Rechtsprechung
   BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99   

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https://dejure.org/2000,579
BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 (https://dejure.org/2000,579)
BAG, Entscheidung vom 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 (https://dejure.org/2000,579)
BAG, Entscheidung vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 (https://dejure.org/2000,579)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug und gesetzliche Mutterschutzfristen

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Private Nutzung des Firmenfahrzeuges während der Mutterschutzfristen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug - Gesetzliche Mutterschutzfristen

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    MuSchG § 14 Abs. 1 Satz 1; ; MuSchG § 11 Abs. 1 Satz 1; ; MuSchG § 3 Abs. 2; ; MuSchG § 6 Abs. 1; ; ZPO § 256 Abs. 2; ; BGB § 611 Sachbezüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug und gesetzliche Mutterschutzfristen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    MuSchG § 14 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2; BGB § 611
    Firmenfahrzeug: Überlassung zum privaten Gebrauch auch während der Mutterschutzfristen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gehören Sachbezüge zum Arbeitsentgelt und sind sie nicht frei widerruflich - hier: Überlassung eines Firmenfahrzeugs zum unbeschränkten privaten Gebrauch -, so sind sie der Arbeitn... ehmerin nicht nur während eines Beschäftigungsverbots im Sinne des § 3 Abs.
    Private PKW-Nutzung während Mutterschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 96, 34
  • MDR 2001, 513
  • NZA 2001, 445
  • FamRZ 2001, 687 (Ls.)
  • BB 2001, 364
  • DB 2001, 486
  • ZTR 2001, 329
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 21 Sa 38/98

    Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug und gesetzliche

    Auszug aus BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99
    5 AZR 240/99 21 Sa 38/98.

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 4. März 1999 - 21 Sa 38/98 - wird zurückgewiesen.

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 13/83

    Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz

    Auszug aus BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99
    ee) Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 MuSchG selbst ist verfassungsgemäß (BVerfG 23. April 1974 - 1 BvL 19/73 - BVerfGE 37, 121; BVerfG 3. Juli 1985 - 1 BvL 13/83 - BVerfGE 70, 242; BAG 1. November 1995 - 5 AZR 273/94 - BAGE 81, 222 mwN; über eine gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden).
  • BAG, 01.11.1995 - 5 AZR 273/94

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG

    Auszug aus BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99
    ee) Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 MuSchG selbst ist verfassungsgemäß (BVerfG 23. April 1974 - 1 BvL 19/73 - BVerfGE 37, 121; BVerfG 3. Juli 1985 - 1 BvL 13/83 - BVerfGE 70, 242; BAG 1. November 1995 - 5 AZR 273/94 - BAGE 81, 222 mwN; über eine gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden).
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvL 19/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 MuSchG

    Auszug aus BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99
    ee) Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 MuSchG selbst ist verfassungsgemäß (BVerfG 23. April 1974 - 1 BvL 19/73 - BVerfGE 37, 121; BVerfG 3. Juli 1985 - 1 BvL 13/83 - BVerfGE 70, 242; BAG 1. November 1995 - 5 AZR 273/94 - BAGE 81, 222 mwN; über eine gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden).
  • BAG, 14.10.1954 - 2 AZR 30/53

    Arbeitsentgelt: Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverbot nach MuSchG

    Auszug aus BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99
    Sie sollen zu keinerlei Verdienstminderung führen, damit jeder finanzielle Anreiz für die Arbeitnehmerin entfällt, entgegen den ihrem Schutz dienenden Verboten die Arbeit zu ihrem und des Kindes Nachteil fortzusetzen (ständige Rechtsprechung seit BAG 14. Oktober 1954 - 2 AZR 30/53 - AP MuSchG § 13 Nr. 1; Buchner/Becker aaO § 11 Rn. 1 mwN).
  • BAG, 27.05.1999 - 8 AZR 415/98

    Schadensersatz wegen unterbliebener Überlassung eines Dienstwagens auch zur

    Auszug aus BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99
    Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts (vgl. nur BAG 27. Mai 1999 - 8 AZR 415/98 - AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 12 mwN; Hanau Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht 2. Aufl. Bd. 1 § 70 Rn. 2, 12).
  • BAG, 21.03.2012 - 5 AZR 651/10

    Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens - Auslauffrist

    Sie ist so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss (BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - zu A II 1 b der Gründe, BAGE 96, 34 ) .
  • BAG, 14.12.2010 - 9 AZR 631/09

    Dienstwagen - Privatnutzung - Arbeitsunfähigkeit

    Damit ist sie nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt leisten muss, und sei es - wie im Fall von Krankheit - ohne Erhalt einer Gegenleistung (BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - zu A II 1 b der Gründe, BAGE 96, 34) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 19.03.2014 - 3 Sa 388/13

    Mutterschaftsgeld, Zuschuss, Berechnung, Sachbezüge, Arbeitsentgelt,

    Da der Arbeitgeber während der Mutterschutzfristen ein aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgendes Arbeitsentgelt nicht mehr schuldet, scheidet ein auf § 611 BGB gestützter Anspruch aus (BAG vom 11.10.2000 -5 AZR 240/99, zitiert nach Juris, Rz. 27 m.w.N.).

    Daher zählen auch sämtliche regelmäßigen und festen geldwerten Bezüge, auch Sachbezüge zum Durchschnittsverdienst, wenn diese in den letzten drei Monaten Teil des Arbeitsentgelts waren (BAG vom 11.10.2000 - 5 AZR 240/99, Rz. 29 und 37 m.w.N.;Roos, Bieresborn/Zimmermann, Kommentar zum MuSchG, BEEG, 2. Auflage 2014, Rz. 13 zu § 14 ; Rancke/Pepping, MuSchG, 3. Aufl. 2014, Rz. 16 zu § 14; ErfK/Schlachter MuSchG, Rz. 7 zu § 11; Buchner, Becker, Kom. zum MuSchG. 8. Aufl. Rz. 113 zu § 14).

    Davor soll die Schwangere bzw. junge Mutter nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung geschützt sein (BAG vom 11.10.2000, a.a.O.Rz.36).

    Letztendlich ist eine von beiden Seiten gewünschte Abgeltung in Geld und eine im Einzelfall unter Berücksichtigung von Treu und Glauben notwendige andere Entscheidung nicht ausgeschlossen (BAG vom 11.10.2000 - 5 AZR 240/99, Rz. 37).

    Das würde aber bei der Klägerin als werdende Mutter gerade zu der Verdienstminderung führen, die § 14 MuSchG verhindern will (siehe BAG vom 11.10.2000, a.a.O).

  • LAG Baden-Württemberg, 27.07.2009 - 15 Sa 25/09

    Entzug des auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens nach Ablauf des

    Sachbezüge seien nicht ausschließlich unter finanziellen Gesichtspunkten, sondern auch im Hinblick auf die private Lebensführung zu betrachten, wie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 11.10.2000 (Aktenzeichen 5 AZR 240/99) zu entnehmen sei, das einen Anspruch auf Weitergewährung eines Dienstwagens während der Mutterschutzfristen bejaht habe.

    Da sich der Kläger nicht im Mutterschutz befinde, gehe der Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - fehl.

    Als Teil der Arbeitsvergütung ist die Gebrauchsüberlassung allerdings nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet (BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - BAGE 96, 34).

    Zwar folgt daraus, dass der Arbeitgeber nicht weiter zur Leistung von Arbeitsentgelt verpflichtet ist, nicht notwendig, dass er zur Leistung von Sachbezügen auch aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet sein kann und deshalb einen Dienstwagen nicht weiter zum privaten Gebrauch überlassen muss (BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - BAGE 96, 34).

    bb) Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 11.10.2000 (- 5 AZR 240/99 - BAGE 96, 34), in dem es den Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Weitergewährung des bisherigen Sachbezugs in Form der Privatnutzungsbefugnis eines Dienstwagens auch während der Schutzfristen der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG bejaht hat, dies mit Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 11 und 14 MuSchG begründet.

  • BAG, 14.12.2011 - 5 AZR 439/10

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - erfolgsabhängige Vergütung -

    Die Beschäftigungsverbote sollen zu keiner Verdienstminderung führen, damit jeder finanzielle Anreiz für die Arbeitnehmerin entfällt, die Arbeit zu ihrem und des Kindes Nachteil fortzusetzen (BAG 14. Oktober 1954 - 2 AZR 30/53 - BAGE 1, 140; 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - zu A II 1 b cc (3) der Gründe, BAGE 96, 34; 25. Februar 2004 - 5 AZR 160/03 - zu II 2 c der Gründe mwN, BAGE 109, 362 ) .

    Vor dem Hintergrund des einheitlichen Gesetzeszwecks hat der Begriff "durchschnittliches Arbeitsentgelt" in § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG deshalb den gleichen Inhalt wie der Begriff "Durchschnittsverdienst" in § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG (vgl. BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - zu A II 1 b aa der Gründe, BAGE 96, 34; zustimmend Buchner/Becker MuSchG/BEEG 8. Aufl. § 14 MuSchG Rn. 84; Geyer/Knorr/Krasney Stand November 2011 § 14 MuSchG Rn. 29; HK/MuSchG/BEEG/Pepping 2. Aufl. § 14 MuSchG Rn. 16; Willikonsky MuSchG 2. Aufl. § 14 Rn. 14) .

  • BAG, 23.06.2004 - 7 AZR 514/03

    Betriebsratsmitglied - Privatnutzung eines Dienstwagens

    Es handelt sich um eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeit in Form eines Sachbezugs (BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - BAGE 96, 34 = AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 13 = EzA MuSchG § 14 Nr. 15, zu A II 1 b der Gründe; 27. Mai 1999 - 8 AZR 415/98 - BAGE 91, 379 = AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 12, zu I der Gründe; 16. November 1995 - 8 AZR 240/95 - BAGE 81, 294 = AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 4 = EzA BGB § 249 Nr. 21, zu B I 1 der Gründe; 23. Juni 1994 - 8 AZR 537/92 - AP BGB § 249 Nr. 34 = EzA BGB § 249 Nr. 20, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 25.02.2004 - 5 AZR 160/03

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - unbezahlter Sonderurlaub

    Es soll den Unterhalt der (werdenden) Mutter für diesen Zeitraum sichern (BSG 17. April 1991 - 1/3 RK 26/89 - SozR 3-2200 RVO § 200 Nr. 1; 20. März 1984 - 7 RAr 40/83 - SozR 2-4100 AFG § 113 Nr. 3; BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - BAGE 96, 34, 39 ff.; 12. Juli 1995 - 10 AZR 511/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 182 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 129).

    Das gesetzliche Verbot entfaltet seine Wirkung und verhindert entsprechend seiner eindeutigen Zielrichtung, dass die Arbeitnehmerin die Arbeitstätigkeit wieder aufnimmt (vgl. BSG 17. April 1991 - 1/3 RK 26/89 - SozR 3-2200 RVO § 200 Nr. 1; BAG 20. August 2002 - 9 AZR 353/01 - AP GG Art. 6 Abs. 4 Mutterschutz Nr. 10 = EzA MuSchG § 3 Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 3 b der Gründe; 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - BAGE 96, 34, 41 f.); hierdurch entgeht der Arbeitnehmerin ihr vertraglicher Vergütungsanspruch.

