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   BVerfG, 28.08.1992 - 1 BvR 1120/92   

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https://dejure.org/1992,3166
BVerfG, 28.08.1992 - 1 BvR 1120/92 (https://dejure.org/1992,3166)
BVerfG, Entscheidung vom 28.08.1992 - 1 BvR 1120/92 (https://dejure.org/1992,3166)
BVerfG, Entscheidung vom 28. August 1992 - 1 BvR 1120/92 (https://dejure.org/1992,3166)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Nutzungsverträge über LPG-Wohnungen; Auflösung des Zwischenpachtvertrages; Eintritt des Nutzers in das Mietverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung des Grundstückseigentümers an einen Nutzungsvertrag und Eigentumsgarantie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eigentumsgarantie - DDR - Nutzungsvertrag - Beitritt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 1992, 529
  • NJ 1992, 551
  • ZOV 1992, 382
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 04.12.1985 - 1 BvL 23/84

    Mieterhöhung - Kappungsgrenze - Eigentumsgarantie - Vergleichsmiete - 30 %ige

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1992 - 1 BvR 1120/92
    Auch im Hinblick auf eine möglicherweise gesonderte Prüfung nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 71, 230, 255) begegnet die angegriffene Entscheidung keinen Bedenken.
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1992 - 1 BvR 1120/92
    Der konkrete Bestand des Eigentums ist in der Hand der Beschwerdeführerin gesichert (vgl. BVerfGE 74, 264, 281); angesichts der umfassenden Nutzungsbefugnisse der LPG gemäß § 18 LPG -Gesetz von 1982 erhielt sie erst im Zuge der Vorbereitungen des Beitritts und schließlich mit diesem die Möglichkeit, ihre Eigentümerbefugnisse geltend zu machen, weil jene Vorschrift am 1. Juli 1990 außer Kraft gesetzt wurde (vgl. § 7 Nr. 6 und § 8 des Gesetzes über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 - GBl. I Nr. 38 S. 483).
  • BVerfG, 14.08.1992 - 1 BvR 1026/92

    Annahme eines konkludent nach den §§ 98 ff. des Zivilgesetzbuches der ehemeligen

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1992 - 1 BvR 1120/92
    Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluß nach § 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG vom 14. August 1992 - 1 BvR 1026/92 - ausgeführt hat, war der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Schaffung der Voraussetzungen für den Beitritt nach Art. 23 Satz 2 GG befugt (vgl. BVerfGE 82, 316, 320 f.; 84, 133, 148), für den Bereich der Miet- und Pachtverhältnisse von den tatsächlichen Verhältnissen im Beitrittsgebiet und damit von den auf der Grundlage des ZGB und der sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften - § 28 Abs. 1 und 2 LPG -Gesetz von 1982 - geschlossenen Mietverträgen und Nutzungsverhältnissen auszugehen (Teil II Anlage I Kap. III B Abschn. II Nr. 1 Art. 232 § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Vertrages vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - in Verbindung mit dem Gesetz zu diesem Vertrag - Einigungs-Vertragsgesetz vom 23. September 1990 - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 - BGBl. II S. 885 ff. - ).
  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1992 - 1 BvR 1120/92
    Das Bundesverfassungsgericht greift nur ein, wenn die Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts - hier des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - , insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 79, 292, 303).
  • BVerfG, 18.09.1990 - 2 BvE 2/90

