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   BVerwG, 22.06.1995 - 7 C 17.94   

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BVerwG, 22.06.1995 - 7 C 17.94 (https://dejure.org/1995,1953)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.1995 - 7 C 17.94 (https://dejure.org/1995,1953)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 1995 - 7 C 17.94 (https://dejure.org/1995,1953)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Veräußerung eines anmeldebelasteten Vermögenswerts - Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Investitionsvorrangbescheides - Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Klagebefugnis; Investitionsvorrangbescheid; Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1996, 217
  • ZOV 1995, 377
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.12.1992 - 7 C 16.92

    Investitionsgesetz - Investitionsvorrangverfahren - Investitionsbescheinigung -

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1995 - 7 C 17.94
    Das neue Recht gilt auch für die Rechtsfolgen einer nach dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vorgenommenen Aufhebung von Altbescheiden (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 16.92 - BVerwGE 91, 334 [338]).

    Dieser Grundsatz, von dem der erkennende Senat bereits in seinem zitierten Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 16.92 - (aaO. S. 338 f.) ausgegangen ist, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:.

    Aus diesem Grunde besteht das Rechtsschutzbedürfnis des Anmelders für seine Klage gegen den Investitionsvorrangbescheid trotz der Veräußerung des Vermögenswerts regelmäßig fort (Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 16.92 - aaO. S. 337 f.).

    Unter den "zugesagten Investitionen" im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 4 Nr. 2 InVorG sind diejenigen Investitionen zu verstehen, die Gegenstand des Investitionsvorrangbescheids sind (Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 16.92 - aaO. S. 339).

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1995 - 7 C 17.94
    Dem - vom Gesetzgeber beim Erlaß des Investitionsvorranggesetzes gesehenen und um der nötigen Investitionssicherheit willen gebilligten (vgl. BTDrucks 12/2480, S. 72) - Umstand, daß sich hierdurch der Rechtsschutz gegen den Investitionsvorrangbescheid praktisch weitgehend vom Verfahren zur Hauptsache in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verlagert, hat das Verwaltungsgericht in der Weise zu begegnen, daß es sich im Gegensatz zu der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sonst üblichen Prüfungsintensität in dem Verfahren nach § 12 Abs. 3 S. 4 InVorG nicht auf eine summarische Prüfung der Einwände des Antragstellers beschränkt, sondern die Rechtmäßigkeit des Investitionsvorrangbescheids umfassend klärt (vgl. BVerfGE 67, 43 [61 f.]; 88, 76 [81]).
  • BVerfG, 12.01.1993 - 1 BvR 1474/92

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Versagung

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1995 - 7 C 17.94
    Dem - vom Gesetzgeber beim Erlaß des Investitionsvorranggesetzes gesehenen und um der nötigen Investitionssicherheit willen gebilligten (vgl. BTDrucks 12/2480, S. 72) - Umstand, daß sich hierdurch der Rechtsschutz gegen den Investitionsvorrangbescheid praktisch weitgehend vom Verfahren zur Hauptsache in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verlagert, hat das Verwaltungsgericht in der Weise zu begegnen, daß es sich im Gegensatz zu der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sonst üblichen Prüfungsintensität in dem Verfahren nach § 12 Abs. 3 S. 4 InVorG nicht auf eine summarische Prüfung der Einwände des Antragstellers beschränkt, sondern die Rechtmäßigkeit des Investitionsvorrangbescheids umfassend klärt (vgl. BVerfGE 67, 43 [61 f.]; 88, 76 [81]).
  • BVerwG, 06.04.1995 - 7 C 10.94

    Investitionsbescheinigung - Abtretung des Rückübertragungsanspruchs - Anfechtung

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1995 - 7 C 17.94
    Anders als der Erwerber eines Restitutionsanspruchs, dem in § 4 Abs. 5 InVorG jeder Einwand gegen den Investitionsvorrangbescheid abgeschnitten ist (vgl. Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 10.94 -), muß der Anmelder diesen Bescheid nicht ohne die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes hinnehmen.
  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 3.94