  • BAG, 17.08.2011 - 5 AZR 251/10

    Annahmeverzug - Leistungswille - Prozessbeschäftigung

    Ohne Vergütungsanspruch bestand auch kein Anspruch auf Überlassung des Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung (vgl. BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - zu A II 1 b der Gründe, BAGE 96, 34; 14. Dezember 2010 - 9 AZR 631/09 - Rn. 14, NZA 2011, 569) .
  • BAG, 05.09.2002 - 8 AZR 702/01

    Vorenthaltene private Nutzung eines Dienstfahrzeugs - Begriff der vertragsgemäßen

    Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts (BAG 16. November 1995 - 8 AZR 240/95 - BAGE 81, 294 = AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 4; 27. Mai 1999 - 8 AZR 415/98 - BAGE 91, 379 = AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 12; 2. Dezember 1999 - 8 AZR 849/98 - nv.; vgl. auch 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - BAGE 96, 34 = AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 13, wonach der Dienstwagen sogar während der Mutterschutzfristen zur Nutzung weiter zu belassen ist).
  • BAG, 25.09.2003 - 8 AZR 446/02

    Feststellungsinteresse - Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit einer gelöschten

    Die Vorgreiflichkeit ersetzt das ansonsten für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (BAG 29. März 2001 - 6 AZR 652/99 - ZTR 2002, 77; 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - BAGE 96, 34 = AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 13 = EzA MuSchG § 14 Nr. 15).
  • LAG Köln, 30.06.2017 - 4 Sa 939/16

    Befristung; Wunsch des Arbeitnehmers; Erprobung; sonstiger Sachgrund; Auslegung

  • BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 305/22

    Mutterschutzlohn - Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.02.2020 - 7 Sa 997/19

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Begünstigungsverbot - Dienstwagen - private

  • ArbG Stuttgart, 25.02.2009 - 20 Ca 1933/08

    Anspruch auf Dienstwagennutzung nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums

  • LAG Düsseldorf, 23.01.2003 - 11 Sa 1247/02

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bei Beginn des

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2007 - 10 Sa 2171/06

    Herausgabe eines auch privat genutzten Dienstwagens - einstweilige Verfügung

  • LAG Köln, 19.09.2006 - 9 (4) Sa 173/06

    Benachteiligung; Arbeitszeit- und Gehaltsreduzierung; Abmahnung; private Nutzung

  • LAG Düsseldorf, 28.10.2010 - 11 Sa 522/10

    Entziehung des zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeugs bei andauernder

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2005 - 11 Sa 745/04

    Dienstwagengestellung aufgrund betrieblicher Fahrzeugrichtlinien

  • ArbG Duisburg, 16.11.2023 - 1 Ca 1190/23

    Dienstwagenentziehung wegen Änderung der Arbeitsaufgaben

  • LAG Niedersachsen, 20.02.2023 - 1 Sa 702/22

    Mutterschutzlohn; Provision; Berechnung; variable Vergütung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2021 - 5 Sa 266/20

    Benachteiligung - Schwangerschaft - Schwerbehinderung - Entschädigung

  • BAG, 13.06.2012 - 7 AZR 669/10

    Wiedereinstellungsanspruch aufgrund eines vereinbarten Rückkehrrechts - Anspruch

  • BAG, 13.06.2012 - 7 AZR 537/10

    Wiedereinstellungsanspruch aufgrund eines vereinbarten Rückkehrrechts - Anspruch

  • LAG Düsseldorf, 20.11.2003 - 11 Sa 1142/03

    Arbeitsentgelt einschließlich des Aufstockungsbetrages während der

  • LAG Köln, 12.03.2015 - 7 Sa 973/14

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung eines über 1 1/2 Jahre gezahlten

  • LAG Hamm, 17.02.2012 - 10 Sa 1479/11

    Arbeitsentgelt; Jahresabschlussprämie für einen freigestellten

  • LAG Düsseldorf, 10.08.2010 - 17 Sa 1453/08

    Verzugslohnansprüche gegen Betriebsveräußerin bei Widerspruch gegen Übergang des

  • ArbG Köln, 11.01.2012 - 9 Ca 7302/11

    Urlaub während Erkrankung, Fluguntauglichkeit, Urlaubsgeld ohne Urlaubsgewährung

  • ArbG Siegburg, 31.08.2016 - 4 Ca 2408/15

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung

  • AG Hamburg, 08.12.2005 - 24b C 14/05

    Privathaftpflicht: Versicherungsleistung wegen Beschädigung eines privat

  • ArbG Berlin, 01.03.2007 - 18 Ca 20244/06

    Dienstwagen, Privatnutzung, Beschäftigungsanspruch, Direktionsrecht, Versetzung

  • ArbG Frankfurt/Main, 06.11.2002 - 9 Ca 3200/02

    Schadensersatzanspruch wegen Entzugs eines Dienstfahrzeugs; Verfügung auch zur

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Rechtsprechung
   BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,247
BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99 (https://dejure.org/2000,247)
BAG, Entscheidung vom 23.11.2000 - 2 AZR 533/99 (https://dejure.org/2000,247)
BAG, Entscheidung vom 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 (https://dejure.org/2000,247)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    KSchG § 1

  • rechtsportal.de

    KSchG § 1
    Betriebsbedingte Kündigung; ausgewogene Altersstruktur

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb

    KSchG § 1
    Massenentlassungen (hier: wegen Schließung kommunaler Kindertagesstätten): Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur (hier: der Erzieherinnen) nach § 1 Abs. 3, 4 KSchG a. F.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 58 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 1 KSchG
    Betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl/Altersstruktur

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 58 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 1 KSchG
    Betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl/Altersstruktur

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 96, 306
  • NJW 2001, 3282
  • MDR 2001, 698
  • NZA 2001, 601
  • NJ 2001, 501 (Ls.)
  • BB 2001, 1257
  • BB 2001, 996
  • DB 2001, 1042
  • ZTR 2001, 329
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (19)

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.07.1999 - 1 Sa 54/99

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, betriebsbedingte

    Auszug aus BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99
    Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern - 1 Sa 54/99 -.

    2 AZR 533/99 1 Sa 54/99.

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. Juli 1999 - 1 Sa 54/99 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

  • BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 757/98

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; Wiedereinstellung

    Auszug aus BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99
    Bei der Frage der ausreichenden Berücksichtigung der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG aF abschließend genannten sozialen Gesichtspunkte der Dauer der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters und der Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers und der groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 4 Satz 1 KSchG aF) handelt es sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (Senat 2. Dezember 1999 - 2 AZR 757/98 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 45 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 42).

    Dies gilt erst Recht dann, wenn man mit der Senatsrechtsprechung (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363, 373; 2. Dezember 1999 - 2 AZR 757/98 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 45 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 42, zu II 2 a der Gründe) den Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit nach § 1 Abs. 4 Satz 1 KSchG aF auch auf die Bildung der Vergleichsgruppen bei der Sozialauswahl überträgt.

  • BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 341/98

    Sozialauswahl auch zwischen Teilzeit- und Vollbeschäftigten?

    Auszug aus BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99
    c) Soweit die Beklagte bei den Erzieherinnen mit vergleichbarer Tätigkeit weiter nach der Wochenarbeitszeit differenziert und neben der Vergleichsgruppe 02 (35 Stunden) weitere Arbeitnehmerinnen nach ihrer Wochenarbeitszeit (40, 33, 32, 30 Wochenstunden) in anderen Vergleichsgruppen zusammengefaßt hat, stellt dies zwar möglicherweise einen Fehler bei der Vergleichsgruppenbildung dar (vgl. Senat 3. Dezember 1998 - 2 AZR 341/98 - BAGE 90, 239; 12. August 1999 - 2 AZR 12/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 44 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 41).
  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 75/99

    Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme - Darlegungslast für

    Auszug aus BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99
    Es wäre nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast nunmehr Sache der Klägerin gewesen, konkret zu beanstanden, in welchen Punkten sie die Personalratsanhörung für fehlerhaft hält, wobei auch ein völliges oder teilweises Bestreiten mit Nichtwissen wegen fehlender eigener Wahrnehmung möglich und zulässig ist (BAG 16. März 2000 - 2 AZR 75/99 - AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 114 = EzA BGB § 626 nF Nr. 179, zu II 2 der Gründe; 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 38 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 47, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 12/99

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl

    Auszug aus BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99
    c) Soweit die Beklagte bei den Erzieherinnen mit vergleichbarer Tätigkeit weiter nach der Wochenarbeitszeit differenziert und neben der Vergleichsgruppe 02 (35 Stunden) weitere Arbeitnehmerinnen nach ihrer Wochenarbeitszeit (40, 33, 32, 30 Wochenstunden) in anderen Vergleichsgruppen zusammengefaßt hat, stellt dies zwar möglicherweise einen Fehler bei der Vergleichsgruppenbildung dar (vgl. Senat 3. Dezember 1998 - 2 AZR 341/98 - BAGE 90, 239; 12. August 1999 - 2 AZR 12/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 44 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 41).
  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89

    Soziale Auswahl bei Kündigungen mit Hilfe eines Punkteschemas

    Auszug aus BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99
    Schon vor dem am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz war anerkannt, daß die Betriebsparteien in einer derartigen Richtlinie Regelungen zur Sozialauswahl treffen können und ihnen dabei ein von den Gerichten zu beachtender Beurteilungsspielraum zusteht (Senat 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - BAGE 64, 34).
  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93

    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99
    Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit tritt bereits dann ein, wenn einzelne dieser Angaben fehlen (BAG 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185, 194 f.; 18. Mai 1994 - 2 AZR 920/93 - BAGE 77, 13; 15. Dezember 1994 - 2 AZR 327/94 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 67 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 75, zu B I 3 der Gründe).
  • ArbG Elmshorn, 17.12.1993 - 2c Ca 1160/93
    Auszug aus BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99
    b) Schon zu der bis 30. September 1996 (und jetzt ab 1. Januar 1999 wieder) geltenden Fassung des Kündigungsschutzgesetzes wurde mit überzeugenden Argumenten vertreten, die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur könne je nach den Umständen einer Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen (ArbG Elmshorn - 2 c Ca 1160/93 - BB 1994, 791; MünchArbR/Berkowsky § 151 Rn. 49 ff.; Hueck/von Hoyningen-Huene KSchG 12. Aufl. § 1 Rn. 479 b; KR-Etzel 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 598 a; Rumpenhorst NZA 1991, 214).
  • BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99
    Es wäre nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast nunmehr Sache der Klägerin gewesen, konkret zu beanstanden, in welchen Punkten sie die Personalratsanhörung für fehlerhaft hält, wobei auch ein völliges oder teilweises Bestreiten mit Nichtwissen wegen fehlender eigener Wahrnehmung möglich und zulässig ist (BAG 16. März 2000 - 2 AZR 75/99 - AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 114 = EzA BGB § 626 nF Nr. 179, zu II 2 der Gründe; 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 38 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 47, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 25.04.1985 - 2 AZR 140/84

    Sozialauswahl - Massenkündigung - Kündigung - Kündigungsschutz - Stillegung eines

    Auszug aus BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99
    Die für das Vorliegen eines berechtigen betrieblichen Interesses an der Weiterbeschäftigung bestimmter Arbeitnehmer beweispflichtige Beklagte (vgl. KR-Etzel 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 669; zum bisherigen Recht BAG 25. April 1985 - 2 AZR 140/84 - BAGE 48, 314) hat überzeugend dargelegt, daß bei einer derart einschneidenden Personalkürzung wie der vorliegenden eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu dem aus pädagogischer Sicht kaum tragbaren Ergebnis führen würde, daß in den von ihr betriebenen Kindereinrichtungen nach erfolgter Massenentlassung überwiegend nur noch die "Großmüttergeneration" beschäftigt wäre.
  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

  • BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 327/94

    Betriebsbedinge Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 920/93

    Ordentliche Kündigung (in den ersten sechs Monaten des

  • BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 716/98

    Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste -

  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 624/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97

    Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste

  • BAG, 11.02.1998 - 5 AZR 472/97

    Direktionsrecht des Arbeitgebers bei der Einteilung zu Nachtwachten

  • BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 73/83

    Fristbeginn nach § 626 BGB bei Gesamtvertretung

  • BAG, 23.06.1992 - 1 AZR 57/92

    Individuelle Arbeitszeit und Betriebsvereinbarung

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 443/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

    Deshalb ist die Klägerin mit diesem Personenkreis nicht vergleichbar (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Ohne die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ließe sich daher bei der Kündigung eines erheblichen Teils der Arbeitnehmer eine den berechtigten betrieblichen Interessen zuwiderlaufende Überalterung der Belegschaft kaum vermeiden (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Schon zu der bis 30. September 1996 geltenden Fassung des Kündigungsschutzgesetzes wurde mit überzeugenden Argumenten vertreten, die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur könne je nach den Umständen einer Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306 mwN).

