt mit zunehmender beruflicher Tätigkeit und fortschreitendem zeitlichen Abstand die Aussagekraft der Staatsexamensergebnisse für den für die Stellenbesetzung maßgeblichen aktuellen Leistungsstand im Allgemeinen nach (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53, Rn. 28; vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 juris Rn. 23 und vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07, juris Rn. 24; BVerfGE 110, 304, 333 ff.).
  • BGH, 23.07.2018 - NotZ(Brfg) 2/18

    Berücksichtigung längerer Anwaltstätigkeit i.R.d. Auswahl unter mehreren

    Grundsätzliche Bedeutung ist gegeben, wenn das Verfahren eine klärungsbedürftige und -fähige rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senat, Beschlüsse vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53 Rn. 33; vom 13. November 2017 - NotZ(Brfg) 2/17, Rn. 30).
  • BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 18/13

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Umfang einer angeordneten Geschäftsprüfung

    Eine unverhältnismäßige und damit rechtswidrige Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit des Klägers (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vornherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rechtspr. vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, ZNotP 2011, 394 Rn. 13 mwN; siehe auch BVerfGE 131, 130, 140 f mwN), war damit nicht verbunden.
  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 3/12

    Klage gegen eine dienstliche Beurteilung im Anwärterdienst für Notarassessoren in

    Auch wenn die dienstliche Eignung nicht selten in den bei der zweiten juristischen Staatsprüfung gezeigten Leistungen angelegt erscheinen kann, weil sie regelmäßig eine gute allgemeine juristische Befähigung widerspiegeln, die für die erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben eines Notars zentrale Bedeutung hat, lässt mit zunehmender beruflicher Tätigkeit und fortschreitendem zeitlichen Abstand die Aussagekraft der Staatsexamensergebnisse für den für die Stellenbesetzung maßgeblichen aktuellen Leistungsstand im Allgemeinen nach (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ (Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53, Rn. 28; vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 juris Rn. 23 und vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07, juris Rn. 24; BVerfGE 110, 304, 333 ff.).
  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 17/11

    Ermessensspielraum der Justizverwaltung bei Besetzung einer Notarstelle:

    In diesem - der eigentlichen Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern "vorgelagerten" - Bereich kommt der Justizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationshoheit ein weiter, in erster Linie an den Belangen einer geordneten Rechtspflege ausgerichteter Beurteilungsspielraum zu (vgl. § 4 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO sowie Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, ZNotP 2011, 394 Rn. 13 f.; vom 24. Juli 2006 - NotZ 1/06, ZNotP 2006, 390, 391 und vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, ZNotP 2003, 470).
  • OLG Köln, 14.04.2020 - Not 7/19

    Anspruch auf Zuweisung einer Notarstelle; Voraussetzungen für die Erfüllung der

  • OLG Köln, 24.10.2011 - 2 VA (Not) 18/11
  • OLG München, 11.11.2014 - VA - Not 3/14
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