    Beitrittsbedingte Grundgesetzänderungen

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1992 - 1 BvR 1120/92
    Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluß nach § 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG vom 14. August 1992 - 1 BvR 1026/92 - ausgeführt hat, war der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Schaffung der Voraussetzungen für den Beitritt nach Art. 23 Satz 2 GG befugt (vgl. BVerfGE 82, 316, 320 f.; 84, 133, 148), für den Bereich der Miet- und Pachtverhältnisse von den tatsächlichen Verhältnissen im Beitrittsgebiet und damit von den auf der Grundlage des ZGB und der sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften - § 28 Abs. 1 und 2 LPG -Gesetz von 1982 - geschlossenen Mietverträgen und Nutzungsverhältnissen auszugehen (Teil II Anlage I Kap. III B Abschn. II Nr. 1 Art. 232 § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Vertrages vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - in Verbindung mit dem Gesetz zu diesem Vertrag - Einigungs-Vertragsgesetz vom 23. September 1990 - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 - BGBl. II S. 885 ff. - ).
  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1992 - 1 BvR 1120/92
    Etwa darin enthaltene Eigentumsbeeinträchtigungen können deshalb nicht dem Verantwortungsbereich der dem Grundgesetz verpflichteten Staatsgewalt der Bundesrepublik zugerechnet werden, auch wenn sich die Bundesrepublik im Sinne der Präambel des Grundgesetzes stets für das gesamte Deutschland verantwortlich gefühlt hat (vgl. BVerfGE 36, 1, 16; 84, 90, 122).
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1992 - 1 BvR 1120/92
    Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluß nach § 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG vom 14. August 1992 - 1 BvR 1026/92 - ausgeführt hat, war der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Schaffung der Voraussetzungen für den Beitritt nach Art. 23 Satz 2 GG befugt (vgl. BVerfGE 82, 316, 320 f.; 84, 133, 148), für den Bereich der Miet- und Pachtverhältnisse von den tatsächlichen Verhältnissen im Beitrittsgebiet und damit von den auf der Grundlage des ZGB und der sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften - § 28 Abs. 1 und 2 LPG -Gesetz von 1982 - geschlossenen Mietverträgen und Nutzungsverhältnissen auszugehen (Teil II Anlage I Kap. III B Abschn. II Nr. 1 Art. 232 § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Vertrages vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - in Verbindung mit dem Gesetz zu diesem Vertrag - Einigungs-Vertragsgesetz vom 23. September 1990 - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 - BGBl. II S. 885 ff. - ).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1992 - 1 BvR 1120/92
    Etwa darin enthaltene Eigentumsbeeinträchtigungen können deshalb nicht dem Verantwortungsbereich der dem Grundgesetz verpflichteten Staatsgewalt der Bundesrepublik zugerechnet werden, auch wenn sich die Bundesrepublik im Sinne der Präambel des Grundgesetzes stets für das gesamte Deutschland verantwortlich gefühlt hat (vgl. BVerfGE 36, 1, 16; 84, 90, 122).
  • BGH, 15.06.2012 - V ZR 240/11

    Grundstückskauf in der ehemaligen DDR: Wiederaufleben des Übereignungsanspruchs

    Der Bundesgesetzgeber war im Rahmen der Schaffung der Voraussetzungen für den Beitritt nach Art. 23 Satz 2 GG befugt, an die in der DDR bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen anzuknüpfen (vgl. BVerfG, ZOV 1992, 382, 384; Senat, Urteil vom 4. März 1994 - V ZR 287/92, WM 1994, 1263, 1264).
  • BVerwG, 03.05.1996 - 4 B 46.96

    Bergrecht: Bergfreiheit für Sand- und Kiesvorkommen in der ehemaligen DDR

    Eigentumsbeeinträchtigungen, die außerhalb des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes liegen, können in Anbetracht der auf das in tatsächlicher und staatsrechtlicher Hinsicht damalige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkten Staatsgewalt einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 nicht begründen (vgl. auch BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des 1. Senats vom 26. Juli 1993 - 1 BvR 504/93 - DtZ 1993, 309 = AgrarR 1994, 88; Beschluß der 1. Kammer des 1. Senats vom 28. August 1992 - 1 BvR 1120/92 - DtZ 1993, 24 = NJ 1992, 551).
  • VG Berlin, 04.02.1993 - 13 A 383.90

    Rückübertragung eines enteigneten Grundstücksteils; Schutzwürdiges Interesse für

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