    Ein solches berechtigtes betriebliches Bedürfnis kann auch die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur sein, wenn insbesondere bei einer Massenentlassung die Gefahr besteht, dass es durch eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu erheblichen Verschiebungen in der Altersstruktur des Betriebes kommt, die im betrieblichen Interesse nicht hinnehmbar sind (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - aaO).

    Wie der Senat schon entschieden hat, würde bei einer derart einschneidenden Personalkürzung wie der vorliegenden eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu dem kaum mehr tragbaren Ergebnis führen, dass in den Kindereinrichtungen nach erfolgter Massenentlassung überwiegend nur noch Erziehungspersonal kurz vor der Pensionierung beschäftigt würde, das dann absehbar in verhältnismäßig kurzer Zeit zu einem erheblichen Teil durch Berufsanfängerinnen ersetzt werden müsste (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Dies setzt die konkrete Darlegung voraus, welche persönlichen Umstände der Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat, dass die Nichtberücksichtigung der konkreten Umstände insgesamt dazu führt, dass die Sozialdaten des betreffenden Arbeitnehmers nicht mehr hinreichend berücksichtigt sind, und dass der betreffende Arbeitnehmer durch diesen Fehler der Sozialauswahl überhaupt im Hinblick auf andere Arbeitnehmer, die er konkret benannt hat und die an seiner Stelle hätten entlassen werden müssen, beschwert ist (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 -BAGE 96, 306).

  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 697/01

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl

    Bei den Fragen nach den dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 KSchG) und der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 3 KSchG) handelt es sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Auf diese Zahl von Arbeitnehmern beschränkt sich dann die soziale Auswahl (BAG 25. April 1985 - 2 AZR 140/84 - BAGE 48, 314; zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG auch BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306; 10. Februar 1999 - 2 AZR 716/98 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 40 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 38).

    Gerade unter Berücksichtigung des Umstands, daß es bei der gerichtlichen Kontrolle darum geht, zu verhindern, daß der Arbeitgeber unter Berufung auf § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG einen zielgerichteten Eingriff zur Kündigung bestimmter Arbeitnehmer vornimmt (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306), bedarf es deshalb darüber hinaus einer näheren, plausiblen Begründung des Arbeitgebers zu den auszutauschenden Mitarbeitern.

  • BAG, 15.12.2011 - 2 AZR 42/10

    Sozialauswahl - Altersgruppen - Altersdiskriminierung

    Danach ist es zulässig, dass der Arbeitgeber innerhalb des zur Sozialauswahl anstehenden Personenkreises nach sachlichen Kriterien Altersgruppen bildet, die prozentuale Verteilung der Belegschaft auf die Altersgruppen feststellt und die Gesamtzahl der auszusprechenden Kündigungen diesem Proporz entsprechend auf die einzelnen Altersgruppen verteilt - mit der Folge, dass sich die Sozialauswahl iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG nur innerhalb der Gruppen vollzieht und sich der Anstieg des Lebensalters nur innerhalb der jeweiligen Altersgruppe auszuwirken vermag (grundlegend BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - zu B III 4 der Gründe, BAGE 96, 306; seither st. Rspr., vgl. 18. März 2010 - 2 AZR 468/08 - Rn. 12 ff., AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 184 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 83; 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 53, BAGE 128, 238) .
  • BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 8/06

    Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit

    Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb nicht beanstandet, dass eine Stadt bei einer Massenentlassung von Erzieherinnen Altersgruppen gebildet und die soziale Auswahl auf die einzelnen Gruppen beschränkt hat (Stichwort: keine ausschließliche Betreuung durch "Großmüttergeneration" 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).
  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 442/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Deshalb ist die Klägerin mit diesem Personenkreis nicht vergleichbar (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Ohne die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ließe sich daher bei der Kündigung eines erheblichen Teils der Arbeitnehmer eine den berechtigten betrieblichen Interessen zuwiderlaufende Überalterung der Belegschaft kaum vermeiden (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Schon zu der bis 30. September 1996 geltenden Fassung des Kündigungsschutzgesetzes wurde mit überzeugenden Argumenten vertreten, die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur könne je nach den Umständen einer Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306 mwN).

    Ein solches berechtigtes betriebliches Bedürfnis kann auch die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur sein, wenn insbesondere bei einer Massenentlassung die Gefahr besteht, dass es durch eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu erheblichen Verschiebungen in der Altersstruktur des Betriebes kommt, die im betrieblichen Interesse nicht hinnehmbar sind (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - aaO).

    Wie der Senat schon entschieden hat, würde bei einer derart einschneidenden Personalkürzung wie der vorliegenden eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu dem kaum mehr tragbaren Ergebnis führen, dass in den Kindereinrichtungen nach erfolgter Massenentlassung überwiegend nur noch Erziehungspersonal kurz vor der Pensionierung beschäftigt würde, das dann absehbar in verhältnismäßig kurzer Zeit zu einem erheblichen Teil durch Berufsanfängerinnen ersetzt werden müsste (23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Dies setzt die konkrete Darlegung voraus, welche persönlichen Umstände der Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat, dass die Nichtberücksichtigung der konkreten Umstände insgesamt dazu führt, dass die Sozialdaten des betreffenden Arbeitnehmers nicht mehr hinreichend berücksichtigt sind, und dass der betreffende Arbeitnehmer durch diesen Fehler der Sozialauswahl überhaupt im Hinblick auf andere Arbeitnehmer, die er konkret benannt hat und die an seiner Stelle hätten entlassen werden müssen, beschwert ist (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 -BAGE 96, 306).

  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 509/05

    Wiedereinstellungsanspruch

    Deshalb ist die Klägerin mit diesem Personenkreis nicht vergleichbar (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Ohne die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ließe sich daher bei der Kündigung eines erheblichen Teils der Arbeitnehmer eine den berechtigten betrieblichen Interessen zuwiderlaufende Überalterung der Belegschaft kaum vermeiden (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Schon zu der bis 30. September 1996 geltenden Fassung des Kündigungsschutzgesetzes wurde mit überzeugenden Argumenten vertreten, die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur könne je nach den Umständen einer Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306 mwN).

    Ein solches berechtigtes betriebliches Bedürfnis kann auch die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur sein, wenn insbesondere bei einer Massenentlassung die Gefahr besteht, dass es durch eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu erheblichen Verschiebungen in der Altersstruktur des Betriebes kommt, die im betrieblichen Interesse nicht hinnehmbar sind (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - aaO).

    Wie der Senat schon entschieden hat, würde bei einer derart einschneidenden Personalkürzung wie der vorliegenden eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu dem kaum mehr tragbaren Ergebnis führen, dass in den Kindereinrichtungen nach erfolgter Massenentlassung überwiegend nur noch Erziehungspersonal kurz vor der Pensionierung beschäftigt würde, das dann absehbar in verhältnismäßig kurzer Zeit zu einem erheblichen Teil durch Berufsanfängerinnen ersetzt werden müsste (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Dies setzt die konkrete Darlegung voraus, welche persönlichen Umstände der Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat, dass die Nichtberücksichtigung der konkreten Umstände insgesamt dazu führt, dass die Sozialdaten des betreffenden Arbeitnehmers nicht mehr hinreichend berücksichtigt sind, und dass der betreffende Arbeitnehmer durch diesen Fehler der Sozialauswahl überhaupt im Hinblick auf andere Arbeitnehmer, die er konkret benannt hat und die an seiner Stelle hätten entlassen werden müssen, beschwert ist (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 -BAGE 96, 306).

  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 532/05

    Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl

    Deshalb ist die Klägerin mit diesem Personenkreis nicht vergleichbar (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Ohne die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ließe sich daher bei der Kündigung eines erheblichen Teils der Arbeitnehmer eine den berechtigten betrieblichen Interessen zuwiderlaufende Überalterung der Belegschaft kaum vermeiden (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Schon zu der bis 30. September 1996 geltenden Fassung des Kündigungsschutzgesetzes wurde mit überzeugenden Argumenten vertreten, die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur könne je nach den Umständen einer Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306 mwN).

    Ein solches berechtigtes betriebliches Bedürfnis kann auch die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur sein, wenn insbesondere bei einer Massenentlassung die Gefahr besteht, dass es durch eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu erheblichen Verschiebungen in der Altersstruktur des Betriebes kommt, die im betrieblichen Interesse nicht hinnehmbar sind (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - aaO).

    Wie der Senat schon entschieden hat, würde bei einer derart einschneidenden Personalkürzung wie der vorliegenden eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu dem kaum mehr tragbaren Ergebnis führen, dass in den Kindereinrichtungen nach erfolgter Massenentlassung überwiegend nur noch Erziehungspersonal kurz vor der Pensionierung beschäftigt würde, das dann absehbar in verhältnismäßig kurzer Zeit zu einem erheblichen Teil durch Berufsanfängerinnen ersetzt werden müsste (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Dies setzt die konkrete Darlegung voraus, welche persönlichen Umstände der Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat, dass die Nichtberücksichtigung der konkreten Umstände insgesamt dazu führt, dass die Sozialdaten des betreffenden Arbeitnehmers nicht mehr hinreichend berücksichtigt sind, und dass der betreffende Arbeitnehmer durch diesen Fehler der Sozialauswahl überhaupt im Hinblick auf andere Arbeitnehmer, die er konkret benannt hat und die an seiner Stelle hätten entlassen werden müssen, beschwert ist (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 -BAGE 96, 306).

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 506/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

    Deshalb ist die Klägerin mit diesem Personenkreis nicht vergleichbar (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Ohne die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ließe sich daher bei der Kündigung eines erheblichen Teils der Arbeitnehmer eine den berechtigten betrieblichen Interessen zuwiderlaufende Überalterung der Belegschaft kaum vermeiden (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Schon zu der bis 30. September 1996 geltenden Fassung des Kündigungsschutzgesetzes wurde mit überzeugenden Argumenten vertreten, die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur könne je nach den Umständen einer Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306 mwN).

    Ein solches berechtigtes betriebliches Bedürfnis kann auch die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur sein, wenn insbesondere bei einer Massenentlassung die Gefahr besteht, dass es durch eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu erheblichen Verschiebungen in der Altersstruktur des Betriebes kommt, die im betrieblichen Interesse nicht hinnehmbar sind (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - aaO).

    Wie der Senat schon entschieden hat, würde bei einer derart einschneidenden Personalkürzung wie der vorliegenden eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu dem kaum mehr tragbaren Ergebnis führen, dass in den Kindereinrichtungen nach erfolgter Massenentlassung überwiegend nur noch Erziehungspersonal kurz vor der Pensionierung beschäftigt würde, das dann absehbar in verhältnismäßig kurzer Zeit zu einem erheblichen Teil durch Berufsanfängerinnen ersetzt werden müsste (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Dies setzt die konkrete Darlegung voraus, welche persönlichen Umstände der Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat, dass die Nichtberücksichtigung der konkreten Umstände insgesamt dazu führt, dass die Sozialdaten des betreffenden Arbeitnehmers nicht mehr hinreichend berücksichtigt sind, und dass der betreffende Arbeitnehmer durch diesen Fehler der Sozialauswahl überhaupt im Hinblick auf andere Arbeitnehmer, die er konkret benannt hat und die an seiner Stelle hätten entlassen werden müssen, beschwert ist (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 -BAGE 96, 306).

