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   BAG, 23.02.2000 - 10 AZR 739/98   

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https://dejure.org/2000,16697
BAG, 23.02.2000 - 10 AZR 739/98 (https://dejure.org/2000,16697)
BAG, Entscheidung vom 23.02.2000 - 10 AZR 739/98 (https://dejure.org/2000,16697)
BAG, Entscheidung vom 23. Februar 2000 - 10 AZR 739/98 (https://dejure.org/2000,16697)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Eingruppierung einer Diplommedizinpädagogin - berufliche Schule

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zutreffende Eingruppierung eines öffentlich Bediensteten; Begriff der berufsbildenden Schulen; Verbindlichkeit der Bezeichnungen der Tarifvertragsparteien zum Schulbegriff; Vorliegen einer Krankenpflegeschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZTR 2000, 513
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.05.1997 - 6 C 1.96

    Berufsfachschule - Besondere Art der Berufsausbildungsstätte - Private

    Auszug aus BAG, 23.02.2000 - 10 AZR 739/98
    Das beklagte Land beruft sich zu Unrecht auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1997 (- 6 C 1.96 - DÖV 1997, 1004 ff.).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 31.07.1998 - 2 Sa 1169/97

    Eingruppierung einer Fachschullehrerin an einer Berufsfachschule einer

    Auszug aus BAG, 23.02.2000 - 10 AZR 739/98
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 1998 - 2 Sa 1169/97 E - aufgehoben.
  • BAG, 23.02.1999 - 9 AZR 567/98

    Urlaub für Lehrkräfte an einer Lehranstalt für pharmazeutisch-technische

    Auszug aus BAG, 23.02.2000 - 10 AZR 739/98
    Auch das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 23. Februar 1999 (- 9 AZR 567/98 - AP BAT SR 2 I § 2 Nr. 12) darauf hingewiesen, daß die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes mit der Verwendung des Begriffs der berufsbildenden Schulen keinen eigenen Begriff prägen wollten, sondern die in den Schulgesetzen der Länder verwendeten Begriffe übernehmen wollten, auch wenn je nach der Ausgestaltung der Schulgesetze verschiedene Ergebnisse möglich seien.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.05.2010 - 14 Sa 2456/09

    Eingruppierung einer Diplom-Medizinpädagogin nach dem BAT-O bzw. TV-Charité

    Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe ab dem 1. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT und ab dem 1. Januar 2009 nach Entgeltgruppe 13 TV-Ch. und hat sich u. a. auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Februar 2000 (10 AZR 739/98) berufen.

    Sie ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen und fällt weder unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT-O, noch unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1b zum BAT-O, auf welche es nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 ebenfalls ankommt, auch wenn die Anlage 1b zum BAT-O nicht ausdrücklich erwähnt ist (vgl. BAG vom 23.02.2000 - 10 AZ 739/98 -, ZTR 2000, 513).

    Ob es sich bei der Gesundheitsakademie um eine berufliche Schule im Sinne des Landesschulrechts handelt, ist anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2000 - 10 AZR 739/98 - (ZTR 2000, 513) entschiedenen Fall unerheblich.

    Sie ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen und fällt weder unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT-O, noch unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1b zum BAT-O, auf welche es nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 ebenfalls ankommt, auch wenn die Anlage 1b zum BAT-O nicht ausdrücklich erwähnt ist (vgl. BAG vom 23.02.2000 - 10 AZ 739/98 -, ZTR 2000, 513).

    Dass sie zusätzlich - anders im Fall, der der Entscheidung des BAG vom 23. Februar 2000 (10 AZR 739/98, ZTR 2000, 513) zugrunde lag - auch noch ausgebildete Säuglings- und Kinderkrankenschwester ist, kann nicht dazu führen, dass die Klägerin schlechter behandelt, nämlich niedriger eingruppiert wird, als eine "bloße" Diplom-Medizinpädagogin.

  • BAG, 25.01.2012 - 4 AZR 264/10

    Eingruppierung einer Diplom-Medizinpädagogin nach dem BAT-O - Lehrtätigkeit an

    Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesarbeitsgerichts (23. Februar 2000 - 10 AZR 739/98 -) sei nicht einschlägig, weil die Beklagte keine berufliche Schule, sondern eine Krankenpflegeschule betreibe.

    Durch die Regelung des § 2 ÄndTV Nr. 1 haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass sie grundsätzlich Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen in gleicher Weise wie die übrigen Lehrkräfte entsprechend der Beamtenbesoldung vergüten wollen, wenn die weiteren Voraussetzungen zutreffen (so bereits BAG 23. Februar 2000 - 10 AZR 739/98 - zu II 3 b cc der Gründe, ZTR 2000, 513; weiterhin 26. August 1987 - 4 AZR 137/87 - BAGE 56, 59) .

    Anders als das Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt in der von den Parteien angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Februar 2000 (- 10 AZR 739/98 - ZTR 2000, 513) ist nach dem Besoldungsrecht des Landes Berlin eine Verwendung an einer beruflichen Schule nicht Voraussetzung für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13. Das ergibt sich neben dem Wortlaut der Bestimmung auch aus der gesetzlichen Systematik.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.03.2010 - 13 Sa 2835/09

    Tarifliche Eingruppierung als Diplom-Medizinpädagogin

    Die Klägerin hat unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Februar 2000 (- 10 AZR 739/98 - ZTR 2000, 513 f.) gemeint, sie habe ab dem 01. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT und ab dem 01. Januar 2009 nach Entgeltgruppe 13 TV-Ch.

    Sie ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen und fällt weder unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT-O, noch unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1b zum BAT-O, auf welche es nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 ebenfalls ankommt, auch wenn die Anlage 1b zum BAT-O nicht ausdrücklich erwähnt ist (vgl. BAG vom 23.02.2000 - 10 AZ 739/98 -, ZTR 2000, 513).

    Ob es sich bei der Gesundheitsakademie um eine berufliche Schule im Sinne des Landesschulrechts handelt, ist anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2000 - 10 AZR 739/98 - (ZTR 2000, 513) entschiedenen Fall unerheblich.

  • BAG, 21.08.2003 - 8 AZR 363/02

    Eingruppierung einer Diplommedizinpädagogin

    Dies hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 23. Februar 2000 (- 10 AZR 739/98 - ZTR 2000, 513) entschieden und eingehend begründet.

    Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Zehnten Senats vom 23. Februar 2000 (- 10 AZR 739/98 - ZTR 2000, 513) berufen.

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