    Verfassungsrechtliches Gebot des Vertrauensschutzes

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1995 - 7 C 17.94
    Mit dem Investitionsvorrangbescheid - dasselbe gilt für den ihm gleichstehenden Bescheid nach § 3 a VermG a. F. - wird festgestellt, daß der anmeldebelastete Vermögenswert abweichend von dem zum Schutz des Anmelders erlassenen gesetzlichen Verfügungsverbot in § 3 Abs. 3 VermG zur Verwendung für einen bestimmten investiven Zweck zur Verfügung steht (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 3.94 -).
  • Drs-Bund, 28.04.1992 - BT-Drs 12/2480
    Auszug aus BVerwG, 22.06.1995 - 7 C 17.94
    Dem - vom Gesetzgeber beim Erlaß des Investitionsvorranggesetzes gesehenen und um der nötigen Investitionssicherheit willen gebilligten (vgl. BTDrucks 12/2480, S. 72) - Umstand, daß sich hierdurch der Rechtsschutz gegen den Investitionsvorrangbescheid praktisch weitgehend vom Verfahren zur Hauptsache in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verlagert, hat das Verwaltungsgericht in der Weise zu begegnen, daß es sich im Gegensatz zu der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sonst üblichen Prüfungsintensität in dem Verfahren nach § 12 Abs. 3 S. 4 InVorG nicht auf eine summarische Prüfung der Einwände des Antragstellers beschränkt, sondern die Rechtmäßigkeit des Investitionsvorrangbescheids umfassend klärt (vgl. BVerfGE 67, 43 [61 f.]; 88, 76 [81]).
  • BVerwG, 20.01.1999 - 8 B 232.98

    Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Investitionsvorrangbescheids;

    Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu Recht die Klage im Hinblick auf § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG als unzulässig abgewiesen, weil die mit der Anfechtungsklage angestrebte Aufhebung des Investitionsvorrangbescheids den Klägern im Hinblick auf den Untergang ihres vermögensrechtlichen Restitutionsanspruchs nichts mehr nützen könnte (vgl. hierzu Urteile vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 16.92 - BVerwGE 91, 334 und vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - Buchholz 113 § 12 InVorG Nr. 5 S. 2 = VIZ 1995, 527).

    Denn zu einer "zugesagten Investition" können allein diejenigen Maßnahmen werden, die Gegenstand des Investitionsvorrangbescheids sind (vgl. Urteile vom 7. November 1996 BVerwG 7 C 4.96 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 8 S. 23 und vom 22. Juni 1995, a.a.O.).

    Selbst wenn diese bisher noch nicht abschließend entschiedene - Frage (vgl. Urteile vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 21.94 - Buchholz 113 § 12 InVorG Nr. 6, S. 8 = VIZ 1996, 37 und vom 22. Juni 1995, a.a.O.) zu bejahen sein sollte, würde damit allenfalls die in § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG und den erwähnten Bestimmungen des Investitionsvorranggesetzes über den Inhalt und das Verhältnis von Investitionsvorrangbescheid und investivem Vertrag beschriebene typische Konstellation um einen Ausnahmesachverhalt erweitert; ein zwingendes Argument für die Maßgeblichkeit der (letzten) behördlichen Entscheidung für die Beurteilung des nachhaltigen Beginns der zugesagten Investition im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG ergäbe sich daraus jedoch nicht.

    Im Hinblick auf die Gewährleistung dieser Investitionssicherheit hat der Gesetzgeber im Einklang mit der Verfassung den Rechtsschutz gegen den Investitionsvorrangbescheid weitgehend in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verlagert (Urteil vom 22. Juni 1995, a.a.O., S. 6, unter Hinweis auf BTDrucks 12/2480, S. 72).

  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 21.94

    Investitionsvorrangbescheid - Klage des Anmelders - Rechtsschutzbedürfnis -

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - (VIZ 1995, 529) näher dargelegt hat, entfällt bei Erfüllung dieser Voraussetzungen das Rechtsschutzinteresse des Anmelders an der gerichtlichen Aufhebung des Investitionsvorrangbescheids.

    Diese Rechtsschutzmöglichkeit ist nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten; sie ersetzt den Rechtsschutz im Klageverfahren, dessen Ablauf wegen der Eilbedürftigkeit der Investitionen nicht abgewartet werden soll (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - aaO.).

    Als "zugesagte Investitionen" im Sinne der Vorschrift sind diejenigen Investitionen anzusehen, die Gegenstand des Investitionsvorrangbescheids sind, ohne daß zusätzlich zu prüfen wäre, ob die Investitionen zu Recht zum Gegenstand des Bescheids gemacht wurden (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - aaO.).

  • BVerwG, 24.11.2004 - 8 C 21.03

    Investive Inanspruchnahme vor Erlass des Investitionsvorrangbescheides;

    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass ein anerkennenswertes Interesse an der Aufhebung des Investitionsvorrangbescheides im Klageverfahren nicht besteht, wenn die Veräußerung unabhängig von der mit der Klage beantragten Aufhebung des Investitionsvorrangbescheides auf Dauer Bestand hat (Urteil vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 5 S. 4 f.).

    Anders als bei der sonst üblichen Intensität dürfen die Einwände nicht nur summarisch geprüft werden, sondern haben zu einer umfassenden Klärung der Rechtmäßigkeit des Investitionsvorrangbescheides hinzuführen (Urteil vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 5; BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 BvR 2386/94 - VIZ 1999, 87 m.w.N.).