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 505/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

    Deshalb ist die Klägerin mit diesem Personenkreis nicht vergleichbar (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Ohne die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ließe sich daher bei der Kündigung eines erheblichen Teils der Arbeitnehmer eine den berechtigten betrieblichen Interessen zuwiderlaufende Überalterung der Belegschaft kaum vermeiden (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Schon zu der bis 30. September 1996 geltenden Fassung des Kündigungsschutzgesetzes wurde mit überzeugenden Argumenten vertreten, die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur könne je nach den Umständen einer Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306 mwN).

    Ein solches berechtigtes betriebliches Bedürfnis kann auch die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur sein, wenn insbesondere bei einer Massenentlassung die Gefahr besteht, dass es durch eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu erheblichen Verschiebungen in der Altersstruktur des Betriebes kommt, die im betrieblichen Interesse nicht hinnehmbar sind (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - aaO).

    Wie der Senat schon entschieden hat, würde bei einer derart einschneidenden Personalkürzung wie der vorliegenden eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu dem kaum mehr tragbaren Ergebnis führen, dass in den Kindereinrichtungen nach erfolgter Massenentlassung überwiegend nur noch Erziehungspersonal kurz vor der Pensionierung beschäftigt würde, das dann absehbar in verhältnismäßig kurzer Zeit zu einem erheblichen Teil durch Berufsanfängerinnen ersetzt werden müsste (23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Dies setzt die konkrete Darlegung voraus, welche persönlichen Umstände der Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat, dass die Nichtberücksichtigung der konkreten Umstände insgesamt dazu führt, dass die Sozialdaten des betreffenden Arbeitnehmers nicht mehr hinreichend berücksichtigt sind, und dass der betreffende Arbeitnehmer durch diesen Fehler der Sozialauswahl überhaupt im Hinblick auf andere Arbeitnehmer, die er konkret benannt hat und die an seiner Stelle hätten entlassen werden müssen, beschwert ist (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 -BAGE 96, 306).

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 503/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

    Deshalb ist die Klägerin mit diesem Personenkreis nicht vergleichbar (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Ohne die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ließe sich daher bei der Kündigung eines erheblichen Teils der Arbeitnehmer eine den berechtigten betrieblichen Interessen zuwiderlaufende Überalterung der Belegschaft kaum vermeiden (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Schon zu der bis 30. September 1996 geltenden Fassung des Kündigungsschutzgesetzes wurde mit überzeugenden Argumenten vertreten, die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur könne je nach den Umständen einer Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306 mwN).

    Ein solches berechtigtes betriebliches Bedürfnis kann auch die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur sein, wenn insbesondere bei einer Massenentlassung die Gefahr besteht, dass es durch eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu erheblichen Verschiebungen in der Altersstruktur des Betriebes kommt, die im betrieblichen Interesse nicht hinnehmbar sind (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - aaO).

    Wie der Senat schon entschieden hat, würde bei einer derart einschneidenden Personalkürzung wie der vorliegenden eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu dem kaum mehr tragbaren Ergebnis führen, dass in den Kindereinrichtungen nach erfolgter Massenentlassung überwiegend nur noch Erziehungspersonal kurz vor der Pensionierung beschäftigt würde, das dann absehbar in verhältnismäßig kurzer Zeit zu einem erheblichen Teil durch Berufsanfängerinnen ersetzt werden müsste (23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Dies setzt die konkrete Darlegung voraus, welche persönlichen Umstände der Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat, dass die Nichtberücksichtigung der konkreten Umstände insgesamt dazu führt, dass die Sozialdaten des betreffenden Arbeitnehmers nicht mehr hinreichend berücksichtigt sind, und dass der betreffende Arbeitnehmer durch diesen Fehler der Sozialauswahl überhaupt im Hinblick auf andere Arbeitnehmer, die er konkret benannt hat und die an seiner Stelle hätten entlassen werden müssen, beschwert ist (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 -BAGE 96, 306).

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 512/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 504/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 502/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 531/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 501/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 537/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 559/05

    Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 527/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 518/05

    Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl

  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 508/05

    Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 510/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 530/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 529/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

  • BAG, 20.04.2005 - 2 AZR 201/04

    Altersgruppen bei betriebsbedingter Kündigung

  • BAG, 18.01.2007 - 2 AZR 796/05

    Änderungskündigung - Sozialauswahl

  • BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 368/02

    Betriebsbedingte Kündigung - Insolvenzverwalter - Interessenausgleich mit

  • BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 473/05

    Sozialauswahl

  • BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 592/04

    Kündigung durch Insolvenzverwalter - "bedingter Interessenausgleich

  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 208/05

    Betriebsbedingte Kündigung

  • ArbG Osnabrück, 05.02.2007 - 3 Ca 778/06

    Herausnahme einzelner Mitarbeiter aus der Sozialauswahl zwecks Erhaltung des

  • ArbG Osnabrück, 05.02.2007 - 3 Ca 677/06

    Arbeitsrecht: Auch bei Kündigungen gilt das "AGG"

  • ArbG Osnabrück, 05.02.2007 - 3 Ca 724/06

    Vereinbarkeit einer durchgeführten Sozialauswahl auf der Basis einer

  • LAG Hamm, 16.05.2007 - 2 Sa 1830/06

    Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste in der

  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 117/05

    Kündigung aus betriebsbedingten Gründen wegen Wegfall der

  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 127/05

    Kündigung aus betriebsbedingten Gründen wegen Wegfall der

  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 606/04

    Kündigung aus betriebsbedingten Gründen wegen Wegfall der

  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 130/05

    Kündigung aus betriebsbedingten Gründen wegen Wegfall der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.04.2007 - 13 Sa 2208/06

    Zur europarechtlichen Vereinbarkeit einer Sozialauswahl nach Altersgruppen bei

  • LAG Köln, 02.02.2006 - 6 Sa 1287/05

    Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl, Punkteschema, Altersstruktur

  • LAG Niedersachsen, 12.04.2002 - 3 Sa 1638/01

    Bäcker; Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Vorliegen dringender

  • ArbG Osnabrück, 05.02.2007 - 3 Ca 721/06

    Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) durch Kündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.03.2014 - 3 Sa 572/13

    Eindeutigkeit einer Kündigungserklärung des Arbeitnehmers

  • BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 653/01

    Beendigung eines Heuerverhältnisses; Eigenkündigung

  • LAG Hamm, 09.11.2010 - 14 Sa 1068/10

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Altersgruppenbildung im

  • LAG Hamburg, 17.01.2008 - 7 Sa 41/07

    Anwendbarkeit der durch das Bundesverfassungsgerichts vorgenommenen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.12.2006 - 8 Sa 535/06

    Betriebsbedingte Kündigung: Wirksamkeit bei Erklärung durch Insolvenzverwalter

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.12.2006 - 8 Sa 536/06

    Betriebsbedingte Kündigung: Wirksamkeit des Zustandekommen eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.12.2006 - 8 Sa 534/06

    Betriebsbedingte Kündigung: Formelles Zustandekommen eines Interessenausgleichs

  • LAG Baden-Württemberg, 29.10.2004 - 16 Sa 82/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Discountverkauf

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2001 - 1 Sa 75/01

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Berechtigung des Arbeitgebers zur

  • LAG Hamm, 17.12.2008 - 2 Sa 1020/08

    Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste in der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.12.2007 - 24 Sa 1684/07

    Geldentschädigung wegen Altersdiskriminierung

  • LAG Brandenburg, 27.04.2004 - 2 Sa 51/04

    Rechtwidrige Sozialauswahl bei objektiver Verjüngung der Alterstruktur im

  • LAG Hamm, 03.08.2004 - 19 Sa 728/04

    Notwendigkeit einer Sozialauswahl nach einer mit dem Betriebsrat im Zusammenhang

  • ArbG Trier, 04.09.2012 - 3 Ca 518/12

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - fehlerhafte Sozialauswahl -

  • ArbG Trier, 23.08.2012 - 3 Ca 535/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegung der unternehmerischen Entscheidung -

  • ArbG Mönchengladbach, 15.11.2012 - 4 Ca 2172/12

    Betriebsbedingte Kündigung, Überprüfbarkeit der Unternehmerentscheidung, Personal

  • LAG Hamm, 14.05.2003 - 2 Sa 1887/02
  • ArbG Mönchengladbach, 15.11.2012 - 4 Ca 1987/12

    Betriebsbedingte Kündigung, Überprüfbarkeit der Unternehmerentscheidung, Personal

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Rechtsprechung
   BAG, 20.09.2000 - 5 AZR 924/98   

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https://dejure.org/2000,4397
BAG, 20.09.2000 - 5 AZR 924/98 (https://dejure.org/2000,4397)
BAG, Entscheidung vom 20.09.2000 - 5 AZR 924/98 (https://dejure.org/2000,4397)
BAG, Entscheidung vom 20. September 2000 - 5 AZR 924/98 (https://dejure.org/2000,4397)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    MuSchG § 11 Abs. 1; ; MuSchG § 11 Abs. 2; ; MuSchG § 8 Abs. 1; ; BUrlG § 11; ; EFZG § 3 Abs. 1; ; EFZG § 4 Abs. 1; ; EFZG § 4 Abs. 4; ; EFZG § 12

  • rechtsportal.de

    Mutterschutzlohn bei späterer Verdienstkürzung

  • Der Betrieb

    MuSchG § 11 Abs. 1, Abs. 2, § 8 Abs. 1; BUrlG § 11; EFZG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 4, § 12
    Mutterschutzlohn bei dauerhafter allgemeiner Verdienstkürzung nach Ablauf des Berechnungszeitraums (hier: Änderung der Bereitschaftsdienstvergütung)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 95, 331
  • NJW 2001, 2194
  • NZA 2001, 657
  • BB 2001, 834
  • DB 2001, 708
  • ZTR 2001, 329
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Düsseldorf, 04.11.1998 - 12 Sa 1342/98

    Höhe des Mutterschutzlohns - dauerhafte Verdienstminderung infolge Änderung der

    Auszug aus BAG, 20.09.2000 - 5 AZR 924/98
    Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 1342/98 -.

    5 AZR 924/98 12 Sa 1342/98.

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. November 1998 - 12 Sa 1342/98 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZR 874/93

    Mutterschutz, Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 20.09.2000 - 5 AZR 924/98
    Das Verbot muß die nicht hinwegzudenkende Ursache für den Verdienstausfall sein (BAG 31. März 1969 - 3 AZR 300/68 - BAGE 21, 370; BAG 25. Mai 1983 - 5 AZR 226/81 - BAGE 43, 6; BAG 22. März 1995 - 5 AZR 874/93 - BAGE 79, 307; BSG 17. April 1991 - 1/3 RK 21/88-NZA 1991, 909; Gröninger/Thomas Mutterschutzgesetz Stand Juni 1998 § 11 Rn. 46; Meisel/Sowka aaO § 11 Rn. 11; Buchner/Becker aaO § 11 Rn. 25; Geyer/Knorr/Krasney Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld Stand April 2000 § 11 MuSchG Rn. 49 ff.; Zmarzlik/Zipperer/Viehten aaO § 11 MuSchG Rn. 13 ff.; Klempt Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht 2. Aufl. 3.4 Rn. 149; ErfK/Schlachter aaO § 11 Rn. 3).

