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   BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 2153/08   

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BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 2153/08 (https://dejure.org/2012,37943)
BVerfG, Entscheidung vom 08.11.2012 - 1 BvR 2153/08 (https://dejure.org/2012,37943)
BVerfG, Entscheidung vom 08. November 2012 - 1 BvR 2153/08 (https://dejure.org/2012,37943)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Regelungen zur Verkehrsflächenbereinigung im Beitrittsgebiet verfassungsgemäß - Erwerbsrecht der öffentlichen Hand sowie Kappungsgrenzen für Ankaufspreis (§§ 3 Abs 1, 5 Abs 1 VerkFlBerG) als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 1 MRKZusProt1, § 3 Abs 1 VerkFlBerG
    Nichtannahmebeschluss: Regelungen zur Verkehrsflächenbereinigung im Beitrittsgebiet verfassungsgemäß - Erwerbsrecht der öffentlichen Hand sowie Kappungsgrenzen für Ankaufspreis (§§ 3 Abs 1, 5 Abs 1 VerkFlBerG) als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung - wegen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 1 MRKZusProt1, § 3 Abs 1 VerkFlBerG
    Nichtannahmebeschluss: Regelungen zur Verkehrsflächenbereinigung im Beitrittsgebiet verfassungsgemäß - Erwerbsrecht der öffentlichen Hand sowie Kappungsgrenzen für Ankaufspreis (§§ 3 Abs 1, 5 Abs 1 VerkFlBerG) als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung - wegen ...

  • Wolters Kluwer

    Ankaufsrecht eines öffentlichen Nutzers an Grundstücken auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach den Bestimmungen des VerkFlBerG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ankaufsanspruch für Verkehrsflächen; Kappungsgrenzen für Ankaufspreis; Ankauf von Grundstücken für öffentliche Straße; Inhalts- und Schrankenbestimmung von Eigentum; Enteignung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Regelungen zur Verkehrsflächenbereinigung im Beitrittsgebiet verfassungsgemäß - Erwerbsrecht der öffentlichen Hand sowie Kappungsgrenzen für Ankaufspreis (§§ 3 Abs 1, 5 Abs 1 VerkFlBerG) als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung - wegen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ankaufsrecht eines öffentlichen Nutzers an Grundstücken auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach den Bestimmungen des VerkFlBerG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erwerbsrecht öffentlicher Nutzer an Verkehrsflächen nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2013, 332
  • ZOV 2013, 115
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 2153/08
    Zu den schutzfähigen Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 GG gehören alle vermögenswerten Rechte, die das Recht Privaten als Eigentum dergestalt zuordnet, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu ihrem privaten Nutzen ausüben dürfen (vgl. BVerfGE 70, 191 ; 97, 350 ; 112, 93 ).

    Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. nur BVerfGE 50, 290 ; 70, 191 ; 102, 1 ; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird darüber hinaus insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt, in denen Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 52, 1 ; 70, 191 ; 112, 93 ).

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 2153/08
    Der Einordnung des Erwerbsrechts des öffentlichen Nutzers nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG als Inhalts- und Schrankenbestimmung steht nicht entgegen, dass dieses in seinen Auswirkungen einer Enteignung gleichkommt (vgl. BVerfGE 83, 201 ) und eine Verschiebung von Eigentumsrechten zugunsten des Staates bewirkt (vgl. BVerfGE 126, 331 ).

    Gleichwohl kann auch die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen zulässig sein (vgl. BVerfGE 83, 201 ).

    Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann daher nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 83, 201 ).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07

    Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 2153/08
    Diese ist beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerfGE 104, 1 ; 114, 1 ; 126, 331 ).

    Der Einordnung des Erwerbsrechts des öffentlichen Nutzers nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG als Inhalts- und Schrankenbestimmung steht nicht entgegen, dass dieses in seinen Auswirkungen einer Enteignung gleichkommt (vgl. BVerfGE 83, 201 ) und eine Verschiebung von Eigentumsrechten zugunsten des Staates bewirkt (vgl. BVerfGE 126, 331 ).

    Im Zusammenhang mit der Überführung der Rechts- und Eigentumsordnung der DDR in das Rechts- und Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland kommt dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ein erweiterter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 98, 17 ; 101, 54 ; 126, 331 ).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 2153/08
    Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers (vgl. BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ).

    Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. nur BVerfGE 50, 290 ; 70, 191 ; 102, 1 ; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Dieser unterliegt einer besonders strengen Prüfung, da die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz verlangt (vgl. BVerfGE 84, 382 ; siehe auch BVerfGE 42, 263 ; 50, 290 ).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 2153/08
    Im Zusammenhang mit der Überführung der Rechts- und Eigentumsordnung der DDR in das Rechts- und Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland kommt dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ein erweiterter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 98, 17 ; 101, 54 ; 126, 331 ).

    aa) Soweit die Eigentümer der von den genannten Bestimmungen erfassten Grundstücke gegenüber den Eigentümern von Grundstücken, die dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unterliegen, anders behandelt werden, ist dies sachlich hinreichend gerechtfertigt (vgl. zum Maßstab BVerfGE 101, 54 ).