  • BVerwG, 07.11.1996 - 7 C 4.96

    Offene Vermögensfragen - Begriff der "zugesagten Investition" i.S. von § 12 Abs.

    Dieses fehlt dem Anmelder eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruchs für die Klage gegen einen Investitions (vorrang)bescheid, sobald die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG erfüllt sind; das gilt auch für die noch vor Inkrafttreten des Investitionsvorranggesetzes erlassenen Investitionsbescheide (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 16.92 - BVerwGE 91, 334 ; Urteil vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - ZOV 1995, 377 = VIZ 1995, 529; Urteil v. 28. September 1995 - BVerwG 7 C 21.94 - ZOV 1996, 50 = VIZ 1996, 37 ; Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 16.95 - VIZ 1996, 452 ).

    Denn zu einer "zugesagten Investition" können allein diejenigen Maßnahmen werden, die Gegenstand des Investitions (vorrang)bescheids sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 16.92 - BVerwGE 91, 334 [339]; Urteil vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - ZOV 1995, 377 = VIZ 1995, 529 [531]; Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 21.94 - ZOV 1996, 50 = VIZ 1996, 37 [38]).

  • BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 16.95

    Offene Vermögensfragen: Eigeninvestition des Verfügungsberechtigten und

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - Buchholz 113 § 12 InVorG Nr. 5) entfällt unter diesen Voraussetzungen das Rechtsschutzinteresse des Anmelders an der Anfechtung des Investitionsvorrangbescheids.
  • BVerwG, 07.11.1995 - 7 C 71.94

    Anfechtung des Investitionsvorrangbescheids

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - (VIZ 1995, 529) näher dargelegt hat, entfällt unter diesen Voraussetzungen das Rechtsschutzinteresse des Anmelders an der gerichtlichen Aufhebung des Investitionsvorrangbescheids.
  • BVerwG, 19.06.2000 - 8 B 354.99

    Anwendbarkeit der Nichtigkeitsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 VwVfG

    Die gesetzliche Ausschlußwirkung des § 11 Abs. 5 InVorG hat - wie auch die vergleichbare Regelung in § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG - lediglich zur Folge, daß in dem - auch von der Klägerin (erfolglos) betriebenen - Eilverfahren gemäß §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO die gerichtliche Kontrolle des Investitionsvorrangbescheides anders als sonst im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht auf eine summarische Prüfung beschränkt werden darf; vielmehr setzt die Ablehnung des Eilantrages eine dem Hauptsacheverfahren vergleichbare umfassende Sach- und Rechtsprüfung voraus (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Juni 1998 - 1 BvR 2386/94 - ZOV 1998, 338; Urteile vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 5 S. 2 und vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 C 8.98 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 11 S. 5; Beschluß vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 105.99 - n.v.).
  • VG Chemnitz, 19.12.1996 - 2 K 581/92
    Der eigentliche Grund für den Ausschluß der Rückabwicklung nach dieser Vorschrift liegt darin, daß der Investor im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfung der Investitionsbescheinigung im Eilverfahren oder wegen der nicht fristgemäßen Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durch den Anmelder darauf vertrauen darf, daß ihm die getätigten Investitionen erhalten bleiben (vgl. Begründung zum Entwurf des Investitionsvorranggesetzes nach dem Regierungsentwurf des 2. VermRÄndG, abgedruckt in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand: April 1992, Band 4, E 130.3, S. 28; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1995 - 7 C 17/94 - VIZ 1995, 529, 531).
  • BVerwG, 26.05.1999 - 8 C 8.98

    Investitionsvorrangbescheid; Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage des

    Zwar scheiden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG Ansprüche auf Rückübertragung und Wertersatz von vornherein aus, so daß dem Rechtsschutzsuchenden eine erfolgreiche Anfechtung des Investitionsvorrangbescheides nichts mehr nützen würde und deshalb der Anfechtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. hierzu Urteil vom 22. Juni 1995 BVerwG 7 C 17.94 Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 5).
  • BVerwG, 02.12.1996 - 7 B 358.96

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache der Vorverlagerung von

    Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - VIZ 1995, 530 entschieden hat, liegt der in § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG getroffenen Regelung das Ziel zugrunde, dem Investor für seine Investitionen in absehbarer Zeit und nicht erst mit dem Eintritt der Bestandskraft des Investitionsvorrangbescheides nach einem möglicherweise mehrere Jahre dauernden Klageverfahren eine sichere rechtliche Grundlage zu verschaffen.
  • BVerwG, 17.06.1998 - 7 B 415.97

    Änderung eines Investitionsvorhabens - Beweis über die offenkundige

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