    Der Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG soll nur den Verdienstausfall infolge eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ausgleichen, nicht aber einen Verdienstausfall aus anderen Gründen (BAG 22. März 1995 aaO).

  • BSG, 17.04.1991 - 3 RK 21/88

    Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 10 Abs. 1 S.

    Auszug aus BAG, 20.09.2000 - 5 AZR 924/98
    Das Verbot muß die nicht hinwegzudenkende Ursache für den Verdienstausfall sein (BAG 31. März 1969 - 3 AZR 300/68 - BAGE 21, 370; BAG 25. Mai 1983 - 5 AZR 226/81 - BAGE 43, 6; BAG 22. März 1995 - 5 AZR 874/93 - BAGE 79, 307; BSG 17. April 1991 - 1/3 RK 21/88-NZA 1991, 909; Gröninger/Thomas Mutterschutzgesetz Stand Juni 1998 § 11 Rn. 46; Meisel/Sowka aaO § 11 Rn. 11; Buchner/Becker aaO § 11 Rn. 25; Geyer/Knorr/Krasney Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld Stand April 2000 § 11 MuSchG Rn. 49 ff.; Zmarzlik/Zipperer/Viehten aaO § 11 MuSchG Rn. 13 ff.; Klempt Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht 2. Aufl. 3.4 Rn. 149; ErfK/Schlachter aaO § 11 Rn. 3).
  • BAG, 08.08.1990 - 5 AZR 584/89

    Verdiensterhöhung durch Bereitschaftsdienst im Mutterschutz - Regelungszweck des

    Auszug aus BAG, 20.09.2000 - 5 AZR 924/98
    Dadurch ist gewährleistet, daß für die werdende und die stillende Mutter der finanzielle Anreiz entfällt, entgegen ihren und des Kindes Interessen mit der Arbeit fortzusetzen oder sie nach Ablauf der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG ohne Einschränkung wieder aufzunehmen (BAG 8. August 1990 - 5 AZR 584/89 - BAGE 65, 337; Zmarzlik/Zipperer/Viehten Mutterschutzgesetz, Mutterschaftsleistungen, Bundeserziehungsgeldgesetz 8. Aufl. § 11 MuSchG Rn. 1).
  • BAG, 31.03.1969 - 3 AZR 300/68

    Mutterschutz - Beschäftigungsverbot - Umsetzung

    Auszug aus BAG, 20.09.2000 - 5 AZR 924/98
    Das Verbot muß die nicht hinwegzudenkende Ursache für den Verdienstausfall sein (BAG 31. März 1969 - 3 AZR 300/68 - BAGE 21, 370; BAG 25. Mai 1983 - 5 AZR 226/81 - BAGE 43, 6; BAG 22. März 1995 - 5 AZR 874/93 - BAGE 79, 307; BSG 17. April 1991 - 1/3 RK 21/88-NZA 1991, 909; Gröninger/Thomas Mutterschutzgesetz Stand Juni 1998 § 11 Rn. 46; Meisel/Sowka aaO § 11 Rn. 11; Buchner/Becker aaO § 11 Rn. 25; Geyer/Knorr/Krasney Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld Stand April 2000 § 11 MuSchG Rn. 49 ff.; Zmarzlik/Zipperer/Viehten aaO § 11 MuSchG Rn. 13 ff.; Klempt Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht 2. Aufl. 3.4 Rn. 149; ErfK/Schlachter aaO § 11 Rn. 3).
  • BAG, 25.05.1983 - 5 AZR 226/81

    Beschäftigungsverbot

    Auszug aus BAG, 20.09.2000 - 5 AZR 924/98
    Das Verbot muß die nicht hinwegzudenkende Ursache für den Verdienstausfall sein (BAG 31. März 1969 - 3 AZR 300/68 - BAGE 21, 370; BAG 25. Mai 1983 - 5 AZR 226/81 - BAGE 43, 6; BAG 22. März 1995 - 5 AZR 874/93 - BAGE 79, 307; BSG 17. April 1991 - 1/3 RK 21/88-NZA 1991, 909; Gröninger/Thomas Mutterschutzgesetz Stand Juni 1998 § 11 Rn. 46; Meisel/Sowka aaO § 11 Rn. 11; Buchner/Becker aaO § 11 Rn. 25; Geyer/Knorr/Krasney Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld Stand April 2000 § 11 MuSchG Rn. 49 ff.; Zmarzlik/Zipperer/Viehten aaO § 11 MuSchG Rn. 13 ff.; Klempt Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht 2. Aufl. 3.4 Rn. 149; ErfK/Schlachter aaO § 11 Rn. 3).
  • BAG, 08.09.1978 - 3 AZR 418/77

    Berechnungszeitraum - Schwangerschaft - Mehrarbeit - Nachtdienst - Sonntagsdienst

    Auszug aus BAG, 20.09.2000 - 5 AZR 924/98
    Die Anknüpfung an die Zeit vor Beginn der Schwangerschaft soll vielmehr gewährleisten, daß zum einen schwangerschaftsbedingte Verdiensteinbußen keinen Einfluß auf das fortzuzahlende Entgelt nehmen können und zum anderen die schon schwangere Arbeitnehmerin sich nicht zur Steigerung der Bemessungsgrundlage für den Mutterschutzlohn während einer bereits bestehenden Schwangerschaft überanstrengt (BAG 9. September 1978 - 3 AZR 418/77 - AP MuSchG 1968 § 11 Nr. 8; ErfK/Schlachter MuSchG § 11 Rn. 11).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2016 - 9 Sa 917/16

    Beschäftigungsverbot ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses -

    Nichts anderes gilt für die Ansprüche nach dem MuSchG, zumal das Referenzprinzip zur Berechnung von Ansprüchen nach den hier vorliegenden Regelungen erkennbar gewählt wurde, um im Vergleich zum Lohnausgleichprinzip Nachteile der Frauen bei der Berechnung zu vermeiden: Es wird nach Möglichkeit zunächst auf die Zeit vor Eintritt der Schwangerschaft abgestellt, um schwangerschaftsbedingte Einbußen möglichst auszuschließen (BAG, Urteil vom 20. September 2000 - 5 AZR 924/98 -, BAGE 95, 331-338, Rn. 19; Pepping in Rancke u.a MuSchuG/BEEG § 11 MuSchuG Rn. 38, Rn. 44).
  • ArbG Hamburg, 13.12.2016 - 9 Ca 333/16

    Höhe des Arbeitsentgelts - Beschäftigungsverbot - befristete

    Dauerhafte Verdienstkürzungen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 MuSchG), z. B. Verminderung der zuvor vereinbarten Vergütung wirken sich zu Lasten der Arbeitnehmerin aus (BAG, Urteil vom 20. September 2000 - 5 AZR 924/98 - NZA 2001, 657), selbst wenn sie erst nach Ablauf des Berechnungszeitraumes eintreten.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.05.2023 - 2 Sa 7/23

    Reduzierte Arbeitszeit - Mutterschaftsgeld/-zuschuss - gesicherter

    Entsprechend prüft das Bundesarbeitsgericht die rechtliche Wirksamkeit von Verdienstkürzungen im maßgeblichen Zeitraum (BAG, Urteil vom 20. September 2000 - 5 AZR 924/98 -, BAGE 95, 331-338, Rn. 21; vgl. Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 31. Oktober 2006 - 9 (1) Sa 1243/06 -, Rn. 48, juris).
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Rechtsprechung
   BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,602
BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 (https://dejure.org/2000,602)
BAG, Entscheidung vom 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 (https://dejure.org/2000,602)
BAG, Entscheidung vom 07. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 (https://dejure.org/2000,602)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines DGB-Rechtsschutzsekretärs nach Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die DGB-Rechtsschutz GmbH

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betriebsbedingte Kündigung - DGB - Rechtsschutzsekretär - Widerspruch - Übergang des Arbeitsverhältnisses - DGB-Rechtsschutz GmbH - Betriebsrat - Einigungsstelle - Zustimmung

  • Judicialis

    KSchG § 1; ; KSchG § 2; ; BGB § 613a; ; GG Art. 9 Abs. 3; ; BetrVG § 76; ; BetrVG § 102; ; ZPO § 561

  • rechtsportal.de

    Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines DGB-Rechtsschutzsekretärs nach Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die DGB-Rechtsschutz GmbH

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    KSchG §§ 1, 2; BGB § 613a; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG §§ 76, 102; ZPO § 561
    Betriebsbedingte Kündigung nach Widerspruch gegen Betriebsteilübergang

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines DGB-Rechtsschutzsekretärs nach Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die DGB-Rechtsschutz GmbH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2737
  • NZA 2001, 495
  • BB 2001, 788
  • DB 2000, 2612
  • DB 2001, 1154
  • ZTR 2001, 329
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 62/83

    Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

    Auszug aus BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99
    Das setzt voraus, daß ein freier vergleichbarer (gleichwertiger) Arbeitsplatz oder ein freier Arbeitsplatz zu geänderten (schlechteren) Bedingungen vorhanden ist und der Arbeitnehmer über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt (s. schon BAG 27. September 1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26, 32, 37).

    Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch, dem Arbeitnehmer das Änderungsangebot bereits vor der Kündigung zu unterbreiten, gebietet es allerdings der Schutzzweck des § 2 KSchG, daß das Änderungsangebot vollständig und eindeutig ist und der Arbeitgeber klarstellt, daß er im Falle der Ablehnung des Änderungsangebots eine Kündigung beabsichtigt (aaO BAGE 47, 26, 39 f.).

    Nach der genannten Entscheidung ist dem Arbeitnehmer ferner eine Überlegungsfrist von einer Woche einzuräumen (aaO BAGE 47, 26, 40).

    Lehnt der Arbeitnehmer jedoch das Änderungsangebot vorbehaltlos und endgültig ab, kann der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung aussprechen; dem Arbeitnehmer ist es verwehrt, den Arbeitgeber bei einer daraufhin ausgesprochenen Beendigungskündigung auf eine Änderungskündigung mit dem abgelehnten Inhalt zu verweisen (aaO BAGE 47, 26, 38).

  • LAG Baden-Württemberg, 01.06.1999 - 8 Sa 125/98

    Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Auszug aus BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99
    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 8 Sa 125/98 -.

    2 AZR 391/99 8 Sa 125/98.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juni 1999 - 8 Sa 125/98 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

  • BAG, 19.05.1993 - 2 AZR 584/92

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99
    Im Rahmen des § 1 KSchG ist nicht zu prüfen, ob ein bestimmter Arbeitsplatz weggefallen ist, sondern ob und in welchem Umfang das Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer entfallen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. zB BAG 19. Mai 1993 - 2 AZR 584/92 - BAGE 73, 151, 158).

    Dagegen ist die unternehmerische Entscheidung nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (ständige Rechtsprechung, zB BAG 19. Mai 1993 aaO).

  • BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 52/97

    Zulässigkeit der Prozeßvertretung des Konkursverwalters durch Verbandsvertreter

    Auszug aus BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99
    Die Satzung von Vereinen darf nur aus sich heraus und nur einheitlich ausgelegt werden (BAG 20. November 1997 - 2 AZR 52/97 - AP ArbGG 1979 § 11 Prozeßvertreter Nr. 15 = EzA ArbGG 1979 § 11 Nr. 14, zu II 2 b der Gründe; BGH 21. Januar 1991 - II ZR 144/90 - BGHZ 113, 237, 240).

    Außerhalb der Satzung liegende Umstände dürfen nur berücksichtigt werden, wenn deren Kenntnis bei den Betroffenen allgemein erwartet werden kann, wie dies bei einer ständigen, allgemein anerkannten Übung bei der Anwendung der Satzung der Fall ist (BAG 20. November 1997 aaO, zu II 2 c der Gründe; BGH 2. Dezember 1974 - II ZR 78/72 - BGHZ 63, 282, 290).