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 2153/08
    Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. nur BVerfGE 50, 290 ; 70, 191 ; 102, 1 ; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ist er an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) als Grundrecht und als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 34, 139 ; 37, 132 ; 49, 382 ; 87, 114 ; 102, 1 ).

  • BVerfG, 08.02.2001 - 1 BvR 719/99

    Art 233 § 2a Abs 9 EGBGB als besonderes Moratorium zur Aufrechterhaltung

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 2153/08
    Sachenrecht">233 § 2a Abs. 9 EGBGB entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2001 - 1 BvR 719/99 -, WM 2001, S. 778 ), nicht unter Berufung auf sein Eigentumsgrundrecht verhindern.

    Das sind Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2001 - 1 BvR 719/99 -, WM 2001, S. 778 ).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 2153/08
    Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers (vgl. BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ).

    Der Gesetzgeber hat die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 100, 226 ) und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten.

  • BVerfG, 07.12.2004 - 1 BvR 1804/03

    Stiftung 'Erinnerung'

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 2153/08
    Zu den schutzfähigen Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 GG gehören alle vermögenswerten Rechte, die das Recht Privaten als Eigentum dergestalt zuordnet, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu ihrem privaten Nutzen ausüben dürfen (vgl. BVerfGE 70, 191 ; 97, 350 ; 112, 93 ).

    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird darüber hinaus insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt, in denen Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 52, 1 ; 70, 191 ; 112, 93 ).

  • BGH, 17.11.1988 - III ZR 210/87

    Bewertung eines privaten Flurstücks

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 2153/08
    Die regelmäßig fehlende Nachfrage nach solchen Flächen würde zu einem Preis führen, der im Allgemeinen sogar unter dem Preis von Grünland liegt (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1988 - III ZR 210/87 -, NVwZ-RR 1989, S. 393 ).
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71

    Verfassungswidrigkeit der urheberrechtlichen Vergütungsfreiheit von

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

  • EGMR, 08.12.2009 - 28092/07

    De-facto-Enteignung einer "Verkehrsfläche" i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VerkFlBerG bei

  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 227/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Euro-Einführung zum 1. Januar 1999

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97

    Baulandumlegung

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66

    Niedersächsisches Deichgesetz

  • BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 217/14

    Zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 %

    Dem grundrechtlichen Schutz unterliegt danach sowohl das Recht, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen und Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen, als auch die Freiheit, den Eigentumsgegenstand zu veräußern oder aus der vertraglichen Überlassung zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung beiträgt (BVerfGE 79, 292, 304; 101, 54, 74 f.; BVerfG, ZOV 2013, 115, 116).

    Er hat daher die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 100, 226, 240; 101, 54, 75; BVerfG, ZOV 2013, 115, 116 f.).

    Je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht, desto weiter reicht die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung (vgl. nur BVerfGE 50, 290, 340 f.; 68, 361, 368; 95, 64, 84; 101, 54, 75 f.; 100, 226, 241; 102, 1, 17; BVerfG, ZOV 2013, 115, 117).

    Veränderungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse können vielmehr zu einer Verschiebung der Maßstäbe führen (vgl. BVerfGE 24, 367, 389; 52, 1, 30; 70, 191, 201; 95, 64, 84; 101, 54, 76; 112, 93, 110; BVerfG, ZOV 2013, 115, 117).

    Allerdings hat sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten (BVerfG, ZOV 2013, 115, 117) und muss insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. BVerfGE 75, 78, 97 f.; 95, 64, 84; 110, 1, 28).

    Darüber hinaus ist er an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) als Grundrecht und als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden (vgl. BVerfGE 37, 132, 143; 49, 382, 395; 87, 114, 139; 102, 1, 17; BVerfG, ZOV 2013, 115, 117).

    Es muss also nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen eindeutig feststellbar sein, dass der als Alternative in Betracht kommende Eingriff geringerer Intensität den angestrebten Zweck sachlich gleichwertig erreicht (vgl. BVerfGE 102, 197, 218; 105, 17, 36; 115, 276, 309; BVerfG, ZOV 2013, 115, 117).

    (aaa) Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind zunächst die Intensität sowie die Schwere und Tragweite einer Eigentumsbeeinträchtigung von Bedeutung, die wiederum in hohem Maße davon mitbestimmt werden, ob ein Eingriff in die eigentumsrechtlichen Zuordnungsverhältnisse und die Substanz des Eigentums vorliegt, also die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist (BVerfG, ZOV 2013, 115, 117).

    aa) Zwar ist - wie oben unter II 2 c aa ausgeführt - durch Art. 14 Abs. 1 GG die Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand geschützt, was auch die Berechtigung umfasst, aus der vertraglichen Überlassung des Eigentumsobjekts zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung beiträgt (BVerfGE 79, 292, 304; 101, 54, 74 f.; BVerfG, ZOV 2013, 115, 116).