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Tarifliche

    Auszug aus BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99
    a) Offenbar unsachlich können zB Unternehmerentscheidungen sein, die unmittelbar oder mittelbar gegen Gesetze oder Verträge verstoßen, ihrer Umgehung dienen, oder die sich nur unter Verstoß gegen Gesetzes- bzw. Tarifrecht, gegen betriebsverfassungsrechtliche Vorgaben bzw. gegen Gesellschaftsverträge oder Satzungen realisieren lassen (Ascheid/Preis/Schmidt/Kiel KSchG § 1 Rn. 468 mwN; KR-Etzel aaO KSchG § 1 Rn. 540),sofern der Schutzzweck der verletzten Norm das betroffene Arbeitsverhältnis unmittelbar erfaßt (BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98 - BAGE 92, 79 84 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98 - aaO) kann sich der Arbeitnehmer auf eine Tarifnorm, gegen die die Durchsetzung einer unternehmerischen Entscheidung verstößt, grundsätzlich nur dann berufen, wenn sein Arbeitsverhältnis vom Schutzzweck der Norm unmittelbar erfaßt wird.

  • BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 200/96

    Betriebsbedingte Kündigung zur Besetzung des Arbeitsplatzes eines Kapitäns durch

    Auszug aus BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99
    Diese kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung, vgl. zB BAG 26. September 1996 - 2 AZR 200/96 - BAGE 84, 209, 212).

    Die Vergabe von bisher im Betrieb verrichteten Arbeiten an einen anderen Unternehmer zur selbständigen Durchführung stellt, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, eine die Arbeitsgerichte grundsätzlich bindende Unternehmerentscheidung dar, die nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur darauf überprüft werden kann, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG 26. September 1996 - 2 AZR 200/96 - BAGE 84, 209, 213).

  • LAG Hamm, 02.04.1998 - 16 Sa 1505/97

    DGB-Rechtsschutzsekretäre

    Auszug aus BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99
    Die Erforderlichkeit einer Satzungsänderung kann schließlich nicht damit begründet werden, daß mit der Übertragung des Rechtsschutzes auf die DGB-Rechtsschutz GmbH die regionalen und örtlichen Rechtsstellen der Einflußnahme der Untergliederungen des Beklagten entzogen wurden (aA Landesarbeitsgericht Hamm 2. April 1998 - 16 Sa 1505/97 - LAGE ArbGG 1979 § 11 Nr. 13).
  • BGH, 02.12.1974 - II ZR 78/72

    Aufnahmezwang eines Monopolverbandes

    Auszug aus BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99
    Außerhalb der Satzung liegende Umstände dürfen nur berücksichtigt werden, wenn deren Kenntnis bei den Betroffenen allgemein erwartet werden kann, wie dies bei einer ständigen, allgemein anerkannten Übung bei der Anwendung der Satzung der Fall ist (BAG 20. November 1997 aaO, zu II 2 c der Gründe; BGH 2. Dezember 1974 - II ZR 78/72 - BGHZ 63, 282, 290).
  • BAG, 10.10.1996 - 2 AZR 477/95

    Betriebsbedingte Kündigung - nicht durchgeführte Stillegung

    Auszug aus BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99
    Soweit die Revision auf die hypothetische Situation abstellen will, daß alle oder eine große Zahl der Rechtssekretäre ihre Tätigkeit für die DGB-Rechtsschutz GmbH nicht aufgenommen und sich darauf berufen hätten, mangels Betriebsübergang bestünde ihr Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten fort, verkennt sie, daß die Wirksamkeit einer Kündigung nur nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Kündigungszugangs zu beurteilen ist (BAG 10. Oktober 1996 - 2 AZR 477/95 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 81 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 87, zu II 1 b (2) (b) der Gründe).
  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Auszug aus BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99
    Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (vgl. zB BAG 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61, 68).
  • BAG, 18.12.1997 - 2 AZR 709/96

    Änderungskündigung im Zusammenhang mit der Umsetzung einer tarifvertraglich nicht

  • BAG, 27.11.1964 - 1 ABR 13/63

    Tariffähiger Verband - Abschluß von Tarifverträgen - Tarifzuständigkeit -

  • BGH, 21.01.1991 - II ZR 144/90

    Abschluß und Lösung des Anstellungsvertrages mit einem Vorstandsmitglied im

  • BAG, 11.03.1998 - 2 AZR 414/97

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 168/96

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 913/98

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 19.03.1998 - 8 AZR 139/97

    Widerspruch bei Betriebsübergang

  • BAG, 28.04.1998 - 1 ABR 43/97

    Vereinbarte Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung

  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 132/04

    Änderungskündigung

    Die Revision berücksichtigt im Übrigen bei ihrer Kritik am Vorgehen des Landesarbeitsgerichts zu wenig, dass der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Dezember 2000 (- 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108) die frühere Rechtsprechung nur noch mit Einschränkungen auf Fälle wie den vorliegenden angewandt hat.

    Dem Arbeitnehmer sei es dann verwehrt, den Arbeitgeber bei einer daraufhin ausgesprochenen Beendigungskündigung auf eine Änderungskündigung mit dem abgelehnten Inhalt zu verweisen (BAG 27. September 1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26, 38; 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108).

    Bereits in der Entscheidung vom 7. Dezember 2000 (- 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108, zu B III 5 a der Gründe) setzt der Senat nicht ein obligatorisches Gespräch vor der Kündigung voraus, sondern formuliert lediglich abgeschwächt: "Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch, dem Arbeitnehmer das Änderungsangebot bereits vor der Kündigung zu unterbreiten, ...".

    Für eine vorbehaltlose und endgültige Ablehnung in diesem Sinne ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer bei der Ablehnung des Änderungsangebots unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten (BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108; KR-Rost § 1 KSchG Rn. 18h und 105a mwN).

    In dem Ausgangsfall der Entscheidung vom 7. Dezember 2000 (- 2 AZR 391/99 - aaO) hatte der Arbeitnehmer beispielsweise "aus grundsätzlichen Erwägungen heraus" abgelehnt, für die Beklagte (auch) zu den geänderten Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten; dies hat der Senat als emotionale Blockadehaltung angesehen.

    Allein die Ablehnung eines der Kündigung vorangegangenen Angebots auf einvernehmliche Abänderung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer enthebt den Arbeitgeber hingegen grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, das Änderungsangebot mit einer nachfolgenden Beendigungskündigung erneut zu verbinden (BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - aaO; KR-Rost 7. Aufl. § 2 KSchG Rn. 105).

    Denn die Ablehnung der einverständlichen Abänderung schließt nicht aus, dass der Arbeitnehmer bereit ist, zu den geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, wenn sich in einem Änderungsschutzverfahren die Berechtigung der Änderung herausstellt (BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - aaO; LAG Hamm 4. Februar 2003 - 7 Sa 1624/02 - NZA-RR 2003, 357, zu I der Gründe; APS-Kiel 2. Aufl. § 1 KSchG Rn. 628).

    Nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer bei der Ablehnung des Änderungsangebots unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er unter gar keinen Umständen - auch nicht unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung - bereit ist, zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten, kann der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung aussprechen (BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - aaO; KR-Etzel 7. Aufl. § 1 KSchG Rn. 230; KR-Rost 7. Aufl. § 2 KSchG Rn. 18c und 105, jeweils mwN).

  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 244/04

    Änderungskündigung

    Die Revision berücksichtigt im Übrigen bei ihrer Kritik am Vorgehen des Landesarbeitsgerichts zu wenig, dass der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Dezember 2000 (- 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108) die frühere Rechtsprechung nur noch mit Einschränkungen auf Fälle wie den vorliegenden angewandt hat.

    Dem Arbeitnehmer sei es dann verwehrt, den Arbeitgeber bei einer daraufhin ausgesprochenen Beendigungskündigung auf eine Änderungskündigung mit dem abgelehnten Inhalt zu verweisen (27. September 1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26, 38; vgl. 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108).

    Bereits in der Entscheidung vom 7. Dezember 2000 (- 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108, zu B III 5 a der Gründe) setzt der Senat nicht ein obligatorisches Gespräch vor der Kündigung voraus, sondern formuliert lediglich abgeschwächt: "Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch, dem Arbeitnehmer das Änderungsangebot bereits vor der Kündigung zu unterbreiten, ...".

    Für eine vorbehaltlose und endgültige Ablehnung in diesem Sinne ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer bei der Ablehnung des Änderungsangebots unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten (BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108; KR-Rost 7. Aufl. § 1 KSchG Rn. 18h und 105a mwN).

    In dem Ausgangsfall der Entscheidung vom 7. Dezember 2000 (- 2 AZR 391/99 - aaO) hatte der Arbeitnehmer beispielsweise "aus grundsätzlichen Erwägungen heraus" abgelehnt, für die Beklagte (auch) zu den geänderten Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten; dies hat der Senat als emotionale Blockadehaltung angesehen.

    Allein die Ablehnung eines der Kündigung vorangegangenen Angebots auf einvernehmliche Abänderung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer enthebt den Arbeitgeber hingegen grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, das Änderungsangebot mit einer nachfolgenden Beendigungskündigung erneut zu verbinden (7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - aaO; KR-Rost 7. Aufl. § 2 KSchG Rn. 105).

    Denn die Ablehnung der einverständlichen Abänderung schließt nicht aus, dass der Arbeitnehmer bereit ist, zu den geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, wenn sich in einem Änderungsschutzverfahren die Berechtigung der Änderung herausstellt (7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - aaO; LAG Hamm 4. Februar 2003 - 7 Sa 1624/02 - NZA-RR 2003, 357, zu I der Gründe; APS/Kiel 2. Aufl. § 1 KSchG Rn. 628).

    Nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer bei der Ablehnung des Änderungsangebots unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er unter gar keinen Umständen - auch nicht unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung - bereit ist, zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten, kann der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung aussprechen (7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - aaO; KR-Etzel 7. Aufl. § 1 KSchG Rn. 230; KR-Rost aaO Rn. 18c und 105, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Abgesehen davon stellt das Verhalten des Klägers insgesamt keine vorbehaltlose Ablehnung des Vertragsangebots in dem Sinne dar, wie es die Rechtsprechung inzwischen (BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - AP KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108) fordert.

  • LAG Düsseldorf, 20.09.2007 - 11 Sa 611/07

    Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei offenbar unsachlicher

    Es bleibt unentschieden, ob nur dann eine offensichtlich unsachliche unternehmerische Entscheidung, die zu einer sozialwidrigen betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG führt, vorliegt, wenn der Schutzzweck der verletzten Norm das betroffene Arbeitsverhältnis unmittelbar erfasst (so z. B. BAG 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108).

    Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (st. Rspr., z. B. BAG 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108).

    Im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist nicht zu prüfen, ob ein bestimmter Arbeitsplatz weggefallen ist, sondern ob, und in welchem Umfang das Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer entfallen ist (st. Rspr., z. B. BAG 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108).

    Dagegen ist die unternehmerische Entscheidung nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (st. Rspr., z. B. BAG 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - a. a. O.).

    Offenbar unsachlich können z. B. Unternehmerentscheidungen sein, die unmittelbar oder mittelbar gegen Gesetze oder Verträge verstoßen, ihrer Umgehung dienen, oder die sich nur unter Verstoß gegen Gesetzes- bzw. Tarifrecht, gegen betriebsverfassungsrechtliche Vorgaben bzw. gegen Gesellschaftsverträge oder Satzungen realisieren lassen (BAG 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - a. a. O.; vgl. auch BAG 26.09.2002 - 2 AZR 636/01 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 124; BAG 22.04.2004 - 2 AZR 385/03 - EzA § 2 KSchG Nr. 50 KR/Etzel, 8. Aufl. 2007, § 1 KSchG Rz. 523; APS/Kiel, 3. Aufl. 2007, § 1 KSchG Rz. 467a m. w. N.).

    Allerdings wird in der Rechtsprechung teilweise nur dann eine offensichtliche unsachliche unternehmerische Entscheidung angenommen, wenn der Schutzweck der verletzten Norm das betroffene Arbeitsverhältnis unmittelbar erfasst (BAG 17.06.1999 - 2 AZR 456/98 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 103; BAG 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - a. a. O.).

    In jedem Fall findet nicht nur eine eingeschränkte Missbrauchskontrolle, sondern eine Rechtskontrolle durch die Arbeitsgerichte statt (BAG 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - a. a. O.).

  • BGH, 24.05.2007 - III ZR 176/06

    Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach verlorenem Prozess

    Trifft die Behauptung der Beklagten, die die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass auch eine rechtzeitig erhobene Kündigungsschutzklage erfolglos geblieben wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98 - NJW 2000, 1572, 1573), zu, war eine Änderungskündigung der Arbeitgeberin nicht mehr zuzumuten, so dass sie die Beendigungskündigung aussprechen durfte (vgl. BAGE 47, 26, 38; 114, 243, 254 m.w.N.; BAG NJW 2001, 2737, 2741).
  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00

    Verlagerung eines Betriebsteils - betriebsbedingte Änderungskündigung

    Da jede Rechtsausübung unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben steht (§ 242 BGB), kann sich ein Arbeitnehmer nicht auf eine fehlerhafte Sozialauswahl bei einer Änderungskündigung berufen, wenn er in Kenntnis der Kündigungsabsicht seinerseits ein eindeutiges Angebot des Arbeitgebers definitiv abgelehnt hat, ihn auf einen Arbeitsplatz umzusetzen, hinsichtlich dessen Inhaber er nunmehr die Sozialauswahl rügt (vgl. auch BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108).
  • BAG, 27.02.2002 - 9 AZR 562/00

    Freistellungsrecht des Arbeitgebers - Berufsausübungsfreiheit - Tarifautonomie

    Ihm steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bis zur Willkürgrenze frei, unternehmerische Entscheidungen zu treffen, die den Bedarf an Beschäftigung entfallen lassen (vgl. nur BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113).
  • LAG Hamm, 04.02.2003 - 7 Sa 1624/02

    ultima-ratio-Prinzip, Vorrang der Änderungskündigung, Ablehnung des

    Hiervon ist der Arbeitgeber nur befreit, sobald der Arbeitnehmer unmissverständlich zu erkennen gibt, unter keinen Umständen zu den geänderten Arbeitsbedingungen arbeiten zu wollen (Fortsetzung der Rechtsprechung des BAG: Urteil vom 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - AP Nr. 113 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Der Arbeitnehmerin ist es nunmehr verwehrt, die Arbeitgeberin bei einer daraufhin ausgesprochenen Beendigungskündigung auf eine Änderungskündigung mit dem abgelehnten Inhalt zu verweisen (BAG, Urteil vom 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - AP Nr. 113 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108; BAG, Urteil vom 29.11.2000 - RzK I 5 a Nr. 4; KR-Etzel § 1 KSchG Rdnr. 230).

    Mit der Rechtsprechung des 2. Senats des BAG (Urteil vom 07.12.2000 a. a. O.) unterstellt die erkennende Berufungskammer, dass die Ablehnung einer einverständlichen Abänderung für sich nicht ausschließt, dass die Arbeitnehmerin durchaus bereit ist, zu den geänderten Arbeitbedingungen zu arbeiten, sofern sich in einem Änderungsschutzverfahren die Berechtigung der Änderung herausstellt.

    Nur für den Fall, dass die Arbeitnehmerin bei der Ablehnung des Änderungsangebots unmissverständlich zu erkennen gibt, dass sie unter gar keinen Umständen bereit ist, zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten, kann die Arbeitgeberin eine Beendigungskündigung aussprechen (BAG, Urteil vom 07.12.2000 a. a. O.; KR-Etzel § 1 KSchG Rdnr. 230; KR-Rost § 2 KSchG Rdnrn. 18 h und 105, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • LAG Niedersachsen, 03.06.2008 - 3 Sa 1041/07

    Verpflichtetsein eines Arbeitnehmers zur Teilnahme an einem Personalgespräch

    (BAG, Urteil vom 27.09.1984 - 2 AZR 62/83 - AP 8 zu § 2 KSchG 1969 = NZA 1985, 455; BAG, Urteil vom 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - AP 113 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = NZA 2001, 495).
  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 496/04

    Kündigung aus betriebsbedingten Gründen wegen Wegfall der

    Allein die Ablehnung eines der Kündigung vorangegangenen Angebots auf einvernehmliche Abänderung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer enthebt den Arbeitgeber jedoch grundsätzlich nicht der Verpflichtung, das Änderungsangebot mit einer nachfolgenden Beendigungskündigung erneut zu verbinden (BAG 21. April 2005 -2 AZR 132/04 - 7. Dezember 2000 -2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108; KR-Rost 7. Aufl. § 2 KSchG Rn. 105).

    Denn die Ablehnung der einverständlichen Abänderung schließt nicht aus, dass der Arbeitnehmer bereit ist, zu den geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, wenn sich in einem Änderungsschutz verfahren die Berechtigung der Änderung herausstellt (BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - aaO; LAG Hamm 4. Februar 2003 - 7 Sa 1624/02 - NZA-RR 2003, 357, zu I der Gründe; APS/Kiel 2. Aufl. § 1 KSchG Rn. 628).

    Nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer bei der Ablehnung des Änderungsangebots unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er unter gar keinen Umständen - auch nicht unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung - bereit ist, zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten, kann der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung aussprechen (BAG 7. Dezember 2000 -2 AZR 391/99 - aaO; KR-Etzel 7. Aufl. § 1 KSchG Rn. 230; KR-Rost 7. Aufl. § 2 KSchG Rn. 18c und 105, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2008 - 24 U 149/05

    Haftung der Rechtsschutzgesellschaft des DGB für Versäumung der Klagefrist nach

    An dieses Verfahren braucht sich der Arbeitgeber nur dann nicht zu halten, wenn der Arbeitnehmer schon zuvor, z. B. bei Vertragsänderungsverhandlungen, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Konditionen endgültig und ernsthaft verweigert, so dass der Ausspruch einer Änderungskündigung bloße Förmelei wäre (BAG NJW 2001, 2737 sub III.5b m.w.N.).
  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 495/04

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 589/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

  • BAG, 07.10.2004 - 2 AZR 122/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Streichung einer Haushaltsstelle

  • LAG Hessen, 11.10.2005 - 18 TaBV 49/05

    Versetzung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Streitgegenstand - doppelte

  • LAG Düsseldorf, 30.08.2012 - 13 Sa 1017/12

    Vorrang der Änderungskündigung

  • ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 1028/13

    Kündigung - dringende betriebliche Erfordernisse - Vorrang der Änderungskündigung

  • LAG Sachsen, 09.03.2005 - 2 Sa 624/04

    Betriebsbedingte Kündigung/Erzieherin in Kindertageseinrichtung

  • LAG Düsseldorf, 11.01.2011 - 17 Sa 828/10

    Betriebsbedingte Kündigung nach wirksamen Widerspruch gegen einen

  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 740/00

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

  • LAG Hamm, 27.11.2002 - 9 Sa 476/02

    Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den

  • LAG Düsseldorf, 29.04.2009 - 12 Sa 1551/08

    Relative Unwirksamkeit der 'Stilllegungskündigung' des bisherigen Arbeitgebers

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - L 29 AL 449/07

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

  • LAG Düsseldorf, 18.01.2011 - 17 Sa 1678/10

    Betriebsbedingte Kündigung durch Betriebsveräußerin nach Widerspruch des

  • LAG Niedersachsen, 16.08.2002 - 10 Sa 409/02

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Soziale Rechtfertigung einer

  • LAG Düsseldorf, 18.01.2011 - 17 Sa 1391/10

    Betriebsbedingte Kündigung durch Betriebsveräußerin nach Widerspruch des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2012 - L 12 AL 450/07

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestandt -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2012 - L 12 AL 433/07

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

  • LAG Düsseldorf, 16.01.2008 - 12 Sa 1524/07

    Unwirksamkeit der in einem "Scheinarbeitsvertrag" erfolgten Befristung wegen

  • LAG Düsseldorf, 07.05.2003 - 12 Sa 1437/02

    Betriebsbedingte Kündigung

  • LAG Hamm, 16.02.2006 - 15 Sa 1903/05

    Notwendigkeit des Ausspruchs einer Änderungskündigung zur Vermeidung einer

  • LAG Baden-Württemberg, 04.11.2002 - 15 Sa 53/02

    Arbeitszeitverteilung bei Einigung über deren Verringerung

  • LAG Nürnberg, 29.08.2001 - 4 Sa 518/00

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung;

  • LAG Düsseldorf, 07.05.2003 - 12 Sa 216/03

    Klagerücknahmefiktion - Ausübung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang

  • ArbG Berlin, 20.04.2007 - 28 Ca 1171/07

    Beschäftigungsmöglichkeit bei Betriebsstilllegung für Betriebsratsmitglied in

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.11.2002 - 4 Sa 908/02

    Verweigert der Arbeitnehmer bei einer Betriebsschließung schon in Vorgesprächen

  • ArbG Hamm, 13.12.2003 - 2 Ca 1267/02
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Rechtsprechung
   BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 543/99   

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https://dejure.org/2000,1808
BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 543/99 (https://dejure.org/2000,1808)
BAG, Entscheidung vom 06.07.2000 - 2 AZR 543/99 (https://dejure.org/2000,1808)
BAG, Entscheidung vom 06. Juli 2000 - 2 AZR 543/99 (https://dejure.org/2000,1808)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • nomos.de PDF, S. 56

    § 123 BGB; § 1 Abs. 2 KSchG
    Anfechtung eines Arbeitsvertrags/arglistige Täuschung/Falschbeantwortung der Frage nach MfS-Tätigkeit/Zeiten vor 1970

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung - Kündigung - Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit

  • Judicialis

    BGB § 123; ; KSchG § 1 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    BGB § 123; KSchG § 1 Abs. 2
    Anfechtung; Kündigung; MfS-Tätigkeit

  • Der Betrieb

    BGB § 123; KSchG § 1 Abs. 2
    Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen verschwiegener Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 701
  • NZA 2001, 317
  • NJ 2001, 331
  • BB 2000, 2642
  • BB 2001, 994
  • DB 2001, 981
  • ZTR 2001, 329
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 28.05.1998 - 2 AZR 549/97

    Anfechtung eines Arbeitsvertrages - Falschbeantwortung der Frage nach

    Auszug aus BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 543/99
    Die wahrheitswidrige Beantwortung dieser Frage kann unter Umständen die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123, 142 BGB rechtfertigen (im Anschluß an Senatsurteil 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP BGB § 123 Nr. 46 = EzA BGB § 123 Nr. 49).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94, 195/95 und 2189/95 -, BVerfGE 96, 171), der sich der Senat angeschlossen hat (Urteile 4. Dezember 1997 - 2 AZR 750/96 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 37 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 und 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP BGB § 123 Nr. 46 = EzA BGB § 123 Nr. 49), hat der öffentliche Arbeitgeber bei Ausübung des ihm zustehenden Fragerechts nach früheren MfS-Tätigkeiten des Bewerbers den Zeitfaktor zu berücksichtigen, da sich persönliche Haltungen im Laufe der Zeit ändern können und längere beanstandungsfreie Zeiten auf innere Distanz und Abkehr von früheren Einstellungen hinweisen können.