    Er hat sich - ebenso wie der Gesetzgeber - im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu halten, muss also in dem ihm zur Ausfüllung übertragenen Bereich für einen ausgewogenen Ausgleich der betroffenen Interessen Sorge tragen und dabei sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 75, 78, 97 f.; 95, 64, 84; 110, 1, 28) als auch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) als Grundrecht und als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten beachten (vgl. BVerfGE 37, 132, 143; 49, 382, 395; 87, 114, 139; 102, 1, 17; BVerfG, ZOV 2013, 115, 117).

    Es muss also nach den dem Verordnungsgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen eindeutig feststellbar sein, dass der als Alternative in Betracht kommende Eingriff geringerer Intensität den angestrebten Zweck sachlich gleichwertig erreicht (BVerfGE 102, 197, 218; 105, 17, 36; 115, 276, 309; BVerfG, ZOV 2013, 115, 117).

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Eine typisierende Gruppenbildung liegt zudem nur vor, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind (vgl. BVerfGE 111, 115 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Juli 2012 - 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11 -, juris, Rn. 56; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2012 - 1 BvR 2153/08 -, juris, Rn. 45).

    Der Zweck der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG stellt keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für eine Typisierung nach dem Merkmal "Ehe" dar (vgl. BVerfGE 111, 115 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2012 - 1 BvR 2153/08 -, juris, Rn. 45).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13

    Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für

    Auf die umfangreichen Ausführungen der Beteiligten dazu, ob eine Enteignung zusätzlich voraussetzt, dass es um die hoheitliche Beschaffung eines Gutes zum Zwecke der Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe gehen muss (in diesem Sinne freilich BVerfG, Beschluss vom 15. April 2009 - 1 BvR 3478/08 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 2153/08 -, juris Rn. 27), kommt es insoweit nicht an.
  • BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvL 9/14

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 312a BGB a.F

    Eine typisierende Gruppenbildung liegt zudem nur vor, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind (vgl. BVerfGE 111, 115 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2012 - 1 BvR 2153/08 -, juris, Rn. 45).
  • BVerwG, 10.12.2014 - 9 C 11.13

    Bodenordnungsplan; Minderausweisung; Geldabfindung; Privatnützigkeit;

    Die Beseitigung der mit dem Fortbestehen privaten Wegeeigentums regelmäßig verbundenen Schwierigkeiten bei der Straßenunterhaltung und der Erhaltung der Verkehrssicherheit stellt eine die betroffenen Grundstücke aufwertende Maßnahme dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 2153/08 - ZOV 2013, 115 Rn. 33 zum Vorteil durch eine öffentliche Straße statt eines Privatweges).
  • OVG Niedersachsen, 17.04.2013 - 4 LC 58/10

    Verfassungsrechtliche Beurteilung der Einschränkung der Übertragbarkeit

    Dem grundrechtlichen Schutz unterliegt danach das Recht, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen und Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen, ebenso wie die Freiheit, den Eigentumsgegenstand zu veräußern und aus der vertraglichen Überlassung zur Nutzung durch andere Ertrag zu ziehen (vgl. nur BVerfGE, Beschl. v. 8.11.2012 - 1 BvR 2153/08 -).
  • BGH, 11.04.2014 - V ZR 17/13

    Verkehrsflächenbereinigung in Berlin: Tatsächliche Inanspruchnahme der begrünten

    Er teilt sie nicht und hält das Gesetz für verfassungsgemäß (Senat, Urteil vom 20. Juni 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2008, 1548; BVerfG, ZOV 2013, 115 Rn. 21 ff.).
  • OVG Sachsen, 08.11.2019 - 7 C 5/18

    Klagebefugnis; Bindungswirkung; Bodenordnungsverfahren; Einstellung

    Die Beseitigung der mit dem Fortbestehen privaten Wegeeigentums regelmäßig verbundenen Schwierigkeiten bei der Straßenunterhaltung und der Erhaltung der Verkehrssicherheit stellt eine die betroffenen Grundstücke aufwertende Maßnahme dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 2153/08 - ZOV 2013, 115 Rn. 33 zum Vorteil durch eine öffentliche Straße statt eines Privatweges).
  • OLG Brandenburg, 18.07.2013 - 5 U 122/09

    Verkehrsflächenbereinigung: Ankaufsrecht hinsichtlich einer Abfalldeponie

    Das VerkFlBerG - in Sonderheit die Regelungen über das Erwerbsrecht und den Ankaufspreis - ist mit der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) deshalb vereinbar, weil das betroffene Grundeigentum mit der faktischen Vorbelastung durch die öffentliche Nutzung in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts gelangt ist (näher Senat, OLGR 2008, 228, juris Rn. 30 ff.; nachgehend BGH, NJW-RR 2008, 1548, juris Rn. 5 ff; BVerfG, Beschluss v. 8. November 2012 - 1 BvR 2153/08, juris Rn. 26, 38 ff.).
  • VG München, 22.09.2016 - M 17 K 15.5180

    Beihilferecht der Beamten - Herausgabe von Rechnungsbelegen

    Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers (vgl. BVerfG, B.v. 08.11.2012 - 1 BvR 2153/08 - juris; BVerfG, B.v. 15.01.1969 - 1 BvL 3/66 - juris; BVerfG, U.v. 01.03.1979 - 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 - juris; BVerfG, B.v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - juris).
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