    Die genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94, 159/95 und 2189/95 - aaO; vgl. ferner BVerfG 21. Juli 1999 - 1 BvR 1584/98 - AP GG Art. 2 Nr. 44) und des Bundesarbeitsgerichts (Senatsurteil 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - aaO) trägt der besonderen Situation und den widerstreitenden Interessen der Parteien in Einstellungsgesprächen Rechnung.

    Für die Annahme der Kausalität genügt deshalb schon Mitursächlichkeit der Täuschung und es reicht aus, wenn der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluß von Bedeutung sein können und die Täuschung nach der Lebenserfahrung Einfluß auf die Entscheidung haben kann (Senatsurteile 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - aaO; 20. Mai 1999 - 2 AZR 320/98 - AP BGB § 123 Nr. 50 = EzA BGB § 123 Nr. 52).

    a) Auch das Recht zur Anfechtung steht unter dem Vorbehalt, daß seine Ausübung nicht gegen Treu und Glauben verstößt; die Anfechtung ist danach dann ausgeschlossen, wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Anfechtung durch die arglistige Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist (Senatsurteile 11. November 1993 - 2 AZR 467/93 - BAGE 75, 77, 86; 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP BGB § 123 Nr. 46 = EzA BGB § 128 Nr. 49).

    Dabei ist wesentlich auf die von dem betreffenden Arbeitnehmer vertraglich geschuldete Leistung und den mit der Fragestellung verfolgten Zweck abzustellen (Senatsurteil 28. Mai 1998 aaO).

  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 750/96

    Personen- und verhaltensbedingte Kündigung - Fragebogenlüge

    Auszug aus BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 543/99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94, 195/95 und 2189/95 -, BVerfGE 96, 171), der sich der Senat angeschlossen hat (Urteile 4. Dezember 1997 - 2 AZR 750/96 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 37 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 und 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP BGB § 123 Nr. 46 = EzA BGB § 123 Nr. 49), hat der öffentliche Arbeitgeber bei Ausübung des ihm zustehenden Fragerechts nach früheren MfS-Tätigkeiten des Bewerbers den Zeitfaktor zu berücksichtigen, da sich persönliche Haltungen im Laufe der Zeit ändern können und längere beanstandungsfreie Zeiten auf innere Distanz und Abkehr von früheren Einstellungen hinweisen können.

    Daraus folgt im Gegensatz zu der Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Arbeitgeber hinsichtlich solcher vor 1970 abgeschlossenen Tätigkeiten, die besonders schwer wiegen, auch ein Fragerecht zusteht (vgl. Senatsurteil 4. Dezember 1997 - 2 AZR 750/96 - aaO).

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 320/98

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Auszug aus BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 543/99
    Für die Annahme der Kausalität genügt deshalb schon Mitursächlichkeit der Täuschung und es reicht aus, wenn der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluß von Bedeutung sein können und die Täuschung nach der Lebenserfahrung Einfluß auf die Entscheidung haben kann (Senatsurteile 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - aaO; 20. Mai 1999 - 2 AZR 320/98 - AP BGB § 123 Nr. 50 = EzA BGB § 123 Nr. 52).

    Das ist der Fall, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und zumindest billigend in Kauf nimmt, der Erklärungsempfänger könnte durch die Täuschung beeinflußt werden (Senatsurteil 20. Mai 1999 aaO).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94

    Stasi-Fragen

    Auszug aus BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 543/99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94, 195/95 und 2189/95 -, BVerfGE 96, 171), der sich der Senat angeschlossen hat (Urteile 4. Dezember 1997 - 2 AZR 750/96 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 37 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 und 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP BGB § 123 Nr. 46 = EzA BGB § 123 Nr. 49), hat der öffentliche Arbeitgeber bei Ausübung des ihm zustehenden Fragerechts nach früheren MfS-Tätigkeiten des Bewerbers den Zeitfaktor zu berücksichtigen, da sich persönliche Haltungen im Laufe der Zeit ändern können und längere beanstandungsfreie Zeiten auf innere Distanz und Abkehr von früheren Einstellungen hinweisen können.

    Die genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94, 159/95 und 2189/95 - aaO; vgl. ferner BVerfG 21. Juli 1999 - 1 BvR 1584/98 - AP GG Art. 2 Nr. 44) und des Bundesarbeitsgerichts (Senatsurteil 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - aaO) trägt der besonderen Situation und den widerstreitenden Interessen der Parteien in Einstellungsgesprächen Rechnung.

  • LAG Sachsen, 21.04.1999 - 10 Sa 840/98
    Auszug aus BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 543/99
    2 AZR 543/99 10 Sa 840/98.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. April 1999 - 10 Sa 840/98 - aufgehoben.

  • BVerfG, 21.07.1999 - 1 BvR 1584/98

    Keine Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm GG Art 1 Abs 1, Art 20 Abs 3 durch

    Auszug aus BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 543/99
    Die genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94, 159/95 und 2189/95 - aaO; vgl. ferner BVerfG 21. Juli 1999 - 1 BvR 1584/98 - AP GG Art. 2 Nr. 44) und des Bundesarbeitsgerichts (Senatsurteil 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - aaO) trägt der besonderen Situation und den widerstreitenden Interessen der Parteien in Einstellungsgesprächen Rechnung.
  • BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Auszug aus BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 543/99
    a) Auch das Recht zur Anfechtung steht unter dem Vorbehalt, daß seine Ausübung nicht gegen Treu und Glauben verstößt; die Anfechtung ist danach dann ausgeschlossen, wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Anfechtung durch die arglistige Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist (Senatsurteile 11. November 1993 - 2 AZR 467/93 - BAGE 75, 77, 86; 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP BGB § 123 Nr. 46 = EzA BGB § 128 Nr. 49).
  • LAG Baden-Württemberg, 13.10.2006 - 5 Sa 25/06

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Bewerbung mit gefälschtem

    Im Rahmen des § 123 Abs. 1 BGB ist danach zwar keine Interessenabwägung vorzunehmen, es ist aber zu prüfen, ob die Rechtslage des Getäuschten durch die im Rahmen der Einstellung verübte Täuschungshandlung noch beeinträchtigt ist (BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93 - BAGE 75, 77, 86; 28.05.1998 - 2 AZR 549/97 - AP BGB § 123 Nr. 46 = EzA BGB § 128 Nr. 49; 06.07.2000 - 2 AZR 543/99 - AP Nr. 58 zu § 123 BGB; zuletzt 01.06.2006, 6 AZR 730/05, juris).
  • BAG, 16.12.2004 - 2 AZR 148/04

    Anfechtung; arglistige Täuschung; Stasi-Mitarbeit

    Die vom Beklagten in dem Fragebogen gestellte Frage nach etwaiger Zusammenarbeit mit dem MfS war zulässig und von dem Kläger wahrheitsgemäß zu beantworten (st. Rspr., vgl. ua. BVerfG 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 -, - 195/95 und 2189/95 - BVerfGE 96, 171; BAG 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120; 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - BAGE 83, 181; 6. Juli 2000 - 2 AZR 543/99 - AP BGB § 123 Nr. 58 = EzA BGB § 123 Nr. 55; 27. März 2003 - 2 AZR 699/01 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 81).
  • BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 699/01

    Kündigung wegen Tätigkeit für das MfS - Darlegungslast

    Die vom Beklagten in dem Fragebogen gestellte Frage war zulässig und von der Klägerin wahrheitsgemäß zu beantworten (vgl. st. Rspr., vgl. ua. BVerfG 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 - ua. BVerfGE 96, 171; BAG 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120; 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 - aaO; 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - BAGE 83, 181; 6. Juli 2000 - 2 AZR 543/99 - AP BGB § 123 Nr. 58 = EzA BGB § 123 Nr. 55).

    Je nach dem Grad der Verstrickung und dem daraus resultierenden Gewicht der pflichtwidrigen Falschbeantwortung der Frage nach einer MfS-Tätigkeit kann auch der längere beanstandungsfreie Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Kündigung teilweise oder völlig entwertet worden sein (Senat 6. Juli 2000 - 2 AZR 543/99 - aaO).

  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 291/00

    Außerordentliche Kündigung - MfS-Tätigkeit - Fragebogenlüge - Interessenabwägung

    Die vom Beklagten in dem Fragebogen gestellten Fragen waren zulässig und vom Kläger wahrheitsgemäß zu beantworten (st. Rspr., vgl. ua. BVerfG 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 - ua. BVerfGE 96, 171; BAG 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120; 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 53 = EzA Einigungsvertrag Art. 20 Nr. 46; 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - BAGE 83, 181; 6. Juli 2000 - 2 AZR 543/99 - EzA BGB § 123 Nr. 55).

    Je nach dem Grad der Verstrickung und dem daraus resultierenden Gewicht der pflichtwidrigen Falschbeantwortung der Frage nach einer MfS-Tätigkeit kann der längere beanstandungsfreie Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Kündigung teilweise oder völlig entwertet worden sein (Senat 6. Juli 2000 - 2 AZR 543/99 - NZA 2001, 317).

  • LAG Brandenburg, 16.11.2000 - 3 Sa 398/00

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung - Nichtoffenbarung früherer Tätigkeit für

    Für den öffentlichen Dienst haben das Bundesverfassungsgericht (v. 08.07.1997, a. s. O.) und das Bundesarbeitsgericht (sh. bspw. v. 13.09.1995 -- NZA 1996, 202 (204); v. 13.06.1996, a. a. O.; v. 04.12.1997 -- NZA 1998, 474 ; v. 28.05.1998 -- NZA 1998, 1052; zuletzt v. 06.07.2000 -- 2 AZR 543/99 --, zur Veröffentlichung bestimmt) die Frage des (öffentlichen) Arbeitgebers nach einer früheren MfS-Tätigkeit des Arbeitnehmers wegen des Aufbaus einer rechtsstaatlichen Verwaltung und der damit im Zusammenhang stehenden Eignungsprüfung des Arbeitnehmers i. S. v. Artikel 33 Abs. 2 GG grundsätzlich als zulässig angesehen, wenn aufgrund einer solchen Tätigkeit ein Festhalten am Arbeitsplatz für den Arbeitgeber unzumutbar erscheint.
  • LAG Thüringen, 07.11.2000 - 7 Sa 745/99

    Anfechtung wegen Falschbeantwortung der Frage nach einer Stasi-Mitarbeit

    Der angegriffenen Entscheidung fehlt es schon deshalb an Überzeugungskraft, weil nicht deutlich wird, warum die erste Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das inzwischen zur Anfechtung wegen Falschbeantwortung der Frage nach einer Stasi-Mitarbeit Stellung genommen hatte (Urteil vom 28.05.1998, AP Nr. 46 zu § 123 BGB; zuletzt Urteil vom 06.07.2000, 2 AZR 543/99), falsch gewesen sein soll.
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Rechtsprechung
   LAG Köln, 25.01.2001 - 5 Sa 1276/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,10759
LAG Köln, 25.01.2001 - 5 Sa 1276/00 (https://dejure.org/2001,10759)
LAG Köln, Entscheidung vom 25.01.2001 - 5 Sa 1276/00 (https://dejure.org/2001,10759)
LAG Köln, Entscheidung vom 25. Januar 2001 - 5 Sa 1276/00 (https://dejure.org/2001,10759)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnnug einer Zulage wegen der besonderen Erschwernisse einer Umstellung auf Schichtarbeit auf spätere Tariferhöhung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BetrVG § 77 Abs. 3
    Schichtzulage; Tariflohn; übertarifliche Zulage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2001, 487
  • ZTR 2001, 